Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.03.1980, Az.: IV ARZ 5/80
Durchentscheidungskompetenz des für die Entscheidung über den Hauptsachanspruch zuständigen Gerichts; Gerichtliche Annexkompetenz bei gleichzeitiger Anhängigkeit einer Familienrechtssache und einer Nichtfamilienrechtssache; Statthaftigkeit eines gerichtlichen Verweisungsbeschlusses nach Entscheidung über den Hauptsacheantrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.03.1980
- Aktenzeichen
- IV ARZ 5/80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 12642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Nürnberg
- AG Ulm
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1980, 565 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1283-1284 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Heidelinde P., S.-H.-Straße 40, N.
Prozessgegner
Herr Franz P., S.-H.-Straße 38, N.
Amtlicher Leitsatz
Werden eine Nichtfamiliensache und eine Familiensache im Verhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch geltend gemacht, so ist (zunächst) das Gericht (Abteilung) zuständig, das zur Entscheidung über den Hauptanspruch berufen ist. Eine Verweisung (Abgabe) des Rechtsstreits wegen des Hilfsanspruchs kann erst nach abweisender Entscheidung über den Hauptanspruch erfolgen.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Knüfer, Lohmann, Dr. Seidl und Dr. Blumenrohr
am 5. März 1980
beschlossen:
Tenor:
Zuständig ist das Amtsgericht Nürnberg.
Gründe
I.
Die Klägerin hat ihren Ehemann vor dem Amtsgericht Nürnberg auf Zahlung von DM 590,- in Anspruch genommen, weil er aus gemeinsam durchgeführtem Lohns teuer Jahresausgleich für das Jahr 1977 vom Finanzamt DM 1.180,21 erstattet erhalten habe. Die Hälfte dieses Betrages stehe ihr zu, weil der Beklagte ihr, bevor sie ihr Einverständnis mit der gemeinsamen Antragstellung erteilt und das Formular mitunterzeichnet habe, eine Beteiligung an der erwarteten Steuererstattung zugesichert habe. Außerdem habe sie als Gesamtgläubigerin neben dem Beklagten nach §§ 428, 430 BGB Anspruch auf die Hälfte des Betrages. Hilfsweise hat die Klägerin den Beklagten außerdem auf Zahlung eines einmaligen Unterhaltsbetrages in Höhe der eingeklagten Summe in Anspruch genommen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1979 erließ das Amtsgericht Nürnberg - Abteilung für allgemeine Zivilsachen - einen Beschluß, in dem es sich "anläßlich des anhängigen Scheidungsverfahrens für sachlich unzuständig" erklärte und den Rechtsstreit an das Familiengericht verwies. Dieses verwies am 20. Juli 1979 den Scheidungsrechtsstreit der Parteien an das Amtsgericht - Familiengericht - Ulm. Zusammen mit den Akten des Scheidungsverfahrens wurden diesem Gericht auch die Akten des vorliegenden Rechtsstreits übermittelt. Das Familiengericht Ulm lehnte die Übernahme des Rechtsstreits ab, weil er zum einen durch den Abgabebeschluß des Amtsgerichts Nürnberg lediglich bei dem dortigen Familiengericht, nicht aber beim Amtsgericht Ulm anhängig geworden sei und außerdem keine Familiensache darstelle. Hierauf erließ das Amtsgericht - Prozeßgericht - Nürnberg am 25. Januar 1980 einen weiteren Beschluß, in dem es "das Amtsgericht Nürnberg" für unzuständig erklärte, "soweit in diesem Rechtsstreit unterhaltsrechtliche Fragen zu klären wären", und die Sache dem Bundesgerichtshof vorlegte zur Entscheidung, ob "das Amtsgericht, Abteilung für Zivilsachen, Nürnberg oder das Amtsgericht, Familiengericht, in Ulm" zuständig sei.
II.
1.
Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Nr. 6 ZPO sind gegeben. Vor allem liegt auch eine rechtskräftige Unzuständigkeitserklärung von selten des Amtsgerichts Nürnberg vor. Diese kann zwar - hinsichtlich des Zuständigkeitsstreites mit dem Amtsgericht Ulm - nicht in dem Beschluß vom 8. Mai 1979 erblickt werden, weil dieser nicht die Unzuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg, sondern nur die gerichtsinterne Unzuständigkeit der Abteilung für allgemeine Zivilsachen dieses Gerichtes ausspricht und die Abgabe an das Familiengericht vorsieht. Dagegen liegt eine derartige Unzuständigkeitserklärung in dem weiteren Beschluß vom 25. Januar 1980. In ihm wollte der Amtsrichter ersichtlich nicht nur (erneut) die Unzuständigkeit der allgemeinen Prozeßabteilung, sondern - im Hinblick auf die Anhängigkeit der Ehesache beim Amtsgericht Ulm - auch die (örtliche) Unzuständigkeit des Amtsgerichts Nürnberg (§ 621 Abs. 2 Satz 1 ZPO) aussprechen. An dem Erlaß dieses Beschlusses war er durch die vorausgegangene Abgabe der Sache an das Familiengericht nicht gehindert, da § 281 ZPO auf eine derartige Abgabe zwischen Abteilungen desselben Gerichts nicht anwendbar ist und der Beschluß Über die Abgabe damit - im Gegensatz zu Beschlüssen über die Verweisung an ein anderes Gericht (vgl. BGH LM § 36 Ziff. 6 ZPO Nr. 4 Bl. 2 Rs.) - für die abgebende Abteilung aufhebbar und abänderlich ist (vgl. BGH NJW 1978, 1531, 1532 f.). Daß dieser zweite Beschluß erst nach der Weigerung des Amtsgerichts - Familiengerichts -Ulm, den Rechtsstreit fortzuführen, ergangen ist, steht seiner Berücksichtigung als Unzuständigkeitserklärung im Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO ebenso wenig entgegen wie der Umstand, daß er keine Verweisung an das für zuständig erachtete Amtsgericht Ulm enthält, obwohl diese noch möglich gewesen wäre. Auf der anderen Seite stellt diese Reihenfolge der Erklärungen beider Gerichte auch die Berücksichtigung der Weigerung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Ulm als Unzuständigkeitserklärung in Sinne von § 36 Nr. 6 ZPO nicht in Frage. Zwar ist die Ablehnung der Verfahrensübernahme durch dieses Gericht in erster Linie damit begründet, daß der Rechtsstreit durch den Abgabebeschluß vom 8. Mai 1979 nicht bei ihm anhängig geworden sei. Darüber hinaus leugnet das Gericht aber auch seine Zuständigkeit, indem es geltend macht, daß keine Familiensache vorliege.
2.
Als zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Nürnberg zu bestimmen.
Diesem ist zwar darin zuzustimmen, daß der Rechtsstreit insoweit eine Familiensache darstellt, als die Klägerin den Beklagten auf Unterhalt in Anspruch nimmt (§ 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 GVG), und daß zur Entscheidung über diesen Anspruch das Familiengericht ausschließlich zuständig ist, bei dem die Ehesache anhängig ist (§ 621 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO). Das ändert jedoch nichts daran, daß zunächst das Amtsgericht Nürnberg zur Entscheidung in der Sache berufen ist. Der fragliche Unterhaltsanspruch wird nämlich lediglich hilfsweise geltend gemacht. In erster Linie verlangt die Klägerin die Auskehrung des hälftigen Betrages, den der Beklagte im Zuge des Lohnsteuerjahresausgleichs erstattet bekommen hat. Dieser auf die behauptete Vereinbarung mit dem Beklagten sowie auf die angebliche Ausgleichungspflicht als Gesamtgläubiger gestützte Hauptanspruch ist keine Familiensache. Insbesondere handelt es sich nicht um einen Anspruch aus dem ehelichen Güterrecht (§ 23 b Abs. 1 Nr. 9 GVG), da er sich weder aus den Vorschriften über das eheliche Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB) noch aus einer Vereinbarung ergibt, durch die güterrechtliche Verhältnisse geregelt, güterrechtliche Ansprüche modifiziert oder güterrechtliche Beziehungen auseinandergesetzt worden wären (vgl. BGH NJW 1978, 1923). Sonstige vermögensrechtliche Ansprüche der Ehegatten gegeneinander sind vom Gesetz jedoch nicht in die Familiensachen einbezogen worden.
Werden eine Nichtfamillensache und eine Familiensache im Verhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch geltend gemacht, so ist (zunächst) das Gericht (Abteilung) zuständig, das zur Entscheidung über den Hauptanspruch berufen ist. Eine Verweisung (Abgabe) des Rechtsstreits wegen des Hilfsanspruchs, über den dieses Gericht nicht entscheiden kann (vgl. BGH FamRZ 1979, 215), ist in diesem Stadium nicht möglich; sie kann erst nach abweisender Entscheidung über den Hauptanspruch erfolgen (vgl. BGH LM § 51 SGG Nr. 2). Demgemäß ist im vorliegenden Fall das Amtsgericht Nürnberg als das zuständige Gericht zu bestimmen.
Blumenröhr