Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1982, Az.: BVerwG 1 D 2.81
Disziplinarmaßnahmen bei Zugriffen auf den Geldinhalt von Postsendungen; Unterschiede zwischen Disziplinarverfahren und Strafverfahren; Notwendigkeit der Bestellung eines Verteidigers von Amts wegen im Disziplinarverfahren; Verfahren bei der Entscheidung über einen Befangenheitsantrag und der Vorbereitung für die Fortsetzung der Hauptverhandlung; Zulässigkeit eines Beweisantrags bei entgegenstehenden und bindenden strafgerichtlichen Feststellungen; Bedeutung verminderter Schuldfähigkeit bei Verstößen gegen leicht einsehbaren Kernpflichten des Amtes; Voraussetzungen für die Aberkennung des Ruhegehalts; Rechtliche Zulässigkeit der Verwendung von Fangbriefen zur Überführung von untreuen Postbeamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 2.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 17040
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.11.1980 - AZ: VII VL 44/78
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 2 BDO
- § 17 Abs. 1 BDO
- § 18 Abs. 1 BDO
- § 19 BDO
- § 22 BDO
- § 25 BDO
- § 26 Abs. 3 BDO
- § 33 BDO
- § 40 BDO
- § 42 Abs. 2 BDO
- § 43 Abs. 1 BDO
- § 50 Abs. 2 BDO
- § 60 BDO
- § 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO
- § 67 Abs. 3 BDO
- § 67 Abs. 4 BDO
- § 70 BDO
- § 72 Abs. 1 BDO
- § 77 Abs. 1 BDO
- § 86 BDO
- § 87 Abs. 1 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
- § 114 Abs. 1 BDO
- § 114 Abs. 2 BDO
- § 116 Abs. 1 BDO
- § 22 Nr. 4 StPO
- § 23 Abs. 2 StPO
- § 25 Abs. 2 StPO
- § 26 Abs. 2 StPO
- § 27 Abs. 1 StPO
- § 29 Abs. 1 StPO
- § 29 Abs. 2 StPO
- § 140 StPO
- § 214 Abs. 1 StPO
- § 229 Abs. 1 StPO
- § 244 Abs. 3 StPO
- § 273 StPO
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 BBG
- § 12 Abs. 1 StGB
- § 21 StGB
- § 70 Abs. 1 StGB
Fundstellen
- BVerwGE 73, 339 - 347
- NJW 1983, 1073-1076 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 349 (amtl. Leitsatz)
- ZBR 1983, 209-211
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Disziplinarverfahren ist die Mitwirkung eines Verteidigers nicht notwendig; demgemäß bestellt das Gericht - abgesehen von der Regelung für das Unterbringungsverfahren nach § 60 BDO - keinen Verteidiger von Amts wegen.
- 2.
Zur Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit und zum Verfahren bei der Entscheidung über den Befangenheitsantrag und der Vorbereitung für die Fortsetzung der Hauptverhandlung.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. Februar 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Zollbetriebsinspektor Johann Nüßlein,
Postbetriebsassistent Gerhard Möller als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Posthauptschaffners a.D. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 11. November 1980 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm das Ruhegehalt aberkannt und der Unterhaltsbeitrag auf fünfundsiebzig vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer eines Jahres festgesetzt wird.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 21. März 1978 ist der Beamte wegen Verwahrungsbruchs in Tateinheit mit Unterschlagung und Verletzung des Postgeheimnisses in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden. Die Vollstreckung der Strafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden.
Auf die unbeschränkte Berufung des Beamten hat das Landgericht H. durch Urteil vom 29. Januar 1980 das angefochtene Urteil dahin geändert, daß der Beamte wegen Verletzung des Postgeheimnisses in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten und zu einer Gesamtgeldstrafe von neunzig Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt worden ist. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist zur Bewährung ausgesetzt worden. In den Gründen des Urteils ist im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Beamte war beim Postamt H. (N.) im Zustelldienst beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörte es u.a., bei Dienstbeginn das sogenannte Vorsortieren der eingehenden Post durchzuführen in dem Sinne, daß die Briefe zunächst nach Straßen und dann nach Zustellbezirken sortiert wurden.
Während dieser Tätigkeit nahm er im September 1976 Briefe an sich, um sich in den Besitz von - in den Briefen vermuteten - Geldsendungen zu setzen. Die Briefe legte er beim Vorsortieren seitlich ab, nahm sie dann mit an seinen Arbeitsplatz und öffnete sie später bei passender Gelegenheit auf der Toilette.
Etwa am 6. September 1976 fiel ihm beim Sortieren versehentlich ein Brief mit Geld (25 DM) auf den Boden, wobei der Umschlag beschädigt wurde. Der Beamte entschloß sich daraufhin spontan, dieses Geld für sich zu behalten. Er nahm den beschädigten Brief an sich und öffnete ihn später auf der Toilette ganz.
Das Bargeld behielt er für sich, Brief und Umschlag spülte er weg.
Etwa am 22. September 1976 bemerkte er bei einen weiteren Brief, daß dieser Geld enthielt. Auch diesen Brief öffnete er, nahm das Geld (10 DM) an sich und spülte den Umschlag weg.
In der Zwischenzeit hatte die Oberpostdirektion infolge zahlreicher Fehlmeldungen - die auf einen Gesamtschaden von ca. 11.000 DM hindeuteten - im Bereich des Postamts N. Ermittlungen über Entwendungen von Briefsendungen durch Postbedienstete angestellt. Nachdem sich alsbald der Verdacht auf den Beamten konzentriert hatte, ließ die Postfahndungsstelle mehrere Fangbriefe in Form von Einschreibsendungen unter die zu verteilende Post beim Postamt N. legen, und zwar so, daß sie in die unmittelbare Nähe des Platzes des Beamten am Sortierpult gelegt wurden. Die Briefe waren an existierende Empfänger gerichtet und enthielten Geldscheine in unterschiedlichen Summen. Die Innenteile der Briefe sowie die Geldscheine waren mit einem chemischen Mittel präpariert, um später den identifizieren zu können, der die Briefe geöffnet hatte.
Am 28. September 1976 waren zwei dieser Fangbriefe - und zwar als Einschreiben - in die Eingangspost des Postamts N. gelegt worden. Beide Briefe nahm der Beamte an sich, weil er darin Geld vermutete. Auf der Toilette öffnete er sie, nahm das Geld - zusammen 140 DM - an sich und spülte die Briefe nebst sonstigem Inhalt weg.
Am 29. September 1976 wurden wiederum zwei Fangbriefe als Einschreibsendungen mit Geldeinlagen in den Sortierbereich des Beamten gelegt. Während einer dieser Briefe den Postgang ordnungsgemäß durchlief, nahm der Beamte den anderen - der 80 DM enthielt - an sich. Daneben nahm er an diesem Morgen noch sieben gewöhnliche Briefe an sich, die sich in einem Fall durch die Aufschrift "An das Geburtstagskind" und im übrigen dadurch auszeichneten, daß ihre äußere Beschaffenheit auf einen Geldinhalt schließen ließ. Tatsächlich enthielten sie jedoch kein Geld. Diese insgesamt acht Briefe, die nicht an Empfänger im Zustellbezirk des Beamten gerichtet waren, legte er nach Beendigung des Sortiervorgangs in seine Zustelltasche. Ob er auch diese Briefe in der Erwartung, Geld zu finden, an sich nahm, ist offengeblieben. Nicht ausschließbar diente die Mitnahme dieser Briefe - einem nicht unüblichen Brauch unter Zustellern entsprechend - lediglich einer Erhöhung der Gesamtmenge der auf den Beamten an diesem Morgen entfallenen Post. Er wußte nämlich, daß an diesem Morgen bei ihm ursprünglich eine Arbeitsplatzbemessung vorgenommen werden sollte, in deren Verlauf u.a. die Zahl der auszutragenden Briefe ermittelt wird. Allerdings wußte er auch, daß er hiermit diese Postsendungen vorübergehend aus dem Postlauf herausnahm und die ordnungsgemäße Zustellung frühestens erst am nächsten Tag, an dem er sie wieder in den Postgang zurücklegen wollte, möglich war. Ob er wußte oder zumindest damit rechnete, Straftatbestände zu verwirklichen, ließ sich nicht sicher klären. Er wäre jedoch in der Lage gewesen, einen solchen - möglichen - Irrtum zu vermeiden.
Der Beamte ist nach den Feststellungen des Strafgerichts strafrechtlich voll verantwortlich. Diese gründen sich auf folgende Überlegungen:
Der Sachverständige Dr. J. habe zwar einige Faktoren aufgezählt - wie die Kriegsverletzung, gewisse sexuelle Schwierigkeiten, eine chronische Neigung zu Darmentzündungen und insbesondere einen langjährigen Bluthochdruck -, die insgesamt zu einer gewissen Verschlechterung der psychischen und physischen Allgemeinverfassung des Beamten geführt hätten; dadurch könne auch eine gewisse Reduzierung der allgemeinen Hemmungsmechanismen des Beamten eingetreten sein. Der Sachverständige habe jedoch überzeugend ausgeführt, daß sowohl von der Biographie als auch vom Tatverhalten her Anhaltspunkte (wie z.B. Erinnerungsverluste, Denkschwerfälligkeiten oder ähnliches) für eine Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beamten, die in ihrem Erscheinungsbild und ihrer Auswirkung auch nur in die Nähe des Gewichts z.B. einer Psychose reichen könnten, nicht ersichtlich seien. Das von der Verteidigung insoweit vorgetragene Argument, das Verhalten des Beamten sei "unvernünftig" gewesen, rechtfertige keine andere Beurteilung. Eine solche Bewertung gelte prinzipiell für alle Straftaten und entbehre daher ohne zusätzliche - hier nicht vorliegende - Merkmale (wie z.B. totale Sinnlosigkeit) der Verwertbarkeit für die zu beurteilende strafrechtliche Verantwortlichkeit.
Der in diesem Zusammenhang von der Verteidigung gestellte Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines "Obergutachtens" ist zurückgewiesen worden, weil dem Landgericht - wie es darlegt - die für die Klärung der Beweisfragen erforderliche Sachkunde im Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO durch die gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. J. in dem notwendigen Maße vermittelt worden sei.
An der Sachkunde des Sachverständigen, der dem Gericht aus langjähriger Tätigkeit als erfahrener und zuverlässiger forensischer Gutachter bekannt sei, bestehe für die Kammer insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner dargelegten gutachterlichen, Äußerungen kein Zweifel. Der Hinweis auf die fachliche Inkompetenz des Gutachters in dem Hilfsbeweissantrag sei nicht begründet, noch seien Anhaltspunkte dafür aus der Hauptverhandlung im übrigen ersichtlich. Insbesondere habe der Sachverständige Dr. J. die von der Verteidigung problematisierte Frage der Bewertung von "Klimakterium" und Zurechnungsfähigkeit nach seiner überzeugenden Darstellung durchaus gewürdigt und in seine abschließende Bewertung einbezogen. Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang von "Unverwertbarkeit" des Gutachtens spreche, werde damit ersichtlich allein das - aus der Sicht der Verteidigung unbefriedigende - Ergebnis der Begutachtung angegriffen.
Im übrigen seien auch die Voraussetzungen, nach denen gemäß § 244 Abs. 4 Satz 3 StPO ein weiteres Gutachten eingeholt werden müßte, nicht gegeben. Daß die Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft sei, sei bereits dargelegt. Das Gutachten des Sachverständigen enthalte auch keine Widersprüche, noch gehe es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Schließlich sei auch weder dargelegt noch ersichtlich, daß ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügen würde.
Die Revision des Beamten gegen dieses Urteil hat das ... Oberlandeseericht in H. mit Beschluß vom 20. Juni 1980 als offensichtlich unbegründet verworfen. Die gegen die strafgerichtlichen Entscheidungen erhobene Verfassungsbeschwerde des Beamten hat der zuständige Ausschuß des Bundesverfassungsgerichts mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg mit Beschluß vom 1. August 1980 nicht zur Entscheidung angenommen.
In dem bereits zuvor eingeleiteten und nunmehr fortgesetzten Disziplinarverfahren, in dem der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten die Straftaten als Dienstvergehen zur Last gelegt hatte, hat der Beamte den zuständigen Vorsitzenden Richter am Bundesdisziplinargericht Dr. R. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 11. November 1980 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bundesdisziplinargericht M. das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.
Durch Urteil vom 11. November 1980 hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von sechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat sich an die Feststellungen des Urteils des Landgerichts H. vom 29. Januar 1980 gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO für gebunden erachtet und das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet, das mangels durchgreifender Milderungsgründe die Entfernung des Beamten aus dem Dienst unerläßlich mache.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte durch seinen Verteidiger rechtzeitig Berufung einlegen lassen mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an eine andere Kammer des Bundesdisziplinargerichts zurückzuverweisen. Für den Fall, daß das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst entcheide, wird beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beamten freizusprechen, hilfsweise, das Verfahren gegen ihn einzustellen, weiter hilfsweise, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen, äußerst hilfsweise einen höheren Unterhaltsbeitrag zu bewilligen.
In erster Linie macht er Verfahrensmängel geltend: An dem angefochtenen Urteil habe der Vorsitzende Richter Dr. R. mitgewirkt, obwohl die gegen ihn geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit begründet gewesen sei. Zum Termin am 11. November 1980 sei nicht rechtmäßig geladen worden. Beamter und Verteidiger hätten infolgedessen davon ausgehen können, daß an diesem Tag nicht verhandelt würde, und sich für diesen Termin nicht wie sonst üblich vorbereitet. Die Terminladung zum 11. November 1980 sei wirkungslos gewesen, weil sie nicht vom gesetzlichen Richter veranlaßt worden sei. Solange über das Ablehnungsgesuch nicht entschieden gewesen sei, habe nicht erkannt werden können, ob Herr Dr. R. oder Herr M. zuständig war. Durch die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs sei rückwirkend Herr Dr. R. zuständig gewesen. Das erkennende Gericht sei weder bei der Ladungsverfügung noch bei der Verhandlung vom 11. November 1980 vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
Weiter beruhe das Urteil auf dem Mangel, daß dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit unter Berufung auf die Bindung an das Urteil des Landgerichts H. nicht entsprochen worden sei. Eine Bindungswirkung sei ausgeschlossen, weil es hier nicht auf die Begriffe der Schuldfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit ankomme, sondern ausschließlich darauf, ob das Verbleiben eines Beamten im Dienst trotz nachgewiesenen Fehltritts zumutbar erscheine und gegebenenfalls in welcher Weise im Rahmen der Fürsorgepflicht Maßnahmen zum Schutz des Dienstablaufs, aber auch zum Schutz des Beamten selbst angebracht seien. Schließlich seien die Zumessungsgründe in dem angefochtenen Urteil so pauschal gefaßt, daß sie für jeden einschlägigen Fall herangezogen werden könnten. Der Beamte habe aber einen Anspruch darauf, daß sein Fall individuell verhandelt und beurteilt und nicht mit Zitaten ähnlicher Fälle erledigt werde.
Weiter macht die Berufung geltend, bei Abwägung verhältnismäßiger Maßnahmen könne das bisherige Verhalten des Beamten im Dienst bei der Entscheidung wesentlich zu Buche schlagen. Der Umstand, daß der Beamte für seine Fehlhandlungen keinen äußerlich erkennbaren Anlaß gehabt habe, die unter Beweis gestellten Selbstkontrollstörungen, ferner der Umstand, daß dem Beamten durch Fangbriefe ein weiteres Fehlverhalten geradezu zugespielt worden sei, könnten an der Unverhältnismäßigkeit des erstinstanzlichen Urteils keine Zweifel lassen. Mindestens wäre auf Einstellung des Verfahrens zu erkennen, weil der Beamte Beweisanträge gemäß § 68 BDO gleich von Anfang an gegenüber seinem Dienstherrn angebracht, jedenfalls angeregt gehabt habe. Wäre diesen Beweisangeboten nachgegangen worden, hätte das Verfahren eingestellt werden müssen. Es sei mithin nicht wirksam eingeleitet worden, jedenfalls aus sonstigen Gründen unzulässig.
Den weiteren Antrag, dem Beamten seinen Verteidiger gerichtlich zu bestellen, haben der Vorsitzende durch Verfügung vom 14. Januar 1982 und der erkennende Senat durch Beschluß vom 28. Januar 1982 zurückgewiesen. Eine Gegenvorstellung des Verteidigers ist durch Beschluß vom 2. Februar 1982 zurückgewiesen worden. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß vom 28. Januar 1982 hat das Bundesverfassungsgericht mangels Zulässigkeit nicht zur Entscheidung angenommen und damit zugleich einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt.
II.
1.
Die Hauptverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konnte stattfinden, obwohl der Beamte, der ordnungsgemäß geladen worden ist, nicht erschienen war (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 Satz 1 BDO).
Weiter stand der Durchführung der Hauptverhandlung nicht entgegen, daß auch der Verteidiger ausgeblieben ist. In Verfahren nach der Bundesdisziplinarordnung ist die Mitwirkung eines Verteidigers nicht notwendig. Die Vorschriften der Strafprozeßordnungüber die notwendige Verteidigung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren stellen sich als Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung dar. Wiederholt hat das Bundesverfassungsgericht betont, daß das Recht auf ein faires Verfahren zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen mitunter einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten zählt. Der Beschuldigte darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muß vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen. Dazu gehört auch, daß ein Beschuldigter, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufzubringen vermag, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen und auf Staatskosten einen rechtskundigen Beistand (Pflichtverteidiger) erhält (BVerfGE 46, 202 [210] mit weiteren Nachweisen).
Auch in Disziplinarsachen hat der Betroffene ein Recht auf ein faires Verfahren, und auch ihm muß die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen. Indessen ist es Aufgabe des Gesetzgebers zu bestimmen, wie diesen Grundsätzen zu genügen ist. Dabei hat er einen weiten Ermessensspielraum. Insbesondere ist er nicht an die im Strafverfahren geltenden Maßstäbe gebunden, sondern kann die Eigenheiten des Disziplinarverfahrens und das unterschiedliche Gewicht der möglichen Rechtsfolgen einer Strafverfolgung einerseits und einer Disziplinarverfolgung andererseits berücksichtigen. Hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen bestehen gravierende Unterschiede: Einerseits bis zu lebenslänglicher Freiheitsstrafe, andererseits höchstens die Auflösung eines Dienstverhältnisses. Auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht ist das Disziplinarverfahren weitaus weniger einschneidend als das Strafverfahren: Freiheitsentziehungen und Zwangsmaßnahmen sind - abgesehen von dem Sonderfall des § 60 BDO - nicht möglich (§ 22 BDO). Für den Beamten besteht keine Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung (§ 72 Abs. 1 BDO). Selbst wenn das persönliche Erscheinen angeordnet wird, kann es nicht erzwungen werden. Die Beweisaufnahme im Disziplinarverfahren beruht im Gegensatz zu der im Strafverfahren auf dem Prinzip der Mittelbarkeit, d.h. grundsätzlich werden in der Hauptverhandlung vor dem Disziplinargericht die Niederschriften über bereits durchgeführte Beweisaufnahmen verlesen, während im Strafverfahren der Unmittelbarkeitsgrundsatz streng durchgeführt ist, so daß die Teilnahme an der Hauptverhandlung dort ein ganz anderes Gewicht hat als im Disziplinarverfahren. Aus dieser Verfahrensgestaltung ergibt sich zugleich, daß der Beamte und ein etwaiger Verteidiger uneingeschränkt die Möglichkeit haben, die ihnen wesentlich erscheinenden Gesichtspunkte schriftlich vorzutragen und damit auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluß zu nehmen. Darüber hinaus befindet sich jeder Beamte im Disziplinarverfahren wirtschaftlich in einer prinzipiell besseren Lage als einkommensschwache Straftäter. Der Beamte hat Anspruch auf Alimentation und muß daher grundsätzlich in der Lage sein, eine von ihm für erforderlich gehaltene Verteidigung zu finanzieren. Das gilt auch dann, wenn er vorläufig des Dienstes enthoben ist, weil eine damit verbundene Gehaltseinbehaltung ihm den notwendigen Lebensbedarf belassen muß, wozu in der gegebenen Situation auch die Kosten der Verteidigung gehören. Legt der Beamte der Einleitungsbehörde dar, daß die Einbehaltung ihm die Möglichkeit zum Aufbringen dieser Kosten nimmt, so wird die Behörde ihre Einbehaltungsanordnung darauf überprüfen und gegebenenfalls ändern müssen.
Hat der Beamte insoweit keinen Erfolg, so kann er sein Begehren in einem gerichtlichen Antragsverfahren (§ 95 Abs. 3 BDO) weiterverfolgen. Da ein Beamter im Prinzip nicht als mittellos angesehen werden kann, ist es ihm auch zuzumuten, eine etwa von ihm für notwendig gehaltene Reise eines Verteidigers durch einen Kredit zu finanzieren. Darüber hinaus erhält er für sich die Reisekosten vom Dienstherrn als Vorschuß, wenn er sein Unvermögen zur Aufbringung der Fahrkosten zum Disziplinargericht glaubhaft macht (Runderlaß des Bundesministers des Innern vom 31. März 1962 [GMBl, 129]). Schließlich ist die Verteidigung im Disziplinarverfahren auch dadurch vereinfacht, daß Vertreter der Beamtengewerkschaften, Beamte und Ruhestandsbeamte als Verteidiger zugelassen sind, was ein beschuldigter Beamter auch finanziell nutzen kann.
Nach allem ist es nicht zu beanstanden, wenn die Bundesdisziplinarordnung im Gegensatz zur Strafprozeßordnung eine Verteidigerbestellung von Amts wegen nicht vorsieht. § 30 e der Bundesdisziplinarordnung in der Fassung des Gesetzes vom 28. November 1952 (BGBl I 749, 761) schloß die Verteidigerbestellung von Amts wegen, abgesehen von einem Sonderfall, der hier nicht in Betracht kommt, ausdrücklich aus (vgl. auch BDHE 2, 135). Hieran hat sich nach dem Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl I 725) nichts geändert. Nach dem Entwurf dieser Novelle (BT-Drucks. V/325) war zwar anscheinend eine Änderung in Betracht gezogen worden, denn ein Vorschlag lautete § 30 e BDO sollte u.a. wie folgt ergänzt werden: "Der Verteidiger ist zu allen Vernehmungen und Beweiserhebungen in der Untersuchung und im disziplinargerichtlichen Verfahren, abgesehen von Beschlagnahmen und Durchsuchungen, zu laden, der gewählte Verteidiger nur dann, wenn die Wahl angezeigt worden ist." Danach sollte es also auch einen anderen als den gewählten Verteidiger geben können. Dieser Vorschlag ist im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens aber wieder ausgeschieden worden, wie sich aus dem Schriftlichen Bericht des Innenausschusses (BT-Drucks. V/1693) ergibt, wo für § 30 e BDO eine Fassung vorgeschlagen wurde, wie sie sich jetzt in § 40 BDO findet (S. 27 der genannten Drucksache). Aus der Ausnahmevorschrift des § 60 Abs. 1 BDO, die den einzigen Fall behandelt, in dem Zwangsmaßnahmen gegen einen Beamten möglich sind, und die zur Sicherstellung eines umfassenden Rechtsschutzes die Mitwirkung eines Verteidigers als notwendig vorschreibt, ist zu entnehmen, daß eine notwendige Verteidigung unverändert auf diesen Sonderfall beschränkt ist.
Selbst wenn man unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten eine notwendige Verteidigung im Disziplinarverfahren in Anlehnung an § 140 StPO für geboten hielte, so läge hier kein vergleichbarer Fall einer notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vor:
a)
Die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug findet vor dem Oberlandesgericht (§ 120 GVG) oder vor dem Landgericht (§§ 74, 74 a GVG) statt, wenn es um besonders schwere Straftaten mit entsprechend hohen Strafandrohungen, Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder Sicherungsverwahrung geht.
Es liegt auf der Hand, daß die nach der Bundesdisziplinarordnung möglichen Disziplinarmaßnahmen damit nicht vergleichbar sind.
b)
Dem beschuldigten Beamten im Disziplinarverfahren wird als Dienstvergehen auch nicht etwas zur Last gelegt, was einem Verbrechen vergleichbar wäre, also einer Tat, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht ist (§ 12 Abs. 1 StGB; vgl. § 48 BBG).
c)
Das Disziplinarverfahren ist ferner nicht vergleichbar mit einem Verfahren, das zu einem Berufsverbot führen kann. Dieses besteht darin, daß das Gericht die Ausübung eines Berufs, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten kann (§ 70 Abs. 1 StGB). Es handelt sich dabei um die am tiefsten eingreifende nicht freiheitentziehende Maßregel (Dünnebier in Löwe/Rosenberg, StPO, 23. Aufl. § 140 Rz 14). Die Auflösung eines Dienstverhältnisses hat niemals diese Bedeutung, ebensowenig wie dies bei einer arbeitsrechtlichen Kündigung der Fall ist.
Es mag zwar sein, daß ein Beamter, der speziell für eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgebildet ist, besondere Schwierigkeiten hat, anderweitig eine dieser Ausbildung entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden; findet er sie, so ist es ihm aber nicht verboten, sie auszuüben. Das ist auch nicht anders bei einem hochspezialisierten Arbeitnehmer, der wegen seiner Unzuverlässigkeit seine Stellung bei einem privaten oder öffentlichen Arbeitgeber verliert. Hier geht es zudem lediglich um die Frage, ob der jetzige Ruhestandsbeamte in diesem Status verbleibt und Ruhegehalt bezieht oder ob seine Versorgung im Wege der Nachversicherung in die gesetzliche Rentenversicherung übergeleitet wird, was im Einzelfall für den Betroffenen sogar finanziell günstiger sein kann (vgl. Finger, ZBR 1970, 137 [139 f.]).
d)
Der beschuldigte Ruhestandsbeamte ist ersichtlich weder taub noch stumm. Anderenfalls wäre in erster Linie an die eigenständige Regelung der Bundesdisziplinarordnung, nämlich die Pflegerbestellung, zu denken (§ 19 BDO).
e)
Der beschuldigte Ruhestandsbeamte befand und befindet sich nicht aufgrund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt. Derartige Zwangsmaßnahmen sind, wie ausgeführt, im Disziplinarverfahren ohnehin unzulässig, abgesehen vom Fall des § 60 BDO, der zugleich eigenständig für das Disziplinarrecht die Verteidigerbestellung vorschreibt.
f)
Die Unterbringung nach § 81 StPO ist im Disziplinarrecht, wie wiederholt erwähnt, in § 60 BDO eigenständig geregelt.
g)
Ein Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) findet im Disziplinarrecht nicht statt.
h)
Der bisherige Verteidiger ist auch nicht durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen.
i)
Wenn im Strafverfahren wegen der Schwere der Tat ein Verteidiger zu bestellen ist, so ist dabei hauptsächlich die zu erwartende Rechtsfolgenentscheidung maßgebend (Kleinknecht, StPO, 35. Aufl. § 140 Rz 17). Dieser Gesichtspunkt scheidet wie oben bereits ausgeführt, im Disziplinarverfahren aus (vgl. § 48 BBG).
j)
Die "Schwierigkeit der Sachlage" besteht zum Beispiel bei schwierigen Beweisen über die Schuldfähigkeit des Beschuldigten oder über die Glaubwürdigkeit eines Kindes, das Zeuge ist, oder bei schwierigen Indizienbeweisen mit Hilfe von Sachverständigen. Alles das trifft hier nicht zu. Über die Schuldfähigkeit des Ruhestandsbeamten ist vor dem Bundesverwaltungsgericht kein Beweis zu erheben, wie noch auszuführen sein wird. Im Strafprozeß kann es auch eine Rolle spielen, daß nur der Verteidiger Akteneinsicht hat (Kleinknecht a.a.O. Rz 18). Im Disziplinarverfahren hat der betroffene Beamte selbst Akteneinsicht (§§ 26 Abs. 3, 61 Abs. 3, 70 BDO).
k)
Es besteht hier auch keine schwierige Rechtslage, denn die Sachentscheidung ist ausschließlich nach feststehenden Rechtsgrundsätzen zu treffen, die in der Rechtsprechung seit langem geklärt sind und hier nur ein eindeutiges Ergebnis zulassen, wie im einzelnen noch auszuführen sein wird.
2.
Der erkennende Senat kann in der gegebenen Besetzung entscheiden. Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann hat zwar in seiner früheren Eigenschaft als Vorsitzender der Kammer VII - ... - des Bundesdisziplinargerichts in dieser Sache an einem Beschluß vom 17. Februar 1977 mitgewirkt, durch den die Anordnungen des Präsidenten der Oberpostdirektion H. über die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge aufrechterhalten worden sind. Diese Tätigkeit steht aber der Mitwirkung in dem vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen.
a)
Nach § 23 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 25 BDO ist ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen.
Dieser Fall liegt hier nicht vor. Der Beschluß vom 17. Februar 1977 war mit der Beschwerde anfechtbar und ist auch erfolglos angefochten worden. Er ist im vorliegenden Berufungsverfahren weder unmittelbar noch im Rahmen der Entscheidung über eine Vortrage zu überprüfen.
b)
Nach § 51 Nr. 4 BDO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen ist. Dieser Ausschließungsgrund bezieht sich jedoch nicht auf frühere richterliche Tätigkeiten, ebenso wie dies bei § 22 Nr. 4 StPO nicht der Fall ist. Einer gegenteiligen Auffassung steht entgegen, daß nach den Zuständigkeitsregelungen der Bundesdisziplinarordnung (§§ 42 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 2 BDO) grundsätzlich derselbe Vorsitzende an der abschließenden Entscheidung im Disziplinarverfahren mitwirkt, der zuvor bei Zwischenentscheidungen, z.B. nach §§ 67 Abs. 3, Abs. 4, 95 Abs. 3 BDO tätig geworden ist (BVerwGE 63, 174 [BVerwG 05.12.1978 - 1 D 38/78] [176]; 63, 262 [263 f.]).
III.
Die Berufung hat im wesentlichen keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte Verfahrensrügen erhebt und bestreitet, ein schuldhaftes Dienstvergehen begangen zu haben. Der zur Anschuldigung gestellte Sachverhalt ist daher in verfahrensrechtlicher, tatsächlicher und sachlichrechtlicher Hinsicht neu zu prüfen.
1.
Das Disziplinarverfahren ist wirksam eingeleitet worden. Es wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet (§ 33 Satz 2 BDO). Einleitungsbehörde ist hier der Präsident der Oberpostdirektion H. (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BDO). Die Einleitungsverfügung vom 27. Dezember 1976 ist von der damaligen Präsidentin L. gezeichnet. Die Verfügung ist dem Beamten förmlich zugestellt worden. Die somit wirksam gewordene Einleitung des Verfahrens konnte nicht dadurch wieder unwirksam werden, daß während des Verfahrens ein Beweisantrag abgelehnt oder einer Beweisanregung nicht nachgegangen wurde.
2.
Ebensowenig wurde das Verfahren "sonst unzulässig" (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 BDO). Unzulässig wäre das Verfahren, wenn eine Prozeßvoraussetzung fehlen würde (vgl. Claussen/Janzen, BDO 4. Aufl. § 64 Rz 2). Durch das Unterlassen einer Beweiserhebung wird nicht eine bisher vorhandene Prozeßvoraussetzung beseitigt. Allenfalls könnte darin ein Verfahrensmangel liegen, der jedoch behebbar wäre und deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Verfahrens insgesamt führen würde.
3.
In der Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Vorsitzenden Richter Dr. R. liegt kein Mangel des Verfahrens, der die von der Verteidigung beantragte Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht rechtfertigen würde (§§ 86, 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO).
a)
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ablehnung kann allerdings der Kammer insoweit nicht gefolgt werden, als sie den Befangenheitsantrag bereits deshalb für unzulässig angesehen hat, weil der Ablehnungsgrund sowie die Voraussetzungen des rechtzeitigen Vorbringens gemäß §§ 25 BDO, 26 Abs. 2, 25 Abs. 2 StPO nicht glaubhaft gemacht worden seien. Da das Ablehnungsgesuch in der Hauptverhandlung mündlich angebracht wurde, bedurfte es der Protokollierung nach § 273 StPO (Kleinknecht a.a.O. 35. Aufl. § 26 Rz 1). So ist auch die Erklärung, daß der Beamte den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit ablehne, entsprechend den Verfahrensvorschriften in das Protokoll der Hauptverhandlung vom 5. November 1980 aufgenommen worden.
Aus der gemäß § 26 Abs. 3 StPO abgegebenen dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters vom 7. November 1980 ergibt sich, daß auch der Ablehnungsgrund selbst in der Hauptverhandlung genannt worden ist. Es kann dem Ablehnenden nicht zum Nachteil gereichen, wenn die Tatsachen, die nach seiner Meinung den Ablehnungsantrag begründen, nicht protokolliert werden, zumal auf die Protokollierung der Begründung kein Anspruch besteht (Löwe/Rosenberg a.a.O. § 26 Rz 8; RGSt 32, 239 [241]). Einer besonderen Glaubhaftmachung der Begründung des Antrags und der Rechtzeitigkeit bedarf es dann nicht, wenn die Tatsachen, auf die sich der Antrag stützt, gerichtsbekannt sind. Gerichtsbekannt sind diese dann, wenn das Gericht sie jederzeit aus den Akten feststellen kann oder diese sich vor den Augen und Ohren des Gerichts ereignet haben (BGH MDR 1965, 1004; BGH bei Dallinger MDR 1972, 17; Löwe/Rosenberg a.a.O. § 26 Rz 23; Peters JR 1974, 254).
b)
Zutreffend hat jedoch die Kammer den Ablehnungsantrag als unbegründet angesehen. Entscheidend ist hierbei ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfGE 32, 288 [290] mit weiteren Nachweisen). Die Bemerkung des Vorsitzenden, als Mitglied der Strafkammer hätte er dem Beamten nicht abgenommen, daß das Einstecken des Einschreibbriefs und der sieben gewöhnlichen Briefe nur zur Verbesserung des Zählergebnisses der zu erwartenden Bemessungszählung erfolgt sei, ist kein Grund, der geeignet wäre, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Diese Äußerung ist nicht als Ausdruck der Voreingenommenheit gegenüber dem Beamten zu werten, sondern stellt eine Überlegung dar, die im Zusammenhang mit den Anschuldigungspunkten 1 und 2 steht, zu denen der Beamte die Unterschlagungen eingestanden hat. An die Beweiswürdigung des Landgerichts hierzu war der Vorsitzende gesetzlich gebunden, woran er während des gesamten Verfahrens keinen Zweifel gelassen hat. Danach konnte der Beamte nicht etwa annehmen, der Vorsitzende wolle die Beweiswürdigung des Landgerichts zu seinen Ungunsten korrigieren.
c)
Soweit der abgelehnte Richter in der Hauptverhandlung seine Rechtsauffassung dargetan, insbesondere die ständige Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes wiedergegeben und zugleich fallbezogene Rechtsfolgen hervorgehoben hat, reicht dies zur Annahme der Befangenheit nicht aus. Die Verfahrenslage kann es geradezu gebieten, Hinweise auf die Rechtslage zu geben; zumindest muß dem Richter dies unbenommen sein. Hinweise oder Meinungsäußerungen zur Rechtslage vermögen die Ablehnung eines Richters nicht zu begründen (BVerfGE 4, 143 [144]). Ob dies auch gelten würde, wenn ein Richter in der Erörterung auf abwegigen Rechtsansichten beharrt, kann auf sich beruhen. Jedenfalls stehen die Rechtsausführungen des abgelehnten Richters im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Dies gilt sowohl zur rechtlichen Unbedenklichkeit der Verwendung sogenannter Fangbriefe zur Überführung von ungetreuen Postbeamten, die in Verdacht geraten sind, als auch zur Erfolglosigkeit von Beweisanträgen zur Schuld und Schuldfähigkeit des Beamten angesichts der Bindungswirkungen des § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO, die für das Bundesdisziplinargericht nicht nur in objektiver, sondern gleichermaßen auch in subjektiver Hinsicht bestehen. Gleiches gilt auch hinsichtlich der vom abgelehnten Richter geäußerten Mutmaßung, der Bundesdisziplinaranwalt werde die Entfernung aus dem Dienst beantragen. Diesen Antrag hatte der Bundesdisziplinaranwalt nämlich in der Anschuldigungsschrift bereits unmißverständlich angekündigt mit der Wertung, da der Beamte gegen die Grundpflichten seines Amtes verstoßen habe, sei das Vertrauensverhältnis zu ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei Vorliegen verminderter Schuld unheilbar zerstört; eine möglicherweise vorhandene Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten stehe der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen.
d)
Auch ist es nicht zu beanstanden, daß der abgelehnte Richter Vorbereitungen zur Fortsetzung der Hauptverhandlung durch Ansetzen eines neuen Verhandlungstermins und durch fernmündliche Unterrichtung seines geschäftsplanmäßigen Vertreters getroffen hat. Die Auffassung des Bundesdisziplinargerichts, daß in dem Verhalten des abgelehnten Richters kein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StPO, § 25 BDO zu sehen ist, wird geteilt, denn zu den Handlungen, die keinen Aufschub gestatten, gehören die Bestimmung des Fortsetzungstermins und die Anordnung der Ladungen (KMR StPO 7. Aufl. § 29 Rz 4; Kleinknecht a.a.O. § 29 Rz 1). Es bestehen deshalb keine Bedenken dagegen, daß der abgelehnte Richter durch fernmündlichen Anruf bei der Hauptgeschäftsstelle in F., wohl mit dem Ziel, eine Überschreitung der Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO zu vermeiden, Maßnahmen zur Fortsetzung der Hauptverhandlung getroffen hat.
Die Anordnung eines neuen Termins zur Fortsetzung der Hauptverhandlung ist auch schon deshalb fehlerfrei, weil die Ablehnung während der Hauptverhandlung erfolgt ist und für diesen Fall die Regelung des § 29 Abs. 2 StPO gestattet, daß, sofern ein Richter während der Hauptverhandlung abgelehnt wird und die Entscheidung über die Ablehnung eine Unterbrechung der Hauptverhandlung erfordern würde, diese solange fortgesetzt werden kann, bis eine Entscheidung über die Ablehnung ohne Verzögerung der Hauptverhandlung möglich ist. Diese Bestimmung ermöglicht dem Abgelehnten, in dieser Zeit Prozeßhandlungen vorzunehmen (Löwe/Rosenberg a.a.O. Ergänzungsband § 29 Rz 3). Der abgelehnte Richter hätte also die Hauptverhandlung bis zur Entscheidung über seine Ablehnung, an der er als Abgelehnter nicht hätte mitwirken können (§ 27 Abs. 1 StPO) und die dann eine Unterbrechung notwendig gemacht hätte, fortsetzen können. Wenn er hiervon keinen Gebrauch gemacht, vielmehr die Hauptverhandlung unterbrochen hat, so entspricht es durchaus dem Zweck des § 29 Abs. 2 StPO, nämlich Verzögerungen in der Hauptverhandlung entgegenzuwirken, wenn er auch noch nach der Unterbrechung der Hauptverhandlung Vorbereitungen zu deren Fortsetzung getroffen hat.
4.
Es kann auch keine Rede davon sein, daß die Ladung zum Termin am 11. November 1980 nicht rechtmäßig war. Da der Verteidiger des Beamten noch am Nachmittag des 5. November 1980 von dem abgelehnten Richter über die Fortsetzung der Hauptverhandlung am 11. November 1980 unterrichtet worden ist, konnte er sich auf diesen Termin einrichten. Nach Unterbrechung der Hauptverhandlung bedarf es zum Fortsetzungstermin ohnehin keiner weiteren förmlichen Ladung im Sinne des § 214 Abs. 1 StPO und auch nicht der Einhaltung einer Ladungsfrist (Kleinknecht a.a.O. § 217 Rz 2; KMR a.a.O. § 217 Rz 6).
5.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Antrag des Verteidigers, Beweis darüber zu erheben, daß der Beamte infolge klimakterischer Selbstkontrollausfallerscheinungen, die sich mit seinen ärztlich festgestellten Gesundheitsschäden potenziert hätten, sich bei den Tatausführungen in einer Verfassung befunden habe, die den Vorwurf eines Dienstvergehens ausschließe oder einer besonderen Beurteilung zugänglich mache, aus zutreffenden Gründen abgelehnt.
a)
Soweit der Beweisantrag darauf abzielt, Schuldunfähigkeit festzustellen, ist er unzulässig, weil aufgrund der Bindungswirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO feststeht, daß der Beamte schuldhaft gehandelt hat. Bindend sind die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils zur objektiven und subjektiven Tatseite. Selbstverständlich ist das Disziplinargericht nicht an irgendwelche Äußerungen des Strafgerichts gebunden, soweit es darum geht, aus dem festgestellten Sachverhalt die disziplinarrechtlich gebotenen Folgerungen zu ziehen. Eine Lösung von den strafgerichtlichen Feststellungen ist aber nur statthaft, wenn die Richtigkeit der Feststellungen zu Zweifeln Anlaß gibt.
Wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Würdigung durch die Tatsacheninstanzen es ausschließt, die getroffenen Feststellungen an der eigenen Würdigung zu messen, so ist es auch bei der Entscheidung über die Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO grundsätzlich unzulässig, das Ergebnis einer eigenen Beweiswürdigung an die Stelle der Feststellungen des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen anderen Würdigung hiervon abweichende Feststellungen für vertretbar halten würden. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet. Das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen.
Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Das Bundesverwaltungsgericht hat immer wieder hierauf hingewiesen und nur erhebliche Zweifel - in dem erörterten Sinne - zur Herbeiführung eines Lösungsbeschlusses ausreichen lassen (Urteile vom 22. Oktober 1974 - BVerwG 1 D 32.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 65], vom 28. September 1978 - BVerwG 1 D 2.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1979, 10], vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 110.78 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 35], vom 9. April 1980 - BVerwG 1 D 34.79 -, vom 22. Juli 1980 - BVerwG 1 D 65.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 277], vom 11. März 1981 - BVerwG 1 D 54.80 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 177], vom 26. Mai 1981 - BVerwG 1 D 33.80 -, vom 16. September 1981 - BVerwG 1 D 73.80 -, vom 29. September 1981 - BVerwG 1 D 92.80 -). Solche Zweifel ergeben sich hier nach der gründlichen und in sich widerspruchsfreien Beweiswürdigung des Landgerichts zur Schuldfrage nicht. Die kriminologische Bedeutung des Klimakteriums ist gering. In aller Regel sind die Vorgänge normal, keineswegs krankhaft, und die seelischen Begleit- oder Folgeerscheinungen sind gering. Als rechtlich relevant können sie nur dann angesehen werden, wenn ein psychopathologisches Syndrom vorliegt, das in seiner Schwere und in seinen einzelnen Merkmalen einer Psychose gleichkommt. Dann aber ist diese Krankheit zu diagnostizieren und zur Grundlage der rechtlichen Konsequenzen zu machen, nicht die hormonelle Umstellung als solche (Langelüddeke/Bresser Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. S. 172 f.). Wie sich aus dem Urteil des Landgerichts H. ergibt, hat der Sachverständige eine Psychose eindeutig ausgeschlossen.
b)
Soweit der Beweisantrag darauf hinausläuft, die Voraussetzungen für die Annahme verminderter Schuldfähigkeit festzustellen, ist die zu beweisende Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), denn sie hätte weder Einfluß auf den Schuldspruch noch auf das Disziplinarmaß. Die in Rede stehenden Pflichtverletzungen bedeuten ein derart gravierendes Versagen im Kernbereich der Beamtenpflichten, daß ein Beamter, der dabei überhaupt schuldhaft gehandelt hat, für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann in einem solchen Fall im Interesse der Wahrung der Integrität des Beamtentums von der Entfernung aus dem Dienst nicht abgesehen werden (BDHE 3, 167 [171]; 3, 172 [178]; BVerwGE 33, 9 [11]). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Eine Liberalisierung des Disziplinarrechts findet dort ihre Grenze, wo Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der öffentlichen Verwaltungen bedroht sind (Urteile vom 14. September 1977 - BVerwG 1 D 1.77 -, vom 3. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 91.78 -, vom 10. Januar 1980 - BVerwG 1 D 77.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1980, 89], vom 7. April 1981 - BVerwG 1 D 98.79 - und vom 26. Mai 1981 - BVerwG 1 D 33.80 -). Erheblich verminderte Schuldfähigkeit führt im Strafrecht dazu, daß die Strafe gemildert werden kann (§ 21 StGB). Die Strafmilderung ist also nicht zwingend. Auch im Disziplinarrecht spielt diese Regelung eine Rolle. Sie führt aber nicht dazu, daß ein objektiv untragbarer Beamter deswegen im Dienst belassen werden könnte. Die Gefahr künftiger Pflichtverletzungen mindert sich nämlich nicht dadurch, daß der Täter vermindert schuldfähig ist. Die Wiederholungsgefahr ist sogar eher größer. Wenn sich ein Beamter überhaupt schuldhaft untragbar gemacht hat, so gebieten es die Belange des Dienstherrn und der Öffentlichkeit, das Dienstverhältnis aufzulösen.
c)
Soweit unter Beweis gestellt wird, ob das Verbleiben des Beamten im Dienst zumutbar erscheine, handelt es sich um eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage und nicht um eine beweiswürdige Tatfrage.
6.
Die Begründung des Disziplinarmaßes mit Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung ist nicht nur nicht zu beanstanden, sondern geradezu geboten. Die Rechtssicherheit erfordert es, im wesentlichen gleichartige Fälle auch nach gleichen Grundsätzen zu behandeln. Anderenfalls müßte die Rechtsprechung im Einzelfall als willkürlich erscheinen.
7.
Wie sich bereits aus den Ausführungen zu der Verfahrensrüge wegen Ablehnung des Beweisantrages ergibt, ist auch der erkennende Senat an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts H. gebunden und hat keinen Anlaß, sich hiervon zu lösen.
8.
Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet.
9.
a)
Auch im Disziplinarmaß ist dem angefochtenen Urteil beizutreten. Ein Beamter der Bundespost, der sich an ihm dienstlich anvertrautem oder zugänglichem Beförderungsgut vergreift, versagt im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Es ist im Interesse eines geordneten Wirtschaftsablaufs und Dienstbetriebs unerläßlich, daß die diesem öffentlichen Verkehrsträger anvertrauten Sendungen unversehrt ihre Empfänger erreichen. Daher zerstört ein Beamter, wie die Disziplinarsenate in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, durch ein solches Verhalten das in ihn seitens seiner Verwaltung gesetzte Vertrauen unheilbar (BDHE 1, 48; 3, 113 [118]; BVerwG Dok. Ber. B 1971, 4049 mit weiteren Zitaten; 1977, 55; 1978, 290; 1979, 273; vgl. auch BVerwGE 53, 100 [101]). Fr ist schon aus diesem Grund als Beamter nicht mehr tragbar. Darüber hinaus beeinträchtigt er das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit in schwerer Weise.
Die Öffentlichkeit, die für die Beförderung ihrer Sendungen auf die Deutsche Bundespost angewiesen ist, würde nicht verstehen, wenn ein Beamter, der sich an Sendungen vergreift, im Dienst belassen würde.
b)
Von diesem Grundsatz können - was ebenfalls der ständigen Rechtsprechung der Disziplinargerichte entspricht - im Interesse der Aufrechterhaltung der Integrität der öffentlicher. Verwaltungen und des Ansehens der Beamtenschaft Ausnahmen nur in engen Grenzen zugelassen werden. Sie sind folgerichtig nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens noch einen Rest von Vertrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich ansonsten stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat. Keiner dieser Ausnahmegründe liegt vor. Wie bereits oben erörtert, kann auch eine etwa verminderte Schuldfähigkeit hier nicht die Höchstmaßnahme ausschließen.
c)
An der disziplinarrechtlichen Bewertung des Beraubens von Postsendungen ändert sich nichts dadurch, daß es sich zum Teil um präparierte Prüfbriefe, auch als Fangbriefe bezeichnet, handelte, also nicht um echte Postsendungen. Die Post hat mit der Benutzung solcher Kontrollbriefe, wie der frühere Bundesdisziplinarhof bereis ausgesprochen hat (BDHE 5, 36), weder gegen rechtstaatliche Grundsätze noch gegen ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verstoßen. Das gilt namentlich mit Rücksicht darauf, daß die Post im gegebenen Fall nicht grundlos zur bloßen Überprüfung ihrer Bediensteten auf Redlichkeit vorgegangen ist, sondern konkreten Anlaß zu der Annahme hatte, daß im Zuständigkeitsbereich des Beamten Postsendungen beraubt würden. In einer solchen Lage, in der die Überführung des Täters im allgemeinen nur auf diese Weise möglich ist, hat die Pflicht der Post, ihr anvertraute Sendungen vor Zugriffen durch ihre Bediensteten zu schützen, gegenüber ihrer beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht das höhere Gewicht, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat (Urteile vom 10. Juli 1974 - BVerwG 1 D 25.74 -, vom 14. Januar 1975 - BVerwG 1 D 67.74 - [BVerwG Dok.Ber. B 1975, 187], vom 2. März 1977 - BVerwG 1 D 58.76 -, vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 1 D 102.78 - und vom 23. April 1980 - BVerwG 1 D 25.79 -).
d)
Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel ist durch das angefochtene Urteil im Disziplinarmaß nicht verletzt. Macht sich ein Beamter durch mehrfaches schweres Versagen im Kernbereich seiner Dienstpflichten schuldhaft untragbar, so ist es nicht nur nicht unverhältnismäßig, ihn aus dem Dienst zu entfernen, sondern das einzige Mittel, was zu Gebote steht. Daran kann sich auch durch frühere positive Beurteilungen nichts ändern; sie können die völlige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses nicht aufwiegen.
10.
Nachdem der Beamte inzwischen in den Ruhestand versetzt worden ist, ist seine Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß ihm das Ruhegehalt aberkannt wird. Die Aberkennung des Ruhegehalts setzt nach ständiger Rechtsprechung nur voraus, daß bei einem aktiven Beamten die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre (BVerwGE 33, 9; 63, 120, [BVerwG 29.08.1978 - 1 D 89/77]BVerwG Dok.Ber. B 1980, 79 = DÖD 1980, 136 mit weiteren Nachweisen). Der Wortlaut von § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO nennt als Voraussetzung für die Aberkennung des Ruhegehalts nur, daß die Entfernung aus dem Dienst gerechtfertigt wäre, falls der Ruhestandsbeamte sich noch im Dienst befände. Daraus folgt zwar nicht zwingend, daß andere Gesichtspunkte nicht zu prüfen seien. Die Gleichstellung von Entfernung aus dem Dienst und Aberkennung des Ruhegehalts ergibt sich aber insbesondere aus der Notwendigkeit einer Gleichbehandlung, die es nicht zuläßt, die disziplinarrechtliche Folge eines Dienstvergehens, das die Höchstmaßnahme erforderlich macht, vom Zufall abhängig zu machen, ob der Beamte inzwischen in den Ruhestand getreten ist. Auch die Integrität des Beamtentums gebietet in solchen Fällen die Aberkennung des Ruhegehalts. Wer sich als Beamter untragbar gemacht hat, kann nicht Ruhestandsbeamter bleiben (Weiß, GKöD, Disziplinarrecht K § 12 BDO Rz 7); es geht hier um die Reinigungsfunktion des Disziplinarrechts, nicht um eine etwaige Besserung des Täters (Urteil vom 13. November 1973 - BVerwG 1 D 66.73 -). Zugleich dient die Maßnahme der Wahrung des Ansehens des Beamtentums, mit der es nicht vereinbar wäre, wenn Beamte, die sich durch schwere Pflichtverletzungen untragbar gemacht haben, gleichwohl durch den Dienstherrn lebenslänglich versorgt würden. Zu beachten ist schließlich auch die erzieherische Wirkung einer solchen Maßnahme auf die Beamtenschaft im allgemeinen, bei der das Bewußtsein aufrechterhalten werden muß, daß schwere Dienstvergehen, die das Vertrauensverhältnis zerstören oder zu völligem Ansehensverlust führen, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand in ihren Folgen gemildert werden können.
11.
Die Berufung führt jedoch zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung zugunsten des Beamten hinsichtlich des Unterhaltsbeitrags. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit läßt der erkennende Senat die Kriegsbeschädigtenrente von monatlich 270 DM außer Betracht, weil sie als Ausgleich für besondere, im Dienste der Allgemeinheit erlittene Nachteile gedacht ist. Ausgehend von einem Ruhegehalt von monatlich 1.629,95 DM und Belastungen für das von dem Beamten mit seiner Ehefrau bewohnte Haus in Höhe von 282 DM erscheint es notwendig, den Unterhaltsbeitrag auf den gesetzlichen Höchstsatz (§ 77 Abs. 1 BDO) von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts zu erhöhen. Die Laufzeit wird auf ein Jahr verlängert in der Annahme, daß der Beamte auf eine Rente aus einer Nachversicherung für die Beamtendienstzeiten angewiesen ist und die Vorbereitungen für eine solche Rentenzahlung erfahrungsgemäß längere Zeit in Anspruch nehmen.
12.
Da das Rechtsmittel im wesentlichen erfolglos bleibt, hat der Beamte die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen (§§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BDO).
Janzen
Dr. Hartmann