Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.1980, Az.: IV b ARZ 527/80
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Familiensache; Bestimmung des zuständigen Gerichts; Einordnung einer Rechtsverfolgung als Familiensache; Ersatzansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen aus unrechtmäßiger Verfügung über einen ihm gehörenden Gegenstand; Entscheidungserheblichkeit familienrechtlicher Fragen aufgrund des Verteidigungsvorbringens; Anspruch auf hälftige Erstattung von Steuernachzahlungen und Steuerberaterkosten; Anspruch auf Auszahlung des halben Erlöses aus der Veräußerung (Inzahlunggabe) eines Kraftwagens; Anspruch auf Auszahlung von Krankenhaustagegeldern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1980
- Aktenzeichen
- IV b ARZ 527/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 12776
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NJW 1980, 2476-2477
Prozessführer
Fahrschullehrer Hans-Georg S., S. straße 29, P.
Prozessgegner
Frau Marie-Luise S. geb. B., H. straße 1, bei B., B.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Ob ein Rechtsstreit Familiensache ist, richtet sich nach der Begründung des geltend gemachten Anspruchs. Daß bei der Entscheidung aufgrund des Verteidigungsvorbringens familienrechtliche Fragen eine Rolle spielen, macht das Verfahren nicht zur Familiensache.
- b)
Ersatzansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen aus unrechtmäßiger Verfügung über einen ihm gehörenden Gegenstand stellen keine Familiensache dar; das gilt auch, wenn der Gegenstand zum Hausrat gehört hat.
Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 9. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Krohn und Dr. Blumenröhr
beschlossen:
Tenor:
Zuständig für die Entscheidung über den abgetrennten Teil der Beschwerde ist ein Senat für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts Hamm.
Gründe
I.
Anläßlich der Scheidung ihrer Ehe aus dem Verschulden des Antragstellers schlossen die Parteien am 7. Oktober 1976 eine Scheidungsvereinbarung, in der sie Absprachen über das Sorgerecht und monatliche Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin und damalige Klägerin sowie die Kinder trafen. Außerdem vereinbarten sie u.a.:
...
3.
Der Beklagte zahlt außer den Abtragungen für das Haus ... sämtliche Nebenkosten wie Heizung, Wasser, Licht usw., die der Klägerin entstehen.4
. Der Beklagte verpflichtet sich weiter, die ehelichen Kinder sowie die Klägerin in der Krankenkasse zu behalten und die Beträge, die für diese anfallen, zu zahlen.5.
Der Beklagte verpflichtet sich weiter, den Pkw Audi 50 ..., der zur Zeit im Besitz der Klägerin ist, diesen im Besitz der Klägerin zu lassen und für die Klägerin weiterhin zu unterhalten.6.
Der Beklagte unterhält verschiedene Versicherungsverträge, die zu Gunsten der Klägerin ausgeschrieben sind. Er verpflichtet sich, hieran keine Änderungen vorzunehmen.
In einem weiteren Prozeßvergleich vom 9. August 1978 änderten die Parteien die Höhe der monatlichen Unterhaltsrente ab und trafen u.a. folgende Regelung:
...
4.
Mit diesem Vergleich sind erledigt:Die Unterhaltsansprüche der Klägerin und ihrer Kinder gegen den Beklagten, die auf die Wohnung der Klägerin im Hause ... entfallenden Heizungs-, Wasser- und Stromkosten sowie die Kosten der Müllabfuhr; diese Kosten trägt die Klägerin; die Kosten der Krankenversicherungen für die Klägerin und ihre Kinder; diese Kosten trägt die Klägerin.
5.
Die auf dem Haus ... ruhenden Lasten und die Kosten der Lebensversicherungen (Nr. 3. und 6. des Vergleichs vom 4. Oktober 1976) trägt weiter der Beklagte. Er trägt nicht die Kosten der Krankenhaustagegeldversicherung, der Krankenhauszusatzversicherung und der Hausratversicherung.
In einem beim Landgericht angebrachten Gesuch hat der Antragsteller das Armenrecht für eine Klage auf
- 1.
Auszahlung von Krankenhaustagegeldern,
- 2.
Erstattung verauslagter Prämien für die Krankenhaustagegeldversicherung in den Monaten September und Oktober 1978,
- 3.
Erstattung der Hälfte von auf die Ehezeit entfallenden Steuernachzahlungen und Steuerberaterkosten,
- 4.
Zahlung des halben Erlöses aus der Veräußerung des Pkw Audi 50,
- 5.
Erstattung verauslagter Kraftfahrzeugsteuer und Kraftfahrzeugsversicherungsprämien,
- 6.
Erstattung der hälftigen Sachverständigenkosten für die Wertschätzung des Hausrates und Hausbesitzes,
- 7.
Erstattung verauslagter Vorauszahlungen auf die Gas- und Wassergebühren für August 1978 sowie der hälftigen seit Erhebung der Scheidungsklage gemachten Aufwendungen für das gemeinsame Haus,
- 8.
Rückzahlung zuviel gezahlten Unterhalts für ein Kind und
- 9.
Ausgleich des Zugewinns
beantragt. Das Landgericht hat das Armenrecht mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert. Hiergegen hat der Antragsteller mit der Einschränkung, daß der Zugewinnausgleichsanspruch in diesem Verfahren nicht weiterverfolgt werde, Beschwerde eingelegt. Beim Oberlandesgericht hat der Familiensenat über die Beschwerde entschieden, soweit das nachgesuchte Armenrecht die beabsichtigte Rechtsverfolgung wegen der vorgenannten Ansprüche zu 5. bis 8. sowie wegen eines Teiles des Anspruchs zu 1. betrifft. Darüber hinaus hat er seine Zuständigkeit verneint, weil die Rechtsverfolgung keine Familiensachen betreffe. Er hat deshalb das Beschwerdeverfahren insoweit abgetrennt und an den Senat für allgemeine Zivilsachen abgegeben. Dieser hat sich gleichfalls für unzuständig erklärt, weil er den familienrechtlichen Charakter auch hinsichtlich des abgetrennten Teiles des Beschwerdeverfahrens bejaht.
II.
Der Bundesgerichtshof ist in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 6 ZPO (vgl. BGHZ 71, 264) zur Bestimmung des zuständigen Senats berufen. Zuständig für die Entscheidung über den abgetrennten Teil der Beschwerde ist der Senat für allgemeine Zivilsachen, da die Rechtsverfolgung hinsichtlich der Ansprüche zu 2. bis 4. sowie des restlichen Anspruchs zu 1. keine Familiensache darstellt.
Das gilt zunächst für den Anspruch auf hälftige Erstattung der Steuernachzahlungen und Steuerberaterkosten, der zwar auf eine angebliche Ausgleichungspflicht der Ehegatten gestützt wird, deshalb aber noch nicht als Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht (§ 23 b Abs. 1 Nr. 9 GVG) anzusehen ist, weil er sich weder aus den Vorschriften über das eheliche Güterrecht noch aus sonstigen güterrechtlichen Beziehungen der Parteien ergibt und sonstige Vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten gegeneinander vom Gesetz nicht in die Familiensachen einbezogen worden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 05.03.1980 - IV ARZ 5/80 - FamRZ 1980, 554 f.).
Dieser Umstand läßt auch den Anspruch auf Auszahlung des halben Erlöses aus der Veräußerung (Inzahlunggabe) des Kraftwagens als nicht familienrechtliche Streitigkeit erscheinen. Insoweit macht der Antragsteller geltend, daß der Kraftwagen in seinem Eigentum gestanden habe. Er habe der Antragsgegnerin in Ziff. 5. der Scheidungsvereinbarung lediglich das Benutzungsrecht an dem Kraftfahrzeug eingeräumt, nicht aber das Eigentum daran übertragen. Ein derartiger Anspruch wegen unbefugter Verfügung über einen dem Antragsteller gehörenden Vermögensgegenstand fällt nicht in die familiengerichtliche Zuständigkeit. Das gilt, wie der Familiensenat des Oberlandesgerichts zutreffend ausführt, auch dann, wenn der Kraftwagen zum Hausrat gehört hat. Zwar können auch Forderungen, die sich auf Hausratsgegenstände beziehen, zum Hausrat selbst gehören und damit dem Hausratsverteilungsverfahren unterliegen. Schadensersatzforderungen oder sonstige Ansprüche eines geschiedenen Ehegatten gegen den anderen aus unrechtmäßiger Verfügung über einen Hausratsgegenstand gehören jedoch nicht dazu (vgl. BGH Beschluß v. 26. September 1979 - IV ARZ 23/79 - FamRZ 1980, 45 f.; BGB - RGRK/Scheffler, 10./11. Aufl. Anm. 18; Hoffmann/Stephan, EheG 2. Aufl. Rdn. 22, jeweils zu § 1 der 6. DVO EheG).
Den Anspruch auf Auszahlung der Krankenhaustagegelder hat der Familiensenat des Oberlandesgerichts insoweit als Familiensache angesehen, als sie der Antragsgegnerin aufgrund der Krankenhauszusatzversicherung gewährt worden sind, weil der Rechtsstreit in diesem Umfang die gesetzliche Unterhaltspflicht des Antragstellers betreffe. Das sei hinsichtlich der Tagegelder aus den eigentlichen Krankenhaustagegeldversicherungen anders zu beurteilen. Es trifft zu, daß ein Rechtsstreit über die Erstattung von Leistungen, die zum Zwecke der Erfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht im Sinne des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 und 6 GVG erbracht worden sind, eine Familiensache darstellt (vgl. BGHZ 71, 264). Dabei ist das Merkmal der Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflicht auch erfüllt, wenn die Leistungen aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung oder einer sonstigen vertraglichen Regelung erfolgen, die eine nähere Festlegung oder Modifizierung der gesetzlichen Unterhaltspflicht zum Inhalt hat (vgl. BGH Beschluß vom 28.06.1978 - IV ZB 82/78 - FamRZ 1978, 674). Um derartige Leistungen handelt es sich bei den in Frage stehenden Krankenhaustagegeldern nach dem Klagevortrag des Antragstellers jedoch nicht. Dieser stützt seine Forderung insoweit vielmehr gerade darauf, daß eine Fortführung der Krankenhaustagegeldversicherungen zu Gunsten der Antragsgegnerin weder im Scheidungsvergleich noch sonst vereinbart worden sei. Die Beiträge für diese als Familienversicherungen abgeschlossenen Verträge, die seine Person mitumfaßt hätten, habe er allein im eigenen Interesse weitergezahlt. Die Leistungen aus diesen Versicherungen hätten daher von vornherein ihm und nicht der Antragsgegnerin zugestanden. Diese habe die Auszahlung der Beträge bei der Versicherungsgesellschaft unberechtigt und ohne sein Wissen erwirkt. Nach diesem Klagevortrag sind der Antragsgegnerin die fraglichen Krankenhaustagegelder nicht im Rahmen und als Teil des vom Antragsteller zu leistenden, in der Scheidungsvereinbarung näher geregelten Unterhalts zugeflossen, so daß auch der geltendgemachte Anspruch auf Erstattung dieser Beträge nicht die gesetzliche Unterhaltspflicht im dargelegten Sinne betrifft. Auf diese Anspruchsbegründung des Antragstellers kommt es für die Einordnung der Rechtsverfolgung als Familiensache jedoch an. Daß bei der Entscheidung aufgrund des Verteidigungsvorbringens der Antragsgegnerin familienrechtliche Fragen eine Rolle spielen oder spielen können, macht das Verfahren nicht zu einer Familiensache (vgl. BGH Beschluß vom 09.05.1979 - IV ARZ 15/79 -).
Das gleiche gilt auch für den geltendgemachten Anspruch auf Erstattung der verauslagten Prämien für September und Oktober 1978, die der Antragsteller gleichfalls nicht im Rahmen seiner Unterhaltsleistungen für die Antragsgegnerin erbracht hat.
Damit ergibt sich, daß die in Frage stehenden Ansprüche, die der Antragsteller geltendzumachen beabsichtigt und die er - entgegen der Ansicht des Senats für allgemeine Zivilsachen des Oberlandesgerichts - gerade nicht auf die Scheidungsvereinbarung stützt, keine Familiensachen darstellen und die Zuständigkeit des Familiensenats daher insoweit nicht gegeben ist.
Dr. Blumenröhr