Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.12.1994, Az.: V ZR 114/93

Anspruch auf Fälligkeitszinsen wegen verspäteter Zahlung eines Grundstückskaufpreises; Voraussetzungen des Annahmeverzuges; Verpflichtung zur Einrichtung eines gemeinsamen Kontos

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.12.1994
Aktenzeichen
V ZR 114/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 02.04.1993
LG Berlin - 15.10.1992

Fundstellen

  • WM 1995, 439-442 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBB 1995, 186

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Hat der Grundstückskäufer binnen vier Wochen nach Vertragsschluß auf ein bestimmtes Konto des Verkäufers zu zahlen, über das die Vertragschließenden nur gemeinsam verfügen können sollen, so gerät der Verkäufer in Annahmeverzug, wenn er eine entsprechende Änderung seines Kontos nicht rechtzeitig vornimmt.

  2. 2.

    Der Annahmeverzug endet auch dann, wenn der Verkäufer anstelle des im Vertrag vorgesehenen Kontos bei einer anderen Bank ein entsprechendes Konto einrichtet. Jedoch steht dem Käufer in einem solchen Fall eine kurze Frist zur Leistung zu.

  3. 3.

    Dem Verkäufer kann aber ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung zustehen, wenn der Käufer auf Anfrage nach dem Eingang der Zahlung nicht den tatsächlichen Grund der Nichtzahlung - Fehlen eines Kontos mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung - mitteilt.

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1994
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Hagen und
die Richter Dr. Räfle, Dr. Lambert-Lang, Tropf und Prof. Dr. Krüger
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 2. April 1993 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 127.680,00 DM zu zahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 15. Oktober 1992 zurückgewiesen.

    Die Kosten der 1. und 2. Instanz fallen der Klägerin zu 2/7, der Beklagten zu 5/7 zur Last.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 4/9, die Beklagte zu 5/9 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von 178.752,00 DM Fälligkeitszinsen wegen verspäteter Zahlung eines Grundstückskaufpreises von 14.592.000,00 DM.

2

Nach § 3 des notariellen Grundstückskaufvertrages vom 6. November 1991 war ... "der Kaufpreis bei Fälligkeit auf ein Konto Nr. ... bei der B. V. bank eG ... spesenfrei zu überweisen, über das Käufer und Verkäufer nur gemeinsam verfügen können." Er war vier Wochen nach Beurkundung des Vertrages fällig und ab Fälligkeit in der jeweils noch geschuldeten Höhe mit 2,5 % p.a. über dem Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen. Das Konto war im Februar 1991 von der Klägerin als Alleininhaberin eröffnet worden.

3

Nach Vertragsschluß erteilte der Geschäftsführer der Klägerin unter Vorlage der Vertragsurkunde der Bank die Weisung, das Konto solle ausschließlich zur auflagegemäßen Zahlungsabwicklung des Grundstückspreises dienen. Am 9. und 12. Dezember 1991 erhielt die Klägerin jeweils auf telefonische Nachfrage, warum noch keine Zahlung erfolgt sei, von der Beklagten die Auskunft, es sei alles in Ordnung und die Zahlung in die Wege geleitet. Auf eine Mitteilung der Beklagten vom 20. Dezember, daß das angegebene Konto nicht vertragsgemäß sei, errichtete die Klägerin noch am gleichen Tag ein Konto bei der C. bank mit dem Zusatz, daß nur beide Parteien gemeinsam verfügungsberechtigt seien. Auf diesem Konto ging am 16. Januar 1992 der Kaufpreis ein.

4

Mit der Klage hat die Klägerin Fälligkeitszinsen für die Zeit vom 5. Dezember 1991 bis 16. Januar 1992 (178.752,00 DM) verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Fälligkeitszinsen für die Zeit vom 1. bis 15. Januar 1992, insgesamt von 63.840,00 DM, an die Klägerin verurteilt.

5

Mit der Revision verfolgt die Klägerin den abgewiesenen Teil der Klage weiter;

6

die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

I.

Das Berufungsgericht führt aus:

8

Die Beklagte sei nicht vor dem 1. Januar 1992 in Verzug gekommen, da sich die Klägerin bis 20. Dezember 1991, nämlich bis zur Errichtung des gemeinsamen Kontos bei der C. bank, in Annahmeverzug befunden habe. Die Obliegenheit der Klägerin zur Änderung des Kontos folge schon daraus, daß sie über das Konto allein verfügungsberechtigt gewesen sei. Auch nach Beendigung des Annahmeverzuges durch Errichtung des Kontos bei der C. bank sei der Beklagten eine angemessene Frist zur Vornahme der Überweisung, angesichts der Feiertage bis 1. Januar 1992. zuzubilligen gewesen. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung stünden der Klägerin nicht zu, denn die Auskunft der Beklagten, daß die Zahlung in die Wege geleitet sei, sei nicht unrichtig gewesen.

9

II.

Die Revision hat überwiegend Erfolg.

10

1.

Ohne Erfolg wendet sie sich allerdings gegen die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, eine auch nach außen wirkende gemeinsame Verfügungsbefugnis beider Parteien über das im Vertrag bezeichnete Konto zu veranlassen. Die Vertragsauslegung ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände unbeachtet gelassen hat. Das ist hier nicht feststellbar. Die Auslegung der Vertragsklausel durch das Berufungsgericht ist möglich, hier sogar naheliegend. Daß das Berufungsgericht die unvollständige Klausel unter § 3 Ziff. 2 des Kaufvertrages über das Konto, auf das der Kaufpreis überwiesen werden sollte, stillschweigend durch das Wort "einzurichten" ergänzt hat, ist für seine Auffassung, es sei die Einrichtung eines nach außen wirkenden Gemeinschaftskontos gemeint gewesen, ohne Bedeutung geblieben. Denn die nach außen wirkende gemeinsame Verfügungsbefugnis konnte ebenso durch Einrichtung eines neuen Kontos wie durch Änderung eines schon bestehenden erreicht werden.

11

Fehl geht auch die Rüge der Revision, mangels einer ausdrücklichen Regelung im Vertrag habe das Berufungsgericht davon ausgehen müssen, die Beklagte habe die Änderung des bereits von der Klägerin eingerichteten Kontos veranlassen müssen. Denn es handelte sich um ein Konto der Klägerin, und die Revision verkennt selbst nicht, daß mindestens eine Mitwirkung der Klägerin als Rechtsinhaberin notwendig gewesen wäre. Dann aber ist die Erwägung des Berufungsgerichts auch hier möglich und sogar naheliegend, daß die Klägerin, wie sie dies auch getan hat, die notwendige Änderung veranlassen sollte. Soweit das Berufungsgericht dabei aus der tatsächlichen Errichtung des (neuen) Kontos auf einen Vertragswillen der Parteien rückschließt, daß insoweit eine Vertragsobliegenheit der Klägerin gewollt gewesen sei, ist auch dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (vgl. Hagen/Brambring, Der Grundstückskauf, 6. Aufl., RWS-Skript, Rdn. 1 und 5 m.N.).

12

2.

a)

Auf die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei angesichts des Vertragswortlauts zu Unrecht davon ausgegangen, die Klägerin habe die Mitwirkungshandlung "sofort und ohne Zögern nach notarieller Beurkundung des Vertrages" erbringen müssen, kommt es nicht an.

13

Die Zeit für die Mitwirkungshandlung der Klägerin war hier "nach dem Kalender bestimmt" im Sinne des § 296 BGB. Für § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB ist allgemein anerkannt, daß eine Bestimmung nach dem Kalender auch dann gegeben ist, wenn der Schuldner die Leistung zwar innerhalb eines Zeitraumes erbringen kann, dessen Ende aber eindeutig festgelegt ist; wenn also der Kalendertag wenigstens mittelbar bezeichnet ist (vgl. RGZ 103, 33, 34; BGH, Urt. v. 10. Februar 1982, VIII ZR 27/81, LM BGB § 326 Ea Nr. 8;Urt. v. 19. September 1983, VIII ZR 84/82, NJW 1984, 48, 49; Erman/Battes, BGB, 9. Aufl., § 284 Rdn. 32; MünchKomm/Walchshöfer, BGB, 2. Aufl., § 284 Rdn. 38; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 Rdn. 36). Dies gilt nach allgemeiner Meinung gleichermaßen für die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 296 Satz 1 BGB (z.B. Erman/Battes, a.a.O., § 296 Rdn. 2; MünchKomm/Walchshöfer, a.a.O., § 296 Rdn. 2; Soergel/Wiedemann, a.a.O., § 296 Rdn. 2 und Fn. 12). Danach war hier die gemeinsame Verfügungsbefugnis über das Konto spätestens bis 3. Dezember 1991 sicherzustellen. Nach § 3 Ziff. 3 des Kaufvertrages hatte nämlich, worüber die Parteien sich einig sind, die Beklagte "spätestens vier Wochen nach Beurkundung", also am 4. Dezember 1991, die Zahlung auf das Konto zu erbringen.

14

b)

Da die Klägerin das Konto jedoch am 4. Dezember 1991 nicht vereinbarungsgemäß geändert hatte, geriet sie ohne weiteres in Annahmeverzug (§ 296 Satz 1 BGB). Eines wörtlichen Angebots durch die Beklagte bedurfte es nicht, weil die Gläubigerin die Mitwirkungshandlung nicht rechtzeitig erbracht hatte (vgl. BGH, Urt. v. 14. November 1990, VIII ZR 13/90, BGHR BGB § 296 Satz 1 - Angebot 1).

15

c)

Nach zutreffender tatrichterlicher Feststellung endete der Annahmeverzug der Klägerin mit der Einrichtung des Kontos bei der C. bank. Es handelt sich zwar um ein anderes als das im Vertrag genannte Konto, zumal es bei einer anderen Bank bestand. Die vertragliche Verpflichtung wurde dadurch jedoch für die Beklagte allenfalls unwesentlich verändert. Daß sie dies selbst auch so gesehen hat, folgt schon aus ihrer vorbehaltlosen Zahlung auf dieses Konto. Das darin liegende konkludente Einverständnis mit der Abweichung von der vertraglichen Vereinbarung unterlag als Beseitigung einer geringfügigen Abwicklungsschwierigkeit auch nicht dem Formzwang des § 313 Satz 1 BGB (vgl. schon Senatsurt. v. 2. Oktober 1957, V ZR 212/55 = LM BGB § 313 Nr. 14 und für die Neufassung des § 313 Satz 1 BGB BGHZ 82, 292 [BGH 20.11.1981 - V ZR 155/80]).

16

Gleichwohl hat das Berufungsgericht der Beklagten nach Wegfall des Annahme Verzuges zu Recht noch eine kurze Frist zugebilligt, um die Leistung zu bewirken. Auch wenn diese Frist dem Schuldner nur noch Gelegenheit geben muß, die fällige Leistung nunmehr zu erbringen (RGZ 89, 123, 125), war die vom Berufungsgericht hier als angemessen angesehene Frist angesichts der Feiertage - mit vier Werktagen - nicht unangemessen.

17

d)

Die danach geschuldeten Fälligkeitszinsen hat das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig für 15 Tage berechnet. Mußte nämlich das Geld zum 1. Januar eingehen, waren bis zum tatsächlichen Eingang am 16. Januar 1992 15 Tage verstrichen.

18

3.

Zu Recht wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus positiver Forderungsverletzung verneint hat.

19

a)

Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben können sich für die Vertragspartner neben den geschuldeten Hauptpflichten bis zur endgültigen Abwicklung des Vertrages Sorgfalts- und Rücksichtspflichten ergeben (Hagen, Der Grundstückskauf, a.a.O., Rdn. 174), so insbesondere Obhuts- und Benachrichtungspflichten (vgl. z.B. Senatsurt.v. 14. März 1980, V ZR 31/79, WM 1980, 713 unter II 1). Auch wenn der Schuldner die Leistung weder wörtlich anbieten noch den Gläubiger auf die Erfüllung seiner Obliegenheit hinweisen mußte, nachdem dieser die zeitlich bestimmte Mitwirkungspflicht verletzt hatte, entband ihn dies nicht von der Verpflichtung, auf Nachfrage den tatsächlichen Grund für die Nichtleistung anzugeben. Die Beklagte hat aber - was das Berufungsgericht verkennt - eine unrichtige und damit aus der Sicht des Empfängers mindestens irreführende Antwort gegeben. Konnte oder wollte die Beklagte nicht zahlen, weil das Konto nicht entsprechend ihren Vorstellungen und den vertraglichen Vereinbarungen von der Klägerin eingerichtet worden war, so war gerade nicht "alles in Ordnung"; denn dann durfte sich die Klägerin als Empfänger nicht darauf beschränken, die Gutschrift auf dem Konto abzuwarten, sondern mußte aktiv werden, um das Zahlungshindernis zu beseitigen.

20

b)

Die fehlerhafte Auskunft ist auch - anders als das Berufungsgericht meint - ursächlich dafür, daß die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Einrichtung des gemeinsamen Kontos weiterhin nicht nachkam. Hier kann nicht mehr, worauf das Berufungsgericht abhebt, entscheidend sein, daß die Klägerin ihrer Vertragspflicht zur Einrichtung des gemeinsamen Kontos bis dahin nicht nachgekommen war. Entscheidend ist vielmehr, ob sie auf einen entsprechenden Hinweis das Hindernis für die Zahlung beseitigt hätte. Das ist aber der Fall. Denn sie hat noch an dem Tage, an dem die Beklagte sie auf den Mangel des eingerichteten Kontos hinwies, ein vertragsgerechtes Konto bei der C. bank eröffnet. Diese Feststellung, daß die Klägerin bei zutreffender Beantwortung ihrer Frage nach dem Grunde der Zahlungsverzögerung ebenso rasch reagiert hätte, kann der Senat selbst treffen, da das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen insoweit bereits festgestellt hat und weiteres tatsächliches Vorbringen nicht zu erwarten ist.

21

c)

Die Beklagte hat die Klägerin danach so zu stellen, wie diese stünde, wenn die Beklagte eine zutreffende Auskunft bereits bei der ersten Antrage am 9. Dezember 1991 erteilt hätte. Da die Klägerin bei der Mitteilung am 20. Dezember noch am selben Tage ein neues Konto errichtet hat, ist davon auszugehen, daß sie bei richtiger Auskunft am 9. Dezember dies ebenfalls noch am gleichen Tage getan hätte. Der Beklagten war dann nur noch eine Zeitspanne zuzubilligen, zunächst um zu prüfen, ob das neu errichtete Konto vertragsgemäß sei und dann, um die Anweisung auf das neue Konto umzustellen. Sie hätte dies in zwei Werktagen bewerkstelligen und danach spätestens am Donnerstag, dem 12. Dezember die Zahlungsanweisung ihrer Bank weiterreichen können und müssen. Die Einbuchung wäre dann auch bei Berücksichtigung des Wochenendes am 16. Dezember 1991 zu erwarten gewesen. Die Beklagte hätte danach bei zutreffender Auskunft ab 16. Dezember Fälligkeitszinsen geschuldet. Diese rechtliche Wertung kann der Senat selbst vornehmen, da es sich darum handelt, welche Frist der Schuldnerin hier nach Treu und Glauben zur Erbringung der Leistung nach Ende des Gläubigerverzuges noch zuzubilligen war.

22

Die Klägerin kann danach von der Beklagten im Wege des Schadensersatzes für die Zeit vom 17. bis 31. Dezember, also für weitere 15 Tage, Ersatz der Zinsen fordern, die ihr bei richtiger Auskunft durch die Beklagte als Fälligkeitszinsen zugestanden hätten. Dies sind Zinsen für 15 Tage. Daher ist der Beklagten neben den schon zuerkannten Fälligkeitszinsen noch Schadensersatz in Höhe von 15 × 4.256,00 DM (= 63.840,00 DM) zuzusprechen.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Hagen
Räfle
Lambert-Lang
Tropf
Krüger