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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.07.1976, Az.: 3 AZR 37/76

Anpassung; Laufende Leistungen; Betriebliche Altersversorgung; Anpassungsprüfung; Anpassungsanspruch; Verhandlungspflicht; Verteuerung; Lebenserhaltungskosten; Anwartschaftszeit; Ermessen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
01.07.1976
Aktenzeichen
3 AZR 37/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10010
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 07.11.1975 - 5 Sa 73/75

Fundstellen

  • DB 1976, 1724-1725 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • DB 1976, 1718-1723 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. R. Richardi)
  • VersR 1977, 239

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 16 BetrAVG muß der Arbeitgeber die Anpassung solcher laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen, die am 1.1.1975 drei Jahre und länger liefen.

2. Wenn ein Arbeitgeber wegen der Unsicherheit über die Geltung des § 16 BetrAVG bisher eine Anpassungsprüfung unterlassen hat, so muß er diese ohne weitere Verzögerung nachholen, wenn am 1.1.1975 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung drei Jahre und länger liefen.

3. Die für das billige Ermessen maßgebenden Umstände sind nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem über die Anpassung entschieden wird. Dabei muß berücksichtigt werden, daß der Anpassungsanspruch aus § 16 BetrAVG zum 1.1.1975 begründet worden ist.

4. Für die Zeit bis zum Inkrafttreten von § 16 BetrAVG ist die Anpassung nach den Grundsätzen der Entscheidungen des BAG vom 30.3.1973 (AP Nr. 4 und 5 zu § 242 BGB - VersR 73, 479 (L)) zu beurteilen. Eine Fortentwicklung dieser Grundsätze kommt wegen der seit Ende 1973 in Angriff genommenen gesetzlichen Regelung der Anpassung nicht in Betracht. Deshalb verbleibt es dabei, daß die Verhandlungspflicht erst einsetzte, wenn die Verteuerung mehr als 40% betrug. Für das Ausmaß der Verteuerung bleibt die Entwicklung der Lebenshaltungskosten während der Anwartschaftszeit unberücksichtigt.