Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1983, Az.: 1 StR 772/82
Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung ; Anforderungen an die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts; Bestehen eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.05.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 772/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11286
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Traunstein - 16.03.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1984, 24
Verfahrensgegenstand
Vorteilsannahme u.a.
Amtlicher Leitsatz
1. Eine Verurteilung nach den Bestechungstatbeständen kommt nur dann in Betracht, wenn sich Amtsträger und Vorteilsgeber darüber einig sind, daß die Gewährung des Vorteils eine Gegenleistung für eine vorzunehmende oder vorgenommene Diensthandlung darstellt.
2. Für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit genügt es nicht, wenn zwar bei dem Vorteilsgeber der Eindruck hervorgerufen wird, der Amtsträger verletze gegen Entgelt seine Dienstpflicht, dieser Eindruck aber unzutreffend ist.
3. Zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit kann Fortsetzungszusammenhang bestehen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 31. Mai 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ... aus ... für den Angeklagten K.,
Rechtsanwalt und Rechtsanwältin ... aus ... für den Angeklagten R.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... für den Angeklagten Se.,
Rechtsanwalt ... aus ... für den Angeklagten W. als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. März 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
- II.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten L., R., W. und Z. wegen Bestechlichkeit und den Angeklagten Ba. wegen Bestechlichkeit in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und Falschbeurkundung im Amt zu Freiheitsstrafen, die Angeklagten K. und Se. wegen Vorteilsannahme zu Geldstrafen verurteilt. Die Angeklagten rügen sämtlich die Verletzung sachlichen Rechts, teils auch Mängel des Verfahrens. Einer Erörterung der behaupteten Verfahrensverstöße bedarf es nicht, da die Sachrügen zur Aufhebung des Urteils führen.
Den Gründen des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß die Strafkammer alle Angeklagten fortgesetzter Vergehen für schuldig erkannt hat und die Verurteilungen wegen fortgesetzter Bestechlichkeit jeweils auch Teilakte umfassen, die nach Auffassung des Landgerichts nur den Tatbestand der Vorteilsannahme verwirklichen (UA S. 54 ff.). Zustimmung verdient zwar die Ansicht der Strafkammer, daß zwischen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit Fortsetzungszusammenhang möglich ist, doch tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen der allen Angeklagten angelasteten Vorteilsannahme und in einigen Einzelakten auch nicht wegen Bestechlichkeit.
1.
Das Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß Fortsetzungszusammenhang zwischen Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 StGB) bestehen kann (Rudolphi in SK § 331 Rdn. 5, 54; Cramer in Schönke-Schröder 21. Aufl. § 331 Rdn. 7; Jescheck in LK 10. Aufl. § 331 Rdn. 30; Dreher-Tröndle 41. Aufl. § 331 Rdn. 26, § 332 Rdn. 1; Lackner 15. Aufl. § 331 Anm. 8). Nach der tatbestandlichen Änderung der §§ 331, 332 StGB durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) hält der Senat an seiner früheren, aufgrund des Wortlautes der §§ 331, 332 StGB a.F. entwickelten Ansicht (BGHSt 12, 146) nicht mehr fest. § 331 StGB enthält die Beschränkung auf "an sich nicht pflichtwidrige" Amtshandlungen nicht mehr. Die Vorschrift stellt die Vorteilsannahme für jegliche Diensthandlung unter Strafe. Handelt es sich um eine pflichtwidrige Diensthandlung, so knüpft § 332 StGB an die Vorteilsannahme eine erhöhte Strafandrohung. Im Verhältnis zu § 331 StGB enthält § 332 StGB einen qualifizierten Tatbestand (Rudolphi a.a.O. § 331 Rdn. 1, 5).
2.
Entgegen der von der Revision des Angeklagten W. vertretenen Ansicht verbot sich die Annahme mittäterschaftlichen Zusammenwirkens der Angeklagten Ba., L., W., K. und Se. (UA S. 55) bei den Taten gemäß § 331 StGB nicht deswegen, weil nicht jeder dieser Angeklagten den ihm im Ergebnis zugerechneten Vorteil in vollem Umfange selbst angenommen hat. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte W. ebenso wie die übrigen als Mittäter Verurteilten Geldbeträge von Lastzugfahrern angenommen und in eine gemeinsame Kasse eingebracht, aus der dann das Geld in unregelmäßigen Abständen entnommen und zu gleichen Teilen unter den Beteiligten verteilt wurde. Auf dieses Vorgehen, an dem auch K. und Se. teilnahmen (UA S. 17), hatte sich W. mit den Angeklagten Ba. und L. geeinigt, damit sich keiner der Beamten bei der Abfertigung der Lastzugfahrer "vorzudrängen" brauchte und alle zu gleichhohen Einnahmen gelangten (UA S. 14, 15).
Bei derartiger Fallgestaltung ist auch im Bereich des § 331 StGB die Annahme von Mittäterschaft rechtlich möglich, ohne daß es darauf ankäme, welche einzelnen Beträge der jeweilige Beamte selbst angenommen und in die gemeinsame Kasse zur späteren gleichmäßigen Verteilung an sich selbst und die übrigen Beteiligten eingebracht hat. Die als Mittäter verurteilten Angeklagten besaßen alle die nach § 331 StGB erforderliche Tätereigenschaft, sie handelten auf Grund eines gemeinsamen, auf eine gewisse Dauer angelegten Tatplanes und es hing jeweils vom Zufall ab, welcher der schichtdiensttuenden Beamten einen bestimmten Lastzugfahrer abfertigte und den von ihm gezahlten Geldbetrag erhielt (UA S. 15). Die auch strafrechtlich bedeutsame Arbeitsteilung ergab sich aus dem System des Schichtdienstes. Den beteiligten Angeklagten kam es nicht auf die Erlangung einzelner Geldbeträge bestimmter Lastzugfahrer an, sondern auf einen gleichmäßigen Anteil an den Geldzuwendungen der Fahrer, die innerhalb der Schichtdienste abzufertigen waren. Jeder im Einzelfall einen Geldbetrag annehmende Beamte handelte im Bewußtsein, daß sein Tun auch von den übrigen Beteiligten gewollt war. Demgemäß hat jeder der als Mittäter verurteilten Angeklagten bei jeder Vorteilsannahme einen Tatbeitrag für alle geleistet, die bewußt und gewollt zusammenwirkten.
3.
Dagegen hält die Entscheidung der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit die Strafkammer das Verhalten der Angeklagten als Vorteilsannahme gemäß § 331 StGB gewürdigt hat.
Kern des in den Bestechungstatbeständen umschriebenen Schuldvorwurfs ist die - ausdrückliche oder konkludent getroffene - Unrechtsvereinbarung, in der Amtsträger und Vorteilsgeber sich über die Gewährung eines Vorteils an den Empfänger als Gegenleistung für eine von ihm vorzunehmende oder vorgenommene Diensthandlung einig werden (BGHSt 15, 97, 223, 242, 355) [BGH 25.07.1960 - 2 StR 91/60]. Es genügt also - auch zur Verurteilung wegen Vorteilsannahme - nicht schon die Annahme eines Vorteils durch den Amtsträger, und zwar auch dann nicht, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf seine Dienststellung, aus Anlaß oder bei Gelegenheit einer Amtshandlung oder zu dem Zweck erfolgt, lediglich allgemeines Wohlwollen und Geneigtheit des Amtsträgers zu erkaufen (BGHSt 15, 223, 250 ff.) [BGH 27.10.1960 - 2 StR 342/60]. Ebensowenig erfüllt die Annahme von Zuwendungen für Privathandlungen von Amtspersonen den Tatbestand (BGH GA 1962, 214). Diesen Grundsätzen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht; denn die Feststellungen und deren rechtliche Würdigung sind so unklar, daß offenbleibt, worin die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, insbesondere, welche Diensthandlungen das Äquivalent für die Geldzahlungen sein sollten.
Die Strafkammer hat festgestellt, den ausländischen Lkw-Fahrern, namentlich den Milchtanklastfahrern, sei es bei der Zollabfertigung auf jede Minute angekommen. Sie hätten sich - wie die angeklagten Zollbeamten erkannten - mit der Zahlung von Geld nicht nur deren allgemeines Wohlwollen, sondern "Hilfe, Hinweise, geringere Zeitverluste" sichern wollen (UA S. 12/13). Diese Feststellung verträgt sich nicht mit der weiteren Sachdarstellung, eine Bevorzugung der Geldgeber sei kaum möglich, ja nicht einmal bezweckt gewesen, den Fahrern sei es vielmehr, wie die Angeklagten wußten, darum gegangen, "mit den Beamten in einem vertrauensvolleren Ton reden zu können, der ihnen sonst nicht so leicht gefallen wäre" (UA S. 12/13). Denn ein Fahrer, der auf Grund von Geldzahlungen entgegenkommender behandelt wird, mehr Hilfe und Hinweise erhält und geringere Zeitverluste hinnehmen muß als ein anderer, wird diesem gegenüber - möglicherweise unter Verletzung der Dienstpflichten des Amtsträgers (BGHSt 15, 251 [BGH 27.10.1960 - 2 StR 177/60], BGH LM StGB § 332 Nr. 15) - bevorzugt. War eine solche Bevorzugung aber tatsächlich nicht bezweckt, ging es den Geldgebern wirklich nur darum, mit den Angeklagten in vertrauterem Ton zu verkehren, so ist nicht zu erkennen, inwiefern diese Absicht über den Wunsch, allgemeines Wohlwollen der Angeklagten zu erwerben, hinausging und eine Diensthandlung Gegenleistung für die Geldzahlung sein sollte. Das Urteil leidet insofern unter der mangelhaften Feststellung eines Zusammenhanges zwischen den gewährten Vorteilen und bestimmten, als Gegenleistung gedachten, vorgenommenen oder vorzunehmenden Diensthandlungen (vgl. BGHSt 15, 217, 222; 15, 250 f. [BGH 27.10.1960 - 2 StR 177/60]).
Besonders deutlich tritt dieser Mangel in den Erörterungen des Tatgerichts zur Rechtswidrigkeit des Täterverhaltens hervor. Die Strafkammer führt hier ohne Berücksichtigung des Erfordernisses einer Unrechtsvereinbarung aus, die Entgegennahme von Geld sei den Angeklagten auch insoweit verboten gewesen, als sie keine Gegenleistungen erbracht hätten (UA S. 48). Dasselbe gelte für Fälle, in denen der Angeklagte Kauder "anläßlich des Dienstes für besonderes Entgegenkommen", der Angeklagte Se. "ebenfalls anläßlich des Dienstes" im "Zusammenhang mit der Dienststellung" als Beamter Geld entgegengenommen habe (UA S. 50). Daß diese Wendungen nicht mit Unzulänglichkeiten im Ausdruck erklärt werden können, zeigen die zu den Fällen Kauder und So. getroffenen Feststellungen.
Dem Angeklagten Se. lastet die Kammer an, er habe gelegentlich, wenn Fahrer anläßlich der Feier eines Geburtstages oder eines anderen persönlichen Ereignisses den Wunsch äußerten, Beamte des Grenzzollamtes "an der Freude teilhaben zu lassen", Geldbeträge von 3,- oder 4,- DM zur Bezahlung eines Getränkes für sich oder die Beamten der diensttuenden Schicht entgegengenommen (UA S. 16/17). Einen Zusammenhang der Geldzahlungen mit dienstlichen Handlungen als erwarteten Gegenleistungen läßt diese Sachverhaltsschilderung nicht erkennen.
Dem Angeklagten K. wird unter anderem zum Vorwurf gemacht, er habe für Gefälligkeiten, zu denen er dienstlich nicht verpflichtet war, Trinkgeldbeträge von jeweils etwa 1,- bis 1,50 DM angenommen (UA S. 27/28, 50). Offen bleibt mangels näherer Tatsachenfeststellung aber, ob die geleisteten Gefälligkeiten als Diensthandlungen im Sinne des § 331 StGB anzusehen oder nur bei Gelegenheit dienstlicher Verrichtungen erbracht worden sind (vgl. BGH GA 1962, 214).
Auch die Ausführungen zum subjektiven Tatbestand halten der rechtlichen Prüfung nicht stand. Insbesondere läßt die Strafkammer ungeklärt, inwiefern die Angeklagten alle Zahlungen, namentlich auch die für außerhalb der Dienstpflicht geleisteten Gefälligkeiten im Fall K. und die zu persönlichen Anlässen von Fahrern gewährten Trinkgelder im Fall Se. als Gegenleistungen für Diensthandlungen entgegennehmen wollten. Die Feststellung des Vorsatzes kann durch den Hinweis, die Angeklagten hätten gewußt, daß ihnen die Annahme von Bargeld von Zollpflichtigen dienstrechtlich untersagt war (UA S. 51, 53, 54), nicht ersetzt werden. Allerdings kann der Zusammenhang zwischen der Annahme des Vorteils und der Diensthandlung sowie die Kenntnis hiervon auch den Umständen entnommen werden. Sie bedürfen jedoch eindeutiger Feststellung. Daß Angeklagte bewußt gegen Dienstvorschriften verstoßen und eine "Unsitte" (UA S. 52) mitgemacht haben, genügt nicht (BGHSt 15, 252 [BGH 27.10.1960 - 2 StR 177/60]).
Da die mangelhaften Ausführungen zur Vorteilsannahme die Schuldsprüche gegen sämtliche Angeklagte betreffen, ist das Urteil insgesamt aufzuheben.
4.
Durchgreifenden Bedenken begegnen schließlich die Verurteilungen wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) im Zusammenhang mit der Prüfung von Verkehrsgenehmigungen.
Das Landgericht hat dazu festgestellt:
Zu den Aufgaben der Angeklagten gehörte die Überprüfung, ob ausreisende ausländische Lkw-Fahrer einer Verkehrsgenehmigung bedurften. Konnten die Fahrer eine gültige Genehmigung vorweisen, war sie nicht erforderlich oder waren die Voraussetzungen eines der Ausnahmetatbestände erfüllt, für welche die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr auf eine Meldung verzichtet hatte, war den Fahrern auf dem für die Abfertigung ausgehändigten Laufzettel ein entsprechender Erledigungsvermerk zu erteilen; andernfalls hatten die Angeklagten die Fahrer zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens der Bundesanstalt zu melden (UA S. 17 bis 19). In einer Vielzahl von Fällen brachten die Angeklagten Ba., W., R., L. und Z. die Erledigungsvermerke unter Verzicht auf die Vorlage von Verkehrsgenehmigungen gegen Entgelt an (UA S. 19 bis 21). Allerdings konnte nur für einen Teil dieser Fälle festgestellt werden, daß die Angeklagten, statt die Erledigung zu vermerken, eine Meldung an die Bundesanstalt hätten erstatten müssen (UA S. 23). Für die übrigen Fälle, in denen offenblieb, ob eine Meldepflicht bestand, unterstellte die Strafkammer, daß eine solche Pflicht nicht gegeben war und die Angeklagten das wußten (UA S. 44).
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen sämtlicher Fälle, in denen Erledigungsvermerke gegen Entgelt erteilt wurden, der Bestechlichkeit schuldig gesprochen. Soweit die Anbringung der Vermerke (möglicherweise) objektiv und subjektiv pflichtgemäß war, hat die Strafkammer die Verurteilung mit der Überlegung begründet, die Angeklagten hätten bei den Geldgebern den - unzutreffenden - Eindruck hervorgerufen, gegen Entgelt pflichtwidrig zu handeln (UA S. 25). Schon die Erweckung dieses Anscheins rechtfertige den Schuldspruch wegen Bestechlichkeit (UA S. 55/56).
Diese Auffassung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
Ersichtlich nimmt die Strafkammer für ihre Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Anspruch, nach der es zur Verwirklichung des Tatbestands der Bestechlichkeit ausreicht, wenn der Beamte ausdrücklich oder stillschweigend erkennen läßt, daß er als Gegenleistung für die Gewährung von Vorteilen Handlungen, durch die er Dienstpflichten verletzt, vornehmen werde. Ohne Belang ist dabei, ob der Beamte die Pflichtwidrigkeit wirklich begeht oder auch nur den Entschluß dazu faßt; denn das Vertrauen der Öffentlichkeit wird schon erschüttert, wenn nur der Anschein der Käuflichkeit pflichtwidriger Handlungen hervorgerufen wird. Darum genügt es, daß sich der Beamte als käuflich zu erkennen gibt, mag er sich insgeheim auch vornehmen, die pflichtwidrige Handlung nicht zu begehen (BGHSt 15, 88, 97 m.w.N.; vgl. auch BGH LM Nr. 6 zu § 332; BGHSt 11, 125, 130; 14, 123, 130; 15, 239, 242; 15, 352, 354).
Diese Rechtsprechung trägt indes nicht die Ansicht des Landgerichts, für eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit genüge schon die Erzeugung des unzutreffenden Eindrucks bei dem Vorteilgeber, der Amtsträger verletze gegen Entgelt seine Dienstpflicht. Vielmehr kommt es darauf an, in welcher Weise und mit welchen Vorstellungen der Amtsträger sich am Zustandekommen der Unrechtsvereinbarung beteiligt. Ihm kann der Anschein der Käuflichkeit für pflichtwidriges Handeln nur dann strafrechtlich zugerechnet werden, wenn die Diensthandlung objektiv pflichtwidrig (BGH LM Nr. 6 zu § 332 m.w.N.) und ihm die Pflichtwidrigkeit bewußt ist (BGHSt 15, 352, 356; Cramer in Schönke-Schröder 21. Aufl. Rdn. 24; Jeschek in LK 10. Aufl. Rdn. 10; Rudolphi in SK Rdn. 10, 17; Dreher/Tröndle 41. Aufl. Rdn. 6 bis 8, 10; Lackner 15. Aufl. Rdn. 5). Dies war bei den im Zusammenhang mit der Erteilung von Erledigungsvermerken wegen Bestechlichkeit verurteilten Angeklagten nicht der Fall, soweit das Landgericht objektiv und subjektiv pflichtmäßiges Handeln unterstellt hat.
Das neue Tatgericht wird auch folgendes zu beachten haben:
Die bisherigen Feststellungen lassen (UA S. 20) offen, ob die Unrechtsvereinbarungen dadurch zustande kamen, daß die Beamten, wenn ihnen zugleich mit den Ausreisepapieren Geldbeträge angeboten wurden, die Erledigungsvermerke auf den Laufzetteln anbrachten (Cramer in Schönke-Schröder a.a.O. § 332 Rdn. 15), oder dadurch, daß die Angeklagten das Geld annahmen und zusagten, später und in zeitlichem Abstand zur Geldübergabe die Vermerke zu erteilen. Diese Frage kann von Bedeutung sein, weil die Angeklagten bei der Entgegennahme von Papieren und Geld in der Regel, zumal bei schwierigeren Sachverhalten (vgl. UA S. 22), keine festen Vorstellungen darüber haben konnten, ob die erstrebte und zugesagte Anbringung des Erledigungsvermerks pflichtwidrig sein würde, und daher auch nicht wissen konnten, ob die Annahme von Geld pflichtwidriges Handeln als Äquivalent zum Gegenstand hat. Nur bei Handlungen, die der Uhrechtsvereinbarung vorausgingen oder mit ihr zusammenfielen, stand im Zeitpunkt des Zustandekommens der Vereinbarung fest, ob die Handlungen - wie dies die Erfüllung des Tatbestandes der Bestechlichkeit gemäß § 332 Abs. 1 und 2 StGB erfordert - objektiv pflichtwidrig waren und ob sich der (bedingte) Vorsatz des Täters auf die Pflichtwidrigkeit erstreckte. Anders lag es, wenn der Vorteil für die spätere Anbringung des Erledigungsvermerks gewährt wurde. Hier konnte oft nicht abschließend beurteilt werden, ob die Handlung zur Zeit ihrer Vornahme objektiv pflichtwidrig sein oder ob eine den Erledigungsvermerk gestaltende Ausnahmesituation eintreten wird. Wer damit rechnete und nur für diesen Fall den Erledigungsvermerk erteilen wollte, kann auch nicht über § 332 Abs. 3 StGB wegen Bestechlichkeit bestraft werden.
Denn auch das Bereitzeigen im Sinne des § 332 Abs. 3 StGB setzt voraus, daß der Täter nicht nur zu erkennen gibt, pflichtwidrig handeln zu wollen; er muß auch annehmen, daß er durch die "künftige Handlung" seine Dienstpflichten verletzen würde. Der Zweck der Vorschrift des § 332 Abs. 3 StGB besteht in der Einbeziehung des Bereitzeigens zu künftiger Pflichtverletzung in den durch § 332 Abs. 1 und 2 StGB umschriebenen Bereich der Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit, nicht in einer Abänderung der Voraussetzungen des inneren Tatbestands.
Ulsamer
Maul
Schikora
Granderath