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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1992, Az.: BVerwG 1 D 2.92

Hinterziehung der Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen durch einen Beamten des gehobenen Dienstes; Beachtlichkeit des erheblichen Umfangs der Höhe der hinterzogenen Steuern und des langen Zeitraums der Hinterziehung für deren disziplinarrechtliche Beurteilung; Zinseinnahmen aus durch Schwarzmarktgeschäfte erwirtschaftetem Vermögen; Disziplinarmaßnahme mit generalpräventivem Charakter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.12.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 2.92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20045
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 07.11.1991 - AZ: XVI VL 14/91

Prozessführer

Oberamtsrat ... geboren am ... in ...

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Dezember 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, ferner
Verwaltungsoberamtsrat Werner Marx,
Obertriebwagenführer Friedhelm Spiech als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Oberamtsrats ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - ..., vom 7. November 1991 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Landgericht ... verurteilte den Beamten am 11. Dezember 1989 wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von 11 Monaten, die u.a. gegen Zahlung einer Geldbuße in Höhe von 20.000 DM zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die von dem Beamten eingelegte Revision wurde vom Bundesgerichtshof als unbegründet verworfen.

2

2.

In dem vom Bundesminister ... eingeleiteten sachgleichen förmlichen Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht den Beamten durch Urteil vom 7. November 1991 in das Amt eines Amtsrats der Besoldungsgruppe A 12 BBesG versetzt. Es hat unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des vorgenannten Strafurteils im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:

3

Der Beamte hatte während seiner Stationierung ... aus Schwarzmarktgeschäften von Juli 1970 bis Juni 1973 ein eigenes Vermögen in Höhe von mindestens rund 690.000 DM erwirtschaftet. Der zum damaligen Zeitpunkt ... regierende Diktator I. verfolgte insbesondere die wirtschaftliche Oberschicht des Landes, ..., die ihrerseits bestrebt waren, ihr Vermögen ins Ausland zu transferieren. Der Beamte, der als Angehöriger einer westlichen Vertretung über ein sogenanntes external account - ein Konto, für das die Konvertierbarkeit ... in harte Währung zugelassen war - bei der ... - Bank in K. verfügte, führte diesen Transfer u.a. über dieses Konto durch und stellte den Verfolgten die harte Währung unter Abschöpfung erheblicher Gewinne auf ... Konten zur Verfügung. Durch Einschaltung Dritter, die ebenfalls über ein external account verfügten, in dieses Geschäft sowie durch den Verkauf von hochwertiger Exportware steigerte er seine Einnahmen noch weiter.

4

Der Beamte verzeichnete auf seinem Girokonto bei der Städtischen Sparkasse ... und bei der ... Bank, ... in der Zeit vom Juli 1970 bis Ende Juni 1973 Eingänge aus solchen Geschäften in Höhe von über 2 Mio. DM und Ausgänge zur Weiterleitung an Geschäftspartner in Höhe von rund 1,324 Mio. DM, so daß ihm rund 689.000 DM verblieben. Das so erwirtschaftete Vermögen legte der Beamte zunächst teilweise in Immobilien, teilweise in sonstige persönliche Anschaffungen an; überwiegend benötigte er die steigenden Gewinne jedoch als Arbeitskapital während der laufenden Transfergeschäfte.

5

Als im Herbst 1972 abzusehen war, daß er Uganda verlassen würde, begann er die Gelder aus dem Geschäft herauszuziehen und in Finanzanlagen festzulegen. Der Beamte verfügte, als er im Juni 1973 ... verließ, bei der ...-Bank, ... E. über Kapitalanlagen von rund 513.000 DM. Das Konto wurde unter dem Kennzeichen Alpha geführt. Der Beamte hatte diesen Betrag am 18. Juni 1973 und am 28. Juni 1973 von dem bei der Sparkasse ... unterhaltenen Girokonto als letzten Überhang aus den genannten Geschäften auf das oben genannte Sparkonto bei der ...-Bank überwiesen.

6

Spätestens im Herbst 1973 beschloß der Beamte, die Kapitalerträge aus diesem erwirtschafteten Vermögen, rund 500.000 DM, nicht zu versteuern. Am 1. November 1973 begann er, sein Kapital ins Ausland zu transferieren. Unter diesem Datum schloß er einen Kapitalanlagevertrag mit der Firma T. Betrag von 200.000 DM ab. Die Firma T. W. hatte er bereits aufgrund einer Anzeige mit Schreiben vom 31. März 1973 kontaktiert und mitgeteilt, er sei an einer Anlage von 100.000 DM zu höchstmöglichem Zinssatz für eine Mindestdauer von sechs Monaten interessiert, allerdings je nach Zinssatz auch für eine wesentlich längere Zeit. Er bat möglichst umgehend um entsprechende Unterlagen und ein Angebot sowie um vertrauliche Behandlung. Diese Bitte um vertrauliche Behandlung äußerte er in der Absicht, die Erträge aus den angelegten Geldern auch in Zukunft, solange sein auf dem Schwarzmarkt erwirtschaftetes Vermögen eine Dividende brachte, vor den Finanzbehörden zu verheimlichen. Diese Absicht setzte er in den Folgejahren auch dadurch in die Tat um, daß er alle ... Anlagen im Laufe der Jahre in Kapitalanlagen bei der T. überführte, soweit er Kapital- und Zinserträge nicht für eigene Immobilienkäufe verwandte.

7

Der Beamte verschwieg in Verfolgung dieser seiner Absicht in den Einkommensteuererklärungen für die Veranlagungszeiträume 1973 bis 1983 eigene Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 625.240,30 DM und verkürzte hierdurch Steuern in Höhe von 232.760 DM. Bei Abgabe der Einkommensteuererklärungen wußte er, daß er auch die Anlagen bei der Firma T. in der Bundesrepublik Deutschland zu versteuern hatte. Er unterließ dies gleichwohl bewußt und gewollt.

8

Nachdem die Firma T. im August 1983 in Konkurs geraten war, meldete der Beamte als Gläubiger Forderungen gegen den Gemeinschuldner in Höhe von 550.000 DM und Zinsforderungen in Höhe von 28.350 DM an; eine Erstattung ist jedoch nicht erfolgt.

9

Das Bundesdisziplinargericht hat das strafgerichtlich abgeurteilte Verhalten des Beamten als mit seinen Beamtenpflichten unvereinbar bezeichnet, sich außerhalb des Dienstes achtungswürdig zu verhalten, und damit ein Dienstvergehen nach § 54 Satz 3 und § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG bejaht. Dieses Fehlverhalten wiege so schwer, daß durchaus seine Entfernung aus dem Dienst in Betracht gekommen sei. Wenn dennoch von der Höchstmaßnahme abgesehen worden sei, dann vor allem deshalb, weil der Beamte bisher überdurchschnittlich gute dienstliche Leistungen erbracht habe, unbescholten sei und sich angesichts der allgemeinen Unehrlichkeit bei der Versteuerung von Kapitaleinkünften offensichtlich der dienstlichen Tragweite seines außerdienstlichen Verhaltens in keiner Weise bewußt gewesen sei. In seinem Schlußwort habe er zudem ein gewisses Maß an Einsicht gezeigt. Darüber hinaus seien die wirtschaftlichen Folgen seines Fehlverhaltens außerordentlich hart. Deshalb sei es gerechtfertigt, dem Beamten noch einen Rest dienstlichen Vertrauens entgegenzubringen und von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen. Der Minderung seines beruflichen Ansehens und des zu ihm bestehenden dienstlichen Vertrauens sei jedoch durch die Versetzung in ein Amt mit niedrigerem Endgrundgehalt seiner Laufbahn Rechnung zu tragen gewesen.

10

3.

Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das Verfahren gegen ihn unter Aufhebung des angefochtenen Urteils einzustellen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt: Das Vorliegen eines außerdienstlichen Dienstvergehens werde nicht bestritten. Jedoch wiege das Fehlverhalten nicht so schwer, daß neben der durch das Landgericht ... verhängten Strafe noch eine Disziplinarmaßnahme erforderlich sei, um ihn zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Als gerichtsbekannt dürfe unterstellt werden, daß Steuerhinterziehungen allgemein in allen Bevölkerungskreisen als Kavaliersdelikte gelten. Dies sei insbesondere hinsichtlich der Hinterziehung von Einkommensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen anzunehmen, wie das Bundesverfassungsgericht selbst in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1991 dargestellt habe. Auch die Höhe der hinterzogenen Steuern könne die besondere Verwerflichkeit des Handelns nicht begründen. Dies gelte hier insbesondere deshalb, weil hinsichtlich der Höhe bisher eine rechtskräftige Festsetzung im Besteuerungsverfahren noch gar nicht vorliege.

11

Das Urteil werde ihm auch nicht gerecht. Weder würden seine bisherigen besonderen Verdienste, die sich aus einer Reihe der vorliegenden Beurteilungen ergäben, ausreichend gewürdigt, noch werde seine finanzielle Situation, die sich aus dem Verlust des Kapitalvermögens durch das betrügerische Verhalten des Kapitalanlegers und der davon unberührt bleibenden Verpflichtung zur Zahlung der Steuern ergebe, ausreichend berücksichtigt. Er habe klar und deutlich zu erkennen gegeben, daß er zu dem Vorwurf der Steuerhinterziehung stehe und diese bereue. Er wehre sich allerdings in einem Finanzrechtsstreit gegen die Höhe der Steuerfestsetzung. Schließlich sei eine Disziplinarmaßnahme mit so gravierenden Auswirkungen kurz vor dem Ende der Berufslaufbahn in zeitlich sehr großem Abstand von dem disziplinar vorwerfbaren Verhalten auch verfassungsrechtlich bedenklich. Mehrfach habe das Bundesverfassungsgericht auf die Notwendigkeit zeitnaher gerichtlicher Entscheidungen als Element der Justizgewährung hingewiesen. Der Europäische Gerichtshof habe sogar in einer ungerechtfertigt langen Verfahrensdauer eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Menschenrechtskonvention gesehen. Er - der Beamte - habe es nicht zu vertreten, daß die Hauptverhandlung in dem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren so spät anberaumt worden sei. Sie hätte vielmehr schon im Jahre 1984 eröffnet werden können. Dadurch sei das Disziplinarverfahren so spät in Gang gekommen, daß auch bei erneuter Bewährung des Beamten seine Beförderung in das zuletzt innegehabte Amt nicht mehr möglich wäre, falls die Berufung ohne Erfolg bliebe.

12

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

13

Das Rechtsmittel ist, wie der Beamte in der Hauptverhandlung ausdrücklich klargestellt hat, auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat daher von den Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und von deren Würdigung als Dienstvergehen auszugehen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

14

1.

Zutreffend hat das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten als schweres Dienstvergehen i.S.d. §§ 54 Satz 3 und 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewürdigt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt es nicht, die ausgesprochene Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt durch eine mildere Disziplinarmaßnahme zu ersetzen oder - worauf der Hauptantrag des Verteidigers zielt - das Verfahren gar einzustellen. Der Umfang der Steuerhinterziehung und ihre zeitliche Dauer machen es unter Berücksichtigung der Herkunft des Vermögens und der hierbei erfolgten Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten sowie der Vorbildung des Beamten in Steuersachen unerläßlich, den Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen.

15

Im Strafurteil ist festgestellt, daß der Beamte Steuern in Höhe von 232.760 DM hinterzogen hat. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob dieser Betrag auch im anhängigen Steuerstreitverfahren in genau dieser Höhe als zutreffend beurteilt wird. Entscheidend für die disziplinarrechtliche Beurteilung ist, daß die Höhe der hinterzogenen Steuern einen erheblichen Umfang hatte. Der Beamte hat selbst eingeräumt, daß der Betrag zumindest sechsstellig gewesen ist. Für die disziplinarrechtliche Bewertung ist ferner von erheblichem Gewicht, daß sich die Steuerhinterziehung über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren erstreckt hat. Während dieses langen Zeitraums bestand für ihn ausreichend Gelegenheit, über die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nachzudenken und von dem Vorhaben Abstand zu nehmen (vgl. zur Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige § 371 AO).

16

Hierzu hätte für den Beamten im besonderen Maß Anlaß bestanden, weil er als Finanzanwärter zum Steuerinspektor ausgebildet worden ist und ihm deshalb, ohne daß es auf die Kenntnis der Einzelheiten des Steuerrechts ankommt, die Bedeutung der Erhebung von Steuern bewußt war. Ihm ist deshalb vorzuwerfen, daß er trotz seiner Vorbildung mit erheblicher krimineller Energie alles daran gesetzt hat, für seine Einnahmen aus Kapitalvermögen keine Steuern zu zahlen. Den Beamten kann nicht entlasten, was das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - ausgeführt hat. Wenn zahlreiche Bürger Zinseinkünfte bei ihren Steuererklärungen verschwiegen haben, so könnte bei ihnen deshalb ein vermindertes Unrechtsbewußtsein bestanden haben, weil sie das den Zinszahlungen zugrundeliegende Vermögen bereits versteuert hatten. Gerade hierauf kann sich der Beamte aber nicht berufen, weil für den Senat bindend festgestellt ist, daß seine Zinseinnahmen aus Vermögen stammen, das er aus Schwarzmarktgeschäften in der Zeit von Juli 1970 bis Juni 1973 erwirtschaftet und eben nicht versteuert hat. Den Beamten belastet, daß er als Angehöriger der deutschen Auslandsvertretung ... die ihm dienstlich eingeräumten Möglichkeiten, nämlich über ein external account der ...-Bank Devisengeschäfte abzuwickeln, ausgenutzt hat, um sich das der Steuerhinterziehung zugrundeliegende Vermögen zu verschaffen.

17

Auch die Auffassung der Verteidigung, die Degradierung des Beamten sei mit Rücksicht auf die lange Dauer des vorausgegangen Strafverfahrens nicht mehr zulässig, geht fehl. § 17 Abs. 1 BDO schreibt ausdrücklich vor, daß ein etwa gegen einen Beamten anhängiges Strafverfahren zwar die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zuläßt, dieses aber bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen ist. Da das Strafverfahren erst im August 1990 rechtskräftig abgeschlossen worden ist, die Einleitungsverfügung zum förmlichen Disziplinarverfahren aber schon am 11. Dezember 1990 erging, kann jedenfalls gegen die Dauer des Disziplinarverfahrens nichts eingewandt werden. Es ist unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgegebenen Beschleunigungsgrundsatzes durchgeführt worden. Der Hinweis der Verteidigung auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention kann ebenfalls nicht dazu führen, von der notwendigen Degradierung abzusehen. In ständiger Rechtsprechung hat der Senat entschieden, daß Art. 6 EMRK für Disziplinarverfahren nicht gilt (vgl. Urteil vom 6. November 1990 - BVerwG 1 D 3.90 -; Urteil vom 19. September 1989 - BVerwG 1 D 69.88 - <DVBl. 1990, 259 = RiA 1990, 88 = NVwZ 1990, 373 = ZBR 1990, 183 = DÖD 1990, 268> und BVerwGE 46, 122). Den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1977 (BVerfGE 46, 17 <29 ff.>[BVerfG 04.10.1977 - 2 BvR 80/77]) und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte läßt sich das Gegenteil nicht entnehmen (vgl. Peukert in EuGRZ 1979, 267; EuGRZ 1978, 406).

18

Der Umstand, daß der Beamte bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat und deshalb mit Rücksicht auf § 10 Abs. 1 Satz 2 BDO vor Eintritt in den Ruhestand nicht mehr in das Spitzenamt seiner Laufbahn befördert werden kann, rechtfertigt es nicht, von der als notwendig erkannten Degradierung abzusehen. Der Senat verkennt nicht, daß hierin eine gewisse Härte für den Beamten liegt. Abgesehen davon, daß kein Beamter einen Anspruch auf Beförderung hat, hält der Senat aber im Hinblick auf das erhebliche Gewicht des Dienstvergehens auch unter Berücksichtigung dieser Folge die verhängte Disziplinarmaßnahme für angemessen. Nicht berechtigt ist ferner der Einwand der Verteidigung, die verhängte Disziplinarmaßnahme könne ihren Zweck nicht mehr erfüllen. Zum einen verbleiben dem Beamten noch mehrere Jahre im Dienst, so daß die Disziplinarmaßnahme ihr Ziel erfüllen kann, den Beamten insgesamt zur Erfüllung seiner Pflicht anzuhalten. Zum anderen kommt Disziplinarmaßnahmen auch generalpräventiver Charakter zu. Im vorliegenden Fall hat das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit durch die Presseberichterstattung erhebliches Aufsehen erregt und das Ansehen des Beamtentums in besonderer Weise geschädigt. Schon von daher ist es gerechtfertigt, hier eine Disziplinarmaßnahme mit Außenwirkung auszusprechen. Wäre die Überlegung zutreffend, daß eine Pflichtenmahnung nicht mehr zulässig wäre, wenn der Beamte nicht mehr zur Einhaltung seiner Dienstpflichten angehalten werden könnte, so hätte der Gesetzgeber nicht die Möglichkeit vorgesehen, auch gegen Ruhestandsbeamte noch auf die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts oder der Ruhegehaltskürzung zu erkennen.

19

Der Senat verkennt auch nicht, daß die wirtschaftlichen Folgen des Strafverfahrens und des Disziplinarverfahrens den Beamten sehr hart treffen. Es sind dies aber Folgen, die sich aus seinem langandauernden, im Fortsetzungszusammenhang begangenen strafbaren Verhalten ergeben, für die er allein verantwortlich ist. Die über eine lange Zeit erbrachten überdurchschnittlichen Leistungen des Beamten und sein auch in jüngster Zeit gezeigtes berufliches Engagement können deshalb nicht dazu führen, von der verwirkten Disziplinarmaßnahme der Degradierung abzusehen.

20

2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Sträter
Gödel