Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1960, Az.: VII ZR 69/59
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1960
- Aktenzeichen
- VII ZR 69/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 14001
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 02.12.1958
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1960
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Winkelmann, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenate des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 2. Dezember 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte betreibt in K. eine Badeanstalt, in der u.a. Dampfbäder verabreicht werden. Am 27. April 1950 nahm der Kläger dort ein Dampfbad. Während des Bades war er allein in dem Raum. Der Bademeister W., der nach einiger Zeit ein Röcheln hörte, fand ihn bewußtlos vor.
Der Kläger macht den Beklagten für die ihm durch diesen Badeunfall entstandenen Gesundheitsschäden verantwortlich. Er hat insbesondere behauptet, die Temperatur in dem Baderaum sei zu hoch gewesen, sie habe mindestens 55° betragen; der Bademeister habe es unterlassen, ihn auf die Gefährlichkeit einer solchen Temperatur aufmerksam zu machen und ihm auch sonst keine Verhaltungsmaßregeln, insbesondere über die Badedauer erteilt. Der Beklagte habe ferner nicht dafür gesorgt, daß der Baderaum in kurzen Zeitabständen kontrolliert wurde.
Der Kläger verlangt Ersatz des ihm bis zum August 1954 entstandenen Schadens in Höhe von 44.721,18 DM nebst Zinsen, ferner Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente von 800 DM für die Zeit vom 1. September 1954 bis 3. Februar 1960 und Feststellung der Haftung des Beklagten für allen weiteren Schaden.
Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Er hat ein Verschulden an dem Unfall des Klägers in Abrede gestellt, insbesondere bestritten, daß eine Temperatur von 55° gesundheitsgefährlich sei und daß sie den Unfall des Klägers verursacht habe. Ferner hat er geltend gemacht, daß den Kläger ein erhebliches Mitverschulden treffe, weil er kurz vor dem Bad gegessen und Alkohol getrunken, eine Belehrung durch den Bademeister zurückgewiesen und sich den Gefahren der hohen Temperatur im Dampfbad, die ihm hätten bekannt sein müssen, ausgesetzt habe.
Das Landgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt; das Oberlandesgericht hat die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Mit Urteil vom 5. Dezember 1957 - VII ZR 24/57 - hat der Senat auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat sodann unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Zahlungsansprüche des Klägers dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Verhandlung über den Betrag und über den Feststellungsanspruch an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Zum allgemeinen Inhalt des Vertragsverhältnisses der Parteien.
1.)
Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen seines neuen Urteils ausgeführt, auf Grund des Badevertrages sei der Beklagte nicht nur verpflichtet gewesen, dem Kläger die Benutzung der Badeeinrichtungen zu gewähren; er habe auch dafür einzustehen, daß die Bäder und Badeeinrichtungen den gesundheitlichen Anforderungen entsprächen. Der Inhaber eines Badebetriebes müsse nicht nur die günstigsten Badebedingungen selbst kennen, er habe auch dafür zu sorgen, daß die Badbenutzer hierüber unterrichtet und auf mögliche Gesundheitsschäden durch zu langes Baden oder zu hohe Badetemperaturen hingewiesen würden. Er habe ferner die nötigen Sicherheitsvorkehrungen zur Verhütung von Badeunfällen zu treffen und die Badbenutzer damit bekannt zu machen.
2.)
Die Revision trägt vor, es gebe keine allgemeingültigen Regeln für den gesundheitlich zweckmäßigen Ablauf eines Bades. Jeder Badegast reagiere unterschiedlich; eine im Normalfall unbedenkliche Temperatur könne dem Einzelnen bereits schaden, Daher sei vorherige ärztliche Beratung zweckmäßig. Der Badbesitzer sei zu solcher Beratung nicht in der Lage. Die Vertragsauslegung des Berufungsgerichts überschreite die Möglichkeiten, die dem Inhaber eines Badebetriebes gegeben seien.
3.)
Diese Darlegungen der Revision sind nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts über den Inhalt des Badevertrages als rechtsfehlerhaft hinzustellen. Die im Berufungsurteil angeführten Vertragspflichten des Badbesitzers rechtfertigen sich gerade aus dem von der Revision selbst angeführten Umstand, daß bei Dampfbädern mit Gesundheitsschädigungen durch Übertemperatur oder zu langes Baden gerechnet werden muß. Richtig ist, daß jeder Badegast anders reagiert. Daraus ist aber nur zu folgern, daß der Badbesitzer Badebedingungen schaffen muß, die der Masse der einigermaßen gesunden Badegäste zuträglich sind. Dazu bedarf es keiner ärtzlichen Kenntnisse. Der Senat hat auch bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 1957 (S. 6) zum Ausdruck gebracht, der Auslegung des Berufungsgerichts, es habe zu den vertraglichen Verpflichtungen des Beklagten gehört, den Kläger über die äußerstenfalls vertretbaren Temperaturen und die Dauer des Bades aufzuklären, liege kein Rechtsfehler zugrunde.
4.)
Den vom Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum abgelehnten Einwand des Beklagten, der Badevertrag sei durch nachträgliche Abreden des Klägers mit dem Bademeister geändert worden, hat die Revision nicht weiter verfolgt.
II.
Zur Frage des Verschuldens des Beklagten und seiner Erfüllungsgehilfen.
1.)
Das Berufungsurteil beruht entscheidend auf folgenden tatsächlichen Feststellungen:
Bei einem Dampfbad solle die Temperatur 40-50° und die Badezeit 10-20 Minuten nicht übersteigen. Während des Bades des Klägers habe in dem Raum eine Übertemperatur von durchschnittlich ungefähr 55° geherrscht. Der Kläger sei etwa 35-45 Minuten ohne Kontrolle dieser Hitzeeinwirkung ausgesetzt gewesen.
Entgegen der Annahme der Revision sind diese Feststellungen ohne Verfahrensverstoß getroffen; auch lassen die darauf gestützten rechtlichen Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts keinen Rechtsirrtum erkennen.
2.)
Die Revision verweist auf das Vorbringen des Beklagten, im Städtischen Volksbad in München gebe es Schwitzräume mit Temperaturen bis zu 75°; sie gibt aber dieses Vorbringen unvollständig wieder. Der Beklagte hatte vorgetragen, daß Temperaturen bis zu 75° nur in den Trockenschwitzräumen vorkämen, daß dagegen in dem eigentlichen Dampfbad, um das es sich hier allein handelt, die Temperaturen höchstens 45° betrügen. Der Beklagte kann sich daher durch den Hinweis auf die Badebedingungen in München nicht entlasten. Ob in dem Volksbad in München gleichfalls ein Anschlag im Dampfbad fehlt, kann dahingestellt bleiben, weil dort nach dem eigenen Vortrag des Beklagten keine Gefahr von Übertemperaturen besteht.
3.)
a)
Mit seiner Feststellung, daß ein Dampfbad von einem irisch-römischen Bad in entscheidenden Punkten abweiche, stützt das Berufungsgericht sich auf die eingehenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. St. und Dr. Z.. Es setzt sich damit nicht, wie die Revision glaubt, in Gegensatz zu dem im Vorprozeß eingeholten Gutachten von B.. Auch dort wird als Meinung des ärztlichen Schrifttums angeführt, bei Dampfbädern sollten Temperaturen von 50° auf keinen Fall überschritten werden, während es bei irisch-römischen Heißluftbädern von einer Temperatur von etwa 60° spricht.
b)
Auf die Äußerungen des Sachverständigen Dr. L. kann sich der Beklagte ebenfalls nicht zu seinen Gunsten berufen. Dr. L. bestätigt zwar, daß die Hitzeverträglichkeit der Menschen ganz verschieden sei, bezeichnet aber eine Temperatur von 50° im Dampfbad als obere Grenze. Wenn er dabei, worauf die Revision Wert legt, von einer "willkürlichen" oberen Grenze spricht, so meint er damit nur, daß diese Grenze nicht mathematisch genau zu bestimmen sei. Jedenfalls aber sind auch nach der Auffassung dieses Sachverständigen höhere Temperaturen im Dampfbad für die Masse der Benutzer gesundheitsgefährlich. Auf den Unterschied zwischen Dampfbädern und irisch-römischen Bädern ist dieser Sachverständige überhaupt nicht eingegangen. Aus seinem Gutachten ist nach dem Vorgesagten auch keinesfalls zu schließen, daß er allein mit einer Beaufsichtigung des Baderaumes den Badbesitzer als entlastet ansieht.
c)
Das Berufungsgericht konnte hiernach ohne Rechts- und Verfahrensverstoß feststellen, daß der Beklagte und sein Bademeister schuldhaft es zu der Überhitzung des Dampfbades haben kommen lassen. Denn wer sich berufsmäßig in einem Badebetrieb betätigt, muß wissen, daß wegen des hohen Feuchtigkeitsgehalts der Luft im Dampfbad nicht so hohe Temperaturen herrschen dürfen wie in Trockenschwitzräumen. Aus dem eigenen Sachvortrag des Beklagten in den Vorinstanzen ergibt sich auch, daß ihm die Gefahren einer Überhitzung des Dampfbades und seine Verpflichtung, die Badegäste hiervor zu warnen und zu schützen, sehr wohl bewußt waren, daß er also nicht etwa, wie die Revision meint, sich schuldlos über den Umfang seiner Vertragspflichten geirrt hat. Unter anderem hat er in seinem Schriftsatz vom 24. April 1958 selbst behauptet und unter Beweis gestellt, die Badegäste würden in seinem Betriebe regelmäßig belehrt, daß die normale Temperatur im Dampfbad 45-48° betrage und daß eine zu hohe Temperatur gesundheitsgefährlich sei.
4.)
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich ferner, daß die Revision keinen Erfolg haben kann mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe die Bedeutung der Äußerung des Klägers gegenüber dem Zeugen Weinberger verkannt, er habe früher irisch-römische Bäder genommen und kenne sich aus. Im Hinblick auf die von ihm festgestellten erheblichen Unterschiede zwischen den beiden Bäderarten konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annehmen, W. hätte sich durch diese Bemerkung des Klägers nicht abhalten lassen dürfen, den Kläger über die Besonderheiten und Gefahren eines Dampfbades zu belehren. Der Senat hat auch bereits in seinem Urteil vom 5. Dezember 1957 (S. 7) geäußert, die Bemerkung des Klägers habe allenfalls dahin verstanden werden können, er wisse über die beim Dampfbad gewöhnlich auftretenden Umstände Bescheid, nicht aber dahin, er wolle auch über außergewöhnliche Gefahrenquellen - hier die Überhitzung des Baderaumes - nicht unterrichtet werden. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Da Berufungsgericht hat daher mit Recht die unterlassene Belehrung als eine vom Beklagten zu vertretende Pflichtverletzung des Weinberger angesehen.
5.)
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die in einem Vorraum angebrachte Badeordnung habe sich nur auf das Sauna-Bad bezogen, zeigt keinen Rechtsverstoß und ist daher für das Revisionsgericht bindend. Ein Anschlag in einem Vorraum, dem erfahrungsgemäß von den meisten Badegästen keine Aufmerksamkeit geschenkt wird, konnte auch nach den übrigen rechtsirrtumsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts das Verschulden des Beklagten und seiner Angestellten an dem Unfall des Klägers nicht ausräumen.
6.)
Ohne Erfolg rügt die Revision ferner, daß das Berufungsgericht dem Beklagten auch die Anbringung der Sanduhr mit einer Laufzeit von einer halben Stunde zum Vorwurf macht. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Umstand allein die Haftung des Beklagten begründen könnte. Im Zusammenhang mit der mangelnden Belehrung und Kontrolle und insbesondere der bestehenden Übertemperatur hat aber das Berufungsgericht auch hierin mit Recht einen vom Beklagten zu vertretenden Umstand erblickt, der den Kläger irreleiten und zu einem zu langen Verbleiben im Bad veranlassen konnte.
III.
Zur Frage der Ursächlichkeit.
1.)
Der Senat hat in seinem Urteil vom 5. Dezember 1957 (S. 8-10) ausgeführt, nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts sei nicht zu erkennen, daß - neben anderen Umständen - auch die Unterlassung der Kontrolle durch den Bademeister für Entstehung oder Umfang des Schadens des Klägers ursächlich gewesen sei. Da nach dem Gutachten des Sachverständigen ein Gehirnschlag ohne vorheriges körperliches Unbehagen eintreten könne, sei insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern bei häufigerer Kontrolle dem Bademeister der Zustand des Klägers Anlaß zum Eingreifen gegeben hätte.
2.)
Das Berufungsgericht hat hierzu nunmehr festgestellt, der Unfall des Klägers sei nach seiner insoweit glaubhaften Angabe frühestens 7 Minuten nach Überschreitung der zulässigen Höchstdauer des Bades, d.h. nach einer Badedauer von 27 Minuten eingetreten. Wenn am Unfalltage häufigere Kontrollen in Abständen von etwa 10 Minuten durchgeführt worden wären, wozu gerade wegen der Überhitzung des Dampfbades jeder Anlaß bestanden hätte, so wäre eine Senkung der überhöhten Temperatur möglich gewesen, und die Kontroll-Person hätte dann auch bemerkt, daß der Kläger sein Bad in überhöhter Temperatur schon über die vorgesehene Zeitdauer hinaus ausdehnte, und ihn mindestens nachdrücklich hierauf hingewiesen. Der Unfall des Klägers wäre daher bei häufigerer Kontrolle auf jeden Fall vermieden worden.
3.)
Zu Unrecht nimmt die Revision in diesem Zusammenhang eine Verletzung des § 565 Abs. 2 ZPO an. Sie übersieht, daß das Berufungsgericht nunmehr ausdrücklich festgestellt hat, die Ohnmacht des Klägers sei frühestens nach 27 Minuten Badedauer eingetreten. Die in dem ersten Revisionsurteil vermißten Feststellungen sind nunmehr getroffen; ein Verstoß gegen § 565 Abs. 2 ZPO kommt daher nicht in Betracht.
Der jetzt festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Schlußfolgerung, daß durch frühere Kontrolle der Unfall des Klägers vermieden worden wäre. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob die Forderung von Kontrollen in Abständen von nur 10 Minuten etwa eine Überspannung der Sorgfaltspflicht bedeutet. Mindestens wäre unter den obwaltenden Umständen nach 20 Minuten Badedauer eine Kontrolle erforderlich gewesen; auch diese wäre nach den getroffenen Feststellungen noch rechtzeitig genug gewesen, um den Unfall zu verhüten.
4.)
Das Berufungsgericht hat, gestützt auf die Gutachten der Sachverständigen, den Unfall des Klägers auf einen Gehirnschlag zurückgeführt, der durch die Überhitzung des Baumes und den zu langen Aufenthalt in diesem ausgelöst sei. Wenn die Revision dazu vorbringt, der Kläger hätte auch bei niedrigerer Temperatur denselben Schaden erleiden können, so wendet sie sich unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts. Nach der eindeutigen Feststellung des Berufungsgerichts wäre der Unfall des Klägers nicht eingetreten, wenn keine Übertemperatur bestanden hätte und die normale Badezeit nicht überschritten worden wäre. Die von der Revision in diesem Zusammenhang angeführte Äußerung des Sachverständigen Dr. L., die Hitzeverträglichkeit sei individuell verschieden, ist nur dahin zu verstehen, daß allgemein jemand auch schon bei niedrigerer Temperatur und kürzerem Aufenthalt einen Gesundheitsschaden erleiden kann. Die Feststellungen des Berufungsgerichts im Falle des Klägers werden dadurch nicht berührt.
5.)
Auch im Übrigen war die Würdigung der verschiedenen Gutachten Sache des Tatrichters. Das Berufungsgericht konnte unter Berücksichtigung aller Umstände ohne Rechtsverstoß feststellen, daß gewisse Gesundheitsschäden des Klägers durch seinen Badeunfall verursacht worden sind. Das genügte zum Erlaß des Grundurteils. Das Urteil brauchte in seinen Entscheidungsgründen nicht, wie die Revision es forciert, die zahlreichen Gutachten in allen Einzelheiten einen der gegenüberzustellen und sich des Näheren über gewisse Unterschiede zu äußern.
IV.
Zur Frage eines mitwirkenden Verschuldens des Klägers
1.)
a)
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Äußerung des Klägers, er habe bereits irisch-römische Bäder genommen und kenne sich aus, könne ihm nicht als mitwirkendes Verschulden zur Last gelegt werden.
Die Revision macht hierzu geltend, in der Äußerung des Klägers liege ein Verzicht auf Belehrung, mindestens habe der Zeuge W. das so verstehen können. Wenn der Kläger den Unterschied zwischen einem Dampfbad und einem irisch-römischen Dampfbad nicht gekannt habe, hätte er nicht sagen dürfen, er kenne sich aus. Er habe damit eine für die Entstehung des Schadens wesentliche Ursache gesetzt.
b)
Zur Widerlegung dieser Ausführungen der Revision kann im wesentlichen auf das zu II, 4 Gesagte verwiesen werden. Ein für die Entstehung des Schadens ursächliches Mitverschulden des Klägers ist hiernach insbesondere deshalb zu verneinen, weil der Kläger, wie bereits in dem Urteil des Senats vom 5. Dezember 1957 angeführt ist, nichts von einer gesundheitsgefährlichen Übertemperatur in dem Baderaum wußte und zu wissen brauchte. Sein Verzicht auf sonstige Belehrung durfte von dem Zeugen Weinberger nicht dahin verstanden werden, er brauche den Kläger auch nicht über die Gefahren der Übertemperatur zu unterrichten und vor ihnen zu warnen. Die Bekundungen des Zeugen, er habe dem Kläger tatsächlich entsprechende Hinweise gegeben, hat das Berufungsgericht nicht als glaubwürdig erachtet bis ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf die von ihm festgestellten erheblichen Unterschiede zwischen den beiden Bäderarten der Auffassung ist, der Zeuge W. hätte als Fachmann aus der Äußerung des Klägers gerade erkennen müssen, daß dieser sich über die Unterschiede nicht auskannte, sondern der Belehrung über die Besonderheiten des Dampfbades bedurfte.
2.)
Die Revision beanstandet ferner noch, die Frage, ob der Kläger vor dem Bad Alkohol genossen habe, sei nicht hinreichend geklärt.
a)
Sie rügt zunächst, es seien hierzu die im ersten Rechtszug (Schriftsatz vom 10. März 1955) benannten Zeugen Am., S. und Al. nicht gehört worden. Die Rüge konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Revision nicht geltend gemacht hat, das Beweiserbieten sei in der Berufungsinstanz wiederholt worden, insbesondere bezüglich des Zeugen S., auf dessen Vernehmung der Beklagte in erster Instanz verzichtet hat. Der Zeuge Altmann ist im übrigen vom Landgericht gehört worden (vgl. § 398 ZPO). Der Zeuge Am. ist im Vorprozeß O. 158/50 vernommen worden und hat dort erklärt, er könne nicht sagen, ob beim Kläger Anzeichen eines vorangegangenen Alkoholgenusses vorgelegen hätten. Der Beklagte hat in diesem Rechtsstreit nicht behauptet, der Zeuge werde bei nochmaliger Vernehmung mehr bekunden können.
b)
Abgesehen davon sind alle drei vorgenannten Zeugen vom Kläger lediglich für die ganz allgemein gehaltene Behauptung benannt worden, der Kläger sei nach dem Unfall "alkoholisiert" gewesen. Das Berufungsgericht hat aber ausdrücklich angenommen, daß der vom Kläger ausgebrochene Mageninhalt zwar nach Alkohol gerochen habe. Hierdurch ist aber nach der Überzeugung des Tatgerichts noch nicht bewiesen, daß der Kläger vor dem Bad Alkohol in irgendwie erheblicher Menge zu sich genommen hat. Dabei stützt sich das Berufungsgericht auf die Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. M. und berücksichtigt weiter eigene Angaben des Klägers sowie Bekundungen seiner Ehefrau und seines Personals im Vorprozeß. Diese Würdigung des Beweisergebnisses liegt im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Befugnisse und Aufgaben.
c)
Das Berufungsgericht hat auch ausdrücklich die Bekundung der Zeugin Su. über ein Gespräch mit dem Kraftfahrer des Klägers erwähnt und sie dahin gewürdigt, damit stehe noch nicht fest, daß der Kläger ein alkoholisches Getränk zu sich genommen habe. Auch hierin ist kein Rechtsverstoß zu erkennen. Übrigens ist nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. St. und Dr. Z. von mäßigem Alkoholgenuß, wie er hier höchstens in Betracht kommt, kein schädlicher Einfluß beim Dampfbad anzunehmen.
V.
Nach alledem hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum die auf Zahlung gerichteten Ansprüche des Klägers sowohl aus Vertrag als aus unerlaubter Handlung dem Grunde nach in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt. Den Feststellungsanspruch konnte das Berufungsgericht auf Grund seiner Feststellungen nicht abweisen, wie der Beklagte gefordert hatte. Gegen die insoweit ausgesprochene Zurückverweisung der Sache an das Landgericht hat die Revision keine Verfahrensrüge erhoben.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Winkelmann
Rietschel
Heimann-Trosien
Finke