Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.10.1976, Az.: 3 StR 374/76
Heranziehung von Feststellungen eines Urteils zum Strafausspruch für das neue Urteil nach deren Aufhebung im Wege der Bezugnahme oder Verweisung; Erfordernis des Treffens eigener Feststellungen und deren Mitteilung in den Urteilsgründen durch den Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1976
- Aktenzeichen
- 3 StR 374/76
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1976, 12188
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Düsseldorf - 18.05.1976
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung
Prozessführer
Gastwirt Wilhelm van B. aus R., dort geboren am ... 1936
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 13. Oktober 1976
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Mai 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der Senat hatte das Urteil des Landgerichts vom 3. März 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. In den Gründen des nunmehr angefochtenen Urteils wird "bezüglich des Lebensweges des Angeklagten und seiner persönlichen Verhältnisse" sowie "hinsichtlich der über das eigentliche Tatgeschehen hinausgehenden Umstände" bemerkt (UA S. 3/4), daß die erneute Hauptverhandlung zu denselben Feststellungen geführt habe; das Landgericht verweist insoweit auf die Gründe des Urteils vom 3. März 1975. Darin liegt ein Sachmangel, der zur Aufhebung des Urteils nötigt. Die Feststellungen des Urteils vom 3. März 1975 über den Lebensweg und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten gehörten ausschließlich zum Strafausspruch; dasselbe gilt für die Peststellungen über die Umstände, die über das eigentliche Tatgeschehen hinausgehen. Diese Feststellungen sind aufgehoben worden. Sie können deshalb für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Vielmehr muß der Tatrichter umfassend eigene Feststellungen treffen und sie auch in den Urteilsgründen mitteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH, Beschlüsse vom 30. April 1976 - 5 StR 272/76 - und vom 4. Juni 1976 - 2 StR 247/76 -)."
Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, daß einer Umgehung des Verbots von Bezugnahmen auf aufgehobene Feststellungen Tür und Tor geöffnet wären, wenn solche Bezugnahmen für zulässig erachtet würden, sobald sie mit der Bemerkung verbunden sind, die neue Hauptverhandlung habe zu denselben Ergebnissen geführt.
Dr. Wiefels
Neifer
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth