Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 01.07.1976, Az.: 3 AZR 791/75
Anpassung; Laufende Leistungen; Betriebliche Altersversorgung; Versorgungsleistungen; Kaufkraftverlust; Anpassungsprüfung; Anpassungsanspruch; Ermessen
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 01.07.1976
- Aktenzeichen
- 3 AZR 791/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 10013
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf - 04.11.1975 - AZ: 8 Sa 269/75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 28, 134 - 144
- DB 1976, 1435-1437 (Volltext mit red./amtl. LS u. Anm.)
- DB 1976, 1718-1723 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. R. Richardi)
- DB 1976, 1289-1290 (Volltext)
- MDR 1976, 875-876 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1976, 1861-1863 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 16 BetrAVG muß der Arbeitgeber die Anpassung solcher laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung prüfen, die am 1.1.1975 drei Jahre und länger liefen.
2. Dies muß am 1.1.1975 auch dann geschehen, wenn in dem Dreijahreszeitraum davor die Versorgungsleistungen zum Ausgleich des Kaufkraftverlustes erhöht worden sind. Eine solche Erhöhung kann im Rahmen des billigen Ermessens für die Entscheidung nach § 16 BetrAVG berücksichtigt werden.
3. Wenn ein Arbeitgeber wegen der Unsicherheit über die Geltung des § 16 BetrAVG bisher eine Anpassungsprüfung unterlassen hat, so muß er diese ohne weitere Verzögerung nachholen, wenn am 1.1.1975 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung drei Jahre und länger liefen.
4. Die für das billige Ermessen maßgebenden Umstände sind nach dem Zeitpunkt zu beurteilen, in dem über die Anpassung entschieden wird. Dabei muß berücksichtigt werden, daß der Anpassungsanspruch aus § 16 BetrAVG zum 1.1.1975 begründet worden ist.