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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1971, Az.: 3 StR 160/71

Durchführung von Geschlechtsverkehr als Voraussetzung für eine vollendete schwere Kuppelei; Förderung der Unzucht eines anderen als Kuppelei; Vorschub leisten als Voraussetzung für eine Kuppelei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.11.1971
Aktenzeichen
3 StR 160/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 12010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Krefeld - 21.01.1971

Fundstellen

  • BGHSt 24, 249 - 253
  • MDR 1972, 252-253 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1972, 645-646 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwerer Kuppelei u.a.

Prozessführer

Gelegenheitsarbeiter Konrad Walter K. aus Kr., dort geboren am ... 1948

Amtlicher Leitsatz

Vollendete schwere Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt nicht voraus, daß es zu dem Geschlechtsverkehr kommt, dem der Kuppler Vorschub leistet

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. November 1971
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender
Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter Mayer, Bundesrichter Dr. Schubath als beisitzende Richter
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 21. Januar 1971 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Entscheidungsgründe

1

Das Landgericht Krefeld hat den Angeklagten wegen Kuppelei (§ 180 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit schwerer Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB), begangen in zwei Fällen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

3

Offensichtlich ohne Rechtsfehler hat, die Strafkammer im Falle Nr. 3 der Urteilsgründe (Greiffenhorstpark) die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 180 Abs. 1 StGB und des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB festgestellt.

4

Zu Fall Nr. 2 der Urteilsgründe macht die Revision geltend, die Strafkammer hätte den Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen allenfalls wegen versuchter schwerer Kuppelei verurteilen dürfen. Dem vermag der Senat nicht zu folgen.

5

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

6

Der Angeklagte, der seine Geldmittel aufbessern wollte, bot im Beisein seiner Ehefrau zwei ihm bis dahin unbekannten türkischen Gastarbeitern an, mit seiner Ehefrau geschlechtlich zu verkehren. Diesen war klar, daß der Geschlechtsverkehr nur gegen Geld ausgeführt werden sollte. Zusammen fuhr man auf einen nahegelegenen Parkplatz. Der Angeklagte und der Fahrer verließen dort das Fahrzeug. Der andere Türke stieg zu der Ehefrau in den hinteren Teil des Wagens, um mit ihr den Geschlechtsverkehr auszuüben. Sie war dazu bereit, verlangte aber zunächst dafür 20,- DM. Der Türke erwiderte, er habe nur 10,- bis 15,- DM bei sich. Zugleich streifte er seine Hose herunter, so daß sein entblößtes Glied zu sehen war. In diesem Augenblick erschien eine Polizeistreife. Es kam weder zum Geschlechtsverkehr noch zur Geldübergabe.

7

Die Revision beruft sich für ihre Auffassung auf eine Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs. In einem Urteil vom 15. November 1960 - 5 StR 399/60 - hat dieser Senat unter Hinweis auf RGSt 25, 369, 370 ausgeführt, § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB setze voraus, daß die Unzucht, der der Kuppler Vorschub leistete, demnächst auch wirklich getrieben werde.

8

Auf diese Darlegung hat er ferner in einem Urteil vom 5. Juli 1968 - 5 StR 327/68 (mitgeteilt bei Dallinger MDR 1968, 895 [KG Berlin 06.05.1968 - 12 U 2432/67]) Bezug genommen. Ihm sind im Schrifttum Schönke/Schröder, StGB, 15. Aufl., § 181 Rdn. 9 (mit nicht zutreffendem Zitat), Mösl in LK, 9. Aufl., § 181 Rdn. 2, Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 181 Rdn. 1 gefolgt.

9

Im Gegensatz hierzu ist der erkennende Senat in Übereinstimmung mit BGHSt 1, 115, 116 [BGH 19.04.1951 - 4 StR 90/50] (ebenso Dreher, StGB, 32. Aufl., § 181, Anm. 2; Kohlrausch/Lange, StGB, 43. Aufl., § 181, Anm. V; Maurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil, 5. Aufl., S. 462; aus früherer Zeit: Olshausen, StGB, 11. Aufl., § 181, Anm. 3; Frank, StGB, 18. Aufl., § 181, Anm. I, 1) der Ansicht: Es gehört bei § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB - ebenso wie bei den §§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB - nicht zum Tatbestand, daß es zur Unzucht auch wirklich kommt.

10

Diese Rechtsauffassung gründet sich auf folgende Erwägungen:

11

Das Reichsgericht hat - insoweit der Rechtsprechung des preußischen Obertribunals folgend (zur geschichtlichen Entwicklung vgl. Herr, ZStrW 22, 193 ff und Bacharach, Strafrechtliche Abhandlungen, Heft 127 S. 20; siehe auch Hahn, StGB, 3. Aufl. 1877, § 180 Anm. 4) - für die Fälle der §§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB ausgesprochen, es sei zur Erfüllung des Tatbestands der Kuppelei nicht erforderlich, daß die Personen, welchen Vorschub geleistet wurde, die Unzucht auch getrieben hätten. Es genüge, wenn der Kuppler alles getan habe, was für den beabsichtigten Zweck erforderlich sei (vgl. RGSt 6, 286, 287;  11, 149, 152;  30, 321 für den Fall des § 180 StGB und RGSt 22, 311 für den des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB).

12

Abweichend hiervon vertrat das Reichsgericht allerdings für den Fall des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGBzunächst die Auffassung, daß die Unzucht, zu der der Kuppler Vorschub leistete, auch wirklich getrieben worden sein müsse. Das wird insbesondere in der Entscheidung RGSt 25, 369, 370, auf die sich der 5. Strafsenat in seinem Urteil vom 15. November 1960 bezogen hat, des näheren dargelegt. Dieser Auffassung lag indes die ursprüngliche Fassung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrunde, die darauf abstellte, daß der Täter zu den Personen, "mit welchen Unzucht getrieben worden ist", in einem bestimmten Verhältnis stand. Diese Fassung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB wurde aber schon bald als in Widerspruch zu der inzwischen anerkannt herrschenden Auslegung des § 180 und des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB stehend empfunden. Der erste Regierungsentwurf zur Abänderung von Bestimmungen des Strafgesetzbuches aus dem Jahre 1892 führte dies im einzelnen aus und betonte, durch die Änderung der Worte "den Personen, mit welchen die Unzucht getrieben worden ist" in die Worte "der verkuppelten Person" solle zum Ausdruck gebracht werden, daß es des Nachweises der wirklich getriebenen Unzucht nicht bedürfe (vgl. Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstages, 8. Legislaturperiode - I. Session 1890/92, Sechster Anlageband, Reichstagsdrucksache Nr. 713, S. 3881, 3884). Im gleichen Sinn äußerte sich die Begründung des Regierungsentwurfs von 1899 (vgl. Sammlung sämtlicher Drucksachen des Reichstages, 10. Legislaturperiode I. Session 1898/99, III. Band, Reichstagsdrucksache Nr. 112 S. 5/6), der die Grundlage für die Novelle vom 25. Juni 1900 (RGBl 1900, 301) bildete. Bei der Beratung des Entwurfs im Reichstag (Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 10. Legislaturperiode - I. Session, 1898/1900, Fünfter Band, 135. Sitzung, S. 3754 A) stellte der Kommissar des Bundesrates zusätzlich klar, die Änderung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB bezwecke, daß der Tatbestand der Kuppelei im Sinne dieser Bestimmung schon erfüllt sei, sobald der Unzucht Vorschub geleistet werde. Darauf, ob die Unzucht auch tatsächlich verübt werde, komme es nicht an. Gegen diese Auffassung erhob sich im Reichstag kein Widerspruch.

13

Angesichts dieser Entstehungsgeschichte der Novelle vom 25. Juni 1900 hielt das Reichsgericht später an seiner Auffassung nicht mehr fest und bezeichnete bei § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB das Erfordernis, daß es zu Unzuchtshandlungen kommt, als durch die Novelle beseitigt (RGSt 44, 176, 177/178; RG HRR 1936, Nr. 1201). Diese Betrachtungsweise entsprach der Auffassung des Schrifttums (vgl. Heilborn, GA 47, 277, 279).

14

Der gesetzgeberische Wille, wie er durch die Novelle vom 25. Juni 1900 in der hier maßgeblichen Änderung des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB zum Ausdruck gekommen ist, erscheint eindeutig. Das 1. StrRG hat es dabei belassen. Es hat bei der schweren Kuppelei lediglich die Strafandrohung ermäßigt, die Strafbarkeit des Versuchs wegen des geänderten Deliktscharakters ausdrücklich bestimmt und den in Abs. 2 a.F. enthaltenen Hinweis auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte gestrichen. Im übrigen sollte sich an dem bisherigen Rechtszustand nichts ändern, vielmehr eine etwaige Reform der Vorschrift einem späteren Zeitpunkt vorbehalten bleiben (vgl. BT-Drucksache V/4094 S. 33; Niederschrift über die 145. Sitzung des Strafrechtssonderausschusses S. 3229, 3233; Niederschrift über die 146. Sitzung des Strafrechtssonderausschusses S. 3249/50).

15

Es ist auch kein innerer Grund dafür ersichtlich, weshalb zur Vollendung des Tatbestands des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB die Begehung der Unzuchtshandlung erforderlich sein sollte, bei den Tatbeständen des § 180 und des § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB hingegen nicht. In allen drei Vorschriften ist der Begriff der Kuppelei derselbe. Tathandlung ist Förderung der Unzucht eines anderen. Daran wird es zwar fehlen, wenn keine der zur Unzucht aufgeforderten Personen dazu bereit ist (RG HRR 1936 Nr. 1201). So liegt der Fall hier aber nicht. Die Ausübung der Unzucht wurde vielmehr im letzten Augenblick durch das Eingreifen der Polizei verhindert.

16

Dieser Entscheidung stehen die beiden obenangeführten Urteile des 5. Strafsenats nicht entgegen. In beiden Entscheidungen wurde nicht etwa eine Verurteilung wegen schwerer Kuppelei sachlich-rechtlich geprüft. Es ging vielmehr um die Verfahrensfrage, ob § 60 Nr. 3 (jetzt Nr. 2) StPO dadurch verletzt worden war, daß der Tatrichter in dem Verfahren gegen den Kuppler einen Beteiligten an der Unzucht als Zeugen vereidigt hatte.

17

Der 5. Strafsenat hat auf Antrage mitgeteilt, daß er die materiellrechtliche Frage, ob die Begehung der Unzucht zum Tatbestand der vollendeten schweren Kuppelei im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehöre, bisher noch nicht zu entscheiden gehabt habe. In den beiden genannten Fällen sei die Kuppelei zweifellos vollendet gewesen.

18

In der Sache 5 StR 399/60 habe sich der Zeuge, dessen Vereidigung beanstandet worden sei, auf jeden Fall an der Straftat des Angeklagten im Sinne des § 60 Nr. 3 (jetzt Nr. 2) "beteiligt", selbst wenn die schwere Kuppelei schon vorher vollendet gewesen wäre; denn jedenfalls sei sie noch nicht beendet gewesen. Und materiell sei sie bei dem Sachverhalt, der dem Senat vorgelegen habe, nach jeder Ansicht vollendet gewesen, sei es vor, sei es mit der Unzucht, die hier in einem Ehebruch bestanden habe.

19

In der Sache 5 StR 327/68 habe es ebenso gelegen.

20

Der erkennende Senat ist somit nicht gehindert, auszusprechen, daß - ebenso wie bei den §§ 180, 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB - ein Unzuchttreiben durch die Personen, denen Vorschub geleistet wurde, nicht zum Tatbestand des § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehört.

21

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, ist die Revision zu verwerfen.

Scharpenseel
Dr. Wiefels
Faller
Mayer
Dr. Schubath