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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.03.1977, Az.: 3 StR 18/77

Anforderungen an die Strafzumessung; Verbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils ; Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.03.1977
Aktenzeichen
3 StR 18/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1977, 12544
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Mannheim - 14.09.1976

Fundstellen

  • MDR 1977, 510 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 1247-1248 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Fortgesetzte Untreue

Prozessführer

Bilanzbuchhalter Heinrich S. aus M., dort geboren am ... 1910

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zum Verbot der Bezugnahme auf aufgehobene Feststellungen in einem früheren Urteil.

  2. b)

    Unrechtseinsicht und. "besondere Umstände in der Persönlichkeit des Verurteilten" im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
am 2. März 1977
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 14. September 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das angefochtene Urteil, das sich nach Rechtskraft des Schuldspruchs allein mit der Straffrage zu befassen hatte, läßt die Wiedergabe der hierzu erforderlichen eigenen Feststellungen des Landgerichts vermissen. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

"In den Gründen des nunmehr angefochtenen Urteiles heißt es, daß in der erneuten Verhandlung bezüglich der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten dieselben Feststellungen getroffen worden seien, die im ersten Urteil unter I wiedergegeben worden seien, "weshalb hierauf Bezug genommen wird". Hierin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Mannheim vom 31. Juli 1975 über den Lebensweg und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten gehörten zum Strafausspruch. Diese Feststellungen sind aufgehoben worden und konnten deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Der Tatrichter war vielmehr gehalten, umfassende eigene Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zu seinem Lebensweg zu treffen und diese in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274 [275]; BGH Beschlüsse vom 30. April 1976 - 5 StR 272/76; vom 4. Juni 1976 - 2 StR 247/76; vom 13. September 1976 - 3 StR 331/76 und vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 374/76 -)."

2

Dem tritt der Senat mit dem Bemerken bei, daß von dem Verbot der Bezugnahme auf inzwischen aufgehobene Feststellungen eines früheren Urteils auch Fälle erfaßt werden, in denen diese Bezugnahme mit dem Hinweis verbunden ist, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Feststellungen geführt (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1976 - 3 StR 374/76). Die rechtliche Möglichkeit pauschaler Bezugnahme auf frühere Feststellungen würde dazu verleiten, von ihr unter Vernachlässigung von Abweichungen der nunmehr neu getroffenen Feststellungen Gebrauch zu machen. Das neue Urteil würde damit für die Nachprüfung durch das Revisionsgericht keine verläßliche Grundlage mehr abgeben.

3

Eine fehlerhafte Bezugnahme enthält das angefochtene Urteil ferner insoweit, als es allgemein "für die ... strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten" auf die Feststellungen im ersten Urteil des Landgerichts verweist (UA S. 2/3). Soweit diese Feststellungen sich auf den Ausschluß einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beziehen (Urteil des Landgerichts vom 31. Juli 1975, UA S. 23/24), betreffen sie die Straffrage (vgl. RGSt 69, 110) und sind durch das Urteil des erkennenden Senats vom 18. Februar 1976 mitaufgehoben. Auch eine Bezugnahme auf diese Feststellungen ist daher nicht zulässig. Im übrigen läßt das angefochtene Urteil, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen UA S. 5 nicht klar erkennen, ob die Strafkammer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB neu geprüft hat.

4

Bei der Prüfung, ob persönlichkeitsbezogene besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten vorliegen, stellt die Strafkammer zunächst fest, der Umstand, daß der Angeklagte seiner Tatmotivation nachgegeben habe, gehe auf die durch seine Hirnverletzung bedingte Verhärtung seines Charakters zurück. Rechtliche Bedenken erweckt es, wenn diesem Umstand entgegengesetzt wird, die durch die Charakteränderung hervorgerufene psychische Starre und Kritikschwäche des Angeklagten reichten jedoch nicht so weit, "daß er auf Grund dieser Gegebenheiten sein Verhalten nicht mehr als Unrecht erkannte". Der Tatrichter, dessen Ermessen bei der Beurteilung der Strafaussetzungsfrage im Vordergrund steht, ist zwar keineswegs gezwungen, die Folgen der Hirnverletzung des Angeklagten als besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten zu werten. Mit der wiedergegebenen weiteren Erwägung kann er sie aber nicht abtun. Denn, daß der Täter das Unrecht der Tat erkannt, also nicht im Verbotsirrtum (§ 17 StGB) oder im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) gehandelt hat, ist allein noch kein Grund, besondere Umstände in der Persönlichkeit eines Täters abzulehnen. Zu bemerken ist, daß solche besonderen Umstände in der Persönlichkeit im Einzelfall auch den Charakter der Tat wesentlich mitprägen können und dann auch bei der Prüfung, ob besondere Umstände in der Tat vorliegen, mit zu berücksichtigen sind (vgl. BGHSt 24, 360, 364).

Schmidt
Neifer
Dr. Schubath
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth