Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 10.11.1961, Az.: GS 1/60

Arbeitgeberhaftung; Gefährdungshaftung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.11.1961
Aktenzeichen
GS 1/60
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 10067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BAG - 25.02.1960 - AZ: 2 AZR 385/57

Fundstellen

  • BAGE 12, 15
  • DB 1962, 169-171 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1962, 248-249 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 411-415 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1962, 388 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
  • VersR 1962, 189-192 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1)

    Der Arbeitgeber haftet für Sachschäden, die sein Arbeitnehmer bei der Arbeit ohne eigenes Verschulden erleidet, grundsätzlich nur dann, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden trifft.

  2. 2)

    Handelt es sich jedoch um Sachschäden, die in Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstehen und durchaus außergewöhnlich sind, mit denen also der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebes oder nach der Art der Arbeit nicht zu rechnen hatte, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Wertersatz für die Vernichtung oder Beschädigung seiner Sachen zu leisten.

In der Sache
hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts
in der Sitzung vom 10. November 1961
auf die ihm vom Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts vorgelegte Rechtsfrage
unter Mitwirkung
des Präsidenten Professor Dr. Nipperdey,
des Senatspräsidenten Dr. Müller,
der Bundesrichter Dr. Simons, Dr. Pecher, Dr. Schröder und Dr. Stumpf sowie
der Bundesarbeitsrichter Dr. h.c. Siebrecht, Dr. Dr. Löwisch, Wittholz und Dr. Wagner
beschlossen:

Tenor:

Der Arbeitgeber haftet für Sachschäden, die sein Arbeitnehmer bei der Arbeit ohne eigenes Verschulden erleidet, grundsätzlich nur dann, wenn den Arbeitgeber ein Verschulden trifft.

Handelt es sich jedoch um Sachschäden, die in Vollzug einer gefährlichen Arbeit entstehen und durchaus außergewöhnlich sind, mit denen also der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebes oder nach der Art der Arbeit nicht zu rechnen hatte, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Wertersatz für die Vernichtung oder Beschädigung seiner Sachen zu leisten.

Gründe

1

A.

I.

Der Kläger war als nichtständiger Hafenarbeiter am 19. Oktober 1956 in der ersten Werktagsschicht bei der Beklagten beschäftigt - Seine Gruppe hatte Korbflaschen mit Ameisensäure von einem eisernen Karren in Ladekästen umzusetzen Nachdem etwa 100 Korbflaschen bereits verladen waren, platzte bei einer vom Kläger getragenen Korbflasche der Glasboden ab. Die Säure floß aus, verletzte den Kläger und beschädigte seine Kleider. Die zuständige Berufsgenossenschaft hat den Vorfall als Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines Sachschadens von unstreitig 91,75 DM.

2

Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Ein Verschulden der Beklagten habe nicht vorgelegen. Ohne eine entsprechende gesetzliche Grundlage treffe die Beklagte hier keine Haftung.

3

Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter.

4

Im Revisionsverfahren hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts am 25 = Februar 1960 beschlossen (vgl. BAG AP Nr. 1 zu § 611 BGB Gefährdungshaftung des Arbeitgebers):

Die Sache soll gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG dem Großen Senat vorgelegt werden zur Entscheidung folgender Rechtsfrage:

Haftet der Arbeitgeber - gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang - für eine Sachschaden, den sein Arbeitnehmer schuldlos durch einen Unfall im Betrieb bei einer gefährlichen Arbeit erleidet, auch dann, wenn ihn kein Verschulden trifft?

5

Der Zweite Senat geht davon aus, daß die gesetzliche Unfallversicherung Sachschäden des Arbeitnehmers (mit Ausnahme von Körperersatzstücken) nicht betrifft (§ 555 RVO), so daß auch die Anwendung der §§ 898, 899 RVO ausscheidet (vgl dazu zutr. Dersch, BB 1958, 490 unter III; Böhmer, MdR 1956, 77) - Der Senat hält es für möglich, daß der Vorderrichter die Frage des Verschuldens der Beklagten nicht genügend geklärt habe, sieht aber von einer Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung aus diesem Grunde ab, weil die Klärung der Verschuldensfrage dann nicht entscheidungserheblich sei, wenn die Beklagte auch ohne Verschulden für den Sachschaden des Klägers hafte. Diese Rechtsfrage hält der Senat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht oder der Gefährdungshaftung oder des Betriebsrisikos oder nach anderen rechtlichen Prinzipien für prüfungsbedürftig. Die Anrufung des Großen Senats rechtfertige sich, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliege, deren Entscheidung nach der Auffassung des Zweiten Senats die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern.

6

II.

Die Anrufung des Großen Senats ist zulässig.

7

Die vom Zweiten Senat vorgelegte Rechtsfrage hat nach der Auffassung des Großen Senats in der Tat grundsätzliche Bedeutung, da sie bisher in der Rechtsprechung und im Schrifttum noch nicht hinreichend geklärt und allgemein von praktischer Tragweite für das Arbeitsleben ist.

8

Es ist nicht Sache des Großen Senats nachzuprüfen, ob seine Anrufung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist Hier ist nach § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG die Auffassung des vorlegenden Senats maßgebend (BAG 6, 149 [150] = AP Nr. 61 zu § 72 ArbGG 1953). Ebenso unterliegt es allein der Beurteilung des vorlegenden Senats, ob die vorgelegte Rechtsfrage für die Entscheidung des bei dem Senat anhängigen Rechtsstreits erheblich ist (BAG 6, 149 [150, 151] = AP Nr. 61, zu § 72 ArbGG 1953).

9

B.

I.

Aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht, kann eine Ersatzpflicht für Sachschäden des Arbeitnehmers bei der Arbeit dann nicht hergeleitet werden, wenn eine solche Pflicht objektiv in Wahrheit nicht verletzt ist oder wenn den Arbeitgeber Verschulden trifft. Zwar ist, obwohl § 618 BGB als zu schützende Güter nur Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nennt, heute eine allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers anerkannt auch hinsichtlich des Eigentums der Arbeitnehmer, das diese notwendiger- oder berechtigter Weise zur Arbeit mitbringen oder bei der Arbeit bei sich tragen.

10

Der Arbeitgeber hat Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Arbeit zu beschaffen hat, einzurichten und zu unterhalten, daß der Arbeitnehmer auch gegen Gefahren für sein Eigentum soweit geschützt ist, als Natur der Arbeit es gestattet. Der Arbeitgeber hat ferner Arbeitsleistungen, die unter seiner Anordnung oder Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, daß auch in dieser Beziehung der Arbeitnehmer in dem genannten Umfang hinsichtlich seine Eigentums geschützt ist Infrage kommen Dienstvorschriften allgemeiner Art, aber auch besondere Vorschriften für den einzelnen Fall und, soweit das erforderlich ist, sachverständige Anweisung und Beaufsichtigung der Arbeitsleistung, keine Heranziehung zu Arbeiten, die die Kräfte und Fähigkeiten da Arbeitnehmers offensichtlich übersteigen, richtige Information, Warnung bei besonderen mit der Arbeit verbundenen Gefahren und Belehrung über die beste Art, sie zu vermeiden usw. Es gilt hier die Organisationspflicht, und ein Organisationsverschulden geht zu Lasten des Arbeitgebers.

11

Aber eine Ersatzpflicht des Arbeitgebers bei Verletzung dieser allgemeinen Fürsorgepflicht hinsichtlich des Eigentum des Arbeitnehmers greift nur dann Platz, wenn der Arbeitgeber oder seine Erfüllungsgehilfen diese Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt haben. Denn das Arbeitsrecht steht wie das Bürgerliche Recht in der Haftungsfrage grundsätzlich auf dem Standpunkt des Verschuldensprinzips. Das gilt für die hier in erster Linie in Betracht kommenden Vertragsverletzungen (§§ 276, 278, 280, 282, 283, 286 BGB) wie für unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff BGB).

12

Zur Begründung seines Anspruchs muß der Arbeitnehmer darlegen, daß der Arbeitgeber oder seine Erfüllungsgehilfen die Fürsorgepflicht schuldhaft verletze haben und daß der eingetretene Schaden nach den Regeln des adäquaten Kausalzusammenhangs durch diese Verletzung verursacht worden ist.

13

Zwar ist mit Rücksicht auf den sozialen Schutzcharakter der Fürsorgepflicht und den Eintritt des Schadensfalles in der Sphäre des Arbeitgebers die weitgehende Heranziehung der Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins oder der Beweislastregeln der §§ 282, 285 BGB anerkannt. Dem Arbeitnehmer wird die Beweislast in beiden Richtungen mit Recht erleichtert. Es genügt, daß er das Vorhandensein eines ordnungswidrigen Zustandes nachweist, der nach der Lebenserfahrung bei normalem Ablauf der Dinge geeignet ist, einen Schaden, wie er tatsächlich entstanden ist, herbeizuführen, der selbst bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte vermieden werden können, der also den Schluß auf ein Verschulden des Arbeitgebers oder seiner Hilfspersonen zuläßt. Es ist dann Sache des Arbeitgebers, den Gegenbeweis dafür zu erbringen, daß besondere Umstände eine andere Ursache des entstandenen Schadens erkennen lassen oder daß ihn und seine Erfüllungsgehilfen kein Verschulden trifft.

14

Aber diese Beweislastverteilung ändert nichts daran, daß sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ein Ersatzanspruch des Arbeitnehmers für seine bei der Arbeit beschädigten Sachen bei fehlendem Verschulden des Arbeitgebers nicht herleiten läßt, und zwar auch nicht bei Unfällen und auch nicht bei gefährlicher Arbeit.

15

II.

Der Zweite Senat wirft in der Begründung seines Vorlagebeschlusses die Frage auf, ob es nicht dem Wesen der Fürsorgepflicht entspreche, den Arbeitnehmer von seinem von ihm schuldlos erlittenen Sachschaden ganz oder teilweise zu entlasten soweit er durch die Gefährlichkeit der Arbeit bedingt ist. Dabei würde es sich nicht, wie unter I erörtet um Ersatz eines vom Arbeitgeber durch schuldhafte Verletzung der Fürsorgepflicht verursachten Schadens handeln. Vielmehr wird gefragt ob der ohne verschuldete Verletzung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bei gefährlicher Arbeit entstandene Sachschaden des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber in Erfüllung einer Fürsorgepflicht auszugleichen ist.

16

Die Frage muß verneint werden.

17

Der Große Senat hat sich bereits in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1960 (AP Nr. 16 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) gegen eine Strapazierung der Fürsorgepflicht, d.h. gegen ihre Heranziehung für Fälle ausgesprochen, für die sie nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrer namentlich in § 618 BGB und entsprechenden Vorschriften sowie, in einer anerkannten Rechtsprechung zum Ausdruck gekommenen Grundidee und Ausgestaltung nicht bestimmt ist. Ebenso wie ein Ruhegeldanspruch sich - im Gegensatz zum Urlaubsanspruch - nicht ipso iure aus der Fürsorgepflicht herleiten läßt, vielmehr einer besonderen Rechtsgrundlage bedarf (BAG 4, 360 [367] = AP Nr. 15 zu § 242 BGB Ruhegehalt im Gegensatz zu BAG 3, 23 ff. = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Urlaubsrecht), kann auch ein Ausgleichsanspruch für Sachschäden des Arbeitnehmers bei der Arbeit nicht auf die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht gegründet werden (vgl. dazu auch Dersch, Neue Entwicklung der Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis, in Festschrift für Herschel 1955 S. 71 ff.; Nikisch, Lehrbuch, Bd. 1, 3. Aufl, 1961, § 36 I 3 und IV; Küchenhoff in seinem dem Großen Senat von dem Kläger vorgelegten Rechtsgutachten vom 28. August 1960 S. 11 ff.). Der Große Senat stimmt mit Nikisch überein, der im Anschluß an die Entscheidung des Reichsarbeitsgerichts ARS Bd. 33, S. 172 [176] ausführt: "Die aus der Fürsorgepflicht abgeleiteten Einzelpflichten sind hiernach immer solchen die der Arbeitgeber nach den unser Arbeitsleben beherrschenden Grundsätzen entweder allgemein oder bei der besonderen Sachlage auf sich nehmen muß, Dagegen ist es keineswegs so, daß schlechthin jede aus der Treue- und Fürsorgepflicht denkbar abzuleitende, der Verwirklichung der Betriebsgemeinschaft förderliche Einzelpflicht ohne weiteres für den jeweiligen Arbeitnehmer einen entsprechenden vertraglichen Anspruch erzeugen könnte" - Eine besondere Fürsorgepflicht zum Ausgleich der erwähnten Sachschäden besteht im geltenden Recht nicht. Daß danach auch eine Begründung von Ansprüchen der vorliegenden Art nicht einfach auf die Vorschrift des § 242 BGB gestützt werden kann, liegt auf der Hand.

18

III.

Auch die Rechtsprechung des Reichsarbeitsgerichts des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts, die bei gefahrengeneigter Arbeit und bei nicht schwerem Verschulden des Arbeitnehmers

  1. 1.

    den Arbeitnehmer, der den Arbeitgeber geschädigt hat, von der Haftung ganz oder teilweise befreit,

  2. 2.

    dem Arbeitnehmer, der einen Dritten geschädigt und sich dadurch diesem ersatzpflichtig gemacht hat, einen Freistellungsanspruch gegen den Arbeitgeber gewährt,

  3. 3.

    den Arbeitnehmer, der seinen Arbeitskameraden bei der Arbeit körperlich geschädigt hat, von der Haftung befreit,

19

(Vgl. dazu Großer Senat BAG 5, 1 = AP Nr. 4 zu §§ 898, 899 RVO [mit zahlreichen Angaben]; BAG 7, 290 ff, = AP Nr. 8 zu § 6 VI BGB Haftung des Arbeitnehmers; AP Nr. 14 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers; BAG v. 29. September 1961 1 AZR 505/59 - Betrieb 1961, 1949; BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53];  27, 62;  BGH NJW 1961, 2156; AP Nr. 25 zu §§ 898, 899 RVO)

20

gibt keine Lösung des hier in Rede stehenden Problems. Denn das Gemeinsame dieser Fälle besteht darin, daß der Arbeitnehmer hier aus den in der Rechtsprechung dargelegten besonderen Gründen von einer ihn an sich treffenden Haftpflicht ganz oder teilweise befreit wird. Etwas ganz anderes wäre aber die Haftung des Arbeitgebers für eigene Sachschäden des Arbeitnehmers bei der Arbeit, Während in den soeben genannten Fällen der Arbeitnehmer andere geschädigt hat, hat er hier entweder sich selbst, sein Eigentum, wenn auch schuldlos, geschädigt, oder sein Eigentum ist durch Unfall (Unglück) beeinträchtigt worden. Es ist hier überhaupt keine dritte Person im Spiel wie in den erwähnten Fällen. Es ist ein Sachschaden bei dem Arbeitnehmer, aber kein Haftungsschaden des Arbeitnehmers entstanden. Dez Ersätz eines dem Arbeitnehmer selbst entstandenen Sachschadens ist tatbestandsmäßig etwas anderes als die Befreiung von einer Ersatzpflicht dem Arbeitgeber, einem Dritten oder einem Arbeitskameraden gegenüber. (Auch in den Fällen BAG 9, 243 ff. - AP Nr. 19 zu § 611 BGB Haltung des Arbeitnehmers und BGHZ 16, 111 [BGH 10.01.1955 - III ZR 153/53] = AP Nr. 1 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers handelt es sich trotz gelegentlich mißverständlicher Formulierung um Haftungsschaden, nicht um eigene Sachschäden des Arbeitnehmers.)

21

Das wird völlig klar, wenn man die Parallele des Versicherungsrechts heranzieht und hier den grundsätzlichen Unterschied zwischen Haft Pflichtversicherung und Sachversicherung ins Auge faßt. Wer gegen Haftpflicht versichert ist, ist diese Versicherung eingegangen, nicht aber eine Sachversicherung für sein Eigentum. Der Arbeitnehmer ist durch die bisherige Rechtsprechung des Reichsgerichts, des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts im Ergebnis von einer Haftpflicht befreit, wie wenn er haftpflichtversichert wäre, nicht aber ist das Risiko seines Sachschadens bei der Arbeit auf den Arbeitgeber abgewälzt wie wenn er sachversichert wäre.

22

Auch im Arbeitsleben wird der Unterschied klar erkannt. Wird der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder einem Dritten für einen von ihm bei der Arbeit verursachten Schaden auf Geldersatz in Anspruch genommen, so empfindet er das als eine schwere Belastung, materiell und ideell. Ganz anders liegen die Dinge, wenn die eigenen Sachen des Arbeitnehmers bei der Arbeit ohne Schuld anderer geschädigt werden. Hier ist im Normalfall der Arbeitnehmer bereit, den Schaden selbst zu tragen. Der Gedanke der Selbsthilfe und des für sich selbst Sorgens entspricht hier der allgemeinen gesunden Überzeugung.

23

IV.

Unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung kann das Ergebnis kein anderes sein. Für die Gefährdungshaftung gilt das Enumerationsprinzip. Der Gesetzgeber hat abschliessend die Fälle normiert, in denen an Stelle der Haftung aus rechtswidrigem und schuldhaftem Handeln die Gefährdungshaftung tritt. Wo eine gesetzliche Sonderregelung fehlt, ist Schadenersatz nur bei rechtswidrigem Handeln und Verschulden zu leisten. Nur der Gesetzgeber kann die in dem Enumerationsprinzip bei der Gefährdungshaftung mit völliger Klarheit zum Ausdruck gekommene Grundkonzeption ändern. Hinzukommt, daß in den bisher gesetzlich geregelten Fällen der Gefährdungshaftung die Haftung dem Umfang nach beschränkt wurde. Nur der Gesetzgeber kann durch eine neue Regelung die Fälle der Gefährdungshaftung vermehren. So ist bisher auch ausschließlich in der Praxis verfahren worden, wie die neuere Gesetzgebung beweist (siehe Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil, 15. Aufl. 1960, §§ 217, 218 I, II; Rinck, Gefährdungshaftung, 1959; vgl. aus den letzten Jahren: Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957, BGBl. I S. 1110 - 19. Februar 1959, BGBl. I S. 37, § 22; Atomgesetz vom 23. Dezember 1959, BGBl. I S. 814, §§ 25 ff.) - Da es ein allgemeines Prinzip der Gefährdungshaftung nicht gibt, ist der Arbeitgeber bei Sachschäden seines Arbeitnehmers, die bei gefährlicher Arbeit entstehen, unter einem solchen Gesichtspunkt nicht haftbar.

24

V.

Der Rechtsgedanke der Tragung des Betriebsrisikos scheidet in Fällen der vorliegenden Art gleichfalls aus.

25

Der Begriff des Betriebsrisikos hat im Arbeitsrecht in einer Jahrzehnte langen Entwicklung von Rechtsprechung und Wissenschaft einen ganz bestimmten Sinn und Inhalt erhalten. Es handelt sich um die Frage der Pflicht des Arbeitgebers zur Vergütungszahlung bei solchen den Betrieb ganz oder teilweise lahmlegenden Ereignissen, die weder vom Arbeitgeber noch von Arbeitnehmern des Betriebes zu vertreten sind (RGZ 106, 272; BAG 3, 346 ff. = AP Nr. 2 zu § 615 BGB Betriebsrisiko) Zwar wird der Begriff gelegentlich in höchstrichterlichen Entscheidungen auch in einem anderen und weiteren Sinne gebraucht. Das ist aber nicht gerechtfertigt und kann nur zur Rechtsverwirrung führen. Würde man aber den Rechtsbegriff des Betriebsrisikos entgegen der allgemeinen arbeitsrechtlichen Lehre und Praxis auf Haftungsfragen und auf das hier zur Erörterung stehende Problem der Haftung für Sachschaden des Arbeitnehmers bei der Arbeit anzuwenden versuchen, so würde es sich in Wahrheit um die Frage der Gefährdungshaftung handeln, die für die vorliegenden Fälle bereits abgelehnt wurde.

26

VI.

In seinen bereits erwähnten Rechtsgutachten vom 28. August 1960 will Küchenhoff dem Arbeitnehmer, dessen Sachen bei gefährlicher Arbeit geschädigt werden, in bestimmen Fällen einen Aufopferungsanspruch gegen den Arbeitgeber auf Entschädigung geben. Der Aufopferungsanspruch setzt weder rechtswidriges Handeln noch Verschulden des Arbeitgebers voraus. Man knüpft an den namentlich im Anschluß an die §§ 74, 75 EinlPrALR entwickelten öffentlichrechtlichen Aufopferungsanspruch bei Eingriffen von hoher Hand an und stellt diesem den sogenannten privatrechtlichen Aufopferungsanspruch zur Seite Muß der Eigentümer aus besonderen Gründen die Beeinträchtigung dulden, wird ihm also durch eine Sonderrechtsnorm die in § 1004 BGB vorgesehene Abwehrklage (Negatoria) versagt und ihm dadurch die Möglichkeit genommen, dem Schaden vorzubeugen, so kann er Entschädigung (Ausgleich) verlangen (vgl etwa BGHZ 16, 366 [369/370]; Hubmann, Der bürgerlichrechtliche Aufopferungsanspruch, JZ 1958, 490 ff.; Enneccerus-Nipperdey, a.a.O., § 218 I 3; Enneccerus-Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 15. Bearb. 1958, § 229 V) Während die herrschende Lehre und Praxis als Voraussetzung des Anspruchs einen Eingriff (des Arbeitgebers) fordern (der hier natürlich nicht vorliegt), will Küchenhoff im Hinblick auf den Wortlaut und den Sinn des § 15 EinlPrALR: "aufzuopfern genötigt wird" jeden Sachverhalt genügen lassen, auf Grund dessen sich der einzelne unentrinnbar zu einem Sonderopfer seiner Rechte veranlaßt sieht. Für den privatrechtlichen Aufopferungsanspruch bedeute das hier, daß der Arbeitgeber den Arbeitnehmer, der seine besonderen Rechte dem Wohl des Betriebes aufzuopfern habe, in Höhe des Opfers entschädigen müsse. Das scheide aber dann aus, wenn dem Geschädigten keine Negatoria (§ 1004 BGB) zustehe, so u.a. wenn er entsprechende schuldrechtliche Verpflichtungen habe. Das bedeute, daß die Schäden, die mit der vertraglich übernommenen Arbeit nach ihrer üblichen oder unter den Vertragsteilen bekannten Art verbunden, die "arbeitsadäquat", die keine Sonderopfer sind, nicht zu entschädigen seien. Dagegen seien entschädigungspflichtig die Schäden, die bei einer Arbeit der übernommenen Art entweder objektiv außergewöhnlich oder von den Vertragsteilen nicht erwartet oder nach dem Vertragsinhalt als zu erwartende Schäden erkennbar ausgeschlossen seien, die der Arbeitnehmer aber gemäß seiner Treuepflicht als möglich auf sich genommen habe.

27

Der Große Senat erkennt an, daß manches für diese zu vernünftigen Ergebnissen führende konstruktive Idee (vgl. auch Esser, Schuldrecht, 2. Aufl. 1960, § 141, 3), die an anerkannte Rechtsgedanken anknüpft, spricht.

28

Gegen diese Lösung ist aber - von einigen anderen Bedenken (nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betrifft der Aufopferungsanspruch nur noch den Eingriff in nicht Vermögenswerte, immaterielle Rechtsgüter, BGHZ 6, 270;  13, 88;  15, 268;  23, 30;  30, 123) abgesehen - vor allem einzuwenden, daß der Aufopferungsanspruch, übrigens auch der Anspruch aus enteignungsgleichen Eingriffen, wie ihn Rechtsprechung und Lehre entwickelt haben, ein außervertraglicher Anspruch ist. Der Anspruch geht - wie schon sein wichtigster Fall, der hoheitliche Eingriff, zeigt - davon aus, daß die Beteiligten nicht in vertraglichen Beziehungen zueinander stehen, (die u.U. auch die Beeinträchtigungsmöglichkeiten und ihren Ausgleich erfassen). Bei dem sogenannten privatrechtlichen Aufopferungsanspruch ist das nicht anders. Und es ist von symptomatischer Bedeutung, daß Küchenhoff für seine Abgrenzung des Aufopferungsanspruches auf die entscheidende Bedeutung des Vertrages und seines Inhalts abstellt und abstellen muß (siehe S. 30 ff.). Das beweist aber, daß ein etwaiger Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung bei Sachschäden kein Aufopferungsanspruch, auch kein Entschädigungsanspruch aus einem enteignungsgleichen Eingriff, sondern in Wahrheit ein arbeitsvertraglicher Anspruch ist, auf den daher auch die Regeln über vertragliche Ansprüche Anwendung finden.

29

Allerdings hält der Große Senat nichts von der früher vielfach vorgeschlagenen Konstruktion einer stillschweigenden Vereinbarung auf Ersatz gewisser Schäden, von der Annahme eines stillschweigenden Garantievertrages (so wieder Andresen, Betrieb 1960, 844; 1961, 309) In Wahrheit handelt es sich bei einer solchen Annahme weder um Auslegung noch um zulässige Vertragsergänzung. Die Annahme einer stillschweigenden vertraglichen Übernahme der Erstattung etwaiger Schäden ist eine Unterstellung, eine durch keine hinreichende Tatbestandsgrundlage mehr gestützte reine Fiktion (vgl Isele, Geschäftsbesorgung, 1935, S. 125; gegen die Vertragskonstruktion auch Staudinger-Nipperdey, 11 Aufl., § 670 Bem. 12; RGZ 167, 88).

30

VII.

Wohl aber gibt die Anwendung des im § 670 BGB zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Rechtsgedankens eine angemessene Lösung.

31

§ 670 BGB statuiert die Pflicht des Auftraggebers zum Ersatz der Aufwendungen des Beauftragten.

32

Allerdings gilt § 670 BGB zunächst nur für den Auftrag, der begrifflich unentgeltlich ist und hier ausscheidet. § 670 BGB findet aber auf einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, entsprechende Anwendung. Sieht man im Begriff des Dienstvertrages, der "eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat", in § 675 BGB den gleichen allgemeinen Begriff der Geschäftsbesorgung, wie er den §§ 662 ff. BGB für den unentgeltlichen Auftrag und den §§ 677 ff. BGB für die Geschäftsführung ohne Auftrag zugrundeliegt, nämlich die Tätigkeit für einen anderen, wofür theoretisch und praktisch Vieles spricht (vgl. Isele, Geschäftsbesorgung, 1935, S. 93 ff; Staudinger-Nipperdey, BGB, 11. Aufl. 1958, Vorbem. 1 vor §§ 662 ff., Bem. 19 f zu § 662 und namentlich Bem. 2 ff., 16 zu § 675), so gilt § 670 über § 675 auch für abhängige Arbeitsverträge. Aber auch wenn man mit der herrschenden Lehre den abhängigen Arbeitsvertrag aus dem Geschäftsbesorgungsbegriff im Sinne des § 675 BGB ausscheidet und unter diesem Begriff nur eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art innerhalb einer fremden wirtschaftlichen Interessensphäre versteht (so zuletzt BGH BB 1959, 134), kann das Ergebnis kein anderes sein. Denn der Grundsatz des § 670 BGB ist so selbstverständlich und von der Sache her so notwendig, daß er für den Arbeitsvertrag auch ohne ausdrückliche Statuierung der entsprechenden Anwendbarkeit analog anzuwenden ist (vgl. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch. Bd. I, § 47 1 [mit Angaben]; HAG ARS 12, 453) Mit Recht weist auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 16, 265 ff.) auf die Gleichartigkeit der Tätigkeit bei Auftrag und Dienstvertrag hin, die zu einem teilweisen Austausch der beiden Regelungen führen muß.

33

Jedoch ist von vornherein ein wichtiger Unterschied zu beachten. Da der Auftrag, d.h. die Leistung des Beauftragten, unentgeltlich erfolgt, ist u.U. der Aufwendungsbegriff in einem weiteren Sinne zu fassen als bei dem entgeltlichen Arbeitsvertrag, da bei dem Auftrag, nicht aber beim Arbeitsvertrag die Einbeziehung (Abgeltung) von "Aufwendungen" in die Vergütung von vornherein ausscheidet. Es hat auch aus diesem Grund einen guten Sinn, daß es sich bei der Anwendung des § 670 BGB auf entgeltliche Betätigungsverträge um eine entsprechende Anwendung handelt.

34

Diese im Schrifttum nicht immer klar erkannte Differenzierung (richtig aber namentlich Isele a.a.O. S. 42, 59, 99, 118 und, wenn auch zu weitgehend, Heck, Schuldrecht, 1929 [Nachdruck 1958], S. 353; Hauß bei Erman, BGB, 2. Aufl. 1958, § 670 Bem. 5) ist gerade besonders wichtig für die hier zur Entscheidung stehende Frage, ob Schäden, die der Tätigwerdende bei der Arbeit erleidet, nach dem Rechtsgedanken des § 670 BGB auszugleichen sind.

35

Es ist zwar richtig, daß "Aufwendungen" zunächst nach der sprachlichen Bedeutung des Wortes freiwillig, "final" erbrachte Aufopferungen von Vermögenswerten zur Ausführung des Auftrages oder als notwendige Folge des Auftrages, Schäden eine unfreiwillige Einbuße sind. Aufwendungen werden gemacht, Schäden werden erlitten. Aber schon sehr bald hat man erkannt, daß diese formale Scheidung zu Unbilligkeiten führen und das Wesen der Sache verkennen würde, wenn man Schäden des Tätigwerdenden bei der Ausführung des Auftrages schlechthin nicht für erstattungsfähig hielte. Man hat daher zuerst gewisse bei der Ausführung des Auftrags vom Beauftragten bewußt übernommene Schäden als bedingte Aufwendungen charakterisiert, man hat die schon erwähnten stillschweigenden Garantievereinbarungen dahin konstruiert, daß u.U. Schäden so wie Aufwendungen ersetzt werden müßten (u.a. vgl. dazu die Angaben über Schrifttum und Rechtsprechung bei Staudinger-Nipperdey, a.a.O., § 670 Bem. 6; Weigelin, Die Haftung des Auftraggebers für Schäden des Beauftragten, SJZ 1946, 90: Féaux de la Croix, JW 1939, 457; Lent, Wille und Interesse bei der Geschäftsführung, 1938 S. 59 ff; Hauß bei Erman, BGB, 2. Aufl. 1958, § 670 Bem. 5 ff und BGH, VersR 1957, 388 ff.).

36

Dabei ist man aber mit Recht nicht stehen geblieben. Man muß den Aufwendungsbegriff nach seinem Sinn und Zweck und im Gesamtzusammenhang des § 670 BGB mit der Regelung der Betätigung im Auftrag und Interesse eines anderen überhaupt anwenden.

37

Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung - da der Gesetzgeber die Frage, ob u.U. zufällige Schäden als Aufwendungen zu betrachten sind, der Rechtsprechung und Rechtslehre überlassen (Motive II S. 541), ja sich in den Protokollen II S. 367 für die Bejahung ausgesprochen hat - bereits Opfer an Gesundheit und Einbussen an Erwerbsfähigkeit als Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB angesehen, wenn sie sich aus der mit dem Auftrag verbundenen Gefahr ergeben haben Das wurde auch dann angenommen, wenn sie nicht bewußt übernommen waren, auch wenn sich die Beteiligten subjektiv des riskanten Charakters der Tätigkeit nicht bewußt waren (nicht zutr. noch RAG ARS 30, 160), und ohne die Konstruktion einer stillschweigenden Garantievereinbarung. Alsdann hat das Reichsgericht in der grundlegenden Entscheidung vom 7. Mai 1941 auch die Einbuße des Lebens als Aufwendung im Sinne der §§ 683, 670 BGB angesehen und den Hinterbliebenen in entsprechender Anwendung der §§ 844, 845 BGB einen Entschädigungsanspruch gegeben (RGZ 167, 85, 89). Der Bundesgerichtshof (vgl. auch BGHZ 16, 270 [BGH 09.02.1955 - VI ZR 286/53] und BGH NJW 1960, 1568) ist der Rechtsprechung des Reichsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. März 1957 (VII ZR 234/56 VersRecht 1957, 388) dahin beigetreten, daß in gewissen Fällen der bei der Ausführung des Auftrages, d.h. in innerem, adäquatem Zusammenhang mit ihm enstandene Schaden als eine Aufwendung für den Zweck des Auftrages (§ 670 BGB) anzusehen ist.

38

Der Große Senat tritt dieser Rechtsprechung grundsätzlich bei Betrachtet man den Begriff "Aufwendungen" nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang mit der Entfaltung einer Tätigkeit für einen anderen und im Interesse des anderen, so ist es sinnvoll und gerecht, auch erlittene Schäden in bestimmten Fällen als besonderes Opfer und damit als "Aufwendung" im Sinne des § 670 BGB anzusehen.

39

Damit ist eine feste Rechtsgrundlage für die Entscheidung der vorgelegten Rechtsfrage gewonnen.

40

Die Frage ist aber, wann, in welchen Fällen Schäden des Handelnden als Aufwendungen anzusehen sind.

41

Es besteht für den Großen Senat keine Veranlassung, auf die von Rechtsprechung und Literatur für den Auftrag und die Geschäftsführung ohne Auftrag, also für unentgeltliche Geschäfte, in dieser Richtung entwickelten Prinzipien (so etwa bei Hilfe in Wassers- oder Feuersnot beim Einfangen eines tollwutverdächtigen Hundes, Halten eines schlagenden Pferdes, Hilfe für den Wirt gegen Betrunkene, bei der Verfolgung eines Verbrechers usw.) im einzelnen einzugehen und sich mit den verschiedenen hier verwendeten Formeln auseinanderzusetzen Denn hier stehen nur der entgeltliche Arbeitsvertrag und nur die entsprechende Anwendung des § 670 BGB in Frage.

42

Im Arbeitsvertrag hat der Arbeitnehmer die Arbeitspflicht. Er kann sie, wenn ihn keine Arbeitskleidung zu stellen ist, nur in seiner Kleidung (einschl. der notwendigen oder üblichen Utensilien, die er bei sich trägt) erfüllen. Für die Erfüllung seiner Arbeitspflicht erhält er vom Arbeitgeber die Vergütung. Mit normalen Schäden seiner Sachen bei der Arbeit muß der Arbeitnehmer ebenso rechnen wie mit dem natürlichen Verschleiß. Das gehört zur selbstverständlichen Einsatzpflicht bei der Arbeit. Sie ist durch die Vergütung mit abgegolten Sachschäden des Arbeitnehmers, die "arbeitsadäquat" sind, d.h. solche Sachschäden, mit denen nach der Art und der Natur des Betriebes oder nach der Art und der Natur der Arbeit der Arbeitnehmer auch einmal rechnen muß, insbes. Schäden die notwendig oder regelmäßig eintreten, sind im Arbeitsvertrag keine Aufwendungen im Sinne des § 670 BGB (nicht zutr. Hueck-Nipperdey, Lehrbuch, Bd. I, § 47 Anm, 2) Wenn sich eine Sekretärin bückt, um aus dem untersten Fach eines Regals ein Buch herauszunehmen, und es dabei Laufmaschen gibt, so kann sie vom Arbeitgeber nicht ein neues Paar Strümpfe oder den Kaufpreis dafür verlangen.

43

Das Gesagte gilt auch bei gefährlicher vom Arbeitnehmer übernommener Arbeit Auch bei ihr und gerade bei ihr muß der Arbeitnehmer mit Schädigungen seines Eigentums rechnen. Auch hier gehört es zu seiner Arbeitspflicht, sein Eigentum, soweit erforderlich, mit einzusetzen. Mit dafür erhält er seine Vergütung. Der Ansicht Küchenhoffs a.a.O., daß Sachschäden bei Arbeits(Betriebs-)unfällen immer vom Arbeitgeber zu ersetzen seien, kann nicht zugestimmt werden.

44

Vielfach werden in Tarifverträgen besondere Zulagen, Gefahrenzulagen, Schmutzzulagen, in dem zur Entscheidung stehenden Rechtsstreit Zulagen für besondere Arbeiten, für Fleisch- oder Fischtransporte, vereinbart. Damit steht im allgemeinen fest, daß bei diesen Arbeiten entstehende Sachschäden des Arbeitnehmers arbeitsadäquat und von ihm selbst zu tragen sind.

45

Handelt es sich dagegen um Sachschäden, die im Vollzug einer gefährlichen Arbeit, also in einem inneren adäquaten Zusammenhang mit ihr entstehen (vgl. auch die Parallele in § 110 HGB) und durchaus außergewöhnlich sind, mit denen also der Arbeitnehmer nach der Art des Betriebes oder nach der Art und der Natur der Arbeit nicht zu rechnen hatte, so liegt eine Aufwendung des Arbeitnehmers nach § 670 BGB vor Bei ihr kann von einer Abgeltung durch die Vergütungszahlung nicht gesprochen werden. Sie geht über nie Einsatzpflicht des Arbeitnehmers hinaus. Sie ist nicht arbeitsadäquat (so im Ergebnis auch BGH VersRecht 1957, 388, 390). Der Arbeitgeber muß in solchen Fällen zwar nicht Schadenersatz, aber Wertersatz für die Vernichtung oder Beschädigung der Sachen des Arbeitnehmers leisten. Es geht um Erfüllung des auf die entsprechende Anwendung des § 670 BGB gegründeten Anspruchs. Trifft den Arbeitnehmer ein eigenes Verschulden, so ist nicht nur § 254 BGB entsprechend anzuwenden, vielmehr scheitert der Anspruch des Arbeitnehmers dann gegebenenfalls an § 670 BGB selbst, der verlangt, daß der Handelnde sein Vorgehen den Umständen nach für erforderlich halten durfte (RAG ARS 12, 454).

gez. Nipperdey
Dr. Müller
Dr. Simons
Dr. Pecher
Dr. Schröder
Dr. Stumpf
Siebrecht
Dr. Löwisch
Wittholz
Dr. Wagner