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Bauleitplanung - Planungsspielraum der Gemeinde

Normen

§ 3 ROG

§ 4 ROG

§ 14 ROG

§ 1 BauGB

§ 8 BauGB

§ 35 Abs. 3 BauGB

Information

1 Einführung

Die Gemeinden haben unter dem Gesichtspunkt der städtebaulichen Erforderlichkeit weitreichenden Spielraum bei der Festlegung von Planungszielen. Die Gemeinde muss jedoch die Erfordernisse beachten, die sich aus besonderen überörtlichen Erfordernissen ergeben. Diese sind Gegenstand der Landesplanung und der Regionalplanung, die durch das Recht der Raumordnung geregelt werden und die kommunale Bauleitplanung beeinflussen.

2 Vorgaben der übergeordneten Planungen

2.1 Allgemein

Hinsichtlich der Vorgaben der übergeordneten Planungen für nachgeordnete Planungsebenen unterscheidet das Raumordnungsgesetz (ROG) zwischen den Zielen der Raumordnung und den Grundsätzen der Raumordnung:

2.2 Ziele der Raumordnung

Die in § 3 Nr. 2 ROG legaldefinierten Ziele der Raumordnung fließen über §§ 4 Abs. 1 ROG, 1 Abs. 2 ROG als allgemeine Aussagen in die Bauleitplanung im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 5, 6 BauGB ein.

Ein Bauleitplan, der im Widerspruch zu verbindlich festgelegten Zielen der Raumordnung steht, ist unwirksam. Für den Flächennutzungsplan bedeutet dies, dass bei einem Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung die Genehmigung nicht erteilt werden darf. Wird sie dennoch erteilt, ist sie unwirksam.

Ein Verstoß eines Bebauungsplans gegen § 1 Abs. 4 BauGB führt im Fall der gerichtlichen Normenkontrolle zur Nichtigerklärung des Bebauungsplans. Der Verstoß kann nicht geheilt werden, da es sich um einen inhaltlichen Mangel handelt, der nicht im ergänzenden Verfahren behoben werden kann.

Wenn die Ziele der Raumordnung neu aufgestellt oder geändert werden, wird die Wirksamkeit bestehender Bauleitpläne davon nicht berührt. § 13 ROG sieht für einen solchen Fall keine Anpassungspflicht vor, etwas anderes kann sich aber aus den landesrechtlichen Bestimmungen ergeben.

2.3 Grundsätze der Raumordnung

Die in § 3 Nr. 3 ROG legaldefinierten und in § 2 ROG im Einzelnen aufgeführten Grundsätze der Raumordnung sind gemäß §§ 4 Abs. 1 ROG u.a. bei den die Raumordnung betreffenden Abwägungs- und Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen.

3 Berücksichtigung von Betroffenheiten

Die planende Gemeinde kann grundsätzlich bei der Aufstellung des vorausgehenden Bebauungsplans solche Betroffenheiten unberücksichtigt lassen, die sich unmittelbar erst in anderen regelmäßig späteren Planungen mit einem anderem Geltungsbereich realisieren; die Abwägung der betroffenen Eigentümerbelange ist dann erst in diesem Stadium vorzunehmen. Davon können allerdings aus Gründen der Effektivität von Abwägungsanspruch und Rechtsschutz des Betroffenen Ausnahmen geboten sein. Denn: Müsste die Gemeinde bereits die Möglichkeit einer späteren Betroffenheit im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung berücksichtigen, würde der Zweck der gebietsweisen Planung, die Planung durch Konzentration der Planungsentscheidung auf das jeweilige Gebiet erst praktikabel und effektiv zu machen, verfehlt (BVerwG 16.06.2011 – 4 CN 1/10).

Nach der Entscheidung OVG Niedersachsen 19.05.2011 – 1 KN 138/10 »beginnt mit jeder Auslegung innerhalb der Planaufstellung eine neue Phase. Jeder möglicherweise Betroffene muss sich darauf einrichten, dass der Plan nunmehr einen anderen Inhalt hat als bei vorhergehenden (Verfahrens-)Überlegungen. Er ist deswegen gehalten, den Planentwurf zu studieren, um seine Rechte zu wahren.«

4 Bindungswirkung des Flächennutzungsplans

Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB grundsätzlich aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Dieses Entwicklungsgebot beinhaltet jedoch deutliche Spielräume. So sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 28.02.1975 – 4 C 74/72) Abweichungen des Bebauungsplans vom Flächennutzungsplan vom Entwicklungsgebot des § 8 BauGB so lange zulässig, wie die Grundkonzeption des Flächennutzungsplans unangetastet bleibt.

Der Flächennutzungsplan entfaltet jedoch keine Außenwirkung gegenüber Betroffenen, er hat lediglich eine interne Bindungswirkung für die Entwicklung des Bebauungsplans gemäß § 8 BauGB. Darüber hinaus ist er maßgeblich als öffentlicher Belang im Rahmen der Zulässigkeit von Bauvorhaben im Außenbereich, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB.

5 Verpflichtung zur Duldung des Leitungsbaus

Mit § 11a EEG besteht eine Duldungspflicht für Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken der öffentlichen Hand für die Verlegung und den Betrieb von Anschlussleitungen für Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE-Anlagen) gegen Zahlung einer Entschädigung.

Das Urteil BGH 11.11.2008 – KZR 43/07 ist damit grundsätzlich obsolet, aber der in dem Urteil zugrunde liegende Gedanke kann auch für die sonstige Verpflichtung einer Gemeinde zur Nicht-Blockierung des (Aus-)Baus von Anlagen der Erneuerbaren Energien genutzt werden (Stichwort: Verhinderungsplanung):

»Die Weigerung einer Gemeinde, es einem Erzeuger von Strom aus Erneuerbaren Energien zu gestatten, eine Leitung, mit der der erzeugte Strom in das allgemeine Versorgungsnetz eingespeist werden soll, in den öffentlichen Verkehrswegen der Gemeinde zu verlegen, kann den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 GWB oder eine unbillige Behinderung oder Diskriminierung nach § 20 Abs. 1 GWB darstellen.«

metis