Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.03.1979, Az.: 1 StR 677/78
Steuerhinterziehung bei Vorenthaltung von Zollgut gegenüber der zollamtlichen Überwachung; Absicht der bloßen Durchführung der Spirituosen durch Deutschland; Absicht der Hinterziehung anfallender Abgaben
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.03.1979
- Aktenzeichen
- 1 StR 677/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 12136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg - 01.08.1978
Rechtsgrundlagen
- § 370 AO
- § 57 ZollG
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessführer
Kraftfahrer Ronald C. aus Gr., geboren am ... 1938 in R. (G.)
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 20. März 1979
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten C. wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. August 1978, auch hinsichtlich des Angeklagten B., mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten C. und B. in einem Sattelauflieger Kartoffelchips und Spirituosen verladen, die von England nach Saudi-Arabien gebracht werden sollten. Der Behälter, für den ein sog. Verschlußanerkenntnis nach dem Carnet-TIR-Verfahren bestand, war mit Zollplomben versehen; in dem Begleitpapier Carnet-TIR waren bereits beim Verlassen des britischen Hoheitsgebiets nur die Kartoffelchips vermerkt. An der deutschen Grenze legte der Angeklagte B. das Carnet-TIR der deutschen Zollbehörde vor und erreichte so, daß die Beamten lediglich die Unversehrtheit der Zollplomben überprüften. Die Mitführung der Spirituosen wurde kurz vor der deutsch-tschechoslowakischen Grenze festgestellt, als der Lastzug der Angeklagten aus anderem Anlaß kontrolliert wurde.
Das Urteil kann keinen Bestand haben. Zwar erfüllt der festgestellte Sachverhalt den objektiven Tatbestand einer Steuerhinterziehung. Denn mit dem Verschweigen der Spirituosen haben die Angeklagten Zollgut der zollamtlichen Überwachung vorenthalten; damit ist eine Zollschuld in Höhe der bei einer Einfuhr anfallenden Abgaben (Zoll, Brantweinausgleichsabgabe, Einfuhrumsatzsteuer) entstanden (§ 57 Zollgesetz). Gleichzeitig wurden diese Abgaben hinterzogen.
Jedoch begegnet die Annahme einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten gewußt, daß an der Grenze größere Mengel Alkohol den Zöllnern bekanntzugeben und vorzuzeigen und Formulare auszufüllen seien und dann je nach dem betreffenden Land Zoll bzw. Steuern anfielen. Diese an sich schon unklaren Ausführungen werden den Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht gerecht. Die Angeklagten wollten die Spirituosen nicht in die Bundesrepublik einführen, sondern lediglich durchführen, um sie nach Saudi-Arabien zu verbringen. Bei wahrheitsgemäßer Angabe wären Eingangsabgaben nicht angefallen. Daher ist auch eine Öffnung der Zollplomben ohne besonderen Anlaß zur Feststellung der Übereinstimmung der deklarierten Waren mit der tatsächlichen Fracht und zur Feststellung der zu entrichtenden Abgaben entgegen der Meinung der Strafkammer bei den deutschen Zollbehörden nicht vorgesehen.
Eine Zollschuld ist gemäß § 57 des Zollgesetzes nur dadurch entstanden, daß die Angeklagten in den Zollbegleitpapieren das Vorhandensein von Spirituosen verschwiegen und damit der zollamtlichen Überwachung (während der Durchfuhr) vorenthalten haben. Diesem Verschweigen lag nicht die Absicht zugrunde, in der Bundesrepublik anfallende Abgaben zu hinterziehen, sondern die Waren unbeanstandet über alle Zollgrenzen hinweg nach Saudi-Arabien bringen zu können. Hier hätte es näherer Erörterungen bedurft, ob den Angeklagten auch unter den gegebenen Umständen bewußt war, Eingangsabgaben in der Bundesrepublik zu hinterziehen. Die Vorschrift des § 370 AO ist eine Blankettbestimmung (BGHSt 20, 177, 180; BGH, Urteil vom 15. April 1975 - 1 StR 74/75 -); sie bildet nicht allein den gesetzlichen Tatbestand der Steuerhinterziehung, sondern nimmt alle Merkmale auf, an die das einzelne Steuergesetz die von ihm angeordnete Steuerpflicht knüpft. Zum Vorsatz der Hinterziehung einer bestimmten Steuer, hier der Zollschuld, die sich aus Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Branntweinausgleichsabgabe zusammensetzt, gehört deshalb, daß der Täter diese Merkmale (hier die Voraussetzungen des § 57 Zollgesetz) und den auf sie gegründeten Staueranspruch des Staates kennt oder für möglich hält und gerade diese staatliche Forderung verkürzen will oder mit einer Verkürzung einverstanden ist. § 370 AO schützt nicht die Steuerhoheit insgesamt, sondern das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen bestimmter einzelner Steuern (BGH, Urteil vom 21. Januar 1964 - 1 StR 455/63 - im Anschluß an RGSt 59, 258, 262; 72, 184, 186; RG JW 1936, 1677 Nr. 16; sowie Hübschmann/Spitaler § 370 AO Rdn. 113). Die Urteilsgründe entsprechen diesen Voraussetzungen nicht. Die Verurteilung muß daher aufgehoben werden. Gemäß § 357 StPO ist die Aufhebung auch auf den Mitangeklagten B., der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.
Mit der Aufhebung gerät auch der - nicht näher begründete - Beschluß zur Entschädigungspflicht in Wegfall.
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