Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.1970, Az.: V BLw 8/70
Beschwerde wegen Abweichung von Entscheidung; Ausgleichsanspruch nach Übertragung eines Teils eines landwirtschaftlichen Betriebs; Erfordernis der Zustellung des Antrages im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren zur Unterbrechung der Verjährung; Ermittlung der Erben bei Hoferbe; Verweisung auf den Pflichtteil
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.10.1970
- Aktenzeichen
- V BLw 8/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 11777
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 20.03.1970
Rechtsgrundlagen
- § 24 Abs. 1 LwVG
- § 13 Abs. 4 S. 1 HöfeO
- § 203 Abs. 2 BGB a.F.
Prozessführer
Bauer Eggert S. in M. bei B.
Rechtsanwälte Dr. ... und ... in ...
Prozessgegner
1. Ingenieur Peter S. in D., bei M., L. Straße ...
2. Ehefrau Marie-Luise P. geb. S. in B., B.
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. ... in ...
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes als Senat für Landwirtschaftssachen hat
in der Sitzung vom 29. Oktober 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr, Augustin,
der Bundesrichter Dr. Rothe und Dr. Grell und
der landwirtschaftlichen Beisitzer Lindemann und Schmidt
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats - Senat für Landwirtschaftssachen - des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 20. März 1970 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen. Der Antragsgegner hat den Antragstellern auch die ihnen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 21.728,96 DM festgesetzte
Gründe
I.
Der Bauer Heinrich S. war Eigentümer eines in M. straßen bei B. gelegenen, rund 80 ha großen Hofes mit einem Einheitswert von 167.900 DM. Er war zweimal verheiratet; aus der ersten Ehe sind die beiden Antragsteller und eine weitere Tochter hervorgegangen; einziges überlebendes Kind aus der zweiten Ehe ist der Antragsgegner. In einem gemeinschaftlichen Testament vom 21. Februar 1949 hatten Heinrich S. und seine zweite Ehefrau einander gegenseitig als Alleinerben eingesetzt, und der Ehemann hatte darin zugleich die Ehefrau zur "Anerbin" seines "Erbhofes" berufen. Durch notariellen Vertrag vom 21. Oktober 1955 übertrug Heinrich S. seinem jüngsten Sohn, dem Antragsgegner, den Hof mit dem gesamten toten und lebenden Inventar zu Eigentum; als Gegenleistung vereinbarte er u.a. ein Altenteil für sich und seine Ehefrau und ordnete außerdem an, daß seinen übrigen Kindern seitens des Hofübernehmers bestimmte Geldabfindungen zu zahlen seien. Der Antragsgegner wurde, nachdem das Landwirtschaftsgericht den Überlassungsvertrag genehmigt hatte, am 21. Juni 1956 als neuer Eigentümer des Hofes im Grundbuch eingetragen. Heinrich S. starb am 25. Oktober 1965; seine Ehefrau hat ihn überlebt.
In den Jahren 1956 bis 1966 veräußerte der Antragsgegner verschiedene zum Hof gehörige Grundstücke und erwarb andere hinzu. Hierdurch hat sich, da die Veräußerungen flachenmäßig den Neuerwerb überstiegen, die Hofgröße auf 60,64 ha verringert. Wegen der Landveräußerungen machen die Antragsteller nunmehr gegen den Antragsgegner nach den Vorschriften der Höfeordnung (insbesondere § 13 Abs. 2) Ausgleichsansprüche geltend. Im vorliegenden Verfahren geht es um folgende zwei Grundstücksverkäufe:
- a)
Durch Vertrag vom 15./16. August 1962 verkaufte der Antragsgegner an die S.-H. I. gesellschaft GmbH eine Fläche von 19,5725 ha. Per Kaufpreis betrug 235.000 DM, Die Landgesellschaft wurde am 11. Februar 1963 als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
- b)
Durch Vertrag vom 22. März 1966 verkaufte der Antragsgegner an Frau K. eine Fläche von 1,0804 ha zum Preise von 1,50 DM je Quadratmeter. Die Eigentumsumschreibung auf die Käuferin erfolgte am 25. September 1967.
Der Antragsteller zu 1) stützt seinen Ausgleichsancpruch auf beide vorgenannten Verkaufsfälle; er bat den auf "Feststellung des Erlöses" gerichteten Antrag am 10. Januar 1966 bei dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - eingereicht und ihn später, als er von dem zweiten Verkauf an Frau K. erfuhr, entsprechend erweitert. Die Antragstellerin zu 2), die dem Verfahren erst nachträglich beigetreten ist, als seit dem Eigentumserwerb der Landgesellschaft schon mehr als drei Jahre verstrichen waren, begehrt eine Ausgleichszahlung nur wegen des zweiten Verkaufsfalles.
Der Antragsgegner ist den Ansprüchen entgegengetreten. Er wendet insbesondere ein, daß die Antrag steller keine "Miterben" im Sinne von § 13 HöfeO, sondern lediglich pflichtteilsberechtigt seien. Außerdem sei der Anspruch, soweit er die Veräußerung an die Landgesellschaft betrifft, verspätet erhoben worden und daher gemäß § 13 Abs. 4 HöfeO verjährt; denn das Gericht habe ihm den Antrag, der das Verfahren in Gang brachte, erst am 20. Mai 1966, d.h. nach Ablauf der gesetzlichen Dreijahresfrist, zugestellt.
Das Landwirtschaftsgericht hat nach mündlicher Verhandlung dem Antragsgegner aufgegeben, an den Antragsteller zu 1) eine Zahlung von 21.505,42 DM und an die Antragstellerin zu 2) eine solche von 1.286,94 DM, jeweils zuzüglich näher bezeichneter Zinsen, zu leisten. Hiergegen ist vom Antragsgegner sofortige Beschwerde und von der Antragstellerin zu 2) Anschlußbeschwerde eingelegt worden. Das Oberlandesgericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und auf die Anschlußbeschwerde den an die Antragstellerin zu 2) zu zahlenden Betrag um weitere 231,20 DM auf 1.518,14 DM nebst Zinsen erhöht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners, Er begehrt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit dem Antragsteller zu 1) mehr als 689,81 DM und der Antragstellerin zu 2) mehr als 604,79 DM, jeweils nebst Zinsen, zugesprochen worden sind, und die Ablehnung ihrer weitergehenden Ansprüche; hilfsweise beantragt er Zurückweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Die Antragsteller möchten die Rechtebeschwerde zurückgewiesen haben.
II.
Da das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 1 LwVG zugelassen hat, ist sie nur dann statthaft, wenn die im zweiten Absatz dieser Vorschrift eiwähnten Voraussetzungen oder eine von ihnen erfüllt sind. Der Tatbestand des Abs. 2 Nr. 2 a.a.O. liegt hier nicht vor. Deshalb hängt die Statthaftigkeit des Rechtsmittel davon ab, ob das Oberlandesgericht von der Entscheidung eines der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aufgezählten Gerichte abgewichen ist und sein Beschluß auf dieser Abweichung beruht. Das behauptet der Rechtsbeschwerdeführer; er führt zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofes an, mit denen nach seiner Meinung der angefochtene Beschluß nicht im Einklang steht.
1.
Bei der einen Abweichung, welche die Rechtsbeschwerde geltend macht, handelt es sich um die Verjährungsunterbrechung. Das Oberlandesgericht steht auf dem Standpunkt, der durch die Veräußerung von 19,5725 ha an die S.-H. Landgesellschaft entstandene Ausgleichsanspruch des Antragstellers zu 1) sei nicht verjährt; denn der Anspruchsinhaber habe die dreijährige Verjährungsfrist nach § 13 Abs. 4 Satz 1 HöfeO - sie wurde mit der Grundbucheintragung der Landgesellschaft am 11. Februar 1963 in Lauf gesetzt - dadurch gemäß § 209 BGB unterbrochen, daß er am 10. Januar 1966 seinen Feststellungsantrag bei dem Landwirtschaftsgericht einreichte; das habe zur Verjährungsunterbrechung genügt, da es einer Zustellung des Antragschreibens an den Gegner, anders als im Zivilprozeß für die Klageerhebung (§ 253 Abs. 1 ZPO), im Landwirtschaftsverfahren nicht bedürfe. In dieser Ansicht sieht sich das Oberlandesgericht bestätigt durch mehrere von ihm angeführte Stellen aus dein einschlägigen Schrifttum, wo zwar einer weitgehenden Anwendung zivilprozessualer Grundsätze auf solche landwirtschaftsgerichtliche Verfahren, die überwiegend im privaten Interesse durchgeführt würden, das Wort geredet, jedoch nirgends gesagt werde, daß dies auch für die Zustellungsvorschriften gelte. Auch der Bundesgerichtshof - so heißt es dann im angefochtenen Beschluß weiter - erwähne in der Entscheidung RdL 1960, 262, 263 das Zustellungserfordernis nur in der Form einer Wiedergabe des Wortlauts eines Anwaltschreibens, ohne sich dessen Inhalt zu eigen zu machen.
Dieses Zitat greift die Rechtsbeschwerde auf. Sie behauptet, aus dem Gesamtzusamraenhang der zitierten Entscheidung ergebe sich, daß der Bundesgerichtshof eben doch den Standpunkt jenes Anwaltschreibens gebilligt habe und somit zum mindesten in Fällen der hier vorliegenden Art, die dem eigentlichen Zivilproseß sehr ähnlich seien, eine Zustellung des Antrages im landwirtschaftsgerichtlichen Verfahren zur Unterbrechung der Verjährung fordere. Infolgedessen sei das Oberlandesgericht mit seiner gegenteiligen Ansicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abgewichen, und auf dieser Abweichung beruhe der angefochtene Beschluß.
Das ist indessen nicht richtig. Die angeführte Vergleichsentscheidung, nämlich der Beschluß des Senats vom 7. Juli 1960, V BLw 33/59 (außer in RdL 1960, 262 noch abgedruckt in gekürzter Form BGHZ 33, 66 und NJW 1960, 1906; vgl. auch Anm. Pritsch in LM HöfeO § 13 Nr. 7) hat zu der Frage, ob bei Ansprüchen aus § 13 HöfeO zur Verjährungsunterbrechung eine Zustellung des Antragsschriftsatzes an den Gegner erforderlich sei, keine Stellung genommen. Auf diese Frage kam es in dem damals entschiedenen Fall aus dem Grunde nicht an, weil dort der Antrag der Anspruchsinhaberin, durch den das gerichtliche Verfahren eingeleitet wurde, erst rund einen Monat nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 13 Abs. 4 Satz 1 HöfeO) bei dem Landwirtschaftsgericht gestellt worden war und sich damit auch unabhängig von einer etwa noch nachfolgenden förmlichen Zustellung zweifelsfrei als verspätet erwies. Wenn der Beschluß in seinem ersten, nach Art eines Urteilstatbestandes den Sachverhalt wiedergebenden Abschnitt den Text eines Anwalt Schreibens anführte, das noch aus der Zeit vor Verjährungseintritt datierte und worin beiläufig auch auf die nach Ansicht des Briefschreibers bestehende Notwendigkeit einer rechtzeitigen Zustellung hingewiesen wurde, so geschah das nicht wegen dieses Hinweises, sondern lediglich mit Rücksicht darauf, daß bei der Entscheidung die Frage einer Verjährungshemmung nach § 203 Abs. 2 BGB eine Rolle spielte; der Senat hatte zu prüfen, ob die damalige Anspruchsinhaberin etwa infolge unrichtiger anwaltlicher Rechtsauskünfte "durch höhere Gewalt" an einer rechtzeitigen Geltendmachung ihres Ansprüche verhindert worden sei. Von einer Billigung des vom Rechtsanwalt in jenem Schreiben hinsichtlich der Zustellungsbedürftigkeit vertretenen Standpunktes durch den Bundesgerichtshof kann unter diesen Umständen keine Rede sein.
Fehlt es mithin, soweit das Oberlandesgericht die Zustellungsbedürftigkeit verneint hat, an einer Abweichung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG, so kann dahingestellt bleiben, ob der angefochtene Beschluß, wie die Rechtsbeschwerde meint, im Sinne dieser Vorschrift auf der Verneinung "beruht" oder ob er nicht, unabhängig von ihr, schon durch die beigefügte Hilfserwägung getragen wird, die Zustellung sei, wenn auch nach Fristablauf, so doch noch "demnächst" erfolgt und habe daher jedenfalls nach § 261 b Abs. 3 ZPO die Verjährung unterbrochen (unter Bezugnahme auf BGHZ 25, 250, 255 f) [BGH 26.09.1957 - II ZR 267/56]. Daß der Beschluß auch in diesem Punkt von einer höchstrichterlichen Entscheidung abgewichen sei, wird von der Rechtsbeschwerde nicht behauptet.
2.
Die zweite Abweichung, die dem Oberlandesgericht unterlaufen sein soll, betrifft die Frage, ob die Antragsteller trotz des gemeinschaftlichen Testaments von 21. Februar 1949, worin Heinrich S. seine Witwe zur Alleinerbin bestimmt hatte, als Miterben im Sinne von § 13 HöfeO anzusehen sind. Der angefochtene Beschluß bejaht dies unter Hinweis auf den Beschluß des Senats vom 7. Oktober 1958, V BLw 27/58 (BGHZ 28, 194[BGH 07.10.1958 - V BLw 27/58] = RdL 1958, 317 [daselbst 1959, 21 Anm, Lange] = NJW 1958, 2114) mit der Begründung, durch eine solche Erbeinsetzung verlören die Abkömmlinge des Erblassers nicht ohne weiteres ihre gesetzlichen Abfindungs- und Ergänzungsansprüche aus der Höfeordnung. Für eine Auslegung des Testaments dahin, daß sie von den Ansprüchen nach §§ 12, 13 HöfeO hätten ausgeschlossen werden sollen, fehle im vorliegenden Fall jeder tatsächliche Anhalt. Das Testament insbesondere erwähne mit keinem Wort die Möglichkeit, den Hof völlig oder teilweise zu veräußern, es bezeichne ihn im Gegenteil noch als "Erbhof" und setze die Witwe als "Anerbin" ein. Dieser Umstand und die im Jahre 1949 verhältnismäßig günstige wirtschaftliche Lage eines Marschhofes von reichlich 80 ha deuteten eher auf die Verneinung von Veräußerungsmöglichkeiten überhaupt hin.
Demgegenüber vertritt die Rechtsbeschwerde den Standpunkt, die Antragsteller seien keine Miterben, sondern nur Pflichtteilsberechtigte. Als solche könnten Die lediglich den halben Wert ihres gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 Satz 2 BGB), d.h. allenfalls die Hälfte der ihnen von den Vorinstanzen zugesprochenen Geldbeträge verlangen. So habe der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 18. Oktober 1962, V BLw 20/62, NJW 1963, 860 [BGH 18.10.1962 - V BLw 20/62] die Rechtslage in Fällen der hier vorliegenden Art beurteilt, und von diesem Beschluß sei das Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung abgewichen.
Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden. Die Rechtsbeschwerde mißversteht den als Vergleichsentscheidung angeführten Beschluß vom 18. Oktober 1962 (ausführlicher als an der von ihr bezeichneten Stelle abgedruckt in BGHZ 38, 110 und nahezu ungekürzt in WM 1962, 1404 und RdL 1963, 15), wenn sie darin ihre Ansicht bestätigt findet, durch Einsetzung eines Alleinerben beschränke der Erblasser seine Abkömmlinge in der Geltendmachung der ihnen nach §§ 12, 13 HöfeO zustehenden Ausgleichsansprüche dergestalt, daß sie nunmehr als Pflichtteilsberechtigte bloß noch die Hälfte zu beanspruchen hätten. Etwas derartiges wird in dem Beschluß nicht ausgesprochene Er befaßt sich mit der Frage, ob im Falle der Hofveräußerung auch ein lediglich pflichtteilsberechtigter Abkömmling nach Eintritt des Erbfalles oder nach Hofübergabe Ansprüche auf Grund des § 13 Abs. 1 HöfeO stellen könne. Dies hat der Senat damals unter Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen, teilweise gegenteiligen Auffassungen in bejahendem Sinne beantwortet, Voraussetzung für eine solche Fragestellung ist aber stets, daß überhaupt eine Verweisung des betreffenden Abkömmlings auf den Pflichtteil (§ 2304 BGB) stattgefunden hat. So verhielt es sich in dem damaligen Fall, Ein Landwirt hatte dort (vgl. die Wiedergabe des Sachverhalts in WM a.a.O. und RdL a.a.O.) seinen Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge auf seine zweiteheliche Tochter übertragen und zugleich mit der Hofübernehmerin vereinbart, daß sie ihre Stiefgeschwester aus erster Ehe "mit dem Pflichtteil abzufinden" habe, wobei etwaige Vorempfänge "auf den Pflichtteil anzurechnen" seien. Kur diese besondere Fallgestaltung gab, nachdem es dann zwischen den Beteiligten zum Streit gekommen war, Anlaß für eine Prüfung, ob der Hofübernehmer auch Pflichtteilsberechtigten gegenüber zur Abfindungsergänzung nach § 13 HöfeO verpflichtet sei.
In dem jetzt zur Entscheidung stehenden Pall dagegen sind die Antragsteller von ihrem Vater 9 dem Hofübergeber, hinsichtlich ihrer gesetzlichen Ansprüche aus §§ 12, 13 HöfeO nicht auf den Pflichtteil verwiesen worden. Paß Heinrich S., als er seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmte, gewillt gewesen wäre, seine Abkömmlinge auch in diesen Ansprüchen zu beschränken oder sie gar völlig davon auszuschließen, hat das Oberlandesgericht unter Würdigung der tatsächlichen Umstände rechtsirrtumsfrei und damit für den Senat bindend verneint; es hätte zur Rechtfertigung seines Standpunktes noch auf den letzten Absatz in § 2 Nr. 6 des notariellen Hofüberlassungsvertrages vom 21. Oktober 1955 verweisen können, wonach ein Kind des Überlassers nur dann auf den Pflichtteil gesetzt werden sollte, falls es - was bei den Antragstellern nicht zutraf - mit der vorausgehenden "Abfindungsregelung nicht einverstanden" sei. Pei dieser Sachlage setzte sich das Oberlandesgericht keineswegs in Widerspruch mit den Ausführungen in der Vergleichsentscheidung vom 18. Oktober 1962, wenn es unter Bezugnahme auf den früheren Beschluß des Senats vom 7. Oktober 1958 (BGHZ 28, 194[BGH 07.10.1958 - V BLw 27/58]) die Antragsteller trotz der Erbeinsetzung ihrer Stiefmutter als "Miterben" im Sinne des § 13 HöfeO ansah und sie für berechtigt erachtete, ihre Ansprüche aus jener Vorschrift in der gesetzlich vorgesehenen Höhe gegen den Antragsgegner geltend zu machen. Das gilt um so mehr, als ihr Vater, obgleich er im gemeinschaftlichen Testament vom 21. Februar 1949 seine zweite Ehefrau auch zur "Anerbin" des "Erbhofes" berufen hatte, dann im späteren Vertrag vom 21. Oktober 1955 diesen selben Hof nicht ihr, sondern dem Antragsgegner zu Eigentum übertrug. Ob die Ehefrau - was den Umständen nach naheliegt - mit dieser vom Testament abweichenden Regelung einverstanden war, mag auf sich beruhen. Auf jeden Fall ist der Hof mit der Übertragung noch bei Iebzeiten beider Testatoren aus den Nachlaß ausgeschieden, und es bestand nunmehr kein Hinderungsgrund, bei Veräußerung von Hofgrundstücken uneingeschränkt die Vorschrift des § 13 Abs. 2 HöfeO anzuwenden.
3.
Da sonach keine Abweichung gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG vorliegt, vermag der Senat auf alles, was die Rechtsbeschwerde sonst noch (unter Bezugnahme auf frühere Schriftsätze des Antragsgegners) gegen den angefochtenen Beschluß vorbringt, nicht einzugehen. Die Rechtsbeschwerde muß vielmehr ohne sachliche Prüfung als unzulässig verworfen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Streitwertbeschluss:
Der Geschäftswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 21.728,96 DM festgesetzte
Rothe
Dr. Grell