§ 32d NVerfSchG - Übermittlung an ausländische sowie über- und zwischenstaatliche Stellen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Verfassungsschutzgesetz (NVerfSchG)
- Amtliche Abkürzung
- NVerfSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 12000
(1) 1Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene Daten im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz an ausländische öffentliche Stellen sowie an über und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit die Übermittlung in einem Gesetz, einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder einer internationalen Vereinbarung geregelt und die Übermittlung zur Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle erforderlich ist. 2Die Übermittlung der in § 30 Abs. 2 genannten personenbezogenen Daten ist nur zulässig
(2) 1Die Übermittlung ist unzulässig, wenn
- 1.
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen oder
- 2.
ein datenschutzrechtlich angemessener und die elementaren Menschenrechte wahrender Umgang mit den Daten bei der empfangenden Stelle nicht hinreichend gesichert ist.
2Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung gemäß Satz 1 Nr. 2 unzulässig ist, hat die Verfassungsschutzbehörde insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten zu berücksichtigen.
(3) Übermittlungen nach Absatz 1 sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz mitzuteilen.