§ 2304 BGB - AuslegungsregelBibliographieTitelBürgerliches Gesetzbuch (BGB) Amtliche AbkürzungBGBNormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.400-2 Die Zuwendung des Pflichtteils ist im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen.