Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1986, Az.: 3 StR 348/86

Bankrott als mitbestrafte Nachtat der Steuerhinterziehung; Voraussetzungen für das Vorliegen einer mitbestraften Nachtat; Verhältnis von Bankrott und Steuerhinterziehung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.09.1986
Aktenzeichen
3 StR 348/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 07.03.1986

Fundstelle

  • NStZ 1987, 23

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung u.a.

Amtlicher Leitsatz

Die Bankrotthandlung ist auch dann keine mitbestrafte Nachtat der zeitlich zuvor begangenen Steuerhinterziehungen, wenn es sich bei den durch die Steuerunehrlichkeit des Angeklagten betrogenen Finanzbehörden tatsächlich um die einzigen im Konkursverfahren der Firma des Angeklagten berührten Gläubiger handeln sollte.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Detter als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus K. als Verteidiger
Justizangestellte ... in der Verhandlung,
Justizamtsinspektor ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 7. März 1986 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen dreier in Tateinheit begangener Steuerhinterziehungen (Hinterziehung von Umsatzsteuer, von Gewerbesteuer und von Einkommensteuer) sowie wegen vorsätzlichen Bankrotts i.S.v. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie wendet sich vor allem gegen die in Tatmehrheit zu den Steuerhinterziehungen erfolgte Verurteilung wegen Bankrotts. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, auch wenn § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB tatbestandlich erfüllt sein möge, habe insoweit eine Verurteilung nicht erfolgen dürfen, da das in der Bankrotthandlung liegende Unrecht durch die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung in vollem Umfang abgegolten sei, es sich bei dem Bankrottvergehen also um eine mitbestrafte Nachtat handle. Wenn man dieser Auffassung nicht folge, müsse jedenfalls Tateinheit angenommen werden, da das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen zugleich Vollstreckungsmaßnahmen der Steuerbehörden habe vereiteln sollen und insoweit mit der Steuerhinterziehung zusammenfalle.

3

Der Senat vermag der Auffassung der Revision nicht beizutreten.

4

Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen rechtfertigen den Schuldspruch wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer sowie wegen vorsätzlichen Bankrotts i.S. von § 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB.

5

1.

Zu Recht hat die Strafkammer den Angeklagten auch wegen vorsätzlich begangenen Bankrotts schuldig gesprochen. Die Bankrotthandlung ist auch dann keine mitbestrafte Nachtat der zeitlich zuvor begangenen Steuerhinterziehungen, wenn es sich bei den durch die Steuerunehrlichkeit des Angeklagten betroffenen Finanzbehörden tatsächlich um die einzigen im Konkursverfahren der Firma des Angeklagten berührten Gläubiger handeln sollte. In der vom Revisionsführer zur Unterstützung seiner Auffassung herangezogenen Entscheidung BGH GA 1955, 149, 151 ist ausgeführt, Voraussetzung für die Annahme einer mitbestraften Nachtat sei nicht nur, daß die Geschädigten der beiden Straftaten dieselben Personen sind, sondern daß die Nachtat den Schaden nicht erweitert (BGHSt 5, 295, 297 [BGH 04.02.1954 - 4 StR 445/53]; 6, 67, 68) [BGH 22.04.1954 - 4 StR 807/53]und daß kein neues Rechtsgut durch die Nachtat verletzt wird (vgl. ferner BGH, Urteil vom 3. November 1981 - 5 StR 435/81; RGSt 49, 405, 407; 60, 371). An den beiden letzten Voraussetzungen fehlt es hier.

6

Während das mit der Bankrotthandlung verletzte Rechtsgut im Schutz der Gläubigergesamtheit (vgl. BGHSt 28, 371, 373[BGH 04.04.1979 - 3 StR 488/78]; Samson in SK vor § 283 StGB Rdn. 3; Maurach/Schroeder BT 1. Halbb. § 43 I 3) und in Teilen des Schrifttums - darüber hinaus - des gesamtwirtschaftlichen Vermögens (Lackner § 283 Anm. 1; Schönke-Schröder-Stree vor § 283 Rdn. 2; Schlüchter JR 1979, 515), jedenfalls des Vermögens der Kreditwirtschaft (Tiedemann in LK vor § 283 Rdn. 51; Dreher/Tröndle vor § 283 Rdn. 3), gesehen wird, richtet sich der in der Abgabe falscher Steuererklärungen liegende Angriff gegen den Anspruch des einzelnen Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuer ( BGH, Beschluß vom 20. März 1979 - 1 StR 677/78; RGSt 59, 258, 262; Kohlmann, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 AO Rdn. 280; Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 370 AO Rdn. 9; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 AO Rdn. 10 b).

7

Durch die Bankrotthandlung wurde ferner der durch die Steuerhinterziehung herbeigeführte Schaden erweitert. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß der Angeklagte nicht wegen einer im Beitreibungsverfahren durch Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen begangenen Steuerhinterziehung schuldig gesprochen worden ist, sondern weil er in seinen Steuererklärungen für die Jahre 1976 bis 1981 falsche Angaben zur Einkommensteuer und Gewerbesteuer und für die Zeit von 1976 bis März 1983 zur Umsatzsteuer gemacht hat. Der vom Angeklagten herbeigeführte tatbestandliche Schaden liegt in den auf seinen wahrheitswidrigen Angaben beruhenden unrichtigen Steuerfestsetzungen (vgl. BGHSt 24, 178, 181) [BGH 20.07.1971 - 1 StR 683/70]. Durch das Beiseiteschaffen von Vermögensgegenständen ist für die Steuerbehörden darüber hinaus der Nachteil entstanden, daß die Vollstreckung der Steuerforderung wesentlich erschwert wurde.

8

2.

Zwischen den vom Angeklagten im Festsetzungsverfahren begangenen Steuerhinterziehungen und der vom Landgericht nicht festgestellten und auch nicht in die Verurteilung einbezogenen - möglichen - Steuerhinterziehung im Beitreibungsverfahren besteht keine Tateinheit. Die vom Angeklagten zur Tatbestandserfüllung der Steuerhinterziehungen im Festsetzungsverfahren begangenen Handlungen waren nicht zugleich Teil einer - späteren im Vollstreckungsverfahren - begangenen weiteren strafbaren Handlung nach § 370 AO. Erst nach dem 29. März 1983, als dem Angeklagten die Zahlungsunfähigkeit drohte, weil er nicht in der Lage war, die fälligen, auf ihn zukommenden Steuernachforderungen zu decken (UA S. 50), entschlossen er und seine Ehefrau sich, das "Betriebsgrundstück, das den Hauptbestandteil ihres gesamten Vermögens ausmachte und das ihnen die Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage ermöglichte, auf ihre Tochter zuübertragen, um es dadurch dem Zugriff des Finanzamtes zu entziehen" (UA S. 51). Diesen Plan setzten sie ab dem 5. April 1983 in die Tat um, zu einem Zeitpunkt also, zu dem die im Festsetzungsverfahren begangenen Steuerhinterziehungen bereits vollendet und beendet waren. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang davon ausgeht, daß der Angeklagte schon zu Beginn der Steuerhinterziehungen die Absicht gehabt habe, in einem in der Zukunft möglicherweise durchzuführenden Beitreibungsverfahren den Zugriff des Finanzamtes auf Vermögensstücke zu erschweren oder zu verhindern, steht ihr Vortrag in Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen.

9

3.

Aus den Ausführungen unter 2. ergibt sich, daß der von der Strafkammer strafschärfend berücksichtigte Umstand, der Angeklagte habe während der Krise noch weitere Vermögensverfügungen getroffen und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger und insbesondere eine weitergehende Schadenswiedergutmachung erheblich erschwert (UA S. 125), rechtlich nicht zu beanstanden ist. Ein solches Verhalten ist kennzeichnend für die innere Einstellung des Angeklagten zur Tat. Es belegt die Energie, mit der er sein unrechtmäßiges Tun verfolgt hat. Eine unzulässige Strafzumessungserwägung oder gar einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 3 StGB vermag der Senat hierin nicht zu erkennen. Auch im übrigen hat die Überprüfung des Strafausspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Schmidt
Gribbohm
Ruß
Zschockelt
Detter