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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1964, Az.: VII ZR 51/63

Unterbrechung der Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs durch einen allgemeinen Feststellungsantrag; Unzulässigkeit des Feststellungsbegehrens aufgrund der Möglichkeit einer Leistungsklage; Rückverweisung der Sache seitens des Berufungsgerichts an den ersten Richter wegen Nichteinholung eines Obergutachtens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.1964
Aktenzeichen
VII ZR 51/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 10264
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 20.11.1962

Fundstelle

  • VersR 1964, 1050-1051 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Verjährung eines Schmerzensgeldanspruchs wird regelmäßig auch durch einen allgemeinen Feststellungsantrag unterbrochen. Auch wenn das Feststellungsbegehren unzulässig war, weil bereits Leistungsklage hätte erhoben werden können, ist dieser Grundsatz anzuwenden.

In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1964
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Hubert Meyer, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 20. November 1962 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über eile Kosten dieses Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die in dieser Sache ergangenenUrteile des erkennenden Senats vom 5. Dezember 1957, VII ZR 24/57 undvom 11. Februar 1960, VII ZR 69/59 verwiesen. Das zuletzt genannte Urteil hat die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts vom 2. Dezember 1958 zurückgewiesen und damit rechtskräftig die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt.

2

Der Kläger hatte bis dahin Ersatz im einzelnen ziffernmäßig bezeichneter Vermögensschäden, Zahlung einer monatlichen Rente von 800 DM wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit und Feststellung der Haftung des Beklagten für allen weiteren sich aus dem Unfall vom 27. April 1950 ergebenden Schaden verlangt (Klageschrift vom 12. Oktober 1954).

3

Im Betragsverfahren stellte er folgende Anträge (Schriftsatz vom 22. Juni 1960):

  1. 1.)

    auf Zahlung von 63.791,87 DM nebst Zinsen,

  2. 2.)

    auf Zahlung eines gemäß § 287 ZPO zu schätzenden Betrages für Zeitversäumnis durch Arztbesuche, insbesondere durch Insulin-Injektionen,

  3. 3.)

    auf Zahlung eines der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes,

  4. 4.)

    Ferner verfolgte er weiter den Antrag, festzustellen daß der Beklagte ihm allen weiteren aus dem Unfall vom 27. April 1950 entstehenden Schaden zu ersetzen habe.

4

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat insbesondere den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Zuckerkrankheit sowie der Hydrocele des Klägers betritten und gegenüber dem Scherzensgeldanspruch die Einrede der Verjährung erhoben.

5

Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger 2.367,73 DM nebst Zinsen zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

6

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers hinsichtlich des Schmerzensgeldanspruchs zurückgewiesen; im übrigen hat es das Urteil des Landgerichts, soweit dieses die Klage abgewiesen hat, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

7

Mit der Revision verfolgt der Kläger den Antrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldes und den sich hierauf beziehenden Teil seines Feststellungsantrages weiter. Der Beklagte greift mit Anschlußrevision das Urteil des Berufungsgerichts insoweit an, als dieses die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat; er beantragt insoweit

Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

8

Jede Partei beantragt,

das Rechtsmittel der anderen zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Zur Anschlußrevision des Beklagten.

10

Mit dieser rügt der Beklagte, daß das Berufungsgericht unter Annahme wesentlicher Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens die Sache zu einem erheblichen Teil an das Landgericht zurückverwiesen hat.

11

1.)

Das Landgericht hatte im Betragsverfahren mit Beweisbeschluß vom 13. Dezember 1960 (GA 400) zu einigen Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens angeordnet, in erster Linie dazu, ob die von den medizinischen Sachverständigen festgestellten unfallbedingten Erkrankungen des Klägers (diabetes mellitus, Hydrocele des rechten Hodens, Innenohrschwerhörigkeit) eine schwere körperliche und seelische Beeinträchtigung darstellten und eine sehr starke Einbuße an Lebensfreude mit sich brächten. Der Direktor der II. Med. Klinik der Universität Mü. Prof. Dr. Dr. G. B. hat in seinem Gutachten vorab Ausführungen zu der Frage gemacht, ob die vorbezeichneten Krankheiten des Klägers überhaupt unfallbedingt seien, und hat dies insbesondere hinsichtlich der Zuckerkrankheit verneint (GA 412, 417-421), und zwar im ausdrücklichen Gegensatz zu dem im Vorprozeß O 158/50 LG Kempten erstatteten Gutachten vom 15. Dezember 1952 seines Amtsvorgängers Prof. G. v. Be. (Bl. 79, 83, 84 dieser Akten) und ferner zu dem Gutachten vom 7. Oktober 1952 des Privatdozenten Dr. K. von der Nervenklinik der Universität Mü. (Bl, 86, 91, 92 dieser Akten).

12

Das Landgericht hat in den Entscheidungsgründen seines Urteils (GA 473-475) die wesentlichen Teile des Gutachtens B. zu dieser Frage wörtlich wiedergegeben und anschließend bemerkt, es sehe keinen Anlaß, dem überzeugenden Gutachten aus so berufener Feder nicht zu folgen. Es bestehe auch kein Grund, dem Antrag des Klägers auf Einholung eines weiteren Gutachtens des Prof. Dr. St. in Wu. zu entsprechen, zumal das Gutachten B. sich mit der Auffassung von St. nicht nur auseinandergesetzt, sondern sie auch mitverwertet habe.

13

2.)

Zunächst ist von Amts wegen zu prüfen, ob die Frage, welche Krankheiten des Klägers unfallbedingt sind, nicht schon im Grundverfahren rechtskräftig zu Gunsten des Klägers entschieden ist; denn wenn das der Fall wäre, hätte das Landgericht im Betragsverfahren nicht mehr anders erkennen dürfen.

14

Für die Entscheidung dieser Frage kommt es nicht darauf an, ob es im allgemeinen üblich oder zweckmäßig ist, den Umfang der Unfallfolgen bereits im Grundverfahren klarzustellen, sondern allein darauf, ob hier in diesem Verfahrensabschnitt insoweit tatsächlich bereits eine abschließende Entscheidung ergangen ist. Das hat das Berufungsgericht mit Recht verneint (BU 13). Sein Urteil vom 2. Dezember 1958 enthält keine Ausführungen darüber, welche Krankheiten Unfallsfolgen sind. Im Urteil des erkennenden Senats vom 11. Februar 1960 (S. 10) ist gesagt worden, es genüge zum Erlaß des Grundurteils, daß gewisse - nicht näher bezeichnete - Gesundheitsschäden des Klägers durch den Unfall verursacht worden sind. Soweit aber im Grundverfahren keine Feststellungen getroffen sind, muß die Entscheidung im Betragsverfahren erfolgen, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend bemerkt hat.

15

Das Landgericht war hiernach aus Gründen der Rechtskraftwirkung nicht gehindert, in seinem Urteil im Betragsverfahren die Frage, ob die Zuckerkrankheit (diabetes mellitus) und die Hydrocele des Klägers überhaupt Unfallsfolgen sind, noch zu prüfen und sie zu verneinen.

16

3.)

Das Berufungsgericht stützt die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht auf den § 539 ZPO.

17

Das landgerichtliche Verfahren leidet aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht an einem wesentlichen Mangel im Sinne dieser Vorschrift.

18

a.)

Es trifft zwar zu, daß das Landgericht in seinem Beweisbeschluß den Sachverständigen Prof. Dr. B. nicht beauftragt hatte, sich auch zum Umfang der Unfallsfolgen gutachtlich zu äußern. Das Landgericht konnte aber dessen Ausführungen hierzu jedenfalls verwerten, nachdem der Beklagte sich seinerseits auf das Gutachten berufen hatte zum Beweis dafür, daß die Zuckerkrankheit des Klägers nicht in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall stehe, und diese Frage damit wieder Gegenstand des Streits der Parteien geworden war.

19

b)

Der Sachverständige B. hat bei seinem Gutachten den gesamten Inhalt der Akten berücksichtigt. Er ist auf Grund seiner allgemeinen wissenschaftlichen Meinung über die Entstehung des diabetes mellitus der Auffassung, diese Krankheit könne sich bei dem Kläger nicht durch den Unfall entwickelt haben. Von seinem grundsätzlichen Standpunkt aus bedurfte es für ihn zur Beurteilung dieser Frage keiner Untersuchung des Klägers. Das Landgericht konnte daher auch dem ohne eine solche Untersuchung erstatteten Gutachten folgen, ohne daß seinem Verfahren deshalb ein wesentlicher Mangel anhaftete.

20

c)

Das Berufungsgericht nimmt fehlende eigene Sachkunde des Landgerichts an und vermißt andererseits in dessen Urteil eine begründete eigene Stellungnahme und eine Auseinandersetzung mit den früher erstatteten Gutachten (BU 14, 15).

21

Es ist kaum zu bezweifeln, daß das Landgericht in der rein medizinischen Frage, ob ein diabetes mellitus als Folge eines Unfalls angesehen werden kann, keine eigene Sachkunde besaß. Dann haben aber auch eigene Ausführungen des Gerichts im Urteil und der Versuch einer Auseinandersetzung mit verschiedenen Gutachten wenig Wert. Jedenfalls kann kein wesentlicher Verfahrensverstoß darin gesehen werden, daß ein Gericht in einem solchen Falle sich dem einen oder anderen Gutachten, das ihm als Laien am ehesten überzeugend oder einleuchtend erscheint, anschließt und ins einzelne gehende Ausführungen über die sachlichen Probleme unterläßt.

22

d)

Zu der Aufzählung der einzelnen in der Sache bereits vorliegenden Gutachten durch das Berufungsgericht (BU 14) ist zu bemerken: Die Gutachten des Ohrenspezialisten Dr. Kressner enthalten keine eigene Stellungnahme dazu, ob die Zuckerkrankheit und die Hydrocele Unfallsfolgen sind. Die Sachverständigen Dr. Sti. und Dr. Z. haben in ihrem Gutachten lediglich bemerkt, der Zusammenhang der Krankheit mit dem Unfall sei durch die vorausgegangenen Gutachten und das Urteil vom 26. Juli 1954 bereits anerkannt, also diese Frage nicht mehr selbständig geprüft. Der Sachverständige B. brauchte sich daher nur mit den Gutachten Kaess und Be. auseinanderzusetzen. Das hat er auch eingehend getan, besonders was das Gutachten Be. anbetrifft. Aus seinen Ausführungen hierzu konnte das Landgericht entnehmen, daß seine Auffassung vor derjenigen Be. in dessen Gutachten vom 15. Dezember 1952 den Vorzug verdiene, weil sie dem neuesten Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis entspreche. Eine unvertretbare Nichtberücksichtigung der anderen Gutachten, die einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellte, kann daher dem Landgericht nicht vorgeworfen werden.

23

e)

Besonders mißbilligt das Berufungsgericht, daß das Landgericht dem Antrag des Klägers, ein Obergutachten des Prof. Dr. St. einzuholen, nicht entsprochen hat (BU 15).

24

Der Bundesgerichtshof hat eine verfahrensrechtliche Pflicht zur Einholung eines Obergutachtens selbst für das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz nur ausnahmsweise angenommen, so bei besonders schwierigen Fragen oder bei groben Mängeln des vorhandenen Gutachtens (LM Nr. 2 zu § 739 ZPOUrteil vom 14. Juli 1953 V ZR 97/52). Eine Drückverweisung der Sache seitens des Berufungsgerichts an den ersten Richter wegen Nichteinholung eines Obergutachtens wird noch seltener in Betracht kommen, da das Berufungsgericht selbst ein Obergutachten einholen kann.

25

Hier kann von groben Mängeln des eingehend begründeten Gutachtens B. keine Rede sein. Es handelt sich zwar um eine schwierige, in der medizinischen Wissenschaft umstrittene Frage. Das Landgericht konnte aber den Sachverständigen B. als besonders sachkundig ansehen und deshalb von der Einholung eines Obergutachtens absehen, ohne daß darin ein wesentlicher Verfahrensmangel zu erblicken wäre, zumal der Sachverständige sich mit der Auffassung von St. bereits auseinandergesetzt hatte (vgl. S. 8 des Gutachtens).

26

f)

Das Berufungsgericht begründet die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht ferner damit, daß in dem Gutachten B. eine Reihe von Zweifelsfragen offengeblieben sei, die es im einzelnen anführt. Anscheinend meint das Berufungsgericht damit, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Damit ist aber noch kein wesentlicher Verfahrensmangel des Landgerichts dargetan. Es ergeben sich daraus wohl Zweifel, ob der Auffassung des Sachverständigen und des Landgerichts in der Sache selbst beigetreten werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache gemäß § 539 ZPO kann damit nicht gerechtfertigt werden.

27

g)

Der Sachverständige B. hat in seinem Gutachten (S. 10, 11) auch in Zweifel gezogen, daß die Hydrocele am rechten Hoden des Klägers auf den Unfall zurückzuführen sei. Er hat empfohlen, hierzu noch ein Gutachten eines Urologen einzuholen. Das Landgericht hat auch hinsichtlich der Hydrocele den ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall als nicht bewiesen angesehen mit der Begründung, der Kläger habe mit Rücksicht auf die schadensmäßig nur geringe Auswirkung der Hydrocele hierüber kein weiteres Gutachten beantragt, so daß weiterhin Zweifel an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Unfall und dieser Krankheit beständen.

28

Das Landgericht hat hierbei zwar möglicherweise verkannt, daß es auch ohne Antrag des Klägers ein weiteres Gutachten einholen konnte und unter Umständen nach seinem pflichtgemäßen Ermessen sogar mußte, wenn das von dem gehörten Sachverständigen empfohlen wurde. Eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht allein aus diesem Grunde ist aber schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil die wegen der Hydrocele vom Kläger erhobenen Ansprüche nur verhältnismäßig gering sind. Ein etwa hierbei dem Landgericht unterlaufener Verfahrensfehler ist daher im Hinblick auf den ganzen Rechtsstreit nicht als wesentlich im Sinne des § 539 ZPO anzusehen.

29

h)

Bei alledem ist, wie die Anschlußrevision mit Recht anführt, auch zu berücksichtigen, daß das Landgericht bei Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs der verschiedenen Krankheiten mit dem Unfall von den Vorschriften des § 287 ZPO Gebrauch zu machen hatte. In Anbetracht der ihm hierin eingeräumten erweiterten Ermessensfreiheit kann in dem Verfahren des Landgerichts erst recht kein wesentlicher Verfahrensmangel gefunden werden.

30

i)

Da es hiernach an den Voraussetzungen des § 539 ZPO fehlt, kann die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht auch nicht mit der Erwägung begründet werden, zur Entscheidung über die einzelnen Schadensbeträge seien möglicherweise weitere Beweiserhebungen nötig, den Parteien ginge sonst eine Instanz verloren (BU 17). Im übrigen ist es im Regelfall gerade die Aufgabe des Berufungsgerichts, weitere Beweise zu erheben.

31

5.)

Hiernach ist das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat, seinerseits aufzuheben. Die weitere Verhandlung und Entscheidung obliegt insoweit dem Berufungsgericht.

32

II.

Zur Revision des Klägers.

33

1.)

Das Berufungsgericht hält den Schmerzensgeldanspruch des Klägers für vorjährt.

34

Seine Feststellungen zum Beginn des Laufes der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 852 BGB) sind aber nicht eindeutig.

35

Es unterstellt zunächst, daß der Kläger "völlige Kenntnis" von dem Zusammenhang der Zuckerkrankheit und der Hydrocele mit dem Unfall erst durch das Gutachten Be. im Dezember 1952 erhalten habe. Unter Hinweis auf das Urteil des Landgerichts führt es dann andererseits aus, der Kläger habe die einzelnen Beschwerden unmittelbar oder jedenfalls ganz kurze Zeit nach dem Unfall festgestellt, auch von dem Bestehen der Zuckerharnruhr und der Hydrocele habe er wenige Monate nach dem Unfall erfahren. Mit Recht sei das Landgericht der Ansicht, daß die behandelnden Ärzte den Kläger auf den Zusammenhang zwischen dem Unfall und seinen Krankheiten hingewiesen hätten. (BU 18, 19).

36

Hierzu ist zu bemerken, daß das Landgericht, wie bereits unter I. erörtert, bei der Zuckerkrankheit und der Hydrocele den ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall verneint hat und daß es daher sich bei der Frage der Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs nur noch mit den von ihm als Unfallfolgen anerkannten Krankheiten und Beschwerden des Klägers, insbesondere mit den Ohrenbeschwerden, zu befassen brauchte und auch nur befaßt hat. Nur auf diese Ohrenbeschwerden bezieht sich die Bemerkung des Landgerichts, die behandelnden Ärzte hätten den Kläger schon alsbald über die Art des Leidens und den Zusammenhang mit dem Unfall unterrichtet (Urteil S. 25).

37

Die eigene Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe auch von dem Bestehen der Zuckerkrankheit und der Hydrocele schon einige Monate nach dem Unfall erfahren, reicht nicht aus, um daraus eindeutig den Zeitpunkt des Beginns der Verjährung zu folgern. Es genügt dazu nicht, daß der Kläger von dem Bestehen dieser Krankheiten erfahren hat. Er müßte auch Kenntnis von deren ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall erlangt haben, damit insoweit die Verjährungsfrist in Lauf gesetzt worden wäre. (vgl. dazu RG in DR 1942, 139). An einer dahingehenden eindeutigen Feststellung des Berufungsgerichts fehlt es. Das Landgericht, auf das es sich insoweit bezieht, hat eine solche Feststellung nicht getroffen.

38

Es muß daher für dieses Revisionsverfahren von der Unterstellung des Berufungsgerichts ausgegangen werden, daß der Kläger hinreichend sichere Kenntnis im Sinne des § 852 BGB von dem Zusammenhang der Zuckerkrankheit und der Hydrocele mit dem Unfall erst durch das Gutachten Bergmann im Dezember 1952 erhalten hat.

39

2.)

Das Berufungsgericht hält den Schmerzensgeldanspruch auch in diesem Falle für verjährt, weil der Kläger ihn erstmals im Schriftsatz vom 22. Juni 1960 (GA 347) geltend gemacht habe. Mit dem in der Klageschrift vom 12. Oktober 1954 gestellten Feststellungsantrag habe er, wie die Klagebegründung ergebe, nur den weiteren Vermögensschaden gemeint; von einem Schmerzensgeldanspruch habe er darin nichts erwähnt. Im übrigen sei ein Feststellungsbegehren insoweit auch unzulässig gewesen, weil der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung den Schmerzensgeldanspruch bereits vollständig hätte beziffern können und daher insoweit Leistungsklage hätte erheben können und müssen; ein unzulässiges Feststellungsbegehren könne die Verjährung nicht unterbrechen.

40

3.)

Die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe des Klägers haben im Ergebnis Erfolg.

41

a)

Die Begründung der Klage spricht zwar nicht von einer unerlaubten Handlung des Beklagten, sondern nur von einem vertraglichen Verschulden; sie sagt auch nichts von einem Anspruch auf Schmerzensgeld. Mit den Zahlungsanträgen werden vielmehr nur Forderungen auf Ersatz von Vermögensschäden geltend gemacht.

42

Zur Unterbrechung der Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs genügte aber der allgemeine Feststellungsantrag des Klägers.

43

b)

Der Bundesgerichtshof hat in einem ähnlichen Fall (LM Nr. 3 zu § 847 BGB) dargelegt, wenn der Kläger außer einer bezifferten Schadensersatzklage, die einen Schmerzensgeldanspruch nicht zum Gegenstand habe, zusätzlich einen Feststellungsantrag hinsichtlich der gesamten weiteren Schadensersatzpflicht stelle, so sei davon auszugehen, daß mangels ausdrücklicher Einschränkung damit die Feststellung aller Schadensersatzansprüche, auch des Schmerzensgeldanspruchs begehrt werde.

44

An dieser Auffassung ist auch für den vorliegenden Fall festzuhalten. Sie entspricht dem allgemeinen Erfahrungssatz, daß ein Verzicht auf Rechte und rechtliche Möglichkeiten nicht ohne weiteres zu vermuten ist, sondern eindeutiger Anhaltspunkte bedarf. Der Beklagte hatte vernünftigerweise keinen Anlaß, aus der Klageschrift zu entnehmen, daß der Kläger endgültig kein Schmerzensgeld verlangen wolle. Eine ausdrückliche Einschränkung im Sinne der vorerwähnten Entscheidung ist in der Klageschrift nicht zu finden. Andererseits hatte der Kläger sich schon in dem Vorprozeß zur Begründung seiner Ansprüche aus dem Unfall auch auf die Vorschriften über unerlaubte Handlungen gestützt.

45

c)

Mit Recht tritt die Revision auch der Auffassung des Berufungsgerichts entgegen, die Verjährung sei durch das Feststellungsbegehren nicht unterbrochen worden, weil dieses unzulässig gewesen sei, da bereits Leistungsklage hätte erhoben werden können.

46

Auch eine etwa den prozessualen Erfordernissen des § 256 ZPO nicht entsprechende Feststellungsklage ist geeignet, die Verjährung zu unterbrechen. Dazu genügt der eindeutig geäußerte Wille, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Das folgt aus § 212 BGB, wonach selbst bei Abweisung der Klage durch Prozeßurteil die Verjährung als durch die abgewiesene Klage unterbrochen gilt, wenn der Berechtigte binnen 6 Monaten von neuem Klage erhebt (vgl. dazu RGZ 100, 149). Erst recht muß das gelten, wenn der Kläger schon wahren des Rechtsstreits von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergeht.

47

4.)

Das angefochtene Urteil ist hiernach auch insoweit aufzuheben, als es die Klage wegen Verjährung des Schmerzensgeldanspruchs abgewiesen hat.

48

Dem Revisionsgericht ist zu diesem Punkte eine abschließende Entscheidung nicht möglich. Die Sache muß daher insoweit ebenfalls an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

49

III.

1.)

Das Berufungsgericht wird entsprechend der von ihm selbst im angefochtenen Urteil geäußerten Auffassung zunächst eine weitere Prüfung vorzunehmen haben, welche Krankheiten des Klägers unfallbedingt sind.

50

2.)

Die Entscheidung dieser Frage ist auch für den Schmerzensgeldanspruch von Bedeutung, und zwar sowohl für den Lauf der Verjährungsfrist als auch gegebenenfalls für die Bemessung des Schmerzensgeldes.

51

Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung kommen, daß auch Zuckerkrankheit und Hydrocele Unfallfolgen darstellen, so wird nochmals zu prüfen sein, wann der Kläger hinreichend sichere Kenntnis von dem ursächlichen Zusammenhang zwischen diesen Krankheiten und dem Unfall vom 27. April 1950 erlangt hat.

52

3.)

Das Berufungsgericht wird in seinem neuen Urteil auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Glanzmann
Rietschel
Hubert Meyer
Dr. Vogt
Dr. Finke