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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.12.1957, Az.: VII ZR 24/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.12.1957
Aktenzeichen
VII ZR 24/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14068
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts München - 16.10.1956

Prozessführer

des Fabrikanten Wilhelm H. in R., He.str. ...,

Prozessgegner

den Badbesitzer Fritz M. in K., B.str. ...,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Winkelmann und H. Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers und die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 16. Oktober 1956 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte betreibt in K. eine Badeanstalt, in der unter anderem Dampfbäder verabreicht werden.

2

Am 27. April 1950 nahm der Kläger dort ein Dampfbad. Er blieb geraume Zeit allein in dem Dampfbaderaum. Als der Bademeister W., durch ein Röcheln aufmerksam geworden, hineinsah, fand er den Kläger bewusstlos auf einer Bank liegend. Der Kläger hat durch diesen Badeunfall gesundheitliche Schäden erlitten. Er macht den Beklagten dafür verantwortlich und hat hierzu u.a. behauptet, die Temperatur in dem Raum sei zu hoch gewesen, sie habe mindestens 55° C betragen, der Bademeister habe es unterlassen, ihn auf die Gefährlichkeit einer solchen Temperatur aufmerksam zu machen, der Beklagte habe nicht dafür gesorgt, dass der Baderaum in kurzen Zeitabständen kontrolliert wurde.

3

Der Beklagte hat u. a. bestritten, dass eine Temperatur von 55° gefährlich sei. Er hat weiter geltend gemacht, der Kläger habe den Unfall selbst verschuldet, weil er vor dem Baden Alkohol getrunken und auch eine Belehrung durch den Bademeister abgelehnt habe.

4

Der Kläger verlangt Ersatz von Arzt- und Heilungskosten in Höhe von 10.940,70 DM sowie Entschädigung dafür, dass er wegen der durch den Unfall verursachen Erwerbsminderung 33.780,48 DM für einen neu eingestellten Angestellten habe aufwenden müssen. Daneben hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren aus dem Unfall noch entstehenden Schaden zu ersetzen.

5

Das Landgericht hat die Klageansprüche zu 2/3 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers und die selbständige Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.

6

Gegen dieses Urteil haben der Kläger Revision und der Beklagte Anschlussrevision eingelegt. Der Kläger verlangt, dass seine Klageansprüche dem Grunde nach voll für gerechtfertigt erklärt werden. Der Beklagte begehrt die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Beide Parteien beantragen weiter, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

I.

Zur Haftung des Beklagten:

8

1.)

Das Berufungsgericht hält die Klage sowohl auf Grund des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages als auch aus unerlaubter Handlung dem Grunde nach teilweise für gerechtfertigt.

9

a)

Zur vertraglichen Haftung des Beklagten führt es aus, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, dem Kläger ein den medizinischen Vorschriften entsprechendes Dampfbad der üblichen Art zu verabreichen und ihm hierzu die Benutzung der Einrichtungen des Badebetriebes zu gestatten. Diese Verpflichtung hätten der Beklagte und sein Erfüllungsgehilfe Weinberger schuldhaft verletzt.

10

Erstens sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass im Dampfbaderaum Übertemperaturen entstehen konnten. Ihm hätten auch die gesundheitsschädlichen Folgen eines überhitzten Dampfbades bekannt sein müssen. Gleichwohl habe er unterlassen, geeignete Massnahmen hiergegen zu treffen. Auch wenn eine Drosselung der Wärmezufuhr zum Dampfbaderaum technisch nicht möglich gewesen sein sollte, entlaste ihn das nicht. Er hätte dann im Fall einer Überhitzung entweder die Benutzung des Dampfbaderaums verhindern oder die Benutzer nachdrücklich auf die möglichen Gesundheitsschädigungen hinweisen müssen.

11

Zweitens hätte die Gefährlichkeit der Dampfbadeanlage eine sorgfältigere Überwachung der Badbenutzer notwendig gemacht. Der Beklagte habe aber über die zeitlichen Abstände der einzelnen Kontrollen überhaupt nichts Bestimmtes angeordnet.

12

Drittens habe er gewusst, dass W. infolge der Abfertigung anderer Badegäste unter Umständen für lange Zeit ausfallen konnte.

13

Viertens habe er es pflichtwidrig unterlassen, für eine genügende Aufklärung seiner Badegäste über die normalen Badebedingungen und die gesundheitsschädlichen Folgen von Übertretungen zu sorgen. Er hätte insbesondere durch einen Anschlag im Baderaum auf die Gefahren eines überhitzten und zu lange ausgedehnten Bades hinweisen müssen.

14

Schliesslich habe er im Dampfbad keine Sanduhr mit einer Ablaufdauer von 1/2 Stunde anbringen dürfen, die nicht erkennen liess, wann die Normalbadedauer zu Ende war.

15

Der Beklagte hafte auch für das Verschulden des Bademeisters W., der die Badegäste über die äusserstenfalls vertretbare Temperatur und Badedauer hätte auf[xxxxx]

16

nicht nachgekommen sei, auszuschliessen. Dies wäre jedoch allenfalls nur dann anzunehmen, wenn die Schäden, die der Kläger davongetragen hat, auf Umstände zurückzuführen wären, die bei dem Betrieb eines Dampfbades gewöhnlich auftreten; denn den Äusserungen des Klägers, er wünsche keine Belehrung und kenne sich aus, könnte nur entnommen werden, er wisse über solche allgemeinen Umstände Bescheid und bedürfe keiner Belehrung hierüber. So aber liegt es im vorliegenden Fall nicht. Ein wesentlicher Umstand, der den Gehirnschlag des Klägers herbeigeführt hat, war die Überhitzung des Dampfbades auf mindestens 55° C, die - wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben - eine Gefahr für die Badegäste darstellt. Dass die Äusserungen des Klägers dahin verstanden werden konnten oder von Weinberger dahin verstanden worden sind, der Kläger wolle auch über aussergewöhnliche Gefahrenquellen nicht unterrichtet werden, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt worden. Dann aber ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger hätte auf die Gefährlichkeit der herrschenden Temperatur hingewiesen werden müssen und die Unterlassung eines solchen Hinweises stelle eine Fahrlässigkeit dar, nicht zu beanstanden. Es trifft auch nicht zu, dass der Kläger - wie die Anschlussrevision meint - das Risiko aus der Überhitzung des Dampfbades übernommen habe.

17

Der Beklagte weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dem Kläger die Temperatur bekannt gewesen sei. Dies könnte aber den Beklagten nur dann - ganz oder zum Teil - entlasten, wenn dem Kläger darüber hinaus bekannt oder infolge von Fahrlässigkeit unbekannt gewesen wäre, dass eine solche Temperatur gefährlich ist, oder wenn Weinberger oder der Beklagte ohne Fahrlässigkeit hätten annehmen können, dass der Kläger eine solche Kenntnis hatte. Dahingehende Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen.

18

Wenn die Anschlussrevision weiter darauf hinweist, dass der Kläger den schädigenden Folgen der Überhitzung dadurch hätte entgehen können, dass er das Fenster öffnete oder es sich von W. öffnen liess, so mag dahingestellt bleiben, ob dieser Umstand für die Frage nach einem Verschulden des Beklagten überhaupt erheblich ist. Jedenfalls ist der Hinweis deswegen unbeachtlich, weil der Kläger solange keine Veranlassung zu sehen brauchte, die Temperatur zu senken, als ihm die Gefährlichkeit der hohen Temperatur nicht bekannt war. Das Gegenteil ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt, worden.

19

Der Beklagte rügt weiter, das Berufungsgericht habe von ihm Unmögliches verlangt, wenn es meine, er habe den Gefahren einer Überhitzung durch geeignete technische Massnahmen entgegenarbeiten müssen. Denn solche Massnahmen seien bei der Herstellung der Anlage nicht vorgesehen worden. Hier hat aber der Beklagte den Berufungsrichter offenbar missverstanden. Dieser hat nicht sagen wollen, dass der Beklagte gerade am Unfallstage der Überhitzung hätte entgegenwirken sollen; seine Ausführungen sind vielmehr dahin zu verstehen, dass von vornherein durch geeignete technische Massnahmen dafür hätte gesorgt werden müssen, dass einer Überhitzung des Raumes vorgebeugt werden konnte.

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Dagegen ist der Anschlussrevision insoweit zuzustimmen, als sie die Ausführungen im Berufungsurteil angreift, nach denen der Unfall auch auf die mangelnde Kontrolle zurückzuführen sei. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Unterlassung der Kontrolle für die Entstehung oder den Umfang des Schadens ursächlich gewesen ist. Das Berufungsgericht führt aus (VI 1 bb S. 31 d. Urt. Ausf.), die Zeitspanne von einer halben Stunde zwischen zwei Kontrollen sei eindeutig zu lang, so dass ein Unfall eines Badegastes eingetreten sein könne, ohne dass die Kontrollperson etwas von ihm bemerke. Dass aber der Eintritt eines Unfalls erst verspätet bemerkt wird, könnte nur dann erheblich sein, wenn ohne die Verspätung die Folgen des Unfalls hätten beseitigt oder gemindert werden können. Dafür ist nichts festgestellt. Ebensowenig finden sich in dem Urteil Anhaltspunkte dafür, dass bei häufigeren Kontrollen der Gehirnschlag des Klägers hätte vermieden werden können. Zwar sagt das Berufungsurteil, dass dem Zeugen W., wenn er häufiger kontrolliert hätte, der Zustand des Klägers sicherlich nicht hätte verborgen bleiben können, so dass rechtzeitige Vorbeugung und Hilfe möglich gewesen und schädliche Folgen des Bades vermieden worden wären. Diese Ausführungen entbehren aber einer tatsächlichen Grundlage. Es ist nicht ersichtlich, welches der Zustand des Klägers gewesen sein soll, von dem das Berufungsgericht annimmt, er hätte den Zeugen W. aufmerksam machen sollen. Das Berufungsgericht hat an anderer Stelle (VI aa Abs. 2 S. 29 d. Urt. Ausf.) ausgeführt, die Sachverständigen Dr. Stieve und Dr. Z. hätten überzeugend klargestellt, dass eine Bewusstlosigkeit infolge Hitzschlages eintreten könne, ohne dass der Badende vorher körperliches Unbehagen verspüre. Weiter hat der Kläger selbst bei seiner Vernehmung im Vorprozess am 2. Juli 1950 (Bl. 44 d.A. O 158/50 des LG in Kempten) ausgesagt, er habe bis zu dem Augenblick, in dem ihm das Bewusstsein geschwunden sei, nicht das geringste Unwohlsein noch irgendwelche Schwäche empfunden. Hätte also Weinberger die Kontrolle vorgenommen, bevor der Kläger infolge des Hitzschlags das Bewusstsein verlor, so hätte er keine Veranlassung gehabt, wegen des Zustandes des Klägers einzugreifen.

21

Die Ausführung des Berufungsgerichts, dass auch die mangelnde Kontrolle den Unfall verursacht habe, entbehrt daher der Schlüssigkeit. Nach den bisher vorliegenden Feststellungen des Berufungsrichters ist vielmehr eine Ursächlichkeit nicht dargetan. Entfällt somit möglicherweise ein Umstand, der vom Berufungsgericht jedenfalls für die Abwägung der Mitverursachung (§ 254 BGB) verwertet worden ist, so muss das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Denn die Verteilung der Verantwortlichkeit für einen Schaden gehört dem Gebiet der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an (vgl. BGH NJW 1952 S. 1329).

22

Die Anschlussrevision greift schliesslich die Ausführungen an, mit denen der Berufungsrichter eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung begründet. Sie meint, dass der Entlastungsbeweis aus § 831 BGB geführt sei. Auf diese Ausführungen kommt es aber deswegen nicht an, weil den Beklagten selbst ein ausservertragliches Verschulden trifft. Das Berufungsgericht hat nämlich festgestellt, dass dem Beklagten die gesundheitsschädlichen Folgen eines überhitzten Dampfbades und damit auch die Gefährlichkeit seiner Badeanlage bekannt sein mussten (VI 1 aa S. 29 d. Urt. Ausf.). Dann aber hätte er dem Bademeister genaue Anweisungen dahin erteilen müssen, die Badegäste entweder überhaupt nicht in den Dampfraum eintreten zu lassen, wenn die Temperatur höher als 50° war, oder sie aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Benutzung des Bades gefährlich sei. Dass der Beklagte eine solche Anweisung erteilt habe, ist nicht festgestellt.

23

II.

Zum Mitverschulden des Klägers:

24

1.)

Der Beklagte hatte geltend gemacht, den Kläger treffe ein erhebliches Mitverschulden aus folgenden Gründen:

25

Einmal habe er sich wegen seines schlechten Gesundheitszustandes nicht ohne ärztliche Untersuchung in ein Dampfbad begeben dürfen; zweitens habe er das Bad zu kurze Zeit nach dem Mittagessen genommen; drittens habe er unter Alkoholeinfluss gestanden; viertens habe er die Belehrungen zurückgewiesen, die der Bademeister ihm zu erteilen beabsichtigt habe.

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Das Berufungsgericht hat nicht als erwiesen angesehen, dass der Kläger in einem schlechten Gesundheitszustand gewesen sei, und daher angenommen, dass kein zwingender Anlass für den Kläger vorgelegen habe, sich vor dem Bad ärztlich untersuchen zu lassen.

27

Es hat weiter nicht als erwiesen erachtet, dass der Kläger unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Es hat ferner nicht feststellen können, dass der Kläger das Bad zu kurze Zeit nach dem Mittagessen genommen habe.

28

Es hat jedoch in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Mitverschulden des Klägers darin erblickt, dass er sich als 55jähriger, wenn auch gesunder Mann einem ihm bis dahin unbekannten Dampfbad ausgesetzt habe, ohne sich wenigstens beim Bademeister die erforderlichen Verhaltungsmassregeln geben zu lassen. Er habe sich nicht durch seine Bemerkungen gegenüber dem Bademeister als sachkundig hinstellen dürfen, wenn er es - wie feststehe - nicht gewesen sei. Wenn er auch früher irisch-römische Bäder genommen habe, habe er sich deswegen doch hinsichtlich eines von dieser Bäderart erheblich abweichenden Dampfbades nicht für so sachkundig halten dürfen, dass er jede Belehrung durch den Bademeister hätte auscchlagen dürfen. Als lebenserfahrener Mensch hätte er sich sagen müssen, dass es für einen 55jährigen Mann nicht ungefährlich sei, sich in einer bisher ungewohnten Weise einer so starken Hitzeeinwirkung auf längere Zeit auszusetzen. Er hätte sich genaue Verhaltungsmassregeln geben lassen müssen. Dass er sich über seine Widerstandskraft getäuscht und die Belehrung des Bademeisters ausgeschlagen habe, müsse er sich als mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen.

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2.)

Der Kläger führt in seiner Revision aus, das Berufungsgericht habe es an jeder Feststellung fehlen lassen, worin die Belehrung durch Weinberger bestanden haben würde, wenn sie erfolgt wäre. Dass Weinberger dem Kläger gesagt habe, er solle nicht zu lange bleiben, sei vom Berufungsgericht festgestellt worden. Es könne sich also bei der vom Kläger abgelehnten weiteren Belehrung nicht um die Dauer des Bades gehandelt haben.

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Die Rüge ist begründet. Das Verhalten eines Geschädigten kann bei der nach § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung nur berücksichtigt werden, wenn es für die Entstehung des Schadens ursächlich war. Dass der Kläger unterlassen hat, sich vom Bademeister Verhaltungsmassregeln geben zu lassen, könnte ihm also nur zur Last gelegt werden, wenn die Befolgung dieser Massregeln den Schaden verhindert oder gemindert haben würde. Dies kann solange nicht festgestellt werden, als der Inhalt dieser Massregeln nicht klargestellt ist. Das ist bisher unterblieben. Es kann somit - nach den bisherigen Feststellungen - bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens dem Kläger der Umstand, dass er sich keine Verhaltungsmassregeln hat geben lassen, nicht zur Last gelegt werden. Nach den oben gemachten Ausführungen muss dies ebenfalls zur Aufhebung des Berufungsurteils führen.

31

Die Revision hat in diesem Zusammenhang gerügt, die Feststellungen des Berufungsgerichts liessen die Möglichkeit offen, dass der Kläger infolge der Übertemperatur bereits innerhalb der zulässigen Badedauer von 10 bis 20 Minuten einen Gehirnschlag erlitten habe, ohne durch vorheriges Unwohlsein gewarnt worden zu sein; dann aber hätten auch die Belehrungen des Bademeisters den Unfall nicht abzuwenden vermocht. Diese Rüge kann schon deswegen keinen Erfolg haben, weil der Kläger stets behauptet hatte, er sei noch bei vollem Bewusstsein gewesen, als die Sanduhr - deren Laufdauer 30 Minuten betrug - bereits fast voll abgelaufen gewesen sei.

32

III.

Hiernach muss das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

33

Bei der neuen Entscheidung wird zu berücksichtigen sein, dass ein unbezifferter Feststellungsanspruch nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden kann.

Glanzmann Scheffler Rietschel Dr. Winkelmann Meyer