Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.11.1990, Az.: BVerwG 1 D 3.90
Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Anstiftung Untergebener zum Meineid in mehreren Fällen als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes; Durchführung und Fortsetzung eines Verfahrens gegen einen verhandlungsunfähigen Ruhestandsbeamten; Länge der Verfahrensdauer als Verletzung des Grundsatzes des fair trial; Bemessung einer Disziplinarmaßnahme bei Anstiftung zum Meineid
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.11.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 3.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 18992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.10.1989 - AZ: VII VL 19/89
Rechtsgrundlagen
- § 54 Satz 3 BBG
- § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG
- § 17 BDO
- § 18 BDO
- § 19 BDO
- § 77 BDO
Fundstelle
- DokBer B 1991, 40-42
Prozessführer
Fernmeldeamtsrat ... geboren am ... in ...
Sonstige Beteiligte
Postoberrat ...
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Auch wenn sich die Zuordnung des Meineidsdelikts in die Kategorie der Verbrechen in erster Linie straf- und strafverfahrensrechtlich auswirkt, ist dies auch disziplinarrechtlich nicht ohne Bedeutung, weil es zumindest den ersten Anhalt für das Ausmaß von Achtungs- und Vertrauenseinbuße gibt, das mit der betreffenden Straftat in der Regel verbunden ist.
- 2.
Wäre bei einem noch im aktiven Dienstverhältnis stehenden Beamten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt worden, so kann auch eine Versetzung in den Ruhestand den Beamten nicht vor der disziplinaren Höchstmaßnahme bewahren.
In der Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. November 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Postamtsrat Reinhart Teuscher, Postsekretär Albert Krämer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Fernmeldeamtsrats ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII ... vom 12. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das genannte Urteil im Disziplinarmaß aufgehoben.
Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfzig vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.
Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe
I.
1.
a)
Das Amtsgericht ... verurteilte den Ruhestandsbeamten am 17. Mai 1976 wegen tateinheitlich fortgesetzter Untreue mit gemeinschaftlichem Betrug und wegen Bestechlichkeit zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Auf seine Berufung hob das Landgericht ... das Urteil der Vorinstanz am 18. Februar 1977 auf und sprach ihn vom Vorwurf der Anklage frei. In beiden Gerichtsverfahren wurden mehrere Zeugen gehört und vereidigt.
b)
Die Staatsanwaltschaft beim Landgericht ... klagte den Ruhestandsbeamten am 30. April 1979 an, in sechs Fällen andere zu Meineid angestiftet und dies in zwei weiteren Fällen versucht zu haben. Das Landgericht ... verurteilte den Ruhestandsbeamten am 27. Juni 1980 wegen fortgesetzter Anstiftung zu teilweise fortgesetztem Meineid in sieben Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren. Auf seine Revision hob der Bundesgerichtshof durch Beschluß vom 2. Juni 1981 das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch gegen ihn mit den entsprechenden Feststellungen auf und verwies die Sache im Umfang der Aufhebung an eine andere Strafkammer zurück. Das Landgericht ... verurteilte den Ruhestandsbeamten daraufhin am 27. Januar 1982 zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe. Auf die Revision des Ruhestandsbeamten hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 8. März 1983 aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. In der erneuten Hauptverhandlung stellte das Landgericht ... das Verfahren dann durch Urteil vom 8. Juni 1988 ein, weil der Ruhestandsbeamte gegenwärtig nicht verhandlungsfähig und Wiedereintritt von Verhandlungsfähigkeit auch künftig nicht zu erwarten sei, so daß ein - endgültiges - Verfahrenshindernis nach § 260 Abs. 3 StPO bestehe.
2.
In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... eingeleiteten, zunächst wegen der vorgenannten Strafverfahren ausgesetzten und dann nach dem Urteil des Landgerichts ... vom 8. Juni 1988 fortgesetzten Disziplinarverfahren legte der Bundesdisziplinaranwalt dem Ruhestandsbeamten den den Gegenstand des Strafverfahrens wegen Anstiftung zum Meineid bildenden Sachverhalt als Dienstvergehen zur Last. Das Bundesdisziplinargericht hat deswegen dem Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 12. Oktober 1989 das Ruhegehalt auf die Dauer von fünf Jahren um ein Fünftel gekürzt. Es hat sich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die strafgerichtlichen Urteilsfeststellungen des Landgerichts ... vom 27. Juni 1980 für gebunden, den Ruhestandsbeamten im Sinne der Anschuldigung für schuldig und die an sich verwirkte Höchstmaßnahme - die Aberkennung des Ruhegehalts - deshalb nicht für notwendig gehalten, weil die Einleitungsbehörde nicht unmittelbar nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 1981 das Disziplinarverfahren fortgesetzt und dadurch möglicherweise den gegenwärtigen schlechten Gesundheitszustand des Ruhestandsbeamten und seine nur noch kurze Lebenserwartung jedenfalls mit zu verantworten habe. In sinngemäßer Anwendung des Gedankens, daß die Zeit Wunden zu heilen pflege, erscheine die Aberkennung des Ruhegehalts wegen des bereits 1976 begangenen Dienstvergehens heute jedenfalls nicht mehr angebracht. Statt dessen habe aber mit einer den gesetzlichen Rahmen der §§ 12 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Satz 1 BDO voll ausschöpfenden Ruhegehaltskürzung auf die nächstniedrigere Disziplinarmaßnahme erkannt werden müssen.
3.
Gegen dieses Urteil haben sowohl der Ruhestandsbeamte als auch der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt. Der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, dem Ruhestandsbeamten unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils das Ruhegehalt abzuerkennen, weil die vom Bundesdisziplinargericht angeführten Gesichtspunkte eine mildere Beurteilung des Dienstvergehens nicht rechtfertigen könnten. Das Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme stelle vielmehr eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vergleichbarer Dienstvergehen dar und könne schon deshalb nicht hingenommen werden.
Der Ruhestandsbeamte hat Einstellung des Verfahrens beantragt und zur Begründung der Berufung im wesentlichen geltend gemacht: Er sei verhandlungsunfähig und deshalb zu notwendigen Instruktionen an Pfleger und Verteidiger nicht in der Lage. Das dennoch gegen ihn geführte Verfahren verletze ihn deshalb notwendigerweise in seinem Anspruch auf ein faires Verfahren und auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Soweit das angefochtene Urteil ausführe, er habe seine Verhandlungsunfähigkeit selbst verschuldet, sei das nicht richtig. Denn daraus, daß er seinen ganzen Lebensinhalt im Dienst für die Deutsche Bundespost gesehen habe und dann, als er nach früherer Anerkennung und vielen Belobigungen durch den plötzlich erhobenen Vorwurf, Titelverschiebungen vorgenommen zu haben, aus der Bahn geworfen worden und - nun seines Lebensinhalts beraubt - zusammengebrochen sei, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden. Entgegen der Annahme des Bundesdisziplinaranwalts müßten die übermäßige Länge des Verfahrens sowie der Umstand durchaus berücksichtigt werden, daß er nach zunächst erfolgter Verurteilung 1977 im Strafverfahren freigesprochen worden sei. Daß er sich selbst an Zeugen gewandt habe, die zu seiner Entlastung geeignet erschienen, gehe auf den nach heutiger Sicht falschen Rat seines früheren Verteidigers zurück. Berücksichtige man dies und stelle zudem in Rechnung, daß er im Endeffekt tatsächlich unschuldig gewesen sei, so stelle sich der ihm jetzt gemachte Vorwurf in einem ganz anderen Lichte dar. Dies habe das Bundesdisziplinargericht verkannt.
II.
Die ausdrücklich auf die Disziplinarmaßnahme beschränkte Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg. Da der Ruhestandsbeamte mit seiner Berufung Verfahrensfehler geltend macht, muß der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen selbst treffen und das Tatgeschehen disziplinar würdigen.
Die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
a)
Der Umstand, daß der Ruhestandsbeamte verhandlungsunfähig ist, steht angesichts der Pflegerbestellung der Durchführung und Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen. Das ergibt sich aus § 19 BDO, einer Vorschrift, die eine bewußte Abweichung vom Strafprozeßrecht darstellt, das unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit der vorläufigen oder auch endgültigen Einstellung des Verfahrens vorsieht. Diese Abweichung ist aus den Gründen gerechtfertigt, die der Senat im Urteil vom 6. Juni 1989 - BVerwG 1 D 76.88 - (BVerwG Dok.Ber. B 1989, 293; DVBl. 1989, 1156; NJW 1990, 60; ZBR 1990, 151) näher ausgeführt hat. Damit entfällt auch der Vorwurf, dem Ruhestandsbeamten werde das rechtliche Gehör verweigert.
b)
Die lange Dauer des Verfahrens verstößt nicht gegen den von der Verteidigung angeführten Grundsatz des "fair trial". § 17 Abs. 1 Satz 1 BDO schreibt vor, daß ein Disziplinarverfahren nach Erhebung der öffentlichen Klage zwar eingeleitet werden kann, jedoch bis zur Beendigung des strafgerichtlichen Verfahrens auszusetzen ist. Der Umstand, daß das strafbare Verhalten des Ruhestandsbeamten bereits 15 Jahre zurückliegt, kann die Einstellung des Verfahrens nicht rechtfertigen. Nachdem der Ruhestandsbeamte zunächst zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und aufgrund seiner erfolgreichen Revision im zweiten Verfahren zu einer Freiheitsstrafe von 2 1/2 Jahren verurteilt worden war, konnte der Bundesdisziplinaranwalt davon ausgehen, daß auch im dritten Verfahren vor dem Landgericht eine Strafe verhängt würde, die die Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 48 Satz 1 Nr. 1 BBG zur Folge gehabt hätte. Es war daher nicht ermessensfehlerhaft, nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 1981 nicht sogleich gemäß § 17 Abs. 3 BDO das ausgesetzte Disziplinarverfahren fortzusetzen. Als das Landgericht ... das Verfahren gegen den Ruhestandsbeamten durch Urteil vom 8. Juni 1988 gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt hat, ist das Disziplinarverfahren unverzüglich fortgesetzt worden. Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten kann hier nicht zur Einstellung des Verfahrens führen. Diese Vorschrift findet nach der Rechtsprechung des Senats keine Anwendung auf das Disziplinarrecht, weil in ihr nur von zivilrechtlichen Ansprüchen und strafrechtlicher Anklage die Rede ist (BVerwGE 46, 122). Die Rechtsprechung des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs zur Dauer strafgerichtlicher Verfahren ist daher hier ebenfalls nicht anwendbar.
Hinsichtlich des angeschuldigten Sachverhalts ist der Senat ebenso wie schon das Bundesdisziplinargericht an die Tat- und Schuldfeststellungen des sachgleichen Strafurteils des Landgerichts ... von 27. Juni 1980 gebunden, das insoweit rechtskräftig geworden ist. In der Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht hat der Ruhestandsbeamte zudem erklären lassen, daß er die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, soweit sie Gegenstand der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts geworden sind, in vollem Umfang als richtig anerkennt. Danach steht folgendes fest:
1.
Der Ruhestandsbeamte war seit seiner Versetzung von L. nach H. in der Hausverwaltung des Fernmeldeamtes ...tätig. Seit dem 1. August 1964 war er dort Stellenvorsteher. In dieser Funktion war er mit einer Fülle von Aufgaben betraut, die er einsatzfreudig und erfolgreich bewältigte. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte auch die Verwaltung der in dem Bereich des Fernmeldeamtes ... gehörenden Dienstgebäude der Post. Für die Hausmeister dieser Dienstgebäude war er der unmittelbare Vorgesetzte. 1972 war bei der Oberpostdirektion ... der Verdacht aufgekommen, daß der jetzige Ruhestandsbeamte sich Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen an die Firma M. Lampenreinigungen im Postgebäude durchzuführen, habe zuschulden kommen lassen. Insbesondere bestand der Verdacht, er habe seit 1969 mit fingierten Aufträgen an die Firma M. bzw. mit fingierten Rechnungen dieser Firma gearbeitet, tatsächlich habe die Firma M. die Lampenreinigungen nicht ausgeführt und seien die von der Post gezahlten Gelder andere Wege geflossen. Es kam zu dem unter I. 1. a) genannten Strafverfahren, das schließlich mit dem Freispruch des damaligen Beamten endete. In den Hauptverhandlungen vor dem Amtsgericht und dem Landgericht ... wurden mehrere Hauswarte der Deutschen Bundespost als Zeugen vernommen und vereidigt, die der Ruhestandsbeamte zum Beweis für die Richtigkeit seiner Einlassungen benannt hatte. Dabei handelte es sich um die Zeugin K. und die Zeugen L., Ko., Koh., R., S. und T. Diese Zeugen - mit einigen von ihnen duzte sich der Ruhestandsbeamte - schätzten ihren Vorgesetzten als korrekten, hilfsbereiten und fürsorglichen Beamten; einige von ihnen verdankten ihre Position als Hauswart seiner Fürsprache.
Am 1. Oktober 1972 wurde der Ruhestandsbeamte im Hinblick auf die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe vom Fernmeldeamt ... in die Eilzustellung des Telegrafenamtes in der Niedernstraße versetzt. Von nun an war er nicht mehr der Vorgesetzte der Hausmeister in den Postgebäuden. Er hatte auch keine Möglichkeit mehr, Unterlagen im Bereich seiner früheren Dienststelle einzusehen, so auch nicht etwa vorhandene Korrespondenz mit der Firma M. Bereits am 18. Juli 1972 war der Ruhestandsbeamte erstmals mit dem gegen ihn bestehenden Verdacht und den deswegen bei der Postfahndung und der Kriminalpolizei eingeleiteten Ermittlungen konfrontiert worden. Die Unterlagen der Firma M. wurden sichergestellt, so daß er von diesem Zeitpunkt ab keine Möglichkeit mehr hatte, an sie heranzukommen. Er hatte gegenüber der Kriminalpolizei und der Postfahndung angegeben, sich keiner Schuld bewußt zu sein, und diese Aussage auch im Personalreferat der Oberpostdirektion wiederholt.
Noch bevor Anklage in dieser Sache gegen ihn erhoben wurde, wandte sich der Ruhestandsbeamte an die Zeugen Ko. L. S. und T. und erwähnte ihnen gegenüber, daß er Ärger in der Dienststelle habe, daß es sich aber um eine Bagatelle handele und er die Schwierigkeiten beheben könne, wenn sie ihm dabei behilflich wären. Er ließ die Zeugen im unklaren darüber, um was es konkret ging. Die Zeugen erklärten sich bereit, dem Ruhestandsbeamten behilflich zu sein. Bei mehreren Gelegenheiten, z.B. auch bei Treffen in der Kaufhofkantine, bat der Ruhestandsbeamte die Zeugen, zu denen später auch die Hauswarte K. Koh. und R. traten, in dem gegen ihn anhängigen Verfahren der Wahrheit zuwider auszusagen, daß die Firma M. Lampenreinigungen im Gebäude des Fernmeldeamtes ... ausgeführt habe. Dabei zerstreute er geltend gemachte Bedenken mit dem Hinweis, es bestehe für die Zeugen keinerlei Gefahr und sie könnten es ruhig auf ihren Eid nehmen, diese Aussage zu machen. Es sei auch davon auszugehen, daß Meineid aufgrund einer Gesetzesänderung demnächst nicht mehr strafbar sei. Mit zunehmender Zahl der Begegnungen mit den Zeugen intensivierte der Ruhestandsbeamte seine Beeinflussungsversuche und wies schließlich sogar darauf hin, daß sie Nachteile davon haben könnten, wenn sie nicht in seinem Sinne aussagen und den Eid leisten würden. Bei diesen Treffen machte er den Hauswarten auch Vorhaltungen, daß sie sich bei ihrer kriminalpolizeilichen Vernehmung nicht deutlich und bestimmt genug geäußert hätten. Er fertigte Zettel für jeden einzelnen Zeugen an, auf denen er niederschrieb, was sie aussagen sollten. Dazu gehörten z.B. Angaben über Ort, Zahl und ungefähren Zeitpunkt der Lampenreinigungen und das jeweilige Dienstgebäude, auch über die Nationalität der Hilfskräfte und die Art des Kraftfahrzeuges, mit dem die Firma M. vor dem Dienstgebäude vorgefahren sei. Jeder Zeuge bekam seine Rolle zugewiesen, indem jedem bedeutet wurde, was er im einzelnen zu bekunden habe. Die Zeugen waren nach und nach gewillt, dem Ansinnen des Ruhestandsbeamten nachzukommen und sagten ihm ihre Bereitschaft zur Falschaussage zu.
Spätestens Anfang August 1975 entschlossen sich die Zeugen - mit Ausnahme der Zeugin K. -, jeder für sich vor Gericht als Zeuge falsch auszusagen und diese falschen Aussagen gegebenenfalls auch zu beschwören, wie der Ruhestandsbeamte es von ihnen verlangte. Jeder wußte, daß er damit strafbares Unrecht begehen würde. Dabei war bei jedem der Tatentschluß ursächlich durch die vorausgegangenen, im einzelnen festgestellten Bestimmungs- und Beeinflussungshandlungen des Ruhestandsbeamten ausgelöst worden. Insbesondere die Zeugen Ko. L. T. und R. entschlossen sich zur Tat im wesentlichen auch deswegen, weil sie anderenfalls aufgrund der von dem Ruhestandsbeamten ausgesprochenen Drohungen dienstliche Nachteile für sich befürchteten. Keiner von ihnen hätte sich ohne die im einzelnen festgestellten Bestimmungs- und Beeinflussungshandlungen des Ruhestandsbeamten zur Tat entschlossen.
Am 10. September 1975 begann in dem damaligen Strafverfahren gegen den Ruhestandsbeamten die zweite Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ... Die Hauptverhandlung wurde in zahlreichen Fortsetzungsterminen bis zum 20. Oktober 1975 fortgeführt. Dabei wurden außer den hier genannten Zeugen noch eine größere Zahl weiterer Zeugen vernommen. Die Einlassung des Ruhestandsbeamten in dieser Hauptverhandlung bestand im Kern darin, daß die Firma M. die beauftragten und berechneten Lampenreinigungsarbeiten auch ausgeführt habe. Von Titelverschiebungen - wie später in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht - war hier noch nicht die Rede. Der Ruhestandsbeamte rief die Zeugin K. und den Zeugen S. in der Zeit zwischen den einzelnen Verhandlungstagen mehrfach an und berichtete ihnen, daß alles gut laufe; sie sollten bei ihrer Aussage bleiben und diese auch beschwören. Am 22. September 1975 wurde der Zeuge Saunus vernommen, sagte als Zeuge entsprechend dem Wunsch des Ruhestandsbeamten falsch aus und leistete den Eid. Am selben Tag wurde der Zeuge Ko. vernommen, der ebenfalls im Sinne des Ruhestandsbeamten falsch aussagte und seine Aussage beeidete. Schließlich wurde an diesem Tag auch noch der Zeuge R. vernommen, der ebenso wie die beiden anderen Zeugen falsch aussagte und seinen Eid leistete.
Am 25. September 1975 wurde die Zeugin K. vernommen. Bevor es zu ihrer Vernehmung kam, redete der Ruhestandsbeamte auf sie ein, um sie darin zu bestärken, zu seinen Gunsten falsch auszusagen. Sinngemäß sagte er dabei zu ihr, der Staatsanwalt werde versuchen, sie einzuschüchtern, aber sie brauche keine Angst zu haben, es werde nichts geschehen, denn "die hätten nichts in der Hand, sie bluffen nur", sie müsse aber schwören. Dabei ließ er auch noch eine versteckte Drohung einfließen, indem er ihr erklärte, wer nicht zu ihm hielte, mit dem könne er auch nicht zusammenarbeiten. Anschließend wurde die Zeugin K. vernommen, sagte entsprechend dem Wunsch des Ruhestandsbeamten falsch aus und beeidete ihre Falschaussage. An diesem Tag besuchte der Ruhestandsbeamte gemeinsam mit einem Zeugen die Gerichtstoilette und wurde dabei von einem Justizwachtmeister beobachtet, er berichtete im Verlauf der Verhandlung über das von ihm Mitgehörte, was dazu führte, daß der Ruhestandsbeamte im Gerichtssaal wegen Verdunkelungsgefahr verhaftet wurde.
Die für denselben Verhandlungstag vorgesehene Vernehmung des Zeugen Koh. unterblieb wegen der Verhaftung des Ruhestandsbeamten. Der Zeuge hätte - nach seinen eigenen Angaben - ebenfalls wahrheitswidrig behauptet, die Firma M. hätte Lampenreinigungen in Postgebäuden durchgeführt, und er hätte diese Aussage auch auf seinen Eid genommen.
Am folgenden Tag suchte die von Gewissensbissen geplagte Zeugin K. den Vertreter der Staatsanwaltschaft auf und erklärte ihm, daß sie am Vortag vor Gericht falsche Angaben gemacht hätte. Sie stellte dann ihre Aussage in allen Einzelheiten richtig und gab auch an, daß der Ruhestandsbeamte sie zu der falschen Aussage veranlaßt habe. Sie habe sich darauf eingelassen, weil sie ihn seit Jahren als besonders korrekten, tüchtigen und untadeligen Mann gekannt habe, der sich stets für die Hausmeister eingesetzt habe. Sie habe gedacht, daß er vielleicht einige Titel miteinander vertauscht habe und es nun lediglich darum gegangen sei, das zu vertuschen. Einen Tag später widerrief auch der Zeuge S. seine Aussagen gegenüber dem Staatsanwalt und bekannte, daß er ebenfalls durch den Ruhestandsbeamten zu der falschen Aussage veranlaßt worden sei. Daraufhin wurden beide Zeugen am 6. bzw. 7. Oktober 1975 vor Gericht nochmals vernommen, widerriefen dort ihre ursprünglich gemachte Aussage und erklärten, daß ihre Aussagen vor dem Staatsanwalt zuträfen. Beide Zeugen leisteten auf ihre neue Aussage den Eid.
Am 7. Oktober 1975 wurde der damalige Zeuge T. vernommen. Er wurde zunächst eindringlich über seine Wahrheitspflicht belehrt und darauf hingewiesen, daß bereits zwei Zeugen ihre ursprünglich gemachten Angaben widerrufen hätten. Trotzdem sagte der Zeuge falsch aus und verhielt sich entsprechend der Absprache mit dem Ruhestandsbeamten. Er leistete auf seine wahrheitswidrige Aussage auch den Eid. Der Zeuge Koh. wurde ebenfalls am 7. Oktober 1975 vernommen, sagte jedoch wahrheitsgemäß aus, daß er zwar die Firma M. kenne, sie bei ihm aber keine Lampen gereinigt hätte. Auf diese wahrheitsgemäße Aussage leistete er sodann den Eid. Der Zeuge L. wurde am selben Tag vernommen, machte jedoch entsprechend seinem gefaßten Tatentschluß eine falsche Aussage in dem von dem Ruhestandsbeamten gewünschten Sinne und beeidete diese falsche Aussage.
Der Ruhestandsbeamte wurde am 7. Oktober 1975 aus der Untersuchungshaft entlassen, ihm wurde auferlegt, jegliche Kontaktaufnahme mit noch zu vernehmenden Zeugen zu unterlassen. Am 10. Oktober 1975 wurde ihm durch den Präsidenten der Oberpostdirektion die weitere Führung der Dienstgeschäfte verboten und ihm das Betreten der Diensträume des Fernmeldeamtes ... und des Postamtes ... untersagt. Am 20. Oktober 1975 wurde der Zeuge R. erneut vernommen, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Aussagen vom 22. und 23. September 1975 gegebenenfalls zu berichtigen. Trotz eindringlicher Belehrung - auch darüber, daß bereits zwei Zeugen inzwischen ihre ursprüngliche Aussage widerrufen und nunmehr die Wahrheit gesagt hätten - blieb der Zeuge R. bei seiner Falschaussage und berief sich auf seinen am 23. September 1975 geleisteten Eid.
Am 20. Oktober 1975 wurde die Hauptverhandlung gegen den Ruhestandsbeamten unterbrochen, weil für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und seiner Verhandlungsfähigkeit ein fachärztliches Gutachten durch die Psychiatrie des Universitätskrankenhauses ... eingeholt werden sollte. Er wurde zur stationären Beobachtung dorthin eingewiesen, durfte aber ab dem 7. November 1975 die Klinik zeitweise verlassen. Am 8. November 1975 traf er den Zeugen S. zufällig und versuchte ihn dazu zu bewegen, doch zu seinen Gunsten im Prozeß nochmals auszusagen und seine wahrheitsgemäße Aussage so zu korrigieren, wie dies der Ruhestandsbeamte ursprünglich schon von ihm verlangt hatte. Der Zeuge S. lehnte dieses Ansinnen aber ab.
Anfang April 1976 traf sich der Ruhestandsbeamte mit dem Zeugen K. und versuchte diesen dahin zu beeinflussen, bei seinem schon früher gefaßten Entschluß zu bleiben, auszusagen, daß die Firma M. Lampen gereinigt habe und er solle "um Gotteswillen nicht umfallen".
Am 21. April 1976 begann in dem damaligen Strafverfahren gegen den Ruhestandsbeamten die dritte Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht. Auch diese Hauptverhandlung wurde in zahlreichen Fortsetzungsterminen bis zum 17. Mai 1976 fortgesetzt, wobei wiederum außer den im folgenden im einzelnen erwähnten Zeugen zahlreiche weitere Zeugen vernommen wurden. Der Ruhestandsbeamte blieb bei seiner Einlassung, daß die Firma M. die in Auftrag gegebenen und berechneten Lampenreinigungsarbeiten auch ausgeführt habe. Von Titelverschiebungen war wiederum nicht die Rede. In dieser dritten Hauptverhandlung blieben die Zeugen K., L. und T. wiederum bei ihren falschen Aussagen und leisteten darauf erneut wissentlich den falschen Eid. Die Zeugin K. und die Zeugen Koh. und S. blieben in dieser dritten Hauptverhandlung hingegen bei ihren wahrheitsgemäßen Aussagen, die sie ebenfalls beeideten. Der Zeuge S. berichtete sodann von dem Versuch des Ruhestandsbeamten, ihn zum Widerruf seiner wahrheitsgemäßen Aussage zu veranlassen. Dies führte erneut dazu, daß der Ruhestandsbeamte in Untersuchungshaft genommen wurde. Der Zeuge R. wurde erneut vernommen und blieb bei seinen falschen Aussagen, von einer Vereidigung wurde jedoch abgesehen, weil der Verdacht der Tatbeteiligung wegen Begünstigung bestand.
Am 17. Mai 1976 verkündete das Amtsgericht ... im damaligen Verfahren gegen den Ruhestandsbeamten sein Urteil. Es folgt darin nicht der Einlassung des Ruhestandsbeamten und den falschen Aussagen der Zeugen K., T., L. sowie R. Es war vielmehr zu der Überzeugung gelangt, daß entgegen deren Angaben die Firma M. im Bereich des Fernmeldeamtes ... keine Lampenreinigungen vorgenommen habe.
In dem Berufungsverfahren wurden die Zeugen erneut vernommen. Der Ruhestandsbeamte ließ sich zunächst wieder dahin ein, daß Lampenreinigungen durch die Firma M. ausgeführt worden seien. Erst später stellte er seine Einlassung um und trug vor, daß es sich bei den Lampenreinigungsaufträgen an die Firma M. jedenfalls weitgehend um sogenannte Titelverschiebungen gehandelt habe. Er habe dadurch für wichtige andere Maßnahmen in seinem Dienstbereich, für die keine Mittel zur Verfügung gestanden hätten, das notwendige Geld beschafft. Die Zeugen T. und L. sagten nunmehr wahrheitsgemäß aus und berichteten über die Beeinflussungshandlungen des Ruhestandsbeamten. Am 18. Februar 1977 verkündete das Landgericht ... das Urteil in diesem Berufungsverfahren, durch das der Ruhestandsbeamte von dem Vorwurf freigesprochen wurde. Den Freispruch begründete es damit, daß dem Ruhestandsbeamten insbesondere seine letzte Einlassung, daß es sich bei den der Firma M. erteilten Lampenreinigungsaufträgen nur in geringem Umfang um echte Reinigungsarbeiten, im übrigen aber um vorgeschützte Aufträge im Rahmen von Titelverschiebungen gehandelt habe, nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit habe widerlegt werden können.
2.
Das danach feststehende Dienstvergehen ist als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, und zwar als ein innerhalb des Dienstes begangenes Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 2 a BDO zu würdigen. Die funktionale Zuordnung zum innerdienstlichen Bereich ergibt sich daraus, daß das gegen den Beamten geführte Strafverfahren, in dem er die Zeugen zu falschen Aussagen verleitet hat, und auch diese Aussagen selbst seinen dienstlichen Tätigkeitsbereich betrafen.
Dieses Dienstvergehen wiegt außerordentlich schwer und macht die vom Bundesdisziplinargericht erwogene aber letztlich nicht verhängte Höchstmaßnahme unerläßlich.
Meineid gehört zu denjenigen Delikten, die im Strafgesetzbuch als Verbrechen ausgewiesen, und damit der am schwerstwiegenden Deliktgruppe zugeordnet sind (§§ 12 und 154 StGB). Nach § 26 StGB wird als Anstifter gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangenen rechtswidrigen Tat bestimmt hat. Dies ist im vorliegenden Fall festgestellt worden. Zwar wirkt sich die Zuordnung des Meineidsdelikts in die Kategorie der Verbrechen in erster Linie straf- und strafverfahrensrechtlich aus. Doch ist dies auch disziplinarrechtlich nicht ohne Bedeutung, weil es zumindest den ersten Anhalt für das Ausmaß von Achtungs- und Vertrauenseinbuße gibt, das mit der betreffenden Straftat in der Regel verbunden ist. Von diesem Anhaltspunkt ist auch im vorliegenden Fall auszugehen; denn ihm entspricht es, daß Meineid in allen Kreisen der Bevölkerung als unehrenhaft angesehen wird mit der Folge, daß ein Beamter, der sich des Meineids schuldig macht oder dazu anstiftet, regelmäßig der allgemeinen Verachtung anheimfällt. Dies hat zur Folge, daß er nicht mehr das Ansehen in der Öffentlichkeit für sich in Anspruch nehmen kann, dessen ein Beamter, in einem freiheitlichen Rechtsstaat, zur Ausübung seines Amtes notwendigerweise bedarf, überdies erschüttert er durch eine solche Tat der Unwahrhaftigkeit tiefgreifend das Vertrauen, das seine Verwaltung in ihn setzt und auch setzen muß. Denn seine Straftat beweist, daß man sich auf ihn nicht zu jeder Zeit verlassen kann, wie dies bei einem Beamten, der nicht immer beaufsichtigt und überwacht werden kann und der die volle persönliche Verantwortung für sein dienstliches Handeln trägt, vorbehaltlos der Fall sein muß. Er zeigt, daß er in einem entscheidenden Augenblick der Bewährung nicht gewillt ist, zwingenden Geboten der Rechtsordnung zu folgen, zu denen insbesondere auch die gerichtliche Zeugenpflicht und die Verpflichtung gehören, als Zeuge vor Gericht die reine Wahrheit zu sagen. Er beweist im Gegenteil, daß er, wenn es um die Wahrheit geht, nicht einmal davor zurückscheut, mit einer als Verbrechen qualifizierten Tat straffällig zu werden. Er verletzt schließlich die Treue, die er seinem Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis heraus schuldet, das von Gesetzes wegen als Dienst- und Treueverhältnis bezeichnet und so auch im einzelnen ausgestaltet ist. Es gebietet ihm, seinen Dienstherrn und die für diesen und das Staatswesen insgesamt handelnden Organe bei Erfüllung ihrer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben zu unterstützen, insbesondere nicht der den Gerichten obliegenden Wahrheitsfindung entgegenzuwirken. Schon der frühere Bundesdisziplinarhof und dann die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts haben deshalb gegen Beamte, die sich des Meineids schuldig gemacht haben, regelmäßig auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt (vgl. Urteil vom 21. Juni 1983 - BVerwG 1 D 55.82 - m.w.N.).
3.
Milderungsgründe, die hier ein Absehen von der Höchstmaßnahme ermöglichen könnten, vermag der Senat nicht anzuerkennen. Der Ruhestandsbeamte hat nicht nur einen einzigen Zeugen angestiftet und massiv beeinflußt, zu seinen Gunsten falsch auszusagen und diese Aussage auf seinen Eid zu nehmen. Er hat dies vielmehr in zahlreichen Fällen getan, so daß es in sechs Fällen zu Meineiden gekommen ist, wozu noch ein Fall der versuchten Anstiftung zum Meineid tritt. Bei den Zeugen hat es sich durchweg um im Dienst der Deutschen Bundespost stehende Personen gehandelt, einige von ihnen waren im Zeitpunkt der Beeinflussungen sogar dem Ruhestandsbeamten dienstlich unterstellt. Das Landgericht ... hat für den Senat bindend festgestellt, daß er einige Zeugen sogar durch Drohungen dahin beeinflußt hat, zu seinen Gunsten falsch auszusagen. Er hat seine massiven Beeinflussungsversuche sogar noch wiederholt, als zwei Zeugen bereits zur Wahrheit zurückgefunden hatten und hat deshalb bewußt andere Zeugen ins Unrecht zu verstricken gesucht und dies auch erreicht. Die außerordentlich günstig beurteilten Leistungen des Beamten und seine herausragenden Beurteilungen vermögen bei dieser Sachlage ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht zu rechtfertigen. Hier geht es um schwere charakterliche Mängel, die auf einer anderen Ebene liegen als das im Dienst gezeigte Leistungsvermögen.
Der Senat kann der Verteidigung auch nicht darin folgen, das Handeln des Ruhestandsbeamten sei deshalb milder zu beurteilen, weil er sich aufgrund der Versetzung und des Verbotes, seine alte Dienststelle aufzusuchen, in Beweisnot befunden habe und es ihm lediglich darum gegangen sei, sich von den ihm ungerechtfertigt gemachten Vorwürfen zu befreien. Nach den das deutsche Strafrecht beherrschenden Regeln ist es nicht die Pflicht des Angeklagten, seine Unschuld zu beweisen. Vielmehr ist es Aufgabe der Anklagebehörde, einen Angeklagten zu überführen. Der Ruhestandsbeamte hätte seine Unschuld daher durch rückhaltlose Offenbarung der Wahrheit zu beweisen vermocht. Seine massiven Beeinflussungen mehrerer Zeugen stellen hingegen einen schweren Eingriff in die Strafrechtspflege dar, der nicht mit dem Bestreben des Ruhestandsbeamten, seine Unschuld zu beweisen, gerechtfertigt werden kann. Die schwere Erkrankung des Beamten, die zu seiner Verhandlungsunfähigkeit geführt hat, vermag ein Absehen von der Höchstmaßnahme ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, wenn bei vergleichbaren Dienstvergehen gegen den einen Ruhestandsbeamten die Höchstmaßnahme verhängt würde, gegen den anderen hingegen eine mildere Disziplinarmaßnahme. Dies gilt hier um so mehr, als dem von dem Ruhestandsbeamten beeinflußten früheren Untergebenen Rübner bereits durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 31. März 1982, das durch das Urteil des Senats vom 21. Juni 1983 bestätigt worden ist, das Ruhegehalt aberkannt worden ist.
Hätte danach bei einem noch im aktiven Dienstverhältnis stehenden Beamten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden müssen, so kann auch die mit Ablauf des Monats Februar 1981 wirksam gewordene Versetzung in den Ruhestand nicht vor der disziplinaren Höchstmaßnahme bewahren. Das ergibt sich aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 BDO. Die sich aus dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Senats ergebende Rechtsfolge erklärt sich aus dem am Gerechtigkeitsgedanken haftenden Prinzip der Gleichbehandlung gleicher Tatbestände, das es nicht zulassen würde, schwere beamtenrechtliche Pflichtverletzungen nur deshalb differenziert zu behandeln, weil der Täter nach der Tat in den Ruhestand getreten ist. Durch sein noch in der aktiven Dienstzeit gezeigtes Verhalten hat der Ruhestandsbeamte in jedem Fall die Grundlage des Beamtenverhältnisses zerstört und damit auch die mit ihr unlösbar verbundene Grundlage des Ruhestandsbeamtenverhältnisses. Zugleich dient die Maßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts auch der Wahrung des Ansehens des Beamtentums, mit der es sich nicht vereinbaren ließe, wenn frühere Beamte, die sich durch schwere Pflichtwidrigkeiten vertrauensunwürdig und damit untragbar gemacht haben, gleichwohl noch auf Lebenszeit von ihrem Dienstherrn versorgt würden (vgl. z.B. Urteil vom 21. Juni 1983 - BVerwG 1 D 55.82 - m.w.N.).
4.
Die Bewilligung des Unterhaltsbeitrags beruht auf § 77 BDO. Die kriminelle Intensität des Fehlverhaltens des Ruhestandsbeamten und dessen Zuordnung in die Deliktsgruppe der Verbrechen lassen Zweifel daran zu, ob er eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist. In seiner Entscheidung vom 3. Mai 1988 - BVerwG 1 D 144.87 - hat der Senat einem Beamten, der ein Aussagedelikt begangen hatte, einen Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt. Die Anstiftung zu einem Aussagedelikt ist nicht milder zu beurteilen als das Aussagedelikt selbst. Hier meint der Senat aber - anders als in jenem Fall, bei dem zahlreiche weitere Straftaten und schlechte dienstliche Leistungen gegen den Beamten sprachen - mit Rücksicht darauf, daß der Ruhestandsbeamte sich über eine lange Dienstzeit hin untadelig geführt und hervorragende Dienste erbracht hat, doch davon ausgehen zu können, daß er eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig ist. Der Ruhestandsbeamte ist eines solchen Unterhaltsbeitrags auch bedürftig. Bei der Höhe des Unterhaltsbeitrags hat der Senat sich davon leiten lassen, daß der Ruhestandsbeamte infolge seiner Krankheit und seines Alters zusätzlichen Bedarf hat, um den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Dr. Hartmann
Sträter