Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1982, Az.: BVerwG 6 CB 175.81
Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache; Entscheidung über die Kosten des Verfahrens; Annahme einer Willensentscheidung bzw. Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 CB 175.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 05.08.1981 - AZ: 2 VG A 9/79
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und Ernst
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 5. August 1981 ist unwirksam.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.
Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu gewähren und ihm den Rechtsanwalt Franz Korzus in Bremen zur unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Kläger blieb mit seinem Begehren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage am 5. August 1981 als unbegründet abgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
Nachdem der Kläger Revision und Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und begründet hatte, hat er mit Bescheid des Kreiswehrersatzamtes C... vom 3. August 1982 den Tauglichkeitsgrad "nicht wehrdienstfähig" erhalten. Daraufhin haben die Parteien übereinstimmend mit widerstreitenden Kostenanträgen den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt.
Das Verfahren war deshalb entsprechend den §§ 141, 125 Abs. 1 und 92 Abs. 2 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts war für unwirksam zu erklären.
Die Kosten des Verfahrens sind nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 VwGO) dem Kläger aufzuerlegen. Dafür war maßgebend, daß das Verwaltungsgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung die Klage abgewiesen hat. Die mit der Revision erhobenen Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch Nichtvernehmung von Zeugen und Sachverständigen sowie der Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO durch Nichtberücksichtigung der als wahr unterstellten Tatsachen versprachen nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht konnte ohne Vernehmung von Zeugen und eines psychologischen Sachverständigen aufgrund seiner sorgfältigen Würdigung der Bekundungen des Klägers bei dessen Vernehmung als Partei und der sonstigen aktenkundigen Umstände des Falles zu dem Ergebnis kommen, der Kläger habe nur eine Willensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen, die sich nicht zu einer Gewissensentscheidung i.S. des Art. 4 Abs. 3 GG verdichtet habe. Aus den von ihm genannten Gründen hatte es insbesondere keinen Anlaß, zur Frage der gewissensmäßigen Belastung des Klägers und eines schweren seelischen Schadens durch den von ihm verlangten Wehrdienst Sachverständigenbeweis zu erheben. Für eine Verletzung des § 108 Abs. 1 VwGO bestehen gleichfalls keine Anhaltspunkte.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hätte ebenfalls keinen Erfolg haben können, denn das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Abweichung von einem der in der Beschwerdebegründung genannten beiden Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und von der Durchführung der Revision wäre auch nicht die Klärung einer grundsätzlichen Rechtsfrage zu erwarten gewesen (§ 34 Abs. 2 Sätze 2 und 3 WPflG). Der beschließende Senat folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 4. Januar 1982 unter I.
Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß sich die Beklagte etwa auf eine Bestandskraft der dem Kläger ungünstigen Verwaltungsbescheide berufen würde, falls es wider Erwarten zu einem neuen Verfahren mit dem Ziele der Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer kommen sollte.
Da beide Rechtsmittel von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg waren, konnte dem Antrag auf Prozeßkostenhilfe für ihre Durchführung nicht entsprochen werden (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Fischer
Ernst