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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.12.1976, Az.: 3 AZR 795/75

Ruhegehalt; Geldentwertung; Anpassung; Betriebliche Altersversorgung; Anpassungsprüfung; Umfang der Verteuerung; Opfergrenze; Billige Entscheidung durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.12.1976
Aktenzeichen
3 AZR 795/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10103
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 30.10.1975 - 3 Sa 430/75

Fundstellen

  • BAGE 28, 279 - 294
  • DB 1977, 115-119 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 828

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 16 BetrAVG muß der Arbeitgeber die Anpassung solcher laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen, die am 1. Januar 1975 drei Jahre und länger liefen.

2. Der Senat hält zu § 16 BetrAVG an der Rechtsprechung fest, wie sie in Urteilen vom 1. Juli 1976 - 3 AZR 791/75 und 3 AZR 37/76 - ausgeführt ist. Im einzelnen ist folgendes herauszustellen:

a. Unter der Geltung des § 16 BetrAVG kommt es für die darin vorgeschriebene Anpassungsprüfung nicht auf den Umfang der Verteuerung und insbesondere nicht darauf an, ob eine sogenannte "Opfergrenze" überschritten ist.

b. Unterbleibt die in § 16 BetrAVG gebotene Entscheidung oder ist sie unbillig, so hat das Gericht die billige Entscheidung zu treffen.

c. Ansatzpunkt für die in § 16 BetrAVG vorgeschriebene Anpassung ist das Ausmaß der Verteuerung. Sie spiegelt sich wider in dem Preisindex für die Lebenshaltung von 4Personen-Arbeitnehmerhaushalten mit mittlerem Einkommen; Basisjahr 1970. Ein Abschlag in der Form eines Sockelprozentsatzes wegen normaler Teuerung ist ebensowenig berechtigt wie eine Bereinigung dieses Preisindexes aus Gründen der veränderten Einkommensverteilung.

3. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten von § 16 BetrAVG ist die Anpassung nach den Grundsätzen der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts vom 30. März 1973 zu beurteilen.