Bauleitplanung - Verfahren
1 Ablauf des Aufstellungsverfahrens allgemein
Gemäß §§ 2 ff. BauGB erfordert die Aufstellung eines Bauleitplans die Einhaltung des folgenden Verfahrens:
- a)
Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
- b)
Ortsübliche Bekanntmachung des Beschlusses gemäß § 2 Abs. 1 BauGB
Gemäß § 27a VwVfG ist der Inhalt einer öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung nunmehr zwingend auch auf einer Internetseite der zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich zu machen. Damit wird die Veröffentlichung im Internet eine Wirksamkeitsvoraussetzung der Bekanntmachung, die ggf. zusätzlich zu den fach- oder ortsspezifisch geregelten Anforderungen an das Bewirken einer öffentlichen oder ortsüblichen Bekanntmachung hinzutritt.
Dabei wird die ortsübliche und öffentliche Bekanntmachung nicht neu definiert, es bleibt vielmehr grundsätzlich – wie bisher auch – dem Ortsrecht oder dem Fachgesetzgeber überlassen, hier passend zu den jeweiligen Gegebenheiten die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen solcher Bekanntmachungen festzulegen.
- c)
Vorgezogene Bürgerbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB:
§ 3 BauGB regelt die Bürgerbeteiligung an der Bauleitplanung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine möglichst frühzeitige Bürgerbeteiligung die Akzeptanz und die Qualität der Bauleitplanung erhöht. Die Bürgerbeteiligung erfolgt in zwei Phasen. Zum einen durch die sogenannte frühzeitige Bürgerbeteiligung, die noch vor dem Entwurfsbeschluss erfolgen sollte, gleichzeitig mit der Trägerbeteiligung. Auf der Grundlage der mit den verschiedenen involvierten Organisationen und den Bürgern geführten Diskussion wird dann der Bebauungsplan gefertigt. Der Gemeinderat beschließt seine öffentliche Auslegung (Entwurfsbeschluss). Mit der Auslegung der Pläne (s.u.), die normalerweise einen Monat lang dauert, beginnt die zweite Phase der Bürgerbeteiligung. Die Bürger haben jetzt noch einmal Gelegenheit, »Bedenken und Anregungen« vorzubringen. Der Bürger wird über diese Möglichkeit auf die ortsübliche Weise (zum Beispiel durch Bekanntgabe im örtlichen Amtsblatt) informiert.
Hinweis:
Die kommunalen Entscheidungsgremien sind durch Gesetz dazu verpflichtet, sich mit den Meinungen der Bürger zu befassen und sie zu diskutieren. Die betroffenen Bürger müssen schriftlich über das Ergebnis dieser Diskussion unterrichtet werden. Über nicht berücksichtigte Einwände der Bürger muss per Gemeinderatsbeschluss entschieden werden. Bei Vorlage der Bauleitpläne zur Genehmigung bei der höheren Behörde müssen diese Entscheidungen einschließlich der Begründung mit vorgelegt werden.
- d)
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
- e)
Fertigstellung des Planentwurfs, Bekanntmachung der Auslegung und Benachrichtigung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB
- f)
Öffentliche Auslegung des Planentwurfs für einen Monat bzw. bei einem Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer von mindestens 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB
- g)
Prüfung der Bedenken und Anregungen sowie Entscheidung darüber gemäß § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB
- h)
(nur beim Bebauungsplan:) Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 1 BauGB
- i)
Genehmigung durch bzw. Anzeige an die höhere Verwaltungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 BauGB bzw. § 10 Abs. 2 BauGB
Der Flächennutzungsplan bedarf gemäß § 6 Abs. 1 BauGB der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde.
Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden sind, sowie sonstige bis 1998 anzeigepflichtige städtebauliche Satzungen müssen nicht der höheren Verwaltungsbehörde angezeigt werden.
- j)
Ortsübliche Bekanntmachung der Genehmigung (bzw. des Beschlusses des Bebauungsplans, der keiner Genehmigung bedurfte) gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bzw. § 10 Abs. 3 BauGB (s.o.).
Dem wirksamen Plan ist gemäß § 6 a BauGB eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. Der wirksame Plan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden.
Rechtskraft des Bauleitplans gemäß § 6 Abs. 5 BauGB bzw. § 10 Abs. 3 BauGB
2 Beschleunigte Dauer
Mit den geplant am 01.01.2025 in Kraft tretenden Änderungen durch das »Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung« (Baugesetzbuchnovelle) sollten die Gemeinden Bebauungspläne im Regelfall innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Beteiligungsverfahren veröffentlichen (§ 4b Abs. 2 BauGB n.F.).
Aber durch die Auflösung der Bundesregierung wurde das Gesetz nicht verabschiedet.
3 Besonderheit im Bebauungsplanverfahren
In das Bebauungsplanverfahren ist nach Maßgabe des § 50 UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Prüfung des Einzelfalls bei bestimmten Bebauungsplänen zu integrieren.
Dabei ist die Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung UVP-pflichtiger Bebauungspläne als Umweltprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, die insoweit Vorrang vor den Vorschriften des UVPG haben. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass sich auch die Überwachung in diesen Fällen nach den Vorschriften des BauGB richtet.
Die UVP ist wie folgt in die Planaufstellung zu integrieren:
Als Erstes ist zu prüfen, ob die in Anlage 1 zum UVPG genannten Schwellenwerte erreicht sind. Für den Fall, dass ein Screening erforderlich ist, führt das Ergebnis, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen zu befürchten sind, zu einer UVP-Pflicht.
Anschließend sind die erforderlichen Unterlagen zu sammeln und zusammenzufassen.
Im Aufstellungsbeschluss ist ein Umweltbericht beizufügen.
Die Träger öffentlicher Belange (TöB) sind verpflichtet, den Gemeinden zweckdienliche Informationen zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug haben sie das Recht, bei einer im Bebauungsplanverfahren erforderlichen Änderung des Umweltberichts eine ergänzende Stellungnahme abzugeben, § 4 Abs. 2 BauGB.
Im Offenlegungsbeschluss ist anzugeben, ob eine UVP durchgeführt werden soll oder nicht, § 3 Abs. 2 BauGB.