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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.05.1979, Az.: IV ARZ 15/79

Vorliegen einer Familiensache nach dem sachlichen Gegenstand des Verfahrens; Zulässigkeit der Geltendmachung des Zugewinnausgleichs; Auswirkung der Ausrichtung des Klagebegehrens auf einen nur teilweise mit der Ehezeit deckungsgleichen Zeitraum und des unterlassenen Vergleichs des Endvermögens mit dem Anfangsvermögen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1979
Aktenzeichen
IV ARZ 15/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 13070
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

Herr Georg B., W.straße ..., P.

Prozessgegner

Frau Frida B., Z.straße ..., B.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 9. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Grell und
die Richter Dr. Hoegen, Dehner, Dr. Seidl und Dr. Blumenröhr
beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart.

Gründe

1

I.

Die Parteien wurden auf die im November 1976 erhobene Klage der Klägerin am 14. Dezember 1976 rechtskräftig geschieden. Sie hatten im gesetzlichen Güterstand gelebt. Sie waren Miteigentümer eines Hausgrundstücks und einer Eigentumswohnung, die Klägerin ist Eigentümerin eines weiteren Hausgrundstücks. Die Verwaltung dieser Grundstücke und der Eigentumswohnung war dem Beklagten übertragen.

2

Die Klägerin verlangt von ihm im vorliegenden Rechtsstreit aufgrund der Abrechnung über seine Verwaltungstätigkeit Zahlung des Überschusses, der sich bei Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben nach den Anteilen der Parteien angeblich zugunsten der Klägerin ergibt. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung eines nach seiner Ansicht ihm zustehenden Überschusses erhoben. Das Landgericht hat der Klägerin mit Urteil vom 29. September 1978 23.106,19 DM zuerkannt und die weitergehende Klage sowie die Widerklage abgewiesen. Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage insoweit, als er zur Zahlung von mehr als 15.000,00 DM verurteilt ist.

3

Der 5. Zivilsenat und der 16. Zivilsenat (als Familiensenat) des Oberlandesgerichts sind verschiedener Ansicht darüber, ob eine Familiensache vorliegt. Beide Senate haben sich für unzuständig erklärt, über die Berufung zu entscheiden.

4

II.

Zuständiger Berufungssenat ist der 5. (allgemeine) Zivilsenat des Oberlandesgerichts. Das ergibt sich zwar nicht bereits daraus, daß in erster Instanz das Landgericht und nicht das Amtsgericht entschieden hat; denn wenn nach dem sachlichen Gegenstand des Verfahrens eine Familiensache vorläge, wäre der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts - als Familiensenat - für die Entscheidung über die Berufung in jedem Falle zuständig (§ 119 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 in Verb. m. § 23 b Abs. 1, 2 GVG; BGH NJW 1978, 1925 und ständig). Die Zuständigkeit des 5. Zivilsenats ist hier jedoch deshalb gegeben, weil es sich nicht um eine Familiensache im Sinne des - allein in Betracht kommenden - § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG handelt; es geht nicht um eine Streitigkeit über Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht.

5

1.

Die Klageansprüche sind weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht auf den Gesichtspunkt des Zugewinnausgleichs (§§ 1372 ff. BGB) gestützt.

6

Die Klägerin verlangt nicht etwa einen Ausgleich mit der Begründung, der Zugewinn des Beklagten übersteige ihren Zugewinn. Sie stellt überhaupt keinen Vergleich zwischen den Anfangsvermögen und dem Endvermögen der Parteien an (vgl. §§ 1373 bis 1375, 1378 BGB). Ihr Klagebegehren bezieht sich auch nicht gerade auf die Zeit des Bestehens des gesetzlichen Güterstandes bis zur Rechtshängigkeit der Scheidungsklage (vgl. §§ 1374, 1375, 1384 BGB), sondern unabhängig davon auf die Zeit vom 1. Januar 1975 bis 30. November 1977. Es erfaßt also die Ehezeit nur teilweise, geht aber andererseits auch darüber hinaus. Die Klägerin beansprucht vom Beklagten aufgrund der ihm übertragenen Verwaltung der Hausgrundstücke und der Eigentumswohnung Zahlung des Überschusses, der sich bei Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben für den genannten Zeitraum nach ihren Anteilen für sie ergibt. Das ist kein Anspruch auf Zugewinnausgleich.

7

Mit dem in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwand, die Parteien hätten den bis zur Scheidung entstandenen Einnahmenüberschuß für die gemeinsame Lebensführung verbraucht und die Klägerin sei "insoweit auf ihre Zugewinnausgleichsansprüche beschränkt", führt der Beklagte zwar einen familienrechtlichen Gesichtspunkt in die rechtliche Beurteilung ein. Das ändert aber nichts daran, daß die Klägerin Ansprüche auf Zugewinnausgleich nun einmal nicht geltend gemacht hat. Entsprechendes gilt für das Berufungsvorbringen des Beklagten, seine Verwaltungstätigkeit habe nicht auf einer "besonderen" Vereinbarung der Parteien, sondern "auf dem Pflichtenkreis ... aus §§ 1353 ff. BGB" beruht und allein der Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft gedient. Daß bei der Entscheidung aufgrund des Verteidigungsvorbringens auch familienrechtliche Fragen eine Rolle spielen oder spielen können, macht ein Verfahren noch nicht zu einer Familiensache in Sinne von § 23 b Abs. 1 Satz 2 GVG.

8

2.

Dem Vorbringen der Parteien ist auch nicht zu entnehmen, daß sie - nach § 1408 BGB zulässige - Vereinbarungen getroffen hätten, durch die der bestehende Güterstand als solcher, sei es auch nur hinsichtlich der Hausgrundstücke und der Eigentumswohnung, verändert worden wäre. Schuldrechtliche Rechtsgeschäfte der Ehegatten, deren Rechtsfolgen den Güterstand unberührt lassen, stellen keine güterrechtliche Regelung dar (Senatsbeschluß in NJW 1978, 1923 - FamRZ 1978, 771). Eine ausdehnende Auslegung des § 23 b Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 GVG in dem Sinne, daß darunter auch sonstige vermögensrechtliche Ansprüche der Parteien gegeneinander fallen, scheidet nach dessen Wortlaut und Entstehungsgeschichte aus (Senatsbeschluß a.a.O.).

9

Die Zuständigkeit eines Familiensenats kommt somit nicht in Betracht.

Dr. Grell
Dr. Hoegen