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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.03.1980, Az.: 3 StR 55/80 (S)

Völkerrechtswidrige Entführung oder Verschleppung bei Übergabe einer Person an Beamte des Bundeskriminalamtes im Ausland und Überführung nach Deutschland; Rechte des Angeklagten bei Abschiebung durch Organe des französischen Staates ohne förmliches Auslieferungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.03.1980
Aktenzeichen
3 StR 55/80 (S)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 13329
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 17.10.1979

Verfahrensgegenstand

Urkundenfälschung

Prozessführer

Sekretärin Marion Brigitte F. geborene S. aus K., geboren am ... 1951 in Heidelberg

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 10. März 1980
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 1979 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Gründe

1

Der Auffassung der Verteidigung, das Strafverfahren sei wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, kann nicht gefolgt werden. Die Angeklagte ist von Beamten des französischen Innenministeriums zum Zwecke der Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland Beamten des Bundeskriminalamtes übergeben und von diesen auf dem Luftweg von Paris Orly nach Frankfurt gebracht und dort in Haft genommen worden (UA S. 7). Bei dieser Sachlage trifft der von der Verteidigung erhobene Vorwurf völkerrechtswidriger Entführung oder Verschleppung nicht zu, weil die Beamten des Bundeskriminalamtes im Einvernehmen mit den zuständigen Organen des französischen Staates gehandelt haben (vgl. Bauer, Die völkerrechtswidrige Entführung, 1968, S. 69 ff mit einer Auswertung der Praxis nationaler Gerichte, S. 150 ff, dort u.a. S. 162, 163 Fußn. 67). Die von der Verteidigung zur Stützung ihrer Auffassung genannte Entscheidung des Tribunal Correctional d'Avesnes (zitiert bei Bauer a.a.O. S. 170) betrifft einen anderen Fall als den vorliegenden. Dort handelten die französischen Beamten, die einen belgischen Staatsangehörigen in Belgien festgenommen hatten, zwar im Einvernehmen mit belgischen Beamten, waren aber vorher unter Verletzung des Völkerrechts nach Belgien eingereist.

2

Keine Rechte kann die Angeklagte daraus herleiten, daß die Organe des französischen Staates die Angeklagte ohne förmliches Auslieferungsverfahren abgeschoben haben; denn Rechte und Pflichten aus dem mit Frankreich bestehenden Auslieferungsvertrag (BGBl II 1953, 151; 1959 II, 1251) erwachsen nur den Kontraktstaaten (vgl. BGHSt 18, 218, 220;  24, 307, 308;  Berber, Lehrbuch des Völkerrechts 1975 Bd I, S. 424; Dahm, Völkerrecht 1958, Bd 1 S. 280). Die Abschiebung in die Bundesrepublik Deutschland ist nicht völkerrechtswidrig (vgl. Berber a.a.O., S. 414, 415), so daß die Ausübung der Strafgewalt in der Bundesrepublik Deutschland keinen Beschränkungen unterliegt (vgl. Dahm a.a.O. S. 531).

3

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schmidt
Dr. Schubath
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Dr. Schmidt-Kessel