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Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.07.1968, Az.: 5 StR 327/68

Vereidigung eines der Beteiligung Verdächtigen als Verfahrensverstoß

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.07.1968
Aktenzeichen
5 StR 327/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13120
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg - 23.02.1968

Verfahrensgegenstand

Schwere Kuppelei

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 5. Juli 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Kersting
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten Hugo-Lothar F. wird das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 23. Februar 1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist.

In diesem Umfange wird die Sache an das Landgericht Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Gründe

1

Mit Recht rügt die Revision, daß der Zeuge Hermfried. S. vereidigt worden ist. Das Landgericht hat damit gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen, weil dieser Zeuge verdächtig war, an der Tat des Angeklagten beteiligt gewesen zu sein. Denn auch ein Zeuge, der den Geschlechtsverkehr mit der verkuppelten Ehefrau des Angeklagten vollzogen hat, ist in dem gegen diesen anhängigen Strafverfahren wegen schwerer Kuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB der Beteiligung an der Tat im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO verdächtig (BGH 5 StR 399/60 vom 15. November 1960). Auf der Aussage des gesetzwidrig vereidigten Zeugen beruht das Urteil (UA S. 10/11).

2

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Schmidt
Schmitt
Kersting
Herrmann