Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1964, Az.: 1 StR 455/63
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer und von Einkommensteuer, Notopfer Berlin und Gewerbesteuer; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Grundlagen der Darlegung von Verfahrensrügen im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.01.1964
- Aktenzeichen
- 1 StR 455/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Koblenz - 10.01.1963
Rechtsgrundlagen
- § 396 AO
- § 419 AO
- § 357 StPO
Verfahrensgegenstand
Fortgesetzte Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Januar 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer
Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Januar 1963 dahin ergänzt, daß:
- a)
das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin und gegen den Mitangeklagten W. wegen im Jahre 1949 begangener Umsatzsteuerhinterziehung (Verkäufe an die Firma Josef Kr. in D.) eingestellt wird;
- b)
die insoweit erwachsenen ausscheidbaren Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last fallen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten W. begangener fortgesetzter Hinterziehung von Umsatzsteuer und von Einkommensteuer, Notopfer Berlin und Gewerbesteuer zu zwei Geldstrafen verurteilt. Dagegen hat die Angeklagte, die Verletzung des sachlichen Rechts rügend, Revision eingelegt. Das Rechtsmittel hat im wesentlichen keinen Erfolg.
1.
Die Verurteilung wegen fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung in Tateinheit mit fortgesetzter Hinterziehung des Notopfers Berlin und der Gewerbesteuer hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Meinung der Revision, eine Steuerhinterziehung könne nur begehen, wer selbst Steuerschuldner sei oder für diesen in abgabenrechtlich zulässiger Weise die Steuererklärung abgebe, geht von einem zu engen Täterbegriff aus. Täter einer Steuerhinterziehung kann in der Regel jedermann sein, nicht nur der Steuerschuldner oder eine für ihn in einer gesetzlich vorgesehenen Weise tätige Hilfsperson (Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 396 Anm. III 1 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch BGHSt 49 36, 39 f). Ausschlaggebend ist, daß er die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz an die Täterschaft oder im vorliegenden Fall an die Mittäterschaft der Steuerhinterziehung stellt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat da Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Beschwerdeführerin führte den Briefwechsel mit der Firma A., sie veranlaßte in verschiedenen Fällen, daß die Buchführung der Firma W. & Co. buchungspflichtige Geschäftsvorfälle gar nicht oder falsch buchte, und sie wirkte dabei mit, Geschäftseinnahmen zu verheimlichen. Ferner unterschrieb sie einen Teil der auf Grund der falschen Bücher errechneten Steuererklärungen, die das Finanzamt den Steuerveranlagungen dann auch zunächst zugrundelegte. Durch dieses Verhalten hat die Angeklagte verursacht, daß die Einkommen- und die Gewerbesteuer und das Notopfer Berlin nicht vollständig entrichtet und so die öffentlichen Ansprüche auf diese Abgaben verkürzt wurden. Auch die inneren Voraussetzungen der Steuerhinterziehung und insbesondere der Mittäterschaft (UA 53) hat die Strafkammer vollständig und ohne Rechtsirrtum festgestellt. Ob die Beschwerdeführerin nach der Reichsabgabenordnung zur Unterzeichnung und Einreichung der Steuererklärungen befugt war und sich auch dafür befugt hielt oder nicht, wie die Revision geltend macht, ist unerheblich; denn nach dem Urteil rechnete sie jedenfalls damit und wollte, daß das Finanzamt die von ihr unterzeichneten, wie sie wußte unrichtigen Erklärungen zur Grundlage der steuerlichen Veranlagungen machte. Die Annahme des Landgerichts, daß die Hinterziehung dieser drei Abgabenarten tateinheitlich zusammentrifft, beschwert die Angeklagte nicht. Die Bemessung der deshalb verhängten Strafe ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2.
Dagegen ist die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung nicht rechtsfehlerfrei,
a)
Die Strafkammer hat das Hauptverfahren eröffnet, weil die Beschwerdeführerin und der frühere Mitangeklagte W. gemeinschaftlich von 1949 bis 1956 fortgesetzt Umsatzsteuer hinterzogen hätten. Abweichend davon ist sie auf Grund der Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt, daß die Nichtversteuerung der 1949 vorgenommenen Verkäufe an die Firma Kr. in Düsseldorf (UA 7, 53) wegen des großen zeitlichen Abstandes zu den nächsten nicht versteuerten Geschäften im Jahre 1953 noch nicht von dem erst später gefaßten Gesamtvorsatz erfaßt gewesen und deshalb als selbständige, nach § 419 AbgO inzwischen aber verjährte Umsatzsteuerhinterziehung zu werten sei (UA 50 unten, 53). Diese Auffassung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Erschöpfung des Eröffnüngsbeschlusses und wegen der Kostenfolge hätte das Landgericht sich jedoch nicht damit begnügen dürfen, diese Ansicht im Urteil darzulegen, sondern hätte sie auch im Urteilsatz ausdrücklich aussprechen müssen (vgl. RGSt 57, 302, 304; BGH NJW 1951, 411 Nr. 25 [BGH 23.01.1951 - 1 StR 35/50] unter Ziffer 2; Löwe/Rosenberg, StPO 21. Aufl. § 260 Anm. 4). Diese Unterlassung verstößt nicht nur gegen das Verfahrensrecht, sondern ist auch ein sachlichrechtlicher Fehler (vgl. BGH LM StGB § 174 Ziff. 1 Nr. 2), den der Senat auf die Sachrüge der Beschwerdeführerin berichtigt - nach § 357 StPO unter Erstreckung auf den früheren Mitangeklagten W., Weil das Urteil, soweit es ihn betrifft, mit demselben Fehler behaftet ist. Auch der Kostenausspruch bedarf der Änderung, weil die Strafkammer bei richtiger Behandlung die Beschwerdeführerin und den früheren Mitangeklagten W. im Umfang der Einstellung nicht mit den Verfahrenskosten hätte belasten dürfen. Diese Berichtigung kann der Senat ebenfalls selbst vornehmen.
b)
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß zum Vorsatz der Umsatzsteuerhinterziehung die Kenntnis der Umsatzsteuerpflichtigkeit der verheimlichten Geschäfte gehört (BGHSt 5, 90, 92). Bei den A.-Geschäften, die als Ausfuhrlieferungen steuerfrei gewesen wären, wenn der buchmäßige Nachweis hierüber geführt worden wäre (§ 4 Nr. 3 UmsatzStG), hat es diese Kenntnis jedoch nicht als erwiesen angesehen (UA 52). Gleichwohl hat das Landgericht gemeint, die Beschwerdeführerin habe auch durch die Verheimlichung dieser Geschäfte vorsätzlich Umsatzsteuer hinterzogen, weil sie gewußt habe, daß ihr und des früheren Mitangeklagten W. Verhalten den Anspruch des Staates auf die Einkommensteuer beeinträchtige. Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. § 396 AbgO schützt nicht die Steuerhoheit insgesamt, sondern das öffentliche Interesse am rechtzeitigen und vollständigen Aufkommen der einzelnen Steuern (RGSt 59, 258, 262; 72, 184, 186; RG JW 1936, 1677 Nr. 16 unter Ziffer 2). Als Blankettgesetz bildet er nicht allein den gesetzlichen Tatbestand der Steuerhinterziehung, sondern nimmt alle die Merkmale auf, an die das einzelne Steuergesetz die von ihm angeordnete Steuerpflicht knüpft. Zum Vorsatz der Hinterziehung einer bestimmten Steuer gehört deshalb, daß der Täter diese Merkmale und den auf sie gegründeten Steueranspruch des Staates kennt und gerade diese staatliche Forderung verkürzen will. Da nach den Feststellungen die Angeklagte - ebenso wie der frühere Mitangeklagte W. - die Umsatzsteuerpflicht der A.-Geschäfte nicht kannte, fehlt es insoweit an dem zur Verurteilung nach § 396 AbgO erforderlichen Vorsatz. Die Verringerung des Schuldumfangs, die die Beseitigung dieses Fehlers zur Folge hat, kann der Senat - ebenfalls nach § 357 StPO unter Erstreckung auf den früheren Mitangeklagten W. - auf Grund der in dem Urteil enthaltenen Feststellungen (UA 54) selbst bestimmen. Danach haben die Umsatzsteuer vorsätzlich verkürzt:
| der frühere Mitangeklagte W. um | 2.424,33 DM |
|---|---|
| und nicht um | 2.659,33 DM |
| und die Beschwerdeführerin um | 504,33 DM |
| und nicht um | 739,33 DM. |
Im übrigen hält der Schuldspruch wegen fortgesetzter Umsatzsteuerhinterziehung der rechtlichen Nachprüfung stand. Die von der Revision dagegen erhobenen Angriffe dringen aus den oben unter 1. erörterten Gründen nicht durch. Die Ansicht der Strafkammer, daß die fortgesetzte Umsatzsteuerhinterziehung eine selbständige Straftat sei und mit der fortgesetzten Hinterziehung der anderen Steuern nicht in Tateinheit zusammentreffe, begegnet ebenfalls keinen Bedenken; denn nach den Feststellungen haben die Beschwerdeführerin und der frühere Mitangeklagte W. die beiden Taten durch die Abgabe verschiedener Steuererklärungen begangen (vgl. RGSt 59, 258, 262; 64, 229, 239).
Die Bemessung der wegen der Hinterziehung von Umsatzsteuer verhängten Strafe läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Die irrtümliche Annahme eines etwas größeren Schuldausmaßes hat die Bestimmung der Strafen ersichtlich nicht beeinflußt. Bei dem früheren Mitangeklagten W. verringert sich der Schuldumfang nur um einen verhältnismäßig kleinen Teil. Die Beschwerdeführerin, bei der sich der Schuldumfang stärker verkleinert, ist wegen dieser Tat zu einer sehr niedrigen Geldstrafe verurteilt, auf die das Landgericht ersichtlich auch dann erkannt hätte, wenn es von den richtigen Schuldausmaß ausgegangen wäre.
Danach bleibt die Revision im wesentlichen erfolglos. Ihre Kosten hat nach § 473 Abs. 1 Satz 1 die Beschwerdeführer zu tragen. Der geringe Teilerfolg bietet keinen Anlaß, von der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO Gebrauch zu machen.
Hübner
Fischer
Mai
Sanders