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§ 5 IRG - Gegenseitigkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Amtliche Abkürzung
IRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
319-87

Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn auf Grund der vom ersuchenden Staat gegebenen Zusicherungen erwartet werden kann, dass dieser einem vergleichbaren deutschen Ersuchen entsprechen würde.