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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1960, Az.: BVerwG III C 314.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.02.1960
Aktenzeichen
BVerwG III C 314.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14580
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 18.09.1957 - AZ: XVI A 1012/56

Fundstellen

  • DVBl 1960, 397-398 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZLA 1960, 165

Amtlicher Leitsatz

Wie BVerwGE 9, 110.

Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Februar 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Müller, Dr. Sieveking, Uffhausen und Freiherr von Stein
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil der XVI. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 18. September 1957 wird samt den ihm zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der. Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Das Ausgleichsamt lehnte am 10. Februar 1956 die Feststellung und Entschädigung von Hausratverlust für den Kläger ab, weil er den Schaden nicht glaubhaft gemacht habe. Der Kläger erhob unter dem 19. Mai 1956 fristgemäß beim Ausgleichsamt Beschwerde mit dem Bemerken, Begründung werde nachgereicht. Das Ausgleichsamt bat ihn, die Begründung beim Ausgleichsamt bis zum 30. Juni 1956 - einem mehr als fünf Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist liegenden Tage - einzureichen, andernfalls werde es die Akte dem Beschwerdeausschuß vorlegen. Der Kläger reichte keine Beschwerdebegründung ein. Der beklagte Beschwerdeausschuß beschloß am 5. Oktober 1956, die Beschwerde wegen Fehlens einer Begründung als unzulässig zu verwerfen. Die Klage hiergegen hat das Verwaltungsgericht unter Zulassung der Revision mit Urteil vom 18. September 1957 abgewiesen. Es hat entgegen dem eigenen Urteil vom 1. Juni 1957 - VG XVI A 756/56 - und dem Bescheid des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 9. Februar 1957 - ZLA 1957 S. 125 - die Begründung für ein Zulässigkeitserfordernis der Beschwerde nach § 336 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - erklärt.

2

Hiergegen wendet sich die Revision mit dem Antrag,

das angefochtene Urteil aufzuheben.

3

Der Kläger rügt Verletzung der §§ 330, 332, 336 LAG. Er sieht einen Verfahrensfehler darin, daß die schriftliche Urteilsbegründung von der mündlichen abweiche; nach der mündlichen Begründung - für deren Inhalt er sich auf das Verhandlungsprotokoll beruft und den Kammervorsitzenden der Vorinstanz als Zeugen benennt - habe das Gericht sich auf den Standpunkt seines Urteils vom 1. Juni 1957 gestellt und diesen Grundsatz (d.h., daß die Begründung nicht ein Zulässigkeitserfordernis der Beschwerde nach § 336 LAG sei,) nur aus persönlichen Gründen auf den Kläger als Juristen nicht anwenden wollen. Das verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Fristsetzung des Ausgleichsamtes für die Begründung der Beschwerde sei belanglos, da das Verfahren bei diesem mit dem Ablehnungsbescheid vom 10. Februar 1956 beendet gewesen sei. Nur der Beschwerdeausschuß hätte eine Frist setzen können; er habe aber nichts getan und nicht einmal sein Aktenseichen dem Kläger bekanntgegeben.

4

II.

Da die Revision zugelassen ist, kann es auf sich beruhen, ob die Rügen des Klägers das verwaltungsgerichtliche Verfahren oder das Vorverfahren betreffen. Die wesentliche Rüge des Klägers geht dahin, daß die Beschwerde zu Unrecht als unzulässig verwarfen worden sei. (Ein Widerspruch zwischen schriftlichen und mündlich bekanntgegebenen Urteilsgründen ist kein Verfahrensfehler; maßgeblich sind allein die in der Urteilsschrift aufgenommenen Gründe [vgl. v. Brauchitsch, Anm. 1 zu § 81 LVG, § 28 Berl.VGG; ferner Stein-Jonas, § 311 ZPO, Anm. II, Wieczorek, § 311 ZPO, Anm. C],) Das angefochtene Urteil stützt sich darauf, daß § 336 Abs. 3 Satz 1 LAG eine Muß-Vorschrift enthalte. Hierzu hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 20. August 1959 - BVerwG IV C 367.58 - (BVerwGE 9, 110) entschieden, daß trotz des Wortlautes von § 336 Abs. 3 Satz 1 LAG das Fehlen der vorgeschriebenen Begründung die Verwaltungsbeschwerde in Lastenausgleichssachen nicht unzulässig mache. Er hat das mit dem das gesamte Verfahrensrecht vor den Verwaltungsbehörden durchziehenden Grundsatz begründet, daß eine Beschwerde nicht zwingend einer förmlichen Begründung bedürfe. Der erkennende Senat schließt sich dieser Entscheidung an, und zwar insbesondere im Hinblick darauf, daß auch die am 1. April 1960 in Kraft tretende Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - keinen Begründungszwang für den Widerspruch (§ 70 VwGO) kennt. Es kann demnach auf sich beruhen, ob im vorliegenden Falle die Begründung der Beschwerde sich aus dem bisherigen Vorbringen des Klägers ergab, ob das Ausgleichsamt eine Frist für die Begründung setzen konnte und ob die Erklärung des Klägers, eine Begründung werde nachgereicht, ohne daß eine solche folgte, den Beschwerdeausschuß daran hinderte, den angefochtenen Bescheid einer Nachprüfung zu unterziehen.

5

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Zu einer Entscheidung in der Sache war der erkennende Senat jedoch nicht in der Lage, da ihm tatsächliche Feststellungen verwehrt sind. Wohl aber ist dazu das Verwaltungsgericht befugt, auch wenn es bisher an einer sachlichen Entscheidung der Verwaltungsbehörde gefehlt hat, vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 12. Juni 1958 - BVerwG III C 197.56 - (BVerwGE 7, 100).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.200 DM festgesetzt.

gez. Lentz
gez. Dr. Müller
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen
gez. Freiherr von Stein