Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.12.1978, Az.: BVerwG 1 D 38.78
Pflegschaft; Abwesender Beamter; Mitwirkung im Verfahren; Prozesshandlungen; Ausschließungsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 38.78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 10987
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 26.01.1978 - AZ: II VL 32/76
Rechtsgrundlagen
- § 19 BDO
- § 80 BDO
- § 30 BBG
- § 76 Abs. 3 S. 2 BDO
- § 85 Abs. 1 Nr. 2 BDO
- § 64 Abs. 1 Nr. 3 BDO
- § 23 Abs. 1 StPO
- § 25 BDO
- § 51 Nr. 4 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 63, 173 - 176
- DokBer B 1979, 25
- DÖD 1979, 52
- ZBR 1979, 218
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Eine Pflegschaft für einen abwesenden Beamten nach § 19 Abs. 2 BDO endet ohne weiteres, wenn der Beamte im Verfahren wieder selbst mitwirkt, insbesondere seine Rechte durch Prozeßhandlungen selbst wahrnimmt und Zustellungen an ihn bewirkt werden können.
- 2.
Der Ausschließungsgrund des § 51 Nr. 4 BDO bezieht sich nicht auf frühere richterliche Tätigkeiten.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann
am 5. Dezember 1978
beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - Karlsruhe -, vom 26. Januar 1978 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird auf Kosten des Beamten eingestellt.
Gründe
Durch das vorbezeichnete Urteil hat das Bundesdisziplinargericht, Kammer II - Karlsruhe -, den Beamten, für den nach § 19 BDO ein Abwesenheitspfleger bestellt war, wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Gegen dieses Urteil hat der Beamte selbst Berufung eingelegt, über die nicht entschieden worden ist. Mit dem am 29. November 1978 eingegangenen Schreiben hat die Bundesbahndirektion Karlsruhe mitgeteilt, daß der Beamte durch Verfügung vom 6. November 1978 - zugestellt am 14. November 1978 - auf seinen Antrag mit Ablauf des 14. November 1978 aus dem Beamtenverhältnis entlassen worden ist (§ 30 BBG). Das Verfahren ist daher einzustellen (§ 85 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 76 Abs. 3 Satz 2 und § 64 Abs. 1 Nr. 3 BDO).
1.
Die Berufung ist wirksam eingelegt worden.
Der Beamte war an ihrer rechtswirksammen Einlegung nicht dadurch gehindert, daß für ihn durch Beschluß des Amtsgerichts Lörrach vom 1. April 1977 nach § 19 Abs. 2 BDO ein Pfleger bestellt worden war, weil er durch zeitweise Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte im Disziplinarverfahren gehindert war. Seine Prozeßunfähigkeit endete mit dem Wegfall der Abwesenheit.
§ 19 BDO regelt nur die Voraussetzungen und das Verfahren der Pflegerbestellung, besagt aber nichts über die Beendigung der Pflegschaft. Die Frage, wann eine solche Pflegschaft endet, ist unter Berücksichtigung des Gebots der Rechtssicherheit nach dem Zweck ihrer Anordnung zu beantworten. Sie soll einerseits dem Dienstherrn trotz der Abwesenheit des Beamten die Durchführung des Verfahrens ermöglichen und andererseits sicherstellen, daß die prozessualen Rechte des abwesenden Beamten wahrgenommen werden können. Beide Gründe entfallen, sobald der Beamte nicht mehr abwesend ist.
Die Pflegschaft des bürgerlichen Rechts für einen Abwesenden endet nur in besonderen Fällen kraft Gesetzes (§§ 1918, 1921 Abs. 3 BGB), sonst erst mit der Aufhebung der Anordnung durch das Vormundschaftsgericht (§§ 1919, 1920, 1921 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Diese Regelung entspricht dem Gebot der Rechtssicherheit, insbesondere zum Schutz Dritter, die im Vertrauen auf die Vertretungsbefugnis des Pflegers handeln. Die Stellung des Pflegebefohlenen wird nicht unzumutbar dadurch beeinträchtigt, daß die Pflegschaft erst mit ihrer förmlichen Aufhebung endet; denn seine Geschäftsfähigkeit bleibt trotz der Pflegschaft erhalten.
Im Disziplinarverfahren ist der Pfleger nach ausdrücklicher Vorschrift (§ 19 Abs. 2 BDO) gesetzlicher Vertreter des Beamten. Auch unterscheidet sich die hier angeordnete Abwesenheitspflegschaft von der Pflegschaft für Abwesende nach bürgerlichem Recht; diese dient der Wahrung von Vermögensinteressen, jene der Wahrnehmung der Rechte des Beamten in einer höchstpersönlichen Angelegenheit, seiner Verteidigung im Disziplinarverfahren. Die Rechtssicherheit gebietet es nicht, das Ende der Abwesenheitspflegschaft von einem förmlichen Beschluß des Amtsgerichts abhängig zu machen, denn Interessen Dritter sind nicht gefährdet. Wenn der Beamte seine Anwesenheit im Disziplinarverfahren dadurch dokumentiert, daß er insbesondere durch Prozeßhandlungen seine Rechte selbst wahrnimmt und Zustellungen an ihn bewirkt werden können, wird für alle am Verfahren beteiligten Personen und Stellen, denen die Abwesenheitspflegschaft vorher eröffnet worden war, offenkundig, daß eine weitere Wahrnehmung der Rechte des Beamten durch einen Abwesenheitspfleger entbehrlich geworden ist. Gleichwohl die ausdrückliche. Aufhebung der Abwesenheitspflegschaft zu verlangen, damit der Beamte für das Verfahren wieder als prozeßfähig angesehen werden kann, wäre reine Förmelei und ist deshalb überflüssig.
Die Pflegschaft nach § 19 BDO ist somit beendet, so daß der Beamte selbst wirksam Berufung einlegen konnte, was gleichzeitig bedeutet, daß das Urteil des Bundesdisziplinargerichts nicht in Rechtskraft erwachsen war, als der Beamte seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis beantragte.
2.
Diese Entscheidung kann der erkennende Senat in der gegebenen Besetzung treffen. Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann hat zwar in seiner früheren Eigenschaft als Vorsitzender der Kammer II - Karlsruhe - des Bundesdisziplinargerichts in dieser Sache an einem Beschluß vom 11. Januar 1977 mitgewirkt, durch den das Disziplinarverfahren zur Behebung von Verfahrensmängeln ausgesetzt worden ist. Diese Tätigkeit steht aber der Mitwirkung in dem vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht entgegen.
a)
Nach § 23 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 25 BDO ist ein Richter, der bei einer durch ein Rechtsmittel angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, von der Mitwirkung bei der Entscheidung in einem höheren Rechtszug kraft Gesetzes ausgeschlossen. Dieser Fall liegt hier nicht vor. Der Beschluß vom 11. Januar 1977 war mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. BVerwGE 43, 323), ist jedoch nicht angefochten worden. Er ist im vorliegenden Berufungsverfahren weder unmittelbar noch im Rahmen der Entscheidung über eine Vortrage zu überprüfen.
b)
Nach § 51 Nr. 4 BDO ist ein Richter von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn er in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen ist. Dieser Ausschließungsgrund bezieht sich jedoch nicht auf frühere richterliche Tätigkeiten, ebenso wie dies bei § 22 Nr. 4 StPO nicht der Fall ist. Einer gegenteiligen Auffassung steht entgegen, daß nach den Zuständigkeitsregelungen der Bundesdisziplinarordnung (§§ 42 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 1 Satz 1, 50 Abs. 2 BDO) grundsätzlich derselbe Vorsitzende an der abschließenden Entscheidung im Disziplinarverfahren mitwirkt, der zuvor bei Zwischenentscheidungen, z.B. nach §§ 67 Abs. 3, Abs. 4, 95 Abs. 3 BDO tätig geworden ist.
3.
Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten aufzuerlegen, da nach dem Ergebnis der Untersuchung ein Dienstvergehen erwiesen ist (§ 113 Abs. 2 Nr. 1 BDO).
Lange
Dr. Hartmann