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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.06.1989, Az.: BVerwG 1 D 76.88

Disziplinarverfahren; Abwesender Beamter; Verfassungsrechtliche Bedenken; Unterhaltsberechtigte Angehörige; Förmliche Beteiligung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 76.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12305
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 31.08.1988

Fundstellen

  • DVBl 1989, 1156-1157 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1990, 214 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1990, 60-61 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 161 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Gegen die Anwendung des § 19 BDO in den Fällen, in denen der Beamte durch Abwesenheit gehindert ist, seine Rechte wahrzunehmen, bestehen verfassungsrechtlich keine Bedenken.

  2. 2.

    Eine förmliche Beteiligung unterhaltsberechtigter Angehöriger an einem Disziplinarverfahren, das gegen einen abwesenden Beamten geführt wird, ist nicht zulässig.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. Juni 1989 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Oberlokomotivführer Zintl, Postbetriebsassistent Münch als ehrenamtliche Richter,
Ltd. Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Angestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesbahnassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V ... -, vom 31. August 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

In dem vom Präsidenten der Bundesbahndirektion ... eingeleiteten Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst seit dem 1. Oktober 1984 als Dienstvergehen zur Last.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 31. August 1988 auf Entfernung des Beamten aus dem Dienst erkannt. Es hat den Anschuldigungsvorwurf für erwiesen gehalten, als Dienstvergehen im Sinne der §§ 54 Satz 1 und 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewürdigt und zum Disziplinarmaß ausgeführt, im Hinblick auf die Bedeutung, die der Dienstleistungspflicht eines jeden Beamten für Funktionsfähigkeit und -tüchtigkeit der Verwaltung zukomme, müsse hier allein wegen der Dauer des Fernbleibens die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werden.

3

Eines Unterhaltsbeitrages sei der Beamte wegen seiner rund zwölfjährigen Dienstleistung bei der Deutschen Bundesbahn mit zufriedenstellenden Leistungen nicht unwürdig; seine Bedürftigkeit im Sinne des § 77 Abs. 1 BDO könne jedoch nicht festgestellt, ein Unterhaltsbeitrag daher nicht bewilligt werden.

4

Gegen dieses Urteil hat der Beamte Berufung einlegen lassen mit dem Antrag auf Freispruch, hilfsweise Zurückverweisung der Sache an das Bundesdisziplinargericht zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, höchsthilfsweise Gewährung eines Unterhaltsbeitrages.

5

Zur Begründung der Berufung wird geltend gemacht, daß die Verfassungsmäßigkeit des Verfahrens nicht gewahrt sei. Die durch § 19 BDO eröffnete und hier praktizierte Möglichkeit einer Pflegerbestellung stehe dem Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs jedenfalls dann entgegen, wenn der durch einen Pfleger vertretene Beamte - wie hier - nicht nur vorübergehend abwesend sei; die Vorschrift des § 19 BDO sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen dann nicht vereinbar; denn man dürfe trotz unterschiedlicher Zielrichtung von Straf- und Disziplinarverfahren nicht verkennen, daß auch eine Disziplinarmaßnahme schon deshalb "Strafe" sei, weil sie nur wegen eines dienstlichen Vergehens verhängt werden dürfe.

6

Unabhängig davon sei der Sachverhalt nicht genügend aufgeklärt, insbesondere sei zulässigen Beweisanträgen nicht entsprochen worden. Die beantragte Beweiserhebung werde bestätigen, daß der Beamte nicht mehr voll zurechnungsfähig gewesen und deshalb für sein Verhalten nicht verantwortlich sei. Zur Klärung der Frage der Verantwortlichkeit des Beamten reiche nicht die Anhörung eines behandelnden Arztes aus, der von seiner Fachrichtung her Chirurg und deshalb nicht genügend sachkundig sei, der überdies ausdrücklich bestätigt habe, sein Augenmerk nicht auf den psychischen Zustand des Beamten gerichtet zu haben. Bei Suizidverdächtigen liege immer ein psychischer Defekt vor, der die Schuldfähigkeit zumindest in Frage stelle. Schuldunfähigkeit des Beamten könne auch hier zumindest nicht ausgeschlossen werden.

7

Das angefochtene Urteil sei weiter auch deshalb fehlerhaft, weil das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht eine Bindung an Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts angenommen habe, die im Verfahren nach § 121 BDO ergangen sind. Derartige Entscheidungen seien vorläufiger Natur und schon deshalb ungeeignet, im Disziplinarverfahren zu präjudizieren. Im übrigen sei es entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs lebensfremd, daß sich ein Mensch zunächst auf eine Reise von 2 000 km Länge begebe, um erst dort seinem Leben ein Ende zu machen. Die Annahme, der Beamte sei wegen der Mitarbeit für einen Nachrichtendienst bewußt von der Bildfläche verschwunden, sei reine Spekulation; eine solche Mitarbeit sei nicht belegt.

8

Schließlich müsse gerügt werden, daß eine Beteiligung der Angehörigen des Beamten im Disziplinarverfahren unterblieben sei. Mit Rücksicht auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und die Folgen, die sich aus der Disziplinarentscheidung für die Familie des Beamten ergäben, hätte insbesondere die Ehefrau des Beamten beteiligt werden müssen, zumal deren Arbeitseinkünfte für den Lebensunterhalt der Familie nicht ausreichten.

9

II.

Die Berufung ist unbegründet; insbesondere sind die Disziplinargerichte nicht an einer Entscheidung zur Sache gehindert.

10

Nach § 19 Abs. 1 BDO steht der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegen, daß der Beamte verhandlungsunfähig oder durch Abwesenheit an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist. In diesem Fall wird - so Abs. 2 Satz 1 der genannten Vorschrift - vom Amtsgericht auf Antrag der Einleitungsbehörde ein Pfleger als gesetzlicher Vertreter zur Wahrnehmung der Rechte des Beamten in dem Verfahren bestellt. Die Regelung des § 19 Abs. 1 BDO erweitert die bis zum 30. September 1967 geltende des § 15 Abs. 1 BDO a.F., die nur Geisteskrankheit oder sonstige Verhandlungsunfähigkeit erfaßte, dahin, daß auch die Abwesenheit des beschuldigten Beamten der Einleitung oder Fortsetzung eines Disziplinarverfahrens nicht entgegensteht (BT-Drucksache V/1693, S. 19/20); sie stellt eine bewußte Abweichung vom Strafprozeßrecht dar, das unter den gleichen Voraussetzungen die Möglichkeit der vorläufigen Einstellung des Verfahrens nach § 205 StPO vorsieht, und schließt damit die ergänzende Anwendung des § 205 StPOüber § 25 BDO für das Disziplinarverfahren aus (Behnke, BDO, 2. Aufl. § 19 Rz. 1; Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl. § 19 Rz. 1).

11

Diese Abweichung erklärt sich aus dem Zweck des Disziplinarverfahrens, das ungeachtet des hier ebenfalls geltenden Schuldprinzips und der Übereinstimmung mancher Begriffe keinen Strafcharakter, sondern als einziges Mittel des Staates die Aufgabe hat, das von Seiten des Dienstherrn sonst nicht mehr auflösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden, sofern der Beamte durch eigene Schuld vertrauensunwürdig und deshalb für den öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, oder aber den trotz seines Dienstvergehens für ein öffentliches Amt weiter tragbaren Beamten durch geeignete Maßnahmen auf das Pflichtwidrige seines Tuns hinzuweisen und ihn zu künftiger Pflichterfüllung anzuhalten (BVerfG, Beschluß vom 2. Mai 1967 - 2 BvR 391/64 und 263/66 - <NJW 1967, 1651>; BVerwG, Beschluß vom 27. August 1979 - BVerwG 1 DB 17.79 - <BVerwG Dok.Ber. B 1979, 305> und vom 15. März 1982 - BVerwG 1 DB 2.82 - <ZBR 1983, 207>; Urteil vom 4. August 1982 - BVerwG 1 D 61.81 -). Angesichts dieser der Sicherung der Ordnung und der Integrität des Beamtentums dienenden Funktion des Disziplinarrechts bestehen gegen die Regelung des § 19 BDO keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Rechte des beschuldigten Beamten werden in den Fällen des § 19 BDO durch den gerichtlich bestellten Pfleger, der nach Abs. 2 Satz 2 a.a.O. Beamter sein muß, ausreichend gewahrt

12

Denn der Pfleger nach § 19 BDO, der an die Stelle des beschuldigten Beamten tritt und dessen gesetzlicher Vertreter für das und im Disziplinarverfahren ist, hat keine schwächere Stellung als ein Pfleger nach §§ 1909 ff. BGB und gewährleistet das verfassungsrechtlich garantierte Recht des beschuldigten Beamten auf Gehör vor Gericht (Art. 104 Abs. 1 GG).

13

Eine Beteiligung der Ehefrau des Beamten, deren Unterlassung gerügt wird, ist von der Bundesdisziplinarordnung nicht vorgesehen, erscheint auch zumal deshalb nicht notwendig, weil die Ehefrau nicht gehindert ist, fortlaufend Verbindung zum Pfleger zu halten, für die disziplinargerichtliche Hauptverhandlung durch § 73 Abs. 2 BDO zudem die Möglichkeit gegeben ist, die Herstellung der Öffentlichkeit zu beantragen und dadurch der Ehefrau des Beamten Gelegenheit zu geben, der gerichtlichen Verhandlung beizuwohnen. Auch im Falle des § 19 BDO richtet sich das Disziplinarverfahren ausschließlich gegen den beschuldigten Beamten; er ist der vom Verfahren Betroffene (§ 1 BDO), und die Auswirkungen auf seine Familie sind hier weder anders noch stärker als die, die unterhaltsberechtigte Angehörige eines Beamten stets mittelbar treffen, der sich in einem Disziplinarverfahren zu verantworten hat und zu der die Rechtsfolge des § 11 Abs. 1 BDO (Anspruchsverlust) auslösenden Disziplinarmaßnahme verurteilt wird.

14

Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Aufgrund der zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel geht er von folgendem Sachverhalt aus:

15

Der seit dem 1. Januar 1978 bei der Fahrkartenausgabe und Gepäckabfertigung ... eingesetzte Beamte hatte vom 22. August bis 30. September 1984 Erholungsurlaub und hätte seinen Dienst am 1. Oktober 1984 um 7.30 Uhr wieder aufnehmen müssen. Er tat dies aber nicht; er erschien weder an diesem Tag noch in der Folgezeit bei seiner Dienststelle und ließ dieser gegenüber auch nichts von sich hören. Die Ehefrau des Beamten teilte der Personalstelle mit, daß der Beamte am 28. September 1984 gegen 9.00 Uhr die Wohnung verlassen, die jüngste Tochter zum Kindergarten gebracht und ihr dann noch erklärt habe, sie möge mit dem Mittagessen nicht auf ihn warten. Seit dieser Zeit habe sie ihren Mann, der an diesem Tag noch einen Arzt habe aufsuchen wollen und der sich am 1. Oktober 1984 in einem ... Krankenhaus einer Gallenoperation hätte unterziehen sollen, nicht mehr gesehen. Ihr sei das Verschwinden ihres Mannes, den sie am 29. September 1984 polizeilich vermißt gemeldet habe, nicht erklärlich.

16

Ein ... aufgegebener Brief des Beamten an die mit seiner Familie befreundete Zeugin Karin B... hat folgenden Wortlaut:

"Hallo Karin,

du bist die einzigste, die diesen Brief erhält und so habe ich eine große Bitte an Dich, helfe Gudrun und den Kindern so gut es geht.

Denn mit Ablauf dieses Tages ist auch mein Weg am Ende. Es ist aber besser ich gelte als vermißt als tot, denn so lange wie nicht der Verdacht aufkommt ich könnte tot sein läuft mein Gehalt weiter mindestens 6 Monate. Gudrun soll die "Amtliche Totenerklärung" so lange hinauszögern wie es geht. Ich habe (hoffentlich) einen Weg gefunden, daß man mich nicht findet. Bedenke bitte, für Gudrun und den Kindern ist es besser wenn sie glauben ich hätte sie verlassen als als Selbstmörder zu gelten so ist es für sie besser alles zu überstehen. Sorge auch bitte dafür, daß sie weiter bei der GRN mitmachen dies wäre mein Wunsch. Denn mit der Zeit werden sie es alle überwunden haben und tragen keinen seelischen Schaden davon.

Dir und Udo danke ich für alles und ich hoffe Ihr wendet euch nicht ab.

Mir persönlich tut alles sehr leid aber es gibt für mich keinen anderen Weg.

Aber eines mußt Du glauben und darfst es nicht vergessen ich habe sie alle geliebt und mein letzter Gedanke gilt nur ihnen.

Ich will nicht sentimental werden es wäre theatralisch darum sage ich Euch allen ein lebt wohl und Ade

Hans

...d. 27.09.84

Bitte zeige diese Zeilen niemanden, es würde Gudrun und den Kindern nur schaden am besten Du vernichtest diesen Brief.

Ich weiß daß ich mich auf Dich verlassen kann, denn ihr habt sie ja auch sehr gern!

Gudrun soll mich als vermißt melden mehr nicht."

17

Ein weiterer aus der Hand des Beamten stammender Brief ohne Datum erreichte die Zeugin B... mit dem Poststempel vom 2. Oktober 1984 aus T.... Er war an seine Ehefrau gerichtet und lautet:

"Liebe Gudrun, verzeih mir bitte diesen Schritt aber er ist für Euch das beste, ich, der Dir soviel Ärger und Sorgen gemacht habe, wußt nicht mehr weiter. Ich habe Deine Jugend zerstört, aber vielleicht findest Du jemanden, der das wieder gutmacht. Und solltest Du wieder heiraten, bitte verstoße unsere Kinder nicht, damit sie nicht so werden wie ich. Denn ohne Liebe aufgewachsen und herumgestoßen werden in der Kindheit zerstört die Seele eines jeden Menschen für immer und kann nie wieder gutgemacht werden! Und noch eines, ich habe Dich wirklich geliebt, auch wenn ich es nicht immer zeigen konnte, am Willen hat es nicht gelegen, sondern an meiner kaputten Seele. Ich danke Dir für unsere gemeinsame Zeit, die auch schöne Tage hatte und an denen wir glücklich waren. Dank auch für unsere Kinder, die unser (mein) kurzes Leben verschönt haben. Bitte liebe sie nun für mich mit, daß sie fröhlich groß werden, damit sie später Liebe geben können. In Liebe Hans"

18

Daran schließen sich noch persönliche Zeilen für die 1970, 1974 und 1979 geborenen Töchter Yvonne, Jessica und Desiree an. Über das weitere Schicksal des Beamten ist nichts bekannt. Nachforschungen der Vermißtenstelle der Polizeidirektion ... ... und der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in R..., Außenstelle T... nach dem Verbleib des Beamten blieben ohne Erfolg. Auch die Einleitung der Auslandsfahndung beim Landeskriminalamt ... brachte keine weiteren Erkenntnisse.

19

Am 20. September 1985 wurde vom Amtsgericht ... Haftbefehl gegen den Beamten erlassen, weil er eine als Bewährungsauflage verhängte Buße in Höhe von 500 DM trotz Mahnung nicht gezahlt und sich weisungswidrig verborgen gehalten hatte, so daß eine Strafaussetzung widerrufen worden war. Bereits am 27. November 1984 war ebenfalls vom Amtsgericht ... Haftbefehl gegen ihn erlassen worden, weil er sich einem Strafverfahren, das in den Lauf zweier Bewährungszeiten fiel, durch die Flucht entzogen habe. Steckbriefliche Ausschreibung zur Festnahme des Beamten ist am 20. Dezember 1984 erfolgt. Diese Ausschreibung ist in der Folgezeit mehrfach verlängert worden, weil man des vermißten Beamten nicht habhaft werden konnte, zuletzt durch Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom 25. November 1988.

20

Bei diesem Sachverhalt ist für eine Einstellung des Disziplinarverfahrens nach §§ 85 Abs. 1 Nr. 2, 76 Abs. 3 Satz 2, 64 Abs. 1 Nr. 2 BDO kein Raum; der Tod des Beamten kann nicht festgestellt werden. Auszugehen ist vielmehr von § 1 Abs. 1 Verschollenheitsgesetz (VerschG), wonach derjenige verschollen ist, dessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden. Solche ernstlichen Zweifel liegen hier vor. Sie verfestigen sich allerdings nicht so weit, daß nach § 1 Abs. 2 VerschG nicht mehr von seiner Verschollenheit, sondern von seinem Tod ausgegangen werden müßte, weil dieser nach den Umständen nicht mehr zweifelhaft sein könnte.

21

Wohl könnte die Bemerkung des Beamten im Schreiben vom 27. September 1984, mit Ablauf dieses Tages sei auch sein Weg am Ende, Anlaß zu der Vermutung geben, er habe noch am selben Tag durch eigene Hand aus dem Leben scheiden wollen. Aber selbst wenn diese Annahme zuträfe, wäre die angekündigte Absicht nicht verwirklicht worden. Das ergibt sich nicht nur aus den Angaben der Ehefrau des Beamten, die ihn am 28. September noch gesehen und mit ihm gesprochen hat, sondern ebenso aus dem erst am 2. Oktober 1984 zur Post gegebenen weiteren Brief, der ebenfalls aus der Hand des Beamten stammt. Daß dieser Brief nicht von dem Beamten selbst in M... bei der Post aufgegeben worden wäre, ist schon deshalb unwahrscheinlich, weil seine Frau am 23. September 1984 eine auf T... als Reiseziel hindeutende Eisenbahnfahrkarte in seiner Jackentasche gefunden hat.

22

Es kommt hinzu, daß der Beamte allen Anlaß hatte, mit unbekanntem Aufenthalt zu verschwinden, wollte er nicht den Verlust seiner Rechte als Beamter durch Straf- oder Disziplinarurteil und damit auch den Verlust von Ansprüchen auf Versorgung seiner Familie riskieren.

23

Der Beamte stand in dem Verdacht, am 20. Juli 1984 vier Dosen Lachs im Gesamtwert von 26,32 DM in einem ... Kaufmarkt gestohlen zu haben. Mit Anklageschrift vom 19. Oktober 1984, also nur kurz nach seinem Verschwinden, ist von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht ... dieserhalb Anklage gegen ihn erhoben worden. Für den Fall seiner Verurteilung mußte er mit einer erheblichen Freiheitsstrafe rechnen, nachdem das Landgericht ... in einem anderen Strafverfahren in einem die Berufung des Beamten verwerfenden Urteil vom 8. Mai 1984 u.a. bereits ausgeführt hatte, er sei "ein bisher unbelehrbarer Dieb ..., dem mit Milde nicht beizukommen" sei.

24

Außerdem hatte er zu erwarten, daß die Aussetzung von insgesamt fünf Monaten Freiheitsstrafe widerrufen und er mangels Bewährung zum Strafvollzug geladen würde. Er war nämlich wegen Eigentumsdelikten u.a. rechtskräftig verurteilt worden

  • durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 24. September 1982 zu einer - auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von zwei Monaten, weil er am 26. Juli 1982 gegen 11.20 Uhr in einem Drogeriemarkt in N... vier Päckchen Kaffee im Gesamtwert von 38,93 DM entwendet und sich so wiederum des Diebstahls geringwertiger Sachen - Vergehen gemäß §§ 242, 248 a StGB - schuldig gemacht hatte,

  • durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 10. Februar 1984 wegen Diebstahls zu drei Monaten Freiheitsstrafe, weil er am 11. November 1983 gegen 11.25 Uhr im Kaufhof ... ein Paar Damenschuhe im Verkaufswert von 69,90 DM gestohlen hatte.

25

Nur mit Bedenken hatte das Strafgericht dem Beamten nochmals, und zwar auf drei Jahre und mit der Auflage einer Geldbuße in Höhe von 500 DM, Bewährungsaussetzung zugebilligt, weil zu hoffen sei, daß er unter dem Eindruck zweier Verurteilungen zu Freiheitsstrafe und im Gedanken an seine zu versorgenden Kinder weitere Straftaten nunmehr unterlassen werde. Die gegen dieses Urteil eingelegte unbeschränkte Berufung des Beamten wurde durch das bereits erwähnte Urteil des Landgerichts ... vom 8. Mai 1984, seine gegen das Berufungsurteil eingelegte Revision durch Beschluß vom 7. August 1984 als unzulässig verworfen, so daß das erstinstanzliche Urteil seit dem 8. August 1984 rechtskräftig ist.

26

Sofern in dem zu erwartenden weiteren Strafverfahren dennoch nicht auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden würde, deren Rechtskraft gemäß § 48 Nr. 1 BBG ohne weiteres zur Beendigung des Beamtenverhältnisses führt, hatte der Beamte den Verlust seiner Rechte aus dem Beamtenverhältnis durch auf Dienstentfernung lautendes Disziplinarurteil zu erwarten. Er war nämlich bereits zweimal wegen Dienstvergehens disziplinargerichtlich belangt und zuletzt

  • durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ...-, vom 26. Oktober 1983 rechtskräftig mit einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel auf die Dauer von 30 Monaten gemaßregelt worden.

27

In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Anschuldigungsschrift, wonach der Beamte offenbar unbelehrbar und deshalb für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar sei, und dem auf Dienstentfernung lautenden Antrag des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung hat auch das Bundesdisziplinargericht die disziplinare Höchstmaßnahme bereits damals erwogen. Es hat von dieser nur deshalb noch einmal absehen und dem Beamten eine "allerletzte Chance" der Bewährung einräumen zu können gemeint, weil nach dessen Behandlung durch Prof. Dr. H... in der Schweiz eine endgültige Wende eingetreten und die Gewähr dafür gegeben sei, daß er nun nicht mehr rückfällig werde. In den Gründen des Urteils ist u.a. ausgeführt:

"Sollte der Beamte jedoch ein weiteres Mal rückfällig werden, so wird eine Dienstentfernung wohl kaum zu umgehen sein. Der Beamte hat dies eingesehen und selbst gesagt, daß er dann die volle Verantwortung zu tragen habe".

28

Da sich die Erwartung des Gerichts schon nach rund zwei Wochen wegen des Diebstahls der Damenschuhe als irrig erwiesen hatte, der Beamte zudem dann am 20. Juli 1984 erneut beim Wegnehmen der Lachsdosen ertappt worden war, konnte die Folge eines auf ihn zukommenden weiteren Disziplinarverfahrens auch aus seiner Sicht nur noch die disziplinare Höchstmaßnahme sein. Da ihm, wie insbesondere sein Schreiben vom 27. September 1984 erweist, die beamtenrechtliche Versorgung seiner Familie keineswegs gleichgültig war, hatte er allen Anlaß, unterzutauchen und so straf- und disziplinarrechtlicher Verfolgung nach Möglichkeit zu entgehen.

29

Zweifelsfreie Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte gestorben oder durch eigene Hand aus dem Leben geschieden sei, gibt es hingegen nicht.

30

Zwar ist der jetzt 49 Jahre alte Beamte durch Bescheid des Versorgungsamts ... vom 19. November 1982 wegen Gebrauchsminderung der Hüftgelenke und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Fußfehlform und vegetativer Labilität mit Kreislaufstörungen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um fünfzig vom Hundert als Schwerbehinderter anerkannt worden. Unter lebensbedrohenden Krankheiten hat er aber bis zu seinem Verschwinden nicht gelitten; er hat seinen Dienst bis zum Antritt des Erholungsurlaubs im August 1984 im Gegenteil ohne besondere gesundheitliche Anfälligkeiten zufriedenstellend verrichtet, und er hatte noch in der disziplinargerichtlichen Hauptverhandlung am 26. Oktober 1983 erklärt, durch Prof. Dr. H... geheilt worden zu sein und sich seit der Behandlung durch H... nicht nur gesund, sondern auch wieder als vollwertiger Mensch zu fühlen. Die im Oktober 1984 in Aussicht genommene Operation diente nicht der Behebung von Dienstunfähigkeit; sie sollte die Gesundheit des Beamten im Gegenteil stabilisieren und Dienstunfähigkeit möglichst lange verhindern.

31

Von einer mehr als durchschnittlichen Selbstgefährdung des Beamten kann gleichfalls nicht ausgegangen werden.

32

Wohl wird von Zeugen aus dem dienstlichen Umfeld wie auch dem privaten Lebensbereich des Beamten bestätigt, daß dieser insbesondere in den letzten Jahren wiederholt von Selbstmord gesprochen und im Zusammenhang damit - teils sogar unter Vorzeigen eines Gefäßes mit Kapseln - auf Zyankali verwiesen habe, das er stets mit sich zu führen pflege. Das bloße Sprechen darüber belegt außergewöhnliche Selbstmordgefahr für sich jedoch nicht; den Anlaß, mit dem er die Ankündigung, sich "beiseite zu schaffen", in Verbindung brachte, gibt es jedoch ebenfalls nicht. Dieser war in der vom Beamten genannten Befürchtung zu sehen, durch sein offenbar erbliches Leiden, von dem auch seine Schwester befallen sei, ebenso wie diese an den Rollstuhl gefesselt zu werden. Bis zu seinem Verschwinden war eine akute Verschlimmerung seines Bein- und Hüftleidens indessen nicht sichtbar geworden; die Gefahr der Notwendigkeit eines Rollstuhles war damals zumindest nicht aktuell.

33

Daß eine Operation zur Beseitigung von Gallensteinen, wie sie noch für Oktober 1984 in Aussicht genommen gewesen sei, die Gefahr von Selbstmord in der Regel nicht auszulösen vermag, liegt auf der Hand. Für regelwidrige Voraussetzungen in diesem Zusammenhang gibt es bei dem Beamten keinen begründeten Anhalt, zumal ein Selbstmordversuch, der im Februar 1979 stattgefunden haben soll, durch objektive Umstände nicht belegt ist. Soweit Zeugen über einen solchen Versuch zu berichten wissen, haben sie ausschließlich aus dem Mund des Beamten erfahren, daß dieser am 24. Februar 1979, als Frau und Kinder zu einem Besuch in C... waren, eine Überdosis an Schlaftabletten mit dem Ziel, aus dem Leben zu scheiden, eingenommen, die verfügbare Menge der Medikamente aber entgegen seiner Erwartung nicht ausgereicht habe, den Tod herbeizuführen, da er nach Stunden wieder erwacht sei. Erkenntnisse, die nicht in den Angaben des Beamten selbst ihren Ursprung haben, liegen über Vorgänge von damals nicht vor.

34

Ist nach alledem nur von der Verschollenheit des Beamten auszugehen, so gilt nach § 10 VerschG die gesetzliche Vermutung, daß er weiter lebt. Dies hat zur Folge, daß der Beamte vorsätzlich seiner Pflicht zuwiderhandelt, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG), die Anordnungen seiner Vorgesetzten zu befolgen (§ 55 Satz 2 BBG) und dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben (§ 73 Abs. 1 Satz 1 BBG). Er hat damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen; denn seine Schuld kann nicht zweifelhaft sein.

35

Vom Vorhandensein der Schuldfähigkeit ist bei jedem erwachsenen Menschen im Regelfall auszugehen (Schönke/Schröder, StGB, 23. Aufl. § 20 Rz. 1; Dreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl. § 20 Rz. 18; Lackner, StGB, 17. Aufl. § 20 Anm. 6 a; BVerwG, Urteile vom 13. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 10.81 - und vom 4. Juni 1984 - BVerwG 1 D 28.84 -). Dafür, daß bei dem Beamten Ausnahmeregeln zu gelten hätten, finden sich keine begründeten Anhaltspunkte. Er hat seine Dienstobliegenheiten bis zu seinem Verschwinden zufriedenstellend und ohne Auffälligkeiten erledigt; Zeichen geistiger Verwirrung oder auch nur Störungen des geistigen Leistungsvermögens sind weder von Kollegen noch im privaten Bekanntenkreis jemals beobachtet worden. Die Fähigkeit zu folgerichtigem Planen und verstandesbewußtem Handeln werden zudem durch sein Verhalten und die oben im Wortlaut wiedergegebenen Briefe bestätigt.

36

Zwar weist die Verteidigung zutreffend darauf hin, daß Dr. B..., der den Beamten im Juli/August 1984 untersucht und behandelt und ihm die Operation zur Beseitigung von Gallensteinbeschwerden angeraten hat, Chirurg und damit von der beruflichen Fachrichtung her zur Beurteilung neurologischer oder psychischer Vorgänge nicht speziell befähigt sei. Als der eines berufserfahrenen Arztes kommt der Bekundung Dr. B... bei dem Beamten keine Lebensängste bemerkt und keine psychischen Auffälligkeiten festgestellt zu haben, gleichwohl Bedeutung zu.

37

Das dem Beamten danach vom Bundesdisziplinargericht zu Recht angelastete Dienstvergehen wiegt sehr schwer.

38

Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wäre die Verwaltung außerstande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das ist für jedermann leicht erkennbar, so daß einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum Dienst erscheint, auch nicht das Vertrauen entgegengebracht werden kann, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit als Grundlage für das Beamtenverhältnis unerläßlich ist. Verweigert ein Beamter seinen Dienst für einen längeren Zeitraum oder wiederholt auch für kürzere Zeitspannen, dann kann dem Dienstherrn die Weiterbeschäftigung regelmäßig nicht mehr zugemutet werden. Dies muß insbesondere im Hinblick darauf gelten, daß die Pflicht zur Dienstausübung für niemanden in Zweifel stehen kann. Ein Beamter, der sich über die Dienstleistungspflicht für einen längeren Zeitraum hinwegsetzt, offenbart ein so hohes Maß an Verantwortungslosigkeit, Pflichtvergessenheit und Mangel an Einsicht in die Notwendigkeiten geordneter Verwaltung, daß regelmäßig die Entfernung aus dem Dienst die disziplinare Folge sein muß (ständige Rechtsprechung; zuletzt Urteil vom 9. November 1988 - BVerwG 1 D 133.87 -).

39

Zwar gibt es keinen Grundsatz, wonach schuldhaft unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst stets das disziplinare Höchstmaß zur Folge habe. Auch in diesen Fällen der Verletzung einer beamtenrechtlichen Grund- und Kernpflicht steht vielmehr der ganze in § 5 BDO genannte Katalog von Disziplinarmaßnahmen zur Verfügung. Die Bestimmung der konkret gebotenen Disziplinarmaßnahme muß daher ausschließlich an den Umständen des konkreten Einzelfalles ausgerichtet sein. Hier sind besondere Milderungsgründe jedoch nicht erkennbar, so daß, wie das Bundesdisziplinargericht zutreffend ausgeführt hat, die nun schon Jahre andauernde Dienstverweigerung des Beamten die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausschließt. Ein Beamter, den seine dienstliche Aufgaben seit Jahren gleichgültig lassen und der - wie auch die beiden zitierten Briefe zeigen - nur die Versorgung seiner Familie im Auge hat, hat selbst die Trennung von seinem Dienstherrn vollzogen. Er zeigt, daß er dienstliche Pflichten nicht mehr übernehmen, sondern nur noch die Vorzüge beamtenrechtlicher Versorgung genießen will. Seine Dienstentfernung muß deshalb nahezu zwangsläufig Folge seines bis heute fortdauernden Fehlverhaltens sein.

40

Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags, der auch bei einer Verurteilung wegen schuldhaft unerlaubten Fernbleibens vom Dienst mit der Rechtsfolge des Verlusts der Dienstbezüge nach § 9 BBesG nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist (Behnke, BDO, 2. Aufl. § 77 Rz. 9; derselbe 1. Aufl. § 64 Anm. 6 Abs. 2 am Ende; Wittland, RDStO, § 64 Rz. 5), sieht der Senat hinsichtlich der Nichtunwürdigkeit des Beamten wegen dessen zufriedenstellender Dienstleistung noch für gegeben an; er stellt Bedenken, die sich allein schon aus der langen Dauer des Fernbleibens ergeben, insoweit zurück. Ebensowenig wie das Bundesdisziplinargericht sieht er sich allerdings imstande, Bedürftigkeit des Beamten festzustellen, da dessen gegenwärtige Lebensumstände ungeklärt sind. Ob Ehefrau und Kinder des Beamten bedürftig sind, kann offenbleiben, da auch eine Zubilligung mit Bestimmung nach § 77 Abs. 3 BDO das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des Abs. 1 a.a.O. in der Person des Beamten voraussetzt, also auch die - hier nicht mögliche - Feststellung seiner Bedürftigkeit (Claussen/Janzen, a.a.O., § 77 Rz. 11).

41

Die Berufung muß daher mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückgewiesen werden.

Bermel
Pellnitz
Sträter