Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1990, Az.: BVerwG 6 C 4.90
Wehrdienstverweigerung; Anerkennungsverfahren; Wiederaufgreifen des Verfahrens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.09.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 4.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12355
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 06.07.1989 - AZ: 15 A 233/89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1990, 339-340
- NVwZ 1991, 272-273 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Hat der Kläger seine Anerkennung als Wehrdienstverweigerer nach bestandskräftig abgeschlossenem Anerkennungsverfahren durch das VG begehrt, so scheitert die Klage nicht daran, daß das VG nur den Antrag auf Aufhebung der Verwaltungsbescheide zu Protokoll genommen hat (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 6 = NVwZ 1988, 346).
- 2.
Auch dann, wenn das VG den Entscheidungsspielraum der Verwaltungsbehörden zum Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen Anerkennungsverfahrens in Kriegsdienstverweigerungssachen nicht für ausgeschöpft hält, hat es selbst über das Anerkennungsbegehren zu entscheiden (im Anschluß an BVerwG, Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 134).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. September 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. Juli 1989 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der im Jahre 1941 geborene Kläger beantragte im Mai 1961 erstmals seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Diesen Antrag nahm er in der Verhandlung vor dem Prüfungsausschuß für Kriegsdienstverweigerer zurück. Nach erfolgreichem Abschluß seines Medizinstudiums leistete er von September 1969 bis zum Februar 1971 Grundwehrdienst als Stabsarzt. Sein zweiter Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vom 16. Februar 1987 wurde vom Ausschuß für Kriegsdienstverweigerung am 5. Mai 1987 als unbegründet zurückgewiesen. Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Kammer für Kriegsdienstverweigerung am 11. November 1987 mit der Maßgabe zurück, daß der Antrag unzulässig gewesen sei. Diese Entscheidung wurde am 17. Februar 1988 bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 20. September 1988 beantragte der Kläger im Anschluß an eine Anhörung zur Ableistung einer Wehrübung erneut seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Dieser Antrag blieb im Verwaltungsverfahren im Hinblick auf die Bestandskraft des Bescheides der Kammer vom 11. November 1987 ohne Erfolg.
Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, unter Aufhebung des Bescheides des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt Kiel vom 30. November 1988 und des Widerspruchsbescheides der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung I vom 15. März 1989 ihn als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen anzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 6. Juli 1989 beantragte der Kläger, unter Aufhebung dieser Bescheide die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen neu zu entscheiden.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 6. Juli 1989 die Bescheide vom 30. November 1988 und 15. März 1989 aufgehoben und die Beklagte für verpflichtet erklärt, über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen neu zu entscheiden. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf (erneute) ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens. Den zuständigen Gremien der Beklagten sei bei der Entscheidung über den dritten Antrag des Klägers auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht bewußt gewesen, daß ihnen insoweit ein Ermessensspielraum zugekommen sei. Sie seien gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG verpflichtet gewesen, über den diesbezüglichen Antrag des Klägers zu entscheiden. Zwar habe sich die Sachlage nach dem Erlaß des bestandskräftigen Bescheides vom 11. November 1987 nicht nachträglich zugunsten des Klägers geändert. In der geänderten Rechtsprechung sei keine Änderung der Rechtslage zu sehen. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens habe im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde gestanden. Einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens habe der Bevollmächtigte des Klägers jedenfalls in seinem Begründungsschreiben vom 6. März 1989 zum Ausdruck gebracht. Die Kammer für Kriegsdienstverweigerung habe dieses Begehren deshalb inhaltlich prüfen müssen. Sie habe sich jedoch an einer neuen Sachentscheidung gehindert gesehen. Es müsse berücksichtigt werden, daß der Kläger die Entscheidung vom 11. November 1987 maßgeblich vor dem Hintergrund des im Rahmen der Widerspruchsverhandlung mit dem Kammervorsitzenden geführten Rechtsgesprächs (zum Rechtsschutzbedürfnis wehrpflichtiger Sanitätsoffiziere) habe bestandskräftig werden lassen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie im wesentlichen eine Verletzung des § 113 Abs. 2 VwGO rügt und geltend macht, in Kriegsdienstverweigerungssachen sei eine isolierte Anfechtung der Verwaltungsentscheidung unzulässig. Sie beantragt, das Urteil vom 6. Juli 1989 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, das selbst über das Anerkennungsbegehren des Klägers zu entscheiden hat. Von einem solchen mit der Klage geltend gemachten Begehren ist auszugehen, auch wenn das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 1989 nur einen Antrag des Klägers auf Aufhebung der Bescheide der Beklagten und Verpflichtung der Beklagten zur neuen Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu Protokoll genommen hat.
Entgegen der anscheinend vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung wäre allerdings eine Klage mit dem Ziel nur der (isolierten) Aufhebung der Verwaltungsbescheide und damit der "Zurückverweisung" der Sache an "die Beklagte" - wobei noch unklar ist, ob der Ausschuß oder die Kammer für Kriegsdienstverweigerung erneut entscheiden soll - wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwGE 65, 287 und 69, 90) für das Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen entschieden hat, besteht für eine isolierte Anfechtung der Entscheidung der Prüfungsgremien ebensowenig ein Rechtsschutzbedürfnis, wie ein solches Bedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen einen lediglich unter Verletzung von Vorschriften des Verfahrensrechts ergangenen Widerspruchsbescheid besteht. Eine Klage, mit der lediglich die Aufhebung der ergangenen Bescheide und damit eine Verpflichtung zur erneuten Entscheidung im Verwaltungsverfahren beantragt worden wäre, hätte daher mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen werden müssen. Ein solches Verfahren würde jedoch dem in der Klageschrift vom 13. April 1989 zum Ausdruck gekommenen Begehren des Klägers nicht gerecht werden. Darin hat der Kläger ausdrücklich beantragt, ihn unter Aufhebung der Verwaltungsbescheide als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zur Unzulässigkeit einer isolierten Anfechtung der in Kriegsdienstverweigerungssachen ergangenen Verwaltungsbescheide hätte der Vorsitzende aufgrund seiner Pflicht, unter anderem auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 104 Abs. 1 in Verbindung mit § 86 Abs. 3 VwGO), den Kläger veranlassen müssen, mindestens hilfsweise eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts über sein Anerkennungsbegehren zu beantragen. In einem derartigen Falle, in dem der Kläger nicht ausdrücklich schriftsätzlich und in der mündlichen Verhandlung lediglich die Aufhebung des Widerspruchsbescheides beantragt hat, ist ähnlich wie in den vom Senat durch Urteile vom 28. Juli 1983 - BVerwG 6 C 42.81 - (Buchholz 448.0 § 35 WPflG Nr. 23) und vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - (Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 6 = NVwZ 1988, 346) entschiedenen Fällen davon auszugehen, daß der Kläger auch ohne ausdrückliche Protokollierung sein mit der Klage verfolgtes Anerkennungsbegehren weiter aufrechterhalten wollte und will, also seine Klage nicht etwa teilweise zurückgenommen hat.
Die Revision ist begründet, weil das angefochtene Urteil auf der von der Beklagten gerügten Verletzung des § 113 Abs. 2 VwGO beruht. Wie der Senat unter anderem in seinem Urteil vom 7. September 1982 - BVerwG 6 C 61.81 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 134) entschieden hat, hat das Verwaltungsgericht auch dann selbst darüber zu befinden, ob das Anerkennungsbegehren eines Wehrpflichtigen gerechtfertigt ist, wenn es meint, die Prüfungsgremien hätten ihre Befugnis verkannt, ein bestandskräftig abgeschlossenes Anerkennungsverfahren über die durch § 51 VwVfG gezogenen Grenzen hinaus wiederaufzunehmen. Dies hat allerdings nicht aufgrund der im angefochtenen Urteil angedeuteten Ermessenserwägungen zu geschehen. Vielmehr ist im Falle eines erneuten Antrages auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach bestandskräftiger Ablehnung eines früheren Anerkennungsantrages durch die Prüfungsgremien oder nach rechtskräftiger Abweisung einer dagegen gerichteten Klage zu prüfen, ob der Wehrpflichtige neue Gesichtspunkte vorgetragen hat, die Aufschluß darüber geben können, daß seine Ablehnung des Kriegsdienstes nunmehr auf einer unter dem Zwang des Gewissens getroffenen Entscheidung beruht. Ist dies nicht der Fall, so schließt auch in Kriegsdienstverweigerungssachen die Unanfechtbarkeit eines Bescheides die Weiterverfolgung eines abgelehnten Begehrens aus; sind dagegen neue Gesichtspunkte substantiiert vorgetragen, so ist in eine erneute Sachprüfung einzutreten. Als neuer Gesichtspunkt ist zwar auch anzusehen, wenn dem Wehrpflichtigen - anders als in dem bestandskräftig abgeschlossenen früheren Verfahren - nunmehr das "tragende Indiz" der Bereitschaft zur Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten Ersatzdienstes zur Seite steht (vgl. BVerwGE 79, 33 und Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - <Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3>). Ein solcher neuer Umstand liegt hier jedoch deshalb nicht vor, weil der Kläger seinen zweiten Anerkennungsantrag im Jahre 1987, also bereits zur Zeit der Geltung des am 1. Januar 1984 in Kraft getretenen neuen Rechts der Kriegsdienstverweigerung, gestellt hat und im übrigen wegen seines Alters von damals schon über 45 Jahren ein ziviler Ersatzdienst zur Ergänzung des bereits geleisteten Wehrdienstes für ihn nicht in Betracht kam (vgl. § 24 Abs. 1 ZDG).
Nach alledem hätte das Verwaltungsgericht selbst prüfen und darüber befinden müssen, ob das neue Anerkennungsbegehren des Klägers zulässig und begründet ist. Es hätte also über dieses mit der Klage geltend gemachte Begehren entscheiden müssen. Gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO war deshalb das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache entsprechend dem Revisionsbegehren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Ernst
Dr. Seibert
Albers
Dr. Vogelgesang