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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1989, Az.: BVerwG 6 C 6.88

Umfang der Verpflichtung zum Katastrophenschutzdienst; Zulässigkeit eines vor Ablauf der Verpflichtungszeit gestellten Anerkennungsantrages

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 6.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 23.09.1986 - AZ: 1 K 477/84

Fundstellen

  • BVerwGE 84, 53 - 58
  • DokBer A 1990, 49-51
  • MDR 1990, 1072-1073
  • NVwZ 1990, 266-267 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Rechtsschutzbedürfnis eines Wehrpflichtigen, der nach Ablauf seiner zehnjährigen Verpflichtungszeit nicht mehr im Zivilschutz oder Katastrophenschutz tätig sein will, für ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1989
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim, Ernst, Dr. Seibert und Dr. Vogelgesang
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. September 1986 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der im August 1959 geborene Kläger wurde im Januar 1978 als wehrdienstfähig gemustert. In der Folgezeit war er bis zum 31. Dezember 1987 im Rahmen des Katastrophenschutzes im Sanitätsdienst tätig. Sein im Oktober 1982 gestellter Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen wurde vom Ausschuß und von der Kammer für Kriegsdienstverweigerung als unbegründet angesehen. Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Bescheid des Ausschusses für Kriegsdienstverweigerung beim Kreiswehrersatzamt K. vom 29. Mai 1984 und den Widerspruchsbescheid der Kammer für Kriegsdienstverweigerung bei der Wehrbereichsverwaltung ... - Außenstelle K. - vom 26. Oktober 1984 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.

2

Das Verwaltungsgericht hat dieser Klage nach Vernehmung des Klägers als Partei in der mündlichen Verhandlung vom 23. September 1986 stattgegeben. Zur Begründung seines Urteils hat es im wesentlichen ausgeführt:

3

Die Klage sei zulässig, insbesondere sei ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu bejahen, da der Kläger auch im Falle der Erfüllung seiner zehnjährigen Verpflichtung zum Katastrophenschutzdienst zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werden könne, weil er nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit seinen Dienst im Katastrophenschutz nicht fortsetzen wolle.

4

Die Klage sei auch begründet. Nach dem Eindruck, den das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom Kläger und seinen Darlegungen im Rahmen der Beweisaufnahme erhalten habe, sei es davon überzeugt, daß er mit einer für die Anerkennung ausreichenden hohen Wahrscheinlichkeit eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Er habe überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, wie er zu dieser Entscheidung gelangt sei. Maßgebend dafür seien seine gewaltfreie Erziehung, die Erlebnisse seines Vaters im zweiten Weltkrieg und seine Erfahrungen im Rahmen seiner Tätigkeit beim Katastrophenschutz gewesen. Er habe mit 16, spätestens mit 18 Jahren eine Einstellung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe entwickelt, die ihn zunächst dazu veranlaßt habe, sich für den Katastrophenschutzdienst zu entscheiden. Im Verlauf dieses Dienstes, vor allem durch die von ihm als militärisch organisiert empfundene Ausbildung, habe sich seine Einstellung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zu einer Gewissensentscheidung verdichtet. Seiner Anerkennung stehe nicht entgegen, daß er sie nicht schon mit 18 Jahren beantragt habe, obgleich er damals bereits eine Entscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Durch seine Verpflichtung zum Katastrophenschutzdienst habe er zunächst einen Weg gesucht, von dem er überzeugt gewesen sei, daß dieser seiner "inneren Überzeugung" entspreche. Ihm sei auch nicht vorzuwerfen; er stütze sich nur auf rein politische Erwägungen. Vielmehr sei die Tatsache, daß er bereit sei, seiner Anfang 1988 erfüllten zehnjährigen Verpflichtung zum Katastrophenschutzdienst nachzukommen und - trotz der dann eintretenden Befreiung vom Wehrdienst - gleichwohl seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer betreibe, als Indiz für eine Gewissensentscheidung anzusehen.

5

Hiergegen hat die Beklagte die vom Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 9. Dezember 1987 - BverwG 6 B 81.86 - zugelassene Revision eingelegt.

6

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 23. September 1986 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

7

hilfsweise,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

8

Sie rügt die Verletzung des § 13 Abs. 3 KDVG sowie des Art. 4 Abs. 3 GG i.V.m. § 1 KDVG und des § 86 Abs. 1 VwGO. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus:

9

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses abweisen müssen. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 12. Juni 1985 - BVerwG 6 C 79.83 - <Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 16>) sei ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht gegeben, da er sich zum Zeitpunkt der Antragstellung wie auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Dienst des Katastrophenschutzes befunden habe. Darauf, daß er erklärt habe, nach Ablauf der zehn Jahre seiner Verpflichtung wolle er nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirken, könne es nicht ankommen. Entscheidend sei, daß er seinen Dienst weiter fortsetze. Es sei zu berücksichtigen, daß sich die Einstellung des jeweiligen Helfers im Katastrophenschutz ändern könne. Das Argument des Klägers, angesichts der langjährigen Dauer eines Kriegsdienstverweigerungsverfahrens müsse dieses schon vor Ablauf der Verpflichtungszeit im Katastrophenschutz eingeleitet werden können, vermöge nicht zu überzeugen. Allenfalls nach Ablauf der zehnjährigen Verpflichtungszeit könne ein Kriegsdienstverweigerungsantrag zulässigerweise gestellt werden. Würde man der Auffassung des Klägers folgen, müßte schon mehrere Jahre vor Ablauf der Verpflichtungszeit ein Antrag zulässig sein. Unabhängig davon beruhe das Urteil - selbst bei Bejahung der Zulässigkeit der Klage - auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GG. Wie sich aus S. 14 des angefochtenen Urteils ergebe, lehne der Kläger den Katastrophenschutz künftig deshalb ab, weil er ihn im Kriegsfalle als Kriegsdienst mit der Waffe bewerte. Angesichts dessen hätte das Verwaltungsgericht mit dem Kläger erörtern müssen, ob dieser überhaupt von zutreffenden Vorstellungen über die Aufgaben des Katastrophenschutzes ausgehe. Außerdem hätte geklärt werden müssen, warum er trotz der Gleichsetzung von Katastrophenschutzdienst mit dem Kriegsdienst mit der Waffe noch bis zum Ablauf seiner Verpflichtungszeit Katastrophenschutzdienst abgeleistet habe.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer sei jedenfalls inzwischen gegeben. Seine Verpflichtungszeit beim Katastrophenschutz sei abgelaufen. Er habe seiner bisherigen Einheit, der B. e. V., mitgeteilt, daß er künftig nicht mehr für eine Katastrophen- oder Zivilschutz-Tätigkeit zur Verfügung stehe. Nunmehr unterliege er wieder der Wehrüberwachung und könne gemäß § 6 WPflG zu Wehrübungen und im Verteidigungsfall zum unbefristeten Wehrdienst herangezogen werden. Diese zwischenzeitliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse sei auch vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, weil es um die Sachurteilsvoraussetzungen des Verfahrens gehe. Außerdem handele es sich um eine unstreitige Tatsache, deren Berücksichtigung schützenswerte Belange der beklagten nicht beeinträchtige. Im übrigen sei ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Anerkennungsantrag bei einem Helfer im Katastrophenschutz schon allein wegen der jederzeitigen Dispositionsbefugnisse der Katastrophenschutzbehörden als gegeben anzusehen. Ebenso wie in anderen Fällen sei das Ende der Wehrdienstausnahme absehbar; Art. 4 Abs. 3 GG gebiete es, dem künftig wieder Wehrpflichtigen eine angemessene Vorlaufzeit für das Anerkennungsverfahren einzuräumen, damit er nicht nach Ausscheiden aus dem Katastrophenschutz von der Einberufung zu einer Wehrübung oder vom Verteidigungsfall überrascht werde. Die Aufklärungsrügen der Beklagten seien unzulässig, da sie in dem hierfür maßgeblichen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht geltend gemacht worden seien. Im übrigen seien sie auch nicht begründet; die Fragen nach der Nähe der Aufgaben des Zivil- und Katastrophenschutzes zu den Aufgaben der bewaffneten Streitkräfte im Verteidigungsfall seien auch nicht mehr erheblich, da er wieder der Wehrüberwachung unterliege.

12

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt nicht dadurch Bundesrecht, daß das Verwaltungsgericht das Anerkennungsbegehren des Klägers sowohl als zulässig als auch als begründet angesehen hat.

13

Im Ergebnis zutreffend hat das Verwaltungsgericht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Durchführung eines Verfahrens mit dem Ziel seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG bejaht, obwohl sich der Kläger für eine Dienstzeit von 10 Jahren wirksam zur Mitwirkung im Katastrophenschutzdienst verpflichtet hatte und diese Verpflichtungszeit am Tage der mündlichen Verhandlung vom 23. September 1986 noch nicht abgelaufen war, sondern erst am 31. Dezember 1987, also nach Zulassung der Revision, endete. Allerdings hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung sowohl zu dem früheren § 26 Abs. 7 WPflG als auch zu der jetzt geltenden Regelung des § 13 Abs. 3 KDVG, wonach es einer Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht bedarf, wenn und so lange eine Einberufung aus anderen Gründen nicht in Betracht kommt, entschieden, es fehle einer Klage auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich der Wehrpflichtige mit Zustimmung der zuständigen Behörde verpflichtet habe, auf mindestens 10 Jahre als Helfer im Katastrophenschutzdienst mitzuwirken (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1980 - BVerwG 6 C 139.80 - <Buchholz 448.0 § 26 WPflG Nr. 33> sowie vom 12. Juni 1985 und vom 5. März 1986 - BVerwG 6 C 79.83 und 6 C 94.84 - <Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 16 und 17>). Er hat dazu insbesondere in dem Urteil vom 12. Juni 1985 ausgeführt, die mit Zustimmung der zuständigen Behörde eingegangene Verpflichtung, auf mindestens 10 Jahre als Helfer im Katastrophenschutz mitzuwirken, hindere die Wehrersatzbehörden gemäß § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG daran, den Kläger zum Wehrdienst heranzuziehen, solange seine Mitwirkung im Katastrophenschutz dauere, und stelle ihn damit voraussichtlich auf Dauer vom Wehrdienst frei. Bei der nach § 13 a WPflG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG eingegangenen Verpflichtung handele es sich um eine Wehrdienstausnahme, die den Wehrpflichtigen nicht nur von der Pflicht befreie, Grundwehrdienst zu leisten, sondern ihn auch von der Teilnahme an Wehrübungen in Friedenszeiten und von der Heranziehung zum Wehrdienst im Verteidigungsfall freistelle. Wenn und solange die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Wehrdienstausnahme erfüllt seien, unterlägen die betreffenden Wehrpflichtigen nach § 24 Abs. 5 WPflG nicht der Wehrüberwachung. Dies rechtfertige es, ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens im Falle einer vom Wehrpflichtigen eingegangenen Verpflichtung zum Dienst im Zivilschutz oder Katastrophenschutz zu verneinen.

14

Entgegen der Auffassung der Beklagten bedürfen die in den erwähnten Urteilen des Senats niedergelegten Grundsätze zur Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses für die Durchführung von Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Hinblick auf den Sinn des § 13 Abs. 3 KDVG einer einschränkenden, mit dem angefochtenen Urteil übereinstimmenden Anwendung. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den in den genannten Urteilen des Senats entschiedenen Fällen der Verpflichtung von Wehrpflichtigen zum Dienst im Katastrophenschutz dadurch, daß der Kläger ausdrücklich erklärt hat, er sei nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit nicht bereit, seinen Dienst im Katastrophenschutz fortzusetzen. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, daß der Senat in dem erwähnten Urteil vom 12. Juni 1985 in tatsächlicher Hinsicht bei der Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses des Wehrpflichtigen berücksichtigt hat, daß dieser erklärt hatte, er wolle seinen Dienst im Katastrophenschutz bis zum Ende seiner Verpflichtungszeit leisten und wahrscheinlich darüber hinaus fortsetzen. Im Hinblick hierauf ist der Senat von einem fehlenden Interesse des Wehrpflichtigen an einer Sachentscheidung über sein Anerkennungsbegehren ausgegangen, weil nicht einmal der Kläger ein Ausscheiden aus dem Katastrophenschutzdienst nach Ablauf der Verpflichtungszeit oder gar einen vorzeitigen Abbruch des Dienstes in Betracht gezogen hatte. In der Möglichkeit zur Dienstleistung als Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz bis zum Ende der Wehrpflicht auch im Verteidigungsfall hat der Senat einen erheblichen Unterschied zu anderen Fällen nicht endgültiger Wehrdienstausnahmen gesehen.

15

Die Versagung eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Entscheidung über ein Anerkennungsbegehren im Hinblick auf die auch im Verwaltungsstreitverfahren anwendbare Bestimmung des § 13 Abs. 3 KDVG erscheint in Fällen der vorliegenden Art dann nicht angebracht, wenn jedenfalls zur Zeit der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts nach den eindeutigen Bekundungen des Wehrpflichtigen davon auszugehen ist, daß er nach Ablauf seiner Verpflichtungszeit seinen Dienst im Katastrophenschutz nicht fortsetzen will, so daß er dann gemäß § 24 Abs. 5 WPflG wieder der Wehrüberwachung unterliegen wird und zu Wehrübungen sowie zum Wehrdienst im Verteidigungsfall herangezogen werden kann. Der Beklagten ist zuzugeben, daß eine Beurteilung des Rechtsschutzbedürfnisses aufgrund der vor Ablauf der Verpflichtungszeit abgegebenen Erklärungen des Wehrpflichtigen im Einzelfall schwierig sein mag und ein Zeitpunkt, vor dem an vor Ende der Verpflichtungszeit, die Erklärungen des Wehrpflichtigen zum fehlenden Fortsetzungswillen zur Zulässigkeit seines Antrages trotz noch bestehender Wehrdienstausnahme führen können, schwer festzulegen ist. Im Falle einer wirksamen Verpflichtung im Sinne des § 13 a WPflG wird es nach § 13 Abs. 3 KDVG einer Entscheidung über einen Anerkennungsantrag nicht bedürfen, so lange der Wehrpflichtige nicht eindeutig und substantiiert - spätestens bei Stellung seines Anerkennungsantrages - seinen Willen bekundet hat, entweder vorzeitig aus dem Dienst auszuscheiden oder nach Ablauf der Verpflichtungszeit keinen weiteren Dienst im Katastrophenschutz zu leisten, und nicht noch mit einer Änderung dieser Haltung des Wehrpflichtigen gerechnet werden kann. Es kann dahingestellt bleiben, ob bei dieser Auslegung des § 13 Abs. 3 KDVG der Antrag des Klägers vom Oktober 1982 und die abschlägigen Bescheide des Ausschusses und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung vom Jahre 1984 verfrüht waren. Jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 23. September 1986 konnte das Verwaltungsgericht von einem ernsthaften und bis zum Ende der Wehrdienstausnahme voraussichtlich fortbestehenden Willen des Klägers ausgehen, nach Ablauf der Dienstzeit Ende 1987 nicht weiter im Katastrophenschutz tätig zu sein. Ähnlich wie in anderen Fällen vorübergehender Wehrdienstausnahmen (vgl. dazu das erwähnte Urteil vom 12. Juni 1985 sowie die Urteile vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 33.87 und 6 C 55.87 - zum Rechtsschutzbedürfnis für Verfahren von nach § 12 Abs. 2 WPflG vom Wehrdienst wegen Vorbereitung auf das geistliche Amt zurückgestellten Wehrpflichtigen) konnte hier ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Anerkennungsverfahrens noch während der Dauer der vorübergehenden Wehrdienstausnahme anerkannt werden.

16

Im übrigen kommt es auf die erwähnte Rechtsfrage der Zulässigkeit eines vor Ablauf der Verpflichtungszeit i.S. des § 13 a KDVG gestellten Anerkennungsantrages, die zur Zulassung der Revision geführt hat, für die Entscheidung über das Rechtsmittel nicht mehr an. Das Rechtsschutzbedürfnis ist als Sachurteilsvoraussetzung in jedem Stadium des Verfahrens und damit auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen. Ebenso, wie es - etwa mit der Zubilligung des Tauglichkeitsgrades "nicht wehrdienstfähig" im Revisionsverfahren mit der Folge der Erledigung eines Anerkennungsverfahrens in der Hauptsache (vgl. dazu Beschluß vom 2. November 1982 - BVerwG 6 CB 175.81 -) - wegfallen kann, ist es auch möglich, daß es erst durch einen nach Einlegung der Revision eintretenden Umstand entsteht; ein solcher Umstand ist trotz der in § 137 Abs. 2 VwGO geregelten Bindung des Bundesverwaltungsgerichts an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenso zu berücksichtigen wie im Zivilprozeß (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 137 RdN. 26; BGH, Urteil vom 22. März 1983 - VI ZR 13/81 - <MDR 1983, 836>). Das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats jedenfalls deshalb zu bejahen, weil für den Kläger nicht mehr die Wehrdienstausnahme des § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG gilt. Die Verpflichtungszeit des Klägers beim Katastrophenschutz ist nach der Zulassung der Revision durch den Senat abgelaufen. Das damit - wegen der trotz Befreiung vom Grundwehrdienst (§ 13 a Abs. 2 WPflG) weiterhin bestehenden Wehrpflicht des Klägers - gegebene Rechtsschutzbedürfnis steht der von der Beklagten in erster Linie beantragten Abweisung der Klage als unzulässig entgegen.

17

Auch die Rüge der Beklagten, das angefochtene Urteil beruhe jedenfalls auf einem Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. Art. 4 Abs. 3 GG, greift nicht durch. Sie ist entgegen der Auffassung des Klägers zwar nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sie nicht mit der Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision geltend gemacht worden ist und deshalb auch nicht zur Zulassung der Revision geführt hat. Im Falle der Zulassung einer Revision ist das Revisionsgericht nicht an die mit der Beschwerde nach § 132 VwGO geltend gemachten und vom Revisionsgericht als maßgeblich erachteten Revisionszulassungsgründe gebunden. Vielmehr hat es das Urteil im vollen Umfang nachzuprüfen, also im Rahmen des § 137 Abs. 3 VwGO auch auf die mit der zulässigen Revision ordnungsgemäß geltend gemachten Verfahrensmängel (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. § 137 RdN. 34 und 35; Weyreuther, NJW-Schriften 14, RdN. 38).

18

Die Aufklärungsrüge der Beklagten ist jedoch unbegründet. Dem Verwaltungsgericht brauchten sich die mit der Revisionsbegründung angedeuteten Fragen dazu, ob der Kläger angesichts seiner Gleichstellung von Katastrophenschutzdienst und Kriegsdienst überhaupt von zutreffenden Vorstellungen über die Aufgaben des Katastrophenschutzes ausgeht und warum er trotz dieser Gleichsetzung seinen Katastrophenschutzdienst vollständig abgeleistet hat, nicht aufzudrängen. Für die Entscheidung über das Anerkennungsbegehren des Klägers kam es nicht wesentlich darauf an, ob seine Auffassungen insbesondere über die Aufgaben des Katastrophenschutzes und die Gestaltung des Dienstes richtig oder falsch waren. Entscheidend ist vielmehr, daß das Verwaltungsgericht aufgrund der Vernehmung des Klägers als Partei und der sonstigen von ihm genannten Umstände mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gekommen ist, bei dem Kläger habe sich schon seit langer Zeit eine Einstellung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe entwickelt, die zu einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe i.S. des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geführt habe. Hiergegen hat die Beklagte keine durchgreifenden Beanstandungen erhoben. Im übrigen hätte es bei Zweifeln der Wehrbereichsverwaltung an der vom Kläger geltend gemachten Gewissensentscheidung, die sich aus den abschlägigen Bescheiden des Ausschusses und der Kammer für Kriegsdienstverweigerung hätten ergeben haben können, nahegelegen, daß ein Vertreter der Beklagten an der Verhandlung des Verwaltungsgerichts teilgenommen und Fragen an den Kläger gerichtet hätte, die sich aus diesen Bescheiden und den Bekundungen des Klägers ergeben konnten.

19

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Dr. Eckstein
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert
Dr. Vogelgesang