Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1984, Az.: 3 StR 103/84
Einordnung des absichtlichen Sicheinsetzens für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland als Merkmal des gesetzlichen Tatbestandes; Einordnung des § 90 a Absatz 3 Strafgesetzbuch (StGB) als eigenständiger Straftatbestand ; Völkerrechtmäßigkeit einer Abschiebung auf Grund deutschbelgischem Auslieferungsvertrag
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 103/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11469
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Flensburg - 20.10.1983
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 32, 332 - 335
- MDR 1984, 766-767 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2956 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1984, 329-330
Verfahrensgegenstand
Verunglimpfung des Staates u.a.
Amtlicher Leitsatz
Das absichtliche Sicheinsetzen für verfassungsfeindliche Bestrebungen in § 90a III StGB ist Tatbestands-, nicht bloßes Strafschärfungsmerkmal.
Eine formlose Abschiebung des Angeklagten in die Bundesrepublik Deutschland bewirkt auch dann keine Einschränkung der deutschen Gerichtsbarkeit, wenn die Abschiebung im Einvernehmen mit den deutschen Behörden erfolgt ist.
Amtlicher Leitsatz
Das absichtliche Sicheinsetzen für verfassungsfeindliche Bestrebungen in § 90 a Abs. 3 StGB ist Tatbestands-, nicht bloßes Strafschärfungsmerkmal.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. April 1984,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundesbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 20. Oktober 1983
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen verfassungsfeindlicher Verunglimpfung des Staates in zwei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 90 a Abs. 1, 3, §§ 189, 52 StGB) sowie wegen Verunglimpfung des Staates in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (§ 90 a Abs. 1, §§ 189, 52 StGB) verurteilt ist;
- b)
im Ausspruch über die in den Fällen II. 1 und 3 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten wird das bezeichnete Urteil im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die I. Große Strafkammer des Landgerichts hatte den Angeklagten mit Urteil vom 19. Februar 1981 wegen Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen in Tateinheit mit (verfassungsfeindlicher) Verunglimpfung des Staates und Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (Nr. 1), wegen Verunglimpfung des Staates in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (Nr. 2) sowie wegen (verfassungsfeindlicher) Verunglimpfung des Staates (Nr. 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten änderte der Senat mit Beschluß vom 9. September 1981 den Urteilsspruch zu Nummer 1 dahin, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen entfiel, und hob den gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen auf. Die weitergehende Revision des Angeklagten verwarf er. Durch das angefochtene Urteil vom 20. Oktober 1983 verurteilte die II. Große Strafkammer des Landgerichts den Angeklagten nunmehr wegen Verunglimpfung des Staates in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten. Die Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 90 a Abs. 3 StGB in den Fällen der Nummern 1 und 3 hielt sie nicht für gegeben, weil sich aus den vom Angeklagten verbreiteten Schriftstücken selbst nicht ergebe, daß er sich durch die Tat für Bestrebungen gegen Verfassungsgrundsätze eingesetzt habe (UA S. 10, 11). An die von der I. Großen Strafkammer des Landgerichts getroffene andere Entscheidung hielt sich die nunmehr entscheidende Strafkammer nicht für gebunden, weil die in § 90 a Abs. 3 StGB enthaltenen Merkmale Strafzumessungstatsachen darstellten, die von der mit dem Senatsbeschluß vom 9. September 1981 eingetretenen Rechtskraft des Schuldspruchs nicht berührt seien (UA S. 7).
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt auf die Sachrüge zur Änderung und Teilaufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Umfang. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
1.
Die Revision der Staatsanwaltschaft weist in erster Linie zutreffend darauf hin, daß der durch den Senatsbeschluß vom 9. September 1981 rechtskräftig gewordene Schuldspruch die Verurteilung wegen Verunglimpfung des Staates auch insoweit umfaßt, als der Angeklagte diese Tat in zwei Fällen unter den Voraussetzungen des § 90 a Abs. 3 StGB, also als verfassungsfeindliche Verunglimpfung des Staates, begangen hat.
Bei dem in § 90 a Abs. 3 StGB enthaltenen Merkmal des absichtlichen Sicheinsetzens für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze handelt es sich um ein Merkmal des gesetzlichen Tatbestands, das, in Verbindung mit dem Grundtatbestand des § 90 a Abs. 1 StGB, einen gegenüber diesem selbständigen Straftatbestand umschreibt; entsprechendes gilt für das Verhältnis des § 90 a Abs. 3 zu dessen Absatz 2.
Daß der Täter sich durch die Tat absichtlich für die näher umschriebenen verfassungsfeindlichen Bestrebungen einsetzt, wird - als Teil des gesetzlichen Tatbestands, ohne dessen Erfüllung die Straftat nicht verwirklicht ist - sowohl in § 87 StGB, wo daneben auch das wissentliche Sicheinsetzen für solche Bestrebungen genügt, wie in den §§ 88, 89 und 90 b StGB vorausgesetzt. Einen entsprechenden Tatbestand enthält § 90 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 StGBüber die (verfassungsfeindliche) Verunglimpfung des Bundespräsidenten sowie § 90 a Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und mit Abs. 2 StGBüber die (verfassungsfeindliche) Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole. Die Konstruktion dieser Straftatbestände unterscheidet sich von der Ausgestaltung der vorher genannten allein dadurch, daß das Gesetz - in § 90 Abs. 1 sowie in § 90 a Abs. 1 und 2 StGB - daneben Grundtatbestände vorsieht, nach denen Strafbarkeit auch ohne das Hinzutreten des in den jeweiligen dritten Absätzen umschriebenen besonderen Merkmals gegeben ist. Das den Tatbeständen der §§ 87, 88, 89, 90 b sowie § 90 Abs. 3 und § 90 a Abs. 3 StGB gemeinsame Merkmal des absichtlichen (oder wissentlichen) Sicheinsetzens für verfassungsfeindliche Bestrebungen ist bei der Reform des Staatsschutz-Strafrechts durch das Achte Strafänderungsgesetz an die Stelle der bis dahin in § 90 Abs. 1, §§ 92, 94, 95 Abs. 3, § 96 Abs. 3 und in § 97 StGB aF vorausgesetzten verfassungsfeindlichen "Absicht" sowie an die Stelle des in § 91 StGB aF umschriebenen Merkmals getreten, das voraussetzte, daß der Täter durch die Tat verfassungsfeindlichen Bestrebungen "dient". Für § 94 StGB aF, der für eine Vielzahl von Straftatbeständen beim Hinzutreten der verfassungsfeindlichen Absicht einen höheren Strafrahmen vorsah, war das bezeichnete Absichtsmerkmal von der Rechtsprechung als Tatbestandsmerkmal anerkannt worden, und zwar mit der Folge einer Umwandlung des Unrechtscharakters der Tat vom Vergehen zum Verbrechen (BGHSt 14, 101 [BGH 02.02.1960 - 3 StR 55/59]; 4, 226, 230) [BGH 29.05.1953 - 1 StR 1/53]. Auch im Zusammenhang mit der Frage der Einordnung der verfassungsfeindlichen Absicht unter die besonderen persönlichen Eigenschaften oder Verhältnisse im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB aF hat der Senat ausgeführt, daß diese Absicht die in § 94 StGB aufgezählten Grundtatbestände in Staatsgefährdungsdelikte verwandle (BGHSt 17, 215, 218) [BGH 13.04.1962 - 3 StR 11/62]. Entsprechendes gilt für § 90 Abs. 3 sowie für § 90 a Abs. 3 StGB, und zwar ungeachtet des Unterschieds, daß die in § 90 Abs. 1 sowie in § 90 a Abs. 1 und 2 StGB umschriebenen Handlungen sich ohnehin, das heißt bereits ohne das Hinzutreten einer verfassungsfeindlichen Absicht, gegen den Staat, seinen höchsten Repräsentanten sowie gegen seine Symbole richten. Daß das absichtliche Sicheinsetzen für verfassungsfeindliche Bestrebungen nach § 90 a Abs. 3 StGB nicht nur zu einem höheren Strafrahmen führt, sondern den Charakter der Tat im Sinne eines selbständigen Tatbestands ändert, wird auch daran deutlich, daß nach § 74 a Abs. 1 Nr. 2 GVG nur die Aburteilung einer solchen Tat der Zuständigkeit der für die Entscheidung von Staatsschutz-Strafsachen vorgesehenen Strafkammern zugewiesen ist. An ein nicht den Tatbestand, sondern allein den Strafrahmen berührendes Merkmal hat der Gesetzgeber bei der Abgrenzung der gerichtlichen Zuständigkeiten, soweit sie auf bestimmte Sachgebiete abstellt, auch sonst nicht angeknüpft.
Nach allem gehört die in § 90 a Abs. 3 StGB umschriebene Absicht zum Tatbestand des § 90 a Abs. 1, 3 StGB.
Eine im Schuldspruch rechtskräftig gewordene Verurteilung nach dieser Vorschrift kann nicht dadurch korrigiert werden, daß das allein noch für die Entscheidung des Strafausspruchs zuständige Gericht nachträglich ein Merkmal des rechtskräftig gewordenen Schuldspruchs in Frage stellt. Mit ihrer gegenteiligen Entscheidung, die auch sachlich-rechtlich nicht zutrifft (vgl. BGHSt 29, 159), hat sich die II. Große Strafkammer des Landgerichts rechtsfehlerhaft über die Rechtskraft des Schuldspruchs hinweggesetzt. Auf die Revision muß der durch die Senatsentscheidung vom 9. September 1981 rechtskräftig gewordene Schuldspruch wieder hergestellt werden.
Da das Landgericht bei der Zumessung der Strafen für die Fälle Nr. 1 und Nr. 3 des Abschnitts II der Urteilsgründe fälschlich von dem gegenüber § 90 a Abs. 3 StGB geringeren Strafrahmen des Absatzes 1 dieser Strafvorschrift ausgegangen ist, können diese Strafen nicht bestehen bleiben. Damit entfällt auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die im Fall Nr. 2 verhängte Einzelstrafe bleibt von dem Rechtsfehler unberührt.
2.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg.
a)
Die Rüge, das Verfahren hätte nicht stattfinden dürfen, weil der Angeklagte entgegen zwischenstaatlichem sowie entgegen belgischem Recht in die Bundesrepublik verschleppt worden sei, geht fehl.
Nach den Feststellungen der Strafkammer ist der Angeklagte am Tage vor Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis von belgischen Behörden festgenommen und von ihnen in die Bundesrepublik Deutschland abgeschoben worden. Dem entspricht der eigene Vortrag der Revision, der außerdem darauf hinweist, daß die belgischen Beamten der Aufforderung des Angeklagten, ihn über die luxemburgische Grenze abzuschieben, nicht gefolgt seien. Von einer Verschleppung in die Bundesrepublik kann danach keine Rede sein. Auch wenn die belgischen Behörden, wie die Revision geltend macht, im Einvernehmen mit den deutschen Behörden gehandelt haben sollten (Revisionsrechtfertigungsschrift, S. 4: "eine von deutschen Behörden inszenierte Aktion"), war die Abschiebung des Angeklagten in die Bundesrepublik Deutschland nicht völkerrechtswidrig. Die Ausübung der Strafgewalt in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt danach keinen. Beschränkungen /vgl. denSenatsbeschluß vom 10. März 1980 - 3 StR 55/80 (S), bei Holtz MDR 1980, 631/. Das gilt unabhängig von der Frage des Bestehens eines Anspruchs der Bundesrepublik Deutschland auf förmliche Auslieferung nach dem deutschbelgischen Auslieferungsvertrag. Die Revision behauptet selbst nicht, daß etwa von deutscher Seite unter Täuschung der belgischen Behörden über die Art der Straftaten des Angeklagten auf dessen formlose Abschiebung hingewirkt worden sei.
b)
Auf die Rüge, das Landgericht habe drei Hilfsbeweisanträge zu Unrecht abgelehnt, braucht der Senat nicht einzugehen. Soweit dadurch der Schuldspruch hätte berührt sein können, ist die Rüge gegenstandslos, weil über ihn bereits rechtskräftig entschieden war. Ob der Strafausspruch insoweit auf einem Rechtsfehler beruhen könnte, kann dahinstehen, da er der Sachrüge des Angeklagten aus anderen Gründen nicht standhält.
c)
Die Sachrüge des Angeklagten führt deswegen zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs, weil das Landgericht in dem angefochtenen Urteil (UA S. 8) wegen eines wesentlichen Teils der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten auf die durch den Senatsbeschluß vom 9. September 1981 aufgehobenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 19. Februar 1981 Bezug nimmt (BGHSt 24, 274).
An der Unzulässigkeit der Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen ändert auch der Hinweis des Urteils nichts, die Kammer habe diese Feststellungen in gleicher Weise wie die I. Große Strafkammer getroffen(Senatsbeschluß vom 2. März 1977 - 3 StR 18/77, abgedruckt in LM StPO § 267 Nr. 1 = NJW 1977, 1247 = MDR 1977, 510). Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Strafausspruch auf dem bezeichneten Rechtsfehler beruht.
Von der Aufhebung des Strafausspruchs unberührt bleibt die Entscheidung über die Einziehung, da die Voraussetzungen des § 74 d Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen, der die Einziehung als Sicherungsmaßnahme vorschreibt.
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Dr. Granderath