Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.1984, Az.: 4 ARs 8/84

Anforderungen an den Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen; Voraussetzungen für die Strafverfolgungsverjährung; Zulässigkeit der Auslieferung zur Strafverfolgung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.07.1984
Aktenzeichen
4 ARs 8/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 11483
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Zweibrücken

Fundstellen

  • BGHSt 33, 26 - 34
  • MDR 1984, 956-957 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 570-572 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1985, 288

Amtlicher Leitsatz

Im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen ist bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die Auslieferung zur Strafverfolgung auch dann zulässig, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann, die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen haben, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen.

In dem Auslieferungsverfahren
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
nach Anhörung des Generalbundesanwalts
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß und Goydke
am 26. Juli 1984
beschlossen:

Tenor:

Im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen ist bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die Auslieferung zur Strafverfolgung auch dann zulässig, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann, die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen haben, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen.

Gründe

1

I.

Das türkische Justizministerium hat um die Auslieferung des Verfolgten, des in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften türkischen Staatsangehörigen Cemil U., zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht. Dem Ersuchen sind ein Haftbefehl des Schwurgerichts Istanbul und ein Ermittlungsprotokoll dieses Gerichts beigefügt, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte von den türkischen Strafverfolgungsbehörden beschuldigt wird, im Oktober 1976 versucht zu haben, zusammen mit einem Mittäter 200 kg Haschisch aus der Türkei über Bulgarien in die Bundesrepublik Deutschland zu verbringen.

2

Der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Zweibrücken hat bei diesem Gericht beantragt, gegen den Verfolgten einen Auslieferungshaftbefehl zu erlassen. Das Oberlandesgericht beabsichtigt, dem Antrag stattzugeben, hat die Entscheidung jedoch zurückgestellt und die Sache zunächst gemäß § 42 Abs. 1 IRG dem Bundesgerichtshof mit folgender Rechtsfrage vorgelegt:

"Ist in den Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit die Auslieferung nach Art. 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens zulässig, wenn die Tat im Inland wegen Strafverfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann, die Strafverfolgungsorgane des ersuchenden Staates aber Ermittlungshandlungen vorgenommen haben, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen?"

3

Zur Begründung der Vorlegung beruft sich das Oberlandesgericht auf Art. 10 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk), nach welchem die Auslieferung nicht bewilligt werden darf, wenn nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfolgung verjährt ist. Es führt hierzu aus, nach türkischem Recht sei eine solche Verjährung noch nicht eingetreten, nach deutschem Recht sei, da die deutschen Strafverfolgungsbehörden die hier für die Tat geltende fünfjährige Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB i. Verb. m. § 11 Abs. 1 Nr. 6 BtMG a.F.) nicht unterbrochen haben, die Verfolgung jedoch nur dann noch nicht im Sinne dieser Vorschrift verjährt, wenn Handlungen der türkischen Strafverfolgungsbehörden - bei sinngemäßer Umstellung - eine Unterbrechung im Sinne des deutschen Strafrechts bewirkt haben. Das Oberlandesgericht bejaht diese Voraussetzung und geht demzufolge davon aus, daß Art. 10 EuAlÜbk der Auslieferung und damit dem Erlaß eines Auslieferungshaftbefehls nicht entgegensteht. Da im Schrifttum jedoch die Auffassung vertreten wird, daß dann, wenn - wie hier nach § 6 Nr. 5 StGB - auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet, also eine konkurrierende Zuständigkeit gegeben ist, die Verjährung nur durch Handlungen der deutschen Strafverfolgungsbehörden unterbrochen werden könne, und das Oberlandesgericht dem grundsätzliche Bedeutung beimißt, hat es die Vorlegung der genannten Rechtsfrage beschlossen.

4

Der Generalbundesanwalt hat sich der Rechtsauffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts angeschlossen und deshalb beantragt, in diesem Sinne zu erkennen.

5

II.

Die Vorlegung ist nach § 42 Abs. 1 IRG zulässig. Sie betrifft eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die für die vom Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung erheblich ist.

6

III.

In der Sache ist die vorgelegte Rechtsfrage mit dem Oberlandesgericht und dem Generalbundesanwalt dahin zu beantworten, daß im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen auch bei konkurrierender Gerichtsbarkeit die Auslieferung zur Strafverfolgung zulässig ist, wenn die Tat im Inland wegen Verfolgungsverjährung nicht mehr geahndet werden kann, die Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates jedoch Handlungen vorgenommen haben, die ihrer Art nach geeignet wären, die Verjährung nach deutschen Rechtsvorschriften zu unterbrechen.

7

1.

Zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß für die Beantwortung dieser Frage allein Art. 10 EuAlÜbk maßgebend ist, nach welchem - unabhängig davon, ob konkurrierende Gerichtsbarkeit gegeben ist oder nicht - die Auslieferung nicht bewilligt wird, wenn die Strafverfolgung oder -vollstreckung nach den Rechtsvorschriften des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist, nicht dagegen § 9 Nr. 2 IRG, der für den Fall konkurrierender zuständigkeit die Auslieferung ausschließt, wenn die Verfolgung oder Vollstreckung nach deutschem Recht verjährt ist Denn nach § 1 Abs. 1 und 3 IRG gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarung vor, die - wie das Europäische Auslieferungsübereinkommenen (vgl. BGHSt 30, 55, 63) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80] - unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind. Da Art. 10 EuAlÜbk die Frage der Auslieferung abschließend regelt, ist für die Anwendung des § 9 Nr. 2 IRG im Auslieferungsverkehr nach diesem Übereinkommen deshalb kein Raum. Es kann daher offen bleiben, ob nach § 9 Nr. 2 IRG für die Unterbrechung der Verjährung bei konkurrierender Gerichtsbarkeit innerstaatliche Unterbrechungshandlungen erforderlich sind (vgl. OLG München GA 1983, 89; Vogler in Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl., IRG-Kommentar § 9 Rdn. 18, 24; vgl. auch für den früheren Rechtszustand BGHSt 7, 265, 267[BGH 17.03.1955 - 3 ARs 79/54]/268; 23, 151, 154 ff), oder ob hierfür auch Handlungen der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates ausreichen, die nach deutschem Recht die Verjährung unterbrechen würden (vgl. Bartholy in GA 1983, 89).

8

2.

Diese im vorliegenden Fall allein nach Art. 10 EuAlÜbk zu entscheidende Frage läßt sich allerdings nicht schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift beantworten. Aus ihm ergibt sich unmittelbar nur, daß Unterbrechungshandlungen, die im ersuchten Staat selbst vorgenommen werden, das Auslieferungshindernis der Verjährung ausräumen. Ob eine solche Wirkung auch Handlungen der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates zukommt, die nach dem Recht des ersuchten Staates geeignet wären, die Verjährung zu unterbrechen, läßt sich dem Wortlaut dieser Bestimmung jedoch nicht entnehmen; es wird durch ihn aber auch nicht ausgeschlossen.

9

3.

Deshalb kann diese Frage nur nach Sinn und Zweck des Europäischen Auslieferungsübereinkommens unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte und der weiteren Entwicklung beantwortet werden.

10

a)

Das Übereinkommen stellt einen Kompromiß zwischen den verschiedenen auslieferungsrechtlichen Anschauungen dar (vgl. BGH, Beschluß vom 15. März 1984 - 4 ARs 23/83 - sowie die Denkschrift der Bundesregierung zu den Übereinkommen in BT-Drucks. IV/382 S. 19 Vorbem.). Es kommt einerseits den Bestrebungen einer Anzahl von Vertragsstaaten entgegen, die Auslieferung zu erleichtern, berücksichtigt andererseits aber auch die Ansicht anderer Vertragspartner, daß die Zulässigkeit einer Auslieferung aus humanitären Gründen eingeschränkt werden müsse (vgl. die Denkschrift der Bundesrepublik a.a.O. sowie Explanatory Report on the European Convention on Extradition S. 9 zu Nr. 9). Demzufolge enthält es Regelungen, welche die Auslieferungsvorauss etzungen gegenüber den bis dahin zwischen den Vertragsstaaten in Geltung gewesenen bilateralen Auslieferungsverträgen erweitern und damit die Auslieferung erleichtern, räumt aber zugleich jedem Vertragsstaat - in Art. 26 - das Recht ein, bestimmte Vorbehalte zu machen und dadurch für den Auslieferungsverkehr mit ihm Bestimmungen, die ihm zu weit gehen oder die er aus sonstigen Gründen nicht übernehmen will, auszuschließen (vgl. BGH, Beschluß vom 15. März 1984 - 4 ARs 23/83, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Eine Erweiterung der Voraussetzungen, unter denen eine Auslieferung zu bewilligen ist, und damit eine Erleichterung des Auslieferungsverkehrs zwischen den Vertragsstaaten, liegt insbesondere darin, daß das Übereinkommen das strikte Gegenseitigkeitserfordernis, das das Deutsche Auslieferungsrecht (vgl. § 5 IRG; früher§ 4 Nr. 1 DAG), aber auch das Auslieferungsrecht anderer Vertragsstaaten beherrscht und demzufolge regelmäßig auch in den bilateralen Auslieferungsverträgen niedergelegt war (vgl. Walter in GA 1981, 250, 252 ff), nicht mehr zwingend vorschreibt (vgl. BGHSt 30, 55, 63) [BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80].

11

Dieses mit dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen verfolgte Bestreben, den Auslieferungsverkehr zwischen den Vertragsstaaten zu erleichtern, gibt die Grundlage für die Auslegung der in ihm enthaltenen Vorschriften. Es würde dem Sinn des Übereinkommens widersprechen, wenn seine Bestimmungen in einer Weise angewendet würden, die dieser Tendenz entgegenwirkt. Deshalb gebührt hier, gerade weil das Übereinkommen eine Erleichterung des Auslieferungsverkehrs zwischen den Vertragsstaaten herbeiführen soll, von den beiden dargelegten Auslegungsmöglichkeiten des Art. 10 EuAlÜbk derjenigen der Vorzug, die diesem Anliegen am meisten entspricht. Vor allem aus dieser Überlegung heraus ist der Senat der Auffassung, daß das in dieser Bestimmung enthaltene Auslieferungshindernis der Verjährung nicht nur durch Unterbrechungshandlungen im ersuchten Staat, sondern auch durch Handlungen der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates ausgeräumt wird, die bei Zugrundelegung der Bestimmungen des ersuchten Staates ihrer Art nach geeignet sind, die Verjährung zu unterbrechen.

12

b)

Für diese Auslegung der genannten Vorschrift spricht auch die Entstehungsgeschichte des Europäischen Auslieferungsübereinkommens.

13

aa)

Dieses Übereinkommen entspricht weitgehend dem Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich vom 29. November 1951 (BGBl. 1953 II 152; 1959 II 1251), der ihm als Muster eines modernen Auslieferungsvertrages zugrunde gelegt wurde (Grützner/Pötz a.a.O. II F 8 S. 18 Fn. 1). Demgemäß stimmt Art. 10 EuAlÜbk mit Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 dieses Vertrages überein, der einen fast gleichen Wortlaut hat. Diese Bestimmung wird von beiden Vertragspartnern dahin verstanden, daß für die Unterbrechung der Verjährung Handlungen der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates ausreichen, die nach dem Recht des ersuchten Staates ihrer Art nach hierfür geeignet sind. Das ergibt sich für die französische Seite aus der Rechtsprechung des Appellationsgerichts, welches in seinem Beschluß vom 10. Dezember 1963 ein Schreiben der deutschen Staatsanwaltschaft an das Bundeskriminalamt mit dem Ersuchen um internationale Fahndung als Handlung anerkannt hat, die nach französischem Recht die Verfolgungsverjährung unterbricht (Grützner/Pötz a.a.O. II F 8 S. 24 Fn. 26). Daß auch der deutsche Vertragspartner die Vorschrift in diesem Sinne versteht, kann unter anderem daraus gefolgert werden, daß bei den Vertragsverhandlungen eine von französischer Seite gewünschte Verlegung des Zeitpunktes der Verjährung "nicht für notwendig erachtet" wurde, weil "der das Strafverfahren durchführende Staat jederzeit die Möglichkeit hat, die Verjährung durch eine geeignete richterliche Verfügung" - eine solche war damals gemäß § 68 Abs. 1 StGB a.F. für die Verjährungsunterbrechung nach deutschem Recht notwendig - "zu unterbrechen" (Begründung zum Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik und Frankreich vom 29. November 1951, BT-Drucks. I/3599 S. 14 zu Abs. 2 Nr. 3); eine Auffassung, die nicht verständlich wäre, wenn auch nur einer der Vertragspartner der Meinung gewesen wäre, daß für ihn die Verjährung nur durch Maßnahmen der eigenen Strafverfolgungsbehörden unterbrochen werden kann. Es ist danach davon auszugehen, daß auch die genannte Bestimmung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens in diesem Sinne zu verstehen ist.

14

bb)

Hierfür sprechen auch die Beratungen, die demÜbereinkommen vorausgegangen sind. So war bei der Erarbeitung des Art. 10 EuAlÜbk im Sachverständigenausschuß zunächst überhaupt nur eine Kann-Ablehnung wegen Verjährung nach eigenem Recht vorgesehen. Das ist zwar - aus Gründen, die den Materialien nicht zu entnehmen sind - in die endgültige Fassung nicht übernommen worden (vgl. Walter in GA 1981 S. 250, 259). Immerhin läßt auch dies darauf schließen, daß die Vertragsstaaten beim Abschluß des Übereinkommens jedenfalls nicht von einem besonders engen Verständnis der Verjährungsvoraussetzungen ausgegangen sind, deshalb im Zweifel eine die Auslieferung erleichternde Anwendung dieser Bestimmung zu erfolgen hat. In diese Richtung weist auch der erläuternde Bericht zu demÜbereinkommen, nach welchem bei den Vorarbeiten die meisten der von den Regierungen der beteiligten Staaten berufenen Sachverständigen der Ansicht waren, es sei nicht Sache des ersuchten Staates zu entscheiden, ob im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates Verjährung eingetreten ist, eine Entscheidung über diese Frage solle vielmehr von dem zuständigen Staat selbst erbeten werden (Explanatory Report on the European Convention on Extradition S. 20 zu Art. 10; Walter a.a.O. S. 259; vgl. auch Vogler in ZStW 80, 480, 491).

15

c)

Auch die weitere Entwicklung spricht für eine solche Auslegung. So ist zum Beispiel in Art. 26 Abs. 2 des - von der Bundesrepublik Deutschland noch nicht unterzeichneten - Europäischen Strafverfolgungsübereinkommens (European Convention on the transfer of proceedings in criminal matters, ETS Nr. 73) ausdrücklich bestimmt, daß verjährungsunterbrechende Maßnahmen des ersuchenden Staates die gleiche Wirkung auch im ersuchten Staat haben. Und nach den Ergänzungsverträgen der Bundesrepublik zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen mit Österreich (BGBl. 1975 II 1163; 1976 II 1798), den Niederlanden (BGBl. 1981 II 1153, 1154; 1983 II 32) und der Schweiz (BGBl. 1975 II 1176) sowie dem unterzeichneten, aber noch nicht ratifizierten Ergänzungsvertrag mit Italien (abgedruckt bei Grützner/Pötz a.a.O. II I 16 S. 59) richtet sich die Gültigkeit von Unterbrechungshandlungen überhaupt nur nach dem Recht des ersuchenden Staates (vgl. Walter a.a.O. S. 259 f).

16

d)

Daß Handlungen der Strafverfolgungsbehörden des ersuchenden Staates, die ihrer Art nach zur Unterbrechung der Verjährung im ersuchten Staat geeignet wären, ausreichen, um das Auslieferungshindernis der Verjährung nach Art. 10 EuAlÜbk auszuräumen, ist schließlich auch die im Schrifttum zu dieser Bestimmung vorherrschende Auffassung (vgl. Vogler in ZStW 80, 480, 491; Linke/Epp/Dokoupil/Felsenstein, Internationales Strafrecht S. 266, Erl. 1 zu Art. 10; Burgstaller, Das Europäische Auslieferungsübereinkommen und seine Anwendung in Österreich S. 37; D. Weber, Die zwischenstaatlichen und innerstaatlichen Voraussetzungen des Gegenseitigkeitsprinzips im Europäischen Auslieferungsübereinkommen S. 127 m.w.Nachw.). Diese entspricht zudem einer Tendenz in der Bewertung von Verjährungsvorschriften im Auslieferungsrecht, die auch außerhalb des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erkennbar ist (vgl. Walter a.a.O. S. 258 m.w.Nachw.; Linke, Grundriß des Auslieferungsrechts S. 54; H. Meyer, Die Einlieferung S. 115/116; Mörsberger, Das Prinzip der identischen Strafrechtsnorm im Auslieferungsrecht S. 112/113).

17

4.

Diese Auslegung des Art. 10 EuAlÜbk muß auch dann gelten, wenn - wie hier - ein Fall konkurrierender Gerichtsbarkeit gegeben ist, die Tat im ersuchten Staat jedoch wegen Verjährung nicht mehr geahndet werden kann. Das folgt schon daraus, daß diese Bestimmung - wie aufgezeigt (vgl. Nr. 1) - anders als § 9 Nr. 2 IRG zwischen ausschließlich ausländischer und konkurrierender Gerichtsbarkeit nicht unterscheidet. Es ist zudem auch kein Grund ersichtlich, die Fälle konkurrierender Gerichtsbarkeit grundsätzlich anders zu behandeln, als die Fälle, in denen eine innerstaatliche Zuständigkeit nicht gegeben ist. Denn das Auslieferungsrecht ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kein Strafverfahren, sondern lediglich ein Verfahren zur Unterstützung einer ausländischen Strafverfolgung (vgl. BGHSt 2, 44, 48 f[BGH 06.12.1951 - 1 ARs 49/51]; BGH, Beschluß vom 15. März 1984 - 4 ARs 23/83, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, m.w.Nachw.). Einer solchen Unterstützung des ausländischen Verfahrens kann aber eine im Inland eingetretene Verjährung, weil sie nur den innerstaatlichen Strafanspruch betrifft, grundsätzlich nicht entgegenstehen.

18

5.

Aus den Artikeln 7 bis 9 EuAlÜbk, auf die das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang hinweist, ergibt sich nichts Gegenteiliges:

19

a)

Art. 9 Satz 1 EuAlÜbk, der die Auslieferung verbietet, wenn der Verfolgte wegen der Handlungen, deretwegen um Auslieferung ersucht wird, im ersuchten Staat bereits rechtskräftig abgeurteilt ist, kann hier nicht entsprechend angewendet werden. Diese Vorschrift beruht auf dem Grundsatz ne bis in idem (vgl. Art. 103 Abs. 3 GG), der zwar international nicht allgemein anerkannt (vgl. die Denkschrift zu dem Übereinkommen in BT-Drucks. IV/382 S. 22 zu Art. 9), jedoch in einer Anzahl von Vertragsstaaten Bestandteil des innerstaatlichen Rechts ist und deshalb für das gesamte Abkommen übernommen wurde (vgl. Explanatory Report on the European Convention on Extradition S. 19/20 zu Art. 9). Sie soll also eine doppelte Aburteilung - im ersuchten und im ersuchenden Staat - verhindern. Es würde dem Sinn dieser Vorschrift widersprechen, wenn sie im Wege entsprechender Anwendung auf Fälle ausgedehnt würde, in denen eine Aburteilung des Verfolgten im ersuchten Staat bisher nicht erfolgt und wegen der innerstaatlichen Verjährungsvorschriften auch nicht mehr möglich, eine solche Doppelverurteilung also von vornherein ausgeschlossen ist.

20

b)

Soweit in den Art. 7, 8 und 9 Satz 2 EuAlÜbk dem ersuchten Staat das Recht eingeräumt wird, in den dort näher bezeichneten Fällen konkurrierender Gerichtsbarkeit das Auslieferungsbegehren abzulehnen, ändert auch dies nichts an der grundsätzlichen Zulässigkeit der Auslieferung. Es besagt nur, daß es in solchen Fällen dem Ermessen des ersuchten Staatesüberlassen bleibt, ob er die Auslieferung bewilligen will oder nicht. Die Ausübung dieses Ermessens ist, wie die Ermessensentscheidung bei fehlender Gegenseitigkeit, nicht Sache der Gerichte, sondern obliegt, weil es sich um eine Entscheidung handelt, die weitgehend von politischen Erwägungen - insbesondere im Hinblick auf ein entsprechendes Verhalten des ersuchenden Staates - abhängt, allein der Regierung (vgl. BGHSt 30, 55, 63[BGH 11.03.1981 - 4 ARS 18/80]/64). Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit einer Auslieferung in den von der Vorlegungsfrage umfaßten Fällen bleibt hiervon unberührt.

21

6.

Auch aus sonstigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Grundgesetz, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Auslieferung bei im ersuchten Staat eingetretener Verjährung verstößt nicht gegen allgemein anerkannte Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG. Insoweit gibt es nämlich keine gleichartige Grundauffassung in der Völkergemeinschaft (vgl. Walter a.a.O. S. 258 ff m. w. Nachw.). Sie steht auch nicht im Widerspruch zum Rechtsstaatsprinzip, denn sie läßt fundamentale Elemente des Rechtsstaats, wie die Gebote der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes (vgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Art. 20 Rdn. 22 ff), unberührt.

22

IV.

Diese Entscheidung ergeht ohne Anhörung des Verfolgten (§ 42 Abs. 3 IRG), weil eine vorherige Anhörung den Zweck der vom Oberlandesgericht zu treffenden Entscheidung gefährden würde (§ 77 IRG i. Verb. m. § 33 Abs. 4 StPO).

Salger
Hürxthal
Knoblich
Ruß
Goydke