Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1981, Az.: 1 StR 546/80
Rüge hinsichtlich der ordnungsgemäßen Besetzung eines Gerichts; Ausschluss einer Besetzungsrüge bei Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung ; Eingehende Befassung eines Gerichts mit gestellten Hilfsbeweisanträgen ; Anforderungen an die Darstellung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1981
- Aktenzeichen
- 1 StR 546/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 15.03.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1981, 309
Verfahrensgegenstand
Bankrott, Betrug u.a.
Prozessführer
Kaufmann Paul P. aus H.,
geboren am ... 1933 in B. (Jugoslawien)
Amtlicher Leitsatz
Ein Eröffnungsbeschluß, der die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zuläßt, ist nicht deshalb unwirksam, weil sich die Bezeichnung der anzuwendenden Vorschrift und die Qualifizierung der Tat zwischen der Anklageerhebung und der Eröffnung des Hauptverfahrens ändert.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 17. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Pikart,
die Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth als beisitzende
Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt N. aus H. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. März 1980 im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in zehn Fällen und wegen Bankrotts zur Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Er rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts. Seine Revision ist zum Teil - soweit sie den Strafausspruch (die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe) betrifft - begründet.
I.
Frage der Verfolgungsverjährung und der Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses.
1.
Die Ansicht des Angeklagten, die Strafverfolgung wegen Betrugs sei bei Anklageerhebung (5. August und 8. Dezember 1976) verjährt gewesen, trifft nicht zu.
a)
Dies gilt zunächst für die Verurteilung wegen der unter II 1 bis 9 der Urteilsgründe festgestellten Fälle des Betrugs zum Nachteil von Bauhandwerkern. Diese Taten wurden in der Zeit von April bis September 1971 begangen. Der Beschlagnahmebeschluß des Amtsgerichts Balingen vom 24. Januar 1973 hat die Verjährung wirksam unterbrochen. Die Unterbrechungshandlung erfaßte sämtliche im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben Hechingen, E.straße 3 zum Nachteil von Bauhandwerkern begangenen Betrügereien. Die Staatsanwaltschaft begründete ihren Beschlagnahmeantrag damit, daß "beim Bau eines Wohnhauses mit 22 Wohnungen im Jahre 1971 in der E.straße in Hechingen Bauhandwerker mit zum Teil erheblichen Forderungen unbezahlt blieben". Der Beschlagnahmebeschluß bezog sich daher auf alle Fälle, in denen an dem geannten Bauvorhaben beteiligte Handwerker und Lieferanten geschädigt worden waren, und zwar unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt bereits eine Strafanzeige oder eine Äußerung eines der Geschädigten vorlag. In ihren Einzelheiten - und dazu zählt auch die Anzahl der Geschädigten - brauchte die Tat, die durch die richterliche Untersuchungshandlung erst weiter geklärt werden sollte, nicht festzustehen (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 1956 - 5 StR 619/55 - S. 26 bei Dallinger MDR 1956, 395; vom 20. Mai 1969 - 5 StR 658/68 - S. 14 und vom 22. Juli 1980 - 1 StR 804/79 - S. 19).
b)
Auch die Verfolgung des Betrugs zum Nachteil der Eheleute F. (II B der Urteilsgründe) ist nicht verjährt.
Die Vermögensverfügungen der Getäuschten wurden am 21. Januar 1971 und am 20. April 1971 ausgeführt. Aus der Tatsache, daß die in M. lebenden Geschädigten erstmals im Juni 1976 von der Staatsanwaltschaft angeschrieben wurden, läßt sich entgegen der Revision für die vorangegangene Zeit nicht auf einen fehlenden Verfolgungswillen schließen. Vielmehr betrafen zwei Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Hechingen vom 6. März 1975 und vom 24. April 1975 auch den Fall F.. Die Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlaß dieser beiden Beschlüsse sind zwar nicht mehr auffindbar. Aus dem Wortlaut der Entscheidungen ergibt sich jedoch, daß die richterlichen Untersuchungshandlungen auch den Fall Förster betrafen. Die Beschlüsse wurden unter anderem auf den Verdacht gestützt, "der Beschuldigte habe im Rahmen der Herstellung und des Vertriebs von Häusern und Eigentumswohnungen in Hechingen, Mössingen und Balingen Kaufinteressenten dadurch geschädigt ..., daß er eingehende Zahlungen für sich und seine Verwandten auf Konten der genannten Banken abzweigte ...." Das Bauvorhaben F. war in Mössingen erstellt worden (UA S. 43). Die Staatsanwaltschaft Hechingen wies demnach in einem Schreiben vom 7. März 1975 die Kriminalpolizei in Ludwigsburg darauf hin, daß sich ihre Ermittlungen auch auf die Schädigung von Kaufinteressenten und damit auch auf den Fall Förster bezogen. Das wird bestätigt durch die Abrechnung des von der Staatsanwaltschaft eingesetzten Sachverständigen Hengstler vom 5. Mai 1976, aus der sich ergibt, daß er auch mit der Prüfung des Baukontos F. beauftragt war.
Die Taten, auf die sich die richterlichen Untersuchungshandlungen vom 6. März 1975 und 24. April 1975 bezogen, waren hinreichend bestimmt. Der Angeklagte wurde verdächtigt, Zahlungen von "Kaufinteressenten" nicht für das entsprechende Bauvorhaben eingesetzt, sondern "für sich und seine Verwandten" abgezweigt zu haben. Infolgedessen ist der Ermittlungsrichter von mehreren Betrügereien zum Nachteil von Kaufinteressenten ausgegangen, die durch die angeordneten Untersuchungsmaßnahmen weiter konkretisiert werden sollten. Bei dieser Sachlage war es nicht erforderlich, die einzelnen Geschädigten, die (wie das Ehepaar F.) zum Teil noch keine Anzeige erstattet hatten, namentlich zu bezeichnen. Die genau umschriebene Begehungsweise genügte dem Bedürfnis, die von der Unterbrechung betroffenen Handlungen von denkbar ähnlichen oder gleichartigen Vorkommnissen, auf die sich die Verfolgung nicht bezog, zu unterscheiden (BGHSt 22, 375, 385). Zu den vom Verfolgungswillen erfaßten Vorkommnissen gehörte jedenfalls der Betrug zum Nachteil der Eheleute F.. Diese Tat war damit in die Ermittlungen einbezogen (BGH, Urteil vom 25. Juli 1978 - 5 StR 130/78 - S. 6).
2.
Zu Unrecht meint die Revision, ein wesentlicher Mangel des Anklagesatzes und des Eröffnungsbeschlusses liege darin, daß die Anklageschrift vom 29. Juli 1976, welche die Strafbarkeit des Bankrotts noch aus § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO herleitete, mit Beschluß vom 18. Dezember 1979 zugelassen wurde, ohne daß die nunmehr geltende Strafvorschrift (§ 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 StGB n.F.) Erwähnung fand.
Nach § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO ist eine Zulassung der Anklage zur Haupt Verhandlung unter Änderungen nur dann erforderlich, wenn das Gericht die Tat rechtlich abweichend von der Anklageschrift würdigt. Hierzu bestand keine Veranlassung. Denn sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des 1. Gesetzes zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. ViKG) am 1. September 1976 (BGBl I 2034) war das dem Angeklagten vorgeworfene Verhalten als Bankrott strafbar. Der Eröffnungsbeschluß wurde nicht dadurch unwirksam, daß die Bezeichnung der anzuwendenden Vorschriften und die Qualifizierung der Tat sich geändert hatten. Auf die nunmehr geltende Vorschrift des § 283 StGB ist der Beschwerdeführer nach eigenem Vortrag zu Beginn der Hauptverhandlung hingewiesen worden. Auch im Urteil hat die Strafkammer die Gesetzesänderung berücksichtigt (UA S. 95).
II.
Verfahrensrügen.
1.
Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, §§ 16, 21 e GVG.
Der Beschwerdeführer meint, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Er sei seinem gesetzlichen Richter dadurch entzogen worden, daß das Präsidium des Landgerichts willkürlich davon ausging, die eigentlich zuständige VI. Strafkammer sei überlastet, und mit Beschluß vom 28. November 1979 alle derzeit bei dieser Strafkammer anhängigen, vor dem 31. Dezember 1977 angeklagten und bis 27. November 1979 noch nicht terminierten Wirtschaftsstrafsachen der VIII. Strafkammer zur Erledigung zuteilte. Durch diesen Präsidiumsbeschluß sei - "wie jedermann wußte" - eine Spezialzuständigkeit für insgesamt drei konkrete Strafsachen geschaffen worden, unter anderem für das gegen den Beschwerdeführer anhängige Verfahren.
Die "Besetzungsrüge", welche sich in Wahrheit gegen die funktionelle Zuständigkeit der VIII. Strafkammer wendet, ist unbegründet. Die Feststellung der Überlastung einer Strafkammer obliegt der pflichtgemäßen Beurteilung des Präsidiums des Landgerichts, das sich dabei auf die tatsächlichen Ermittlungen und Feststellungen des Präsidenten stützt (BGH NJW 1977, 966). Eine auf Überlastung eines einzelnen Spruchkörpers zurückzuführende Änderung des Geschäftsverteilungsplans gemäß § 21 e Abs. 3 GVG unterliegt - vom Fall der Willkür abgesehen - nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (BGHSt 22, 237, 239; BGH NJW 1956, 111; 1976, 60). Für eine willkürliche Feststellung der Überlastung der VI. Strafkammer ergibt das Vorbringen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte. Daß die Änderung der Geschäftsverteilung erkennbar drei bestimmte Strafverfahren betraf, wie die Revision behauptet, hinderte ihre Anordnung nicht. Diese Verfahren sind zur Entlastung der VI. Strafkammer nach allgemeinen Kriterien (vor dem 31. Dezember 1977 angeklagt und bis 27. November 1979 noch nicht terminiert) der VIII. Strafkammer zugeteilt worden (vgl. BGHSt 11, 106, 107). Die von vornherein erkennbare konkrete Auswirkung ist gerade bei Wirtschaftsstrafkammern - um die es sich hier handelte - oft unvermeidlich. Denn ihre Überlastung kann auf wenigen Großverfahren beruhen.
2.
Rüge der Verletzung von Art. 101 Abs. 1 GG, §§ 16, 21 g GVG i.V.m. §§ 207, 338 Nr. 1 StPO.
Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die kammerinterne Geschäftsverteilung der VIII. Strafkammer keine Bestimmung darüber enthalten habe, in welcher Besetzung über die Eröffnung des Hauptverfahrens in den von der VI. Strafkammer übernommenen Sachen zu entscheiden sei. Da im Rahmen dieser Beanstandung die im Zeitpunkt des Eröffnungsbeschlusses geltende Fassung der kammerinternen Geschäftsverteilung nicht mitgeteilt wird, muß die Rüge als unzulässig angesehen werden (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
3.
Die auf § 338 Nr. 1 i.V.m. § 54 GVG gestützte Rüge, die Strafkammer sei mit dem Hilfsschöffen Z. vorschriftswidrig besetzt gewesen, ist unbegründet.
Gemäß § 54 Abs. 3 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO (beide in der Fassung des StVÄG 1979 v. 5. Oktober 1978, BGBl I 1645) ist bei Entbindung eines Schöffen von der Dienstleistung die Besetzungsrüge ausgeschlossen, es sei denn, es läge ein Fall der willkürlichen Richterentziehung vor (Kleinknecht, StPO 34. Aufl. § 54 GVG Rdn. 10). Anhaltspunkte für eine willkürliche Handhabung sind nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht vorgetragen. Der Vorsitzende hat den Hauptschöffen F., der für 3. bis 10. Februar 1980 einen Urlaub in Kenia gebucht hatte, ermessenfehlerfrei von der Dienstleistung entbunden.
4.
Offensichtlich unbegründet ist die auf Verletzung von § 143 GVG i.V.m. §§ 226, 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge, der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, "Erster Staatsanwalt T. als Vertreter der Staatsanwaltschaft Hechingen", sei örtlich unzuständig gewesen. Mit Verfügung vom 30. Oktober 1979 hat der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht Stuttgart den Ersten Staatsanwalt T. mit der Sitzungsvertretung beauftragt (vgl. § 145 GVG).
5.
Bis auf die Rüge, die den Hilfsbeweisantrag Nr. 92 betrifft, sind die Verfahrensrügen, welche die Behandlung zahlreicher Hilfsbeweisantrage beanstanden, unbegründet.
a)
Es ist unzutreffend, wenn die Revision vorträgt, die Strafkammer habe über die Hilfsbeweisanträge Nr. 45, 82, 99, 109, 110, 116, 117, 125 nicht entschieden (vgl. UA S. 71, 72, 73, 78, 79, 83, 84, 85, 92, 93). Sie hat die in den Hilfsbeweisanträgen Nr. 45 und 82 aufgestellte Behauptung, die Volksbank Balingen habe bis September 1971 einigen Handwerkern günstige Auskünfte über die Finanzierung des Bauvorhabens erteilt, so behandelt als sei sie wahr (UA S. 79, 92 f.). Ebenso hat das Tatgericht den Antrag auf Vernehmung des Zeugen M., der bekunden sollte, die Volksbank Balingen habe vom Angeklagten überhöhte Zinsen verlangt und ihm zudem Kontoblätter vorenthalten, behandelt (UA S. 69, 72, 73). Die Strafkammer brauchte aus den Wahrunterstellungen nicht die Schlüsse zu ziehen, die der Angeklagte erwartete oder erhoffte (RGSt 29, 368, 369; 68, 272, 274; BGH NJW 1976, 1950; BGH bei Martin DAR 1957, 68). Auf die Anträge Nr. 99 und Nr. 117 ist das Tatgericht ausdrücklich eingegangen (UA S. 84 f. und 71 f.). Rechtsfehler sind dabei nicht zutage getreten.
Auch mit den Hilfsbeweisanträgen Nr. 109, 110 und 116 befaßt sich das Urteil eingehend. Antrag Nr. 109, der Beweggründe der Volksbank Balingen bei der Weigerung, weitere Zahlungsaufträge des Angeklagten zu erledigen, betraf, hat die Strafkammer aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen rechtsfehlerfrei abgelehnt (vgl. UA S. 78 f.). Die im Antrag Nr. 110 beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zahlungsfähigkeit des Angeklagten noch im Oktober 1971 hat das Tatgericht auf Grund eigener Sachkunde abgelehnt (UA S. 83). Als Wirtschaftsstrafkammer durfte es die zur Prüfung dieser Beweisbehauptung erforderliche Sachkunde in Anspruch nehmen. Die im Antrag Nr. 116 begehrte erneute Vernehmung der Zeugen Rott und Krafft "unter Einbeziehung der bezeichneten Unterlagen" ist als Beweisermittlungsantrag anzusehen. Die Aufklärungspflicht gebot es nicht, diesem Antrag zu entsprechen (vgl. UA S. 79). Im übrigen ist die den Hilfsbeweisantrag Nr. 116 betreffende Rüge offensichtlich unbegründet.
In diesem Antrag und in den Hilfsbeweisanträgen Nr. 109, 110 war entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers weder dem Wortlaut nach noch vom Sinngehalt her unter Beweis gestellt, daß "der Angeklagte noch im Jahre 1971 den Zusagen der Volksbank vertraute, sie werde das Bauvorhaben voll finanzieren". An der vom Angeklagten beanstandeten Urteilsstelle (UA S. 79) setzt sich die Strafkammer mit seiner Einlassung und nicht mit Beweisbehauptungen auseinander.
b)
Der Revision ist zuzustimmen, daß das Landgericht nicht auf die Hilfsbeweisanträge Nr. 38, 86, 88 und 92 eingegangen ist. Das Urteil beruht jedoch nur im Falle des Antrags Nr. 92 auf diesem Verfahrensmangel. Die Anträge Nr. 38 und Nr. 88 betrafen die Glaubwürdigkeit des verstorbenen Zeugen K.. Die beantragte Beweiserhebung hätte allenfalls ergeben können, daß dieser Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 8. September 1972 in gänzlich unwesentlichen Nebenpunkten unzutreffende Angaben gemacht hatte. Dafür, daß die sonstigen Angaben des Zeugen, der für seine Leistungen eine titulierte bzw. vom Angeklagten anerkannte Forderung über 19.000,- DM hatte (UA S. 81, 82), nicht den Tatsachen entsprach, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Nicht einmal die Revision behauptet dies. Zum Antrag Nr. 86 zeigt die Revision nichts auf, was darauf hindeuten könnte, daß die Feststellungen der Strafkammer zur Zahlungsunfähigkeit auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen. Der Senat kann ein solches Beruhen, zumal der Inhalt des Schreibens an Rechtsanwalt B. nicht mitgeteilt wird, ausschließen.
Die sich auf die Nichtberücksichtigung des Antrags Nr. 92 beziehende Rüge greift durch. Die Beweisbehauptung betraf wesentliche Strafzumessungstatsachen. Von der weiteren Erörterung kann jedoch abgesehen werden, weil der Strafausspruch auf Grund der Sachrüge ohnehin aufzuheben ist.
c)
Mit Recht hat die Strafkammer es abgelehnt, die im Hilfsbeweisantrag Nr. 10 bezeichneten Beweise zu erheben, weil "mit den genannten Beweismitteln die Behauptung nicht bewiesen werden kann" (UA S. 77). Mit dieser Begründung hat das Tatgericht offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, daß es die Beweismittel für völlig ungeeignet hielt. In der Tat konnten notarielle Kaufverträge und Notare keinen Aufschluß darüber geben, wie die auf das Geschäftskonto 60 960 geflossenen Gelder sich zusammensetzten und wie der Angeklagte diese Gelder verwenden konnte und wollte. Wesentliche, weil die Zeit vom 30. November 1970 bis 30. November 1971 betreffende Kontounterlagen übergab der Zeuge Rott am 13. März in der Haupt Verhandlung. Damit erübrigte sich ihre Beiziehung.
d)
Die Strafkammer hat sich an die zugesagte Wahrunterstellung (UA S. 29) gehalten, daß, wie im Hilfsbeweisantrag Nr. 11 behauptet, die Forderungen des Zeugen S. in seinen Bilanzen erheblich niedriger ausgewiesen waren als tatsächlich gegenüber dem Angeklagten geltend gemacht. Dies entspricht der Bilanzregel, nach der zweifelhafte Forderungen nach ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen und uneinbringliche Forderungen abzuschreiben sind, § 40 Abs. 3 HGB. Aus der buchmäßigen Behandlung der Werklohnforderungen in der Bilanz für das Jahr 1971 können keine Rückschlüsse auf das Verhalten des Angeklagten gezogen werden.
e)
Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer die im Hilfsbeweisantrag Nr. 80 aufgestellte Behauptung, der wirtschaftliche Zusammenbruch des Angeklagten sei ausschließlich auf einen durch Dritte schuldhaft verursachten Frostschaden in Höhe von 250.000,- DM zurückzuführen, als für die Entscheidung ohne Bedeutung behandelt. Die Revision übersieht, daß der Angeklagte bereits vor Beginn seiner Straftaten den Umfang des Schadens (UA S. 68) und damit auch dessen Einfluß auf die nicht den Erwerbern aufzubürgende Kostensteigerung kannte. Die genaue Höhe des Schadens konnte dahingestellt bleiben, weil das Landgericht mit dem Angeklagten davon ausgegangen ist, daß unter anderem auch durch den Frostschaden die Gestehungskosten auf über 1,5 Millionen DM angestiegen waren (UA S. 65, 67). Eine weitere Aufklärung drängte sich daher dem Gericht nicht auf.
6.
Die "fürsorglich" auf §§ 244 Abs. 2, 261 StPO gestützte Rüge, die Strafkammer habe das Kontoblatt im Leitzordner G 1 nicht verwertet bzw. dessen Inhalt im Urteil falsch wiedergegeben, zeigt keine Verfahrensverstöße auf. Soweit das Vorbringen der Revision die Feststellungen betrifft, wird darauf im Rahmen der Sachrüge eingegangen.
Unzulässig, weil verspätet erhoben, sind die Rügen, das Urteil genüge nicht den Formerfordernissen des § 267 Abs. 2 und Abs. 5 StPO, weil es sich nicht mit der Verjährung auseinandersetze und die Freisprüche nicht näher begründe, soweit diese Rügen als Verfahrensrügen anzusehen sind.
III.
Sachrüge.
A.
Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
1.
Das Urteil enthält insoweit weder Darstellungsmängel noch Widersprüche. Die Strafverfolgungsverjährung ist ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis. Der Nichteintritt der Verjährung gehört daher entgegen der Ansicht der Revision nicht zu den Tatsachen, die im Urteil darzulegen sind (RGSt 53, 59; Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 267 Rdn. 51). Durch die fehlende Begründung der Freisprüche (UA S. 96) ist der Angeklagte nicht beschwert. Die Beschwer kann nur dem Urteilsspruch, nicht dem Inhalt der Urteilsgründe entnommen werden (BGHSt 7, 153; 16, 374). Auch der Umstand, daß die Strafkammer für eine der festgestellten und dem Schuldspruch zugrunde liegenden Straftaten des Betrugs keine Strafe verhängte, beschwert den Angeklagten nicht.
Die Angriffe der Revision gegen die im Rahmen der Beweis Würdigung getroffenen Feststellungen der Strafkammer (UA S. 78), wonach auf dem Kreditkonto 62200 abgesehen von den vierteljährlichen Zinsbelastungen in der Zeit vom 1. Januar bis 30. September 1971 keine Bewegungen stattfanden, bleiben erfolglos. Es kann dahinstehen, ob die Revision anstatt der von ihr behaupteten Urkundenwidrigkeit in Wahrheit eine mit der Sachrüge nicht anzugreifende Aktenwidrigkeit geltend macht (vgl. dazu Löwe/Rosenberg a.a.O. § 337 Rdn. 105). Der Urteilszusammenhang läßt keine Widersprüche erkennen. Mit "Bewegungen" auf dem Konto hat die Strafkammer vom Angeklagten herrührende und von der Volksbank Balingen nicht mehr zugelassene belastende Verfügungen gemeint. Das machen auch die Ausführungen zu den Haben-Buchungen in dem betreffenden Zeitraum deutlich (UA S. 70).
2.
Auch die sonstigen Angriffe gegen den Schuldspruch gehen fehl.
a)
Nach den Feststellungen beabsichtigte der Angeklagte auf einem bereits mit Kredit erworbenen Grundstück in Hechingen ein Wohngebäude mit zunächst 21 Wohneinheiten schlüsselfertig zu errichten und die nur grob kalkulierten (UA S. 15) Herstellungskosten in Höhe von 850.000,- DM ausschließlich mit Fremdkapital zu finanzieren (UA S. 16). Die zu erwartenden Verkaufserlöse der zum Festpreis verkauften Wohnungen betrugen insgesamt 1.240.300,- DM (UA S. 14). Der Angeklagte, der bei Baubeginn die Finanzierung noch für gesichert hielt (UA S. 67), erkannte spätestens im März 1971, daß die Herstellungskosten auf über 1,5 Millionen DM gestiegen waren (UA S. 15, 67) und daß trotz Nachfinanzierung eine Finanzierungslücke von 400.000,- bis 500.000,- DM bestand (UA S. 22). Eigenmittel standen dem Angeklagten nicht zur Verfügung; er war schon vorher beträchtlich überschuldet. In Kenntnis der Finanzierungslücke täuschte er einzelne Bauunternehmer teils unter Hinweis auf die gesicherte Finanzierung (UA S. 24, 27 bis 34), teils durch Zahlungszusagen, an die er selbst nicht glaubte, veranlaßte sie dadurch zur Fortsetzung, zum Teil auch zur Aufnahme ihrer Arbeiten und schädigte sie mit zumindest bedingtem Vorsatz in ihrem Vermögen (UA S. 92). Die Strafkammer tat teilweise zwar knapp, aber bei den objektiven Gegebenheiten ausreichend, ohne Rechtsfehler bei jedem der geschädigten Handwerker und Lieferanten die Voraussetzungen des Betrugs dargelegt.
Dies gilt auch für die von der Revision besonders angegriffenen Fälle W. und S.. Die bei der Firma W. abgeholten Baumaterialien waren ersichtlich für das Bauvorhaben in Hechingen bestimmt. Diesem Lieferanten gab der Angeklagte mit der Abholung der Baustoffe bewußt zu verstehen, er sei willens und in der Lage, die Ware auch zu bezahlen. Deshalb und im Hinblick auf die mehrjährigen Geschäftsverbindungen wurden ihm die Baustoffe "auf Vertrauen ohne Vorkasse" geliefert (UA S. 29). Die Firma S. baute erst, "nachdem der Angeklagte ordnungsgemäße Zahlung versprochen hatte", die Rolläden ein (UA S. 36). Damit war nach dem Urteilszusammenhang die Täuschungshandlung des Angeklagten für die Vermögensverfügung der getäuschten Firma ursächlich.
Die jeweilige Höhe des betrügerisch erlangten Vermögensschadens hat das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat nur die Leistungen berücksichtigt, die ab Ende März 1971 erbracht wurden (UA S. 92). Fehler oder Widersprüche bei der Schadensberechnung liegen nicht vor. Die Bilanzregel des § 40 Abs. 3 HGB besagt nichts für den tatsächlichen Betrag einer Forderung. Im Fall S. ergibt sich eindeutig, daß der Betrugsschaden nur 23.000,- DM beträgt (UA S. 28), so daß die Kammer gerade nicht den gesamten Forderungsausfall berücksichtigt hat. Die Firma Sch. ist in Höhe von 16.500,- DM geschädigt, weil sie auf Grund längerer Geschäftsverbindungen (UA S. 33) von April bis Oktober 1971 Leistungen in Höhe von 25.000,- DM erbrachte (UA S. 93). Auf diese Forderung sind 8.500,- DM gezahlt (UA S. 34). Daß der Angeklagte mit dem Firmeninhaber am 12. November 1971 nach Vollendung des Betrugs einen Vergleich schloß (UA S. 34) und dadurch den Werklohn um 5.500,- DM minderte, besagt nichts für den Betrugsschaden und seine Höhe.
Der Revision kann nicht gefolgt werden, wenn sie meint, die neun Betrugstaten zum Nachteil der Bauhandwerker und Lieferanten seien Teilakte einer fortgesetzten Handlung. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die ihm zur Last gelegten Betrugsfälle auf Grund jeweils gesonderten Tatentschlusses gefaßt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Revision bringt eine eigene, unbeachtliche Beweiswürdigung. Selbst wenn die Anklageschrift dem Angeklagten nur eine fortgesetzte Handlung zur Last gelegt hätte, was entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers gerade nicht geschehen ist, da 21 fortgesetzte Vergehen des Betrugs angeklagt worden sind, wäre das Landgericht nicht gehindert gewesen, mangels Gesamtvorsatzes wegen Tatmehrheit zu verurteilen, von der im Zweifelsfalle auszugehen ist (BGHSt 23, 33, 35).
Auch im Fall Förster hat das Landgericht ohne Rechtsfehler Betrug angenommen. Der Angeklagte veranlaßte den vertrauensseligen Erwerber mit der wahrheitswidrigen Behauptung, der Bau gehe dann zügiger voran, zur Zahlung von zweimal 50.000,- DM auf seine Privatkonten (UA S. 47, 48, 94).
b)
Die Verurteilung wegen Bankrotts nach §§ 283 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6, 239 Abs. 1 Nr. 1 KO a.F. ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Spätestens im Juli 1971 sah der Angeklagte den Zusammenbruch seiner Baufirma voraus. Er beschloß daher, ihm noch verbliebene Vermögenswerte dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen, indem er sie auf die von ihm gegründete Firma P. GmbH & Co. KG übertrug, deren faktischer Geschäftsführer er war (UA S. 8, 50, 95). Der Angeklagte konnte mit zum Teil raffinierten Manipulationen (UA S. 99) Ansprüche aus Lebensversicherungen (UA S. 51 f), einen Pkw Daimler-Benz 280 SE (UA S. 52-54), die gesamte ihm noch gehörende Büroeinrichtung (UA S. 55 f.) und zwei Wohnungseigentumsanteile an dem Bauvorhaben in Hechingen in das Vermögen der Firma P. überleiten.
Bei ihren Angriffen gegen diese Verurteilung verkennt die Revision den Begriff der Zahlungseinstellung. Nicht erforderlich ist die tatsächliche Einstellung aller Zahlungen, sondern die Einstellung der Zahlungen im wesentlichen (RGSt 41, 312; Schönke/Schröder StGB 17. Aufl. § 239 KO Rdn. 7). Diese Voraussetzung war nach den Feststellungen der Strafkammer zu den Betrugsfällen II 1 bis 9 eindeutig gegeben. Ohne Widerspruch zu ihren vorangegangenen Ausführungen ist die Strafkammer davon ausgegangen (UA S. 63), daß der Angeklagte die Zahlungen für die Firma Wohnbau im Oktober 1971 eingestellt hat. Ersichtlich war damit die endgültige Zahlungseinstellung gemeint.
B.
Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.
Die Strafkammer lastet dem Angeklagten u.a. strafschärfend an, daß er "obwohl seit drei Jahren im Besitz der Anklagen sich nicht hat bereit finden können, auch nur einem der dort aufgeführten 23 Geschädigten Schadenswiedergutmachung zu leisten" (UA S. 97 f.). Diese Erwägung steht zunächst in Widerspruch mit den Feststellungen zum Fall Sch. (UA S. 34 f.), nach denen der Schaden durch den Angeklagten verringert wurde. Das Landgericht hätte außerdem nach seinem eigenen Urteil höchstens von 19 Geschädigten ausgehen dürfen, da es den Angeklagten in vier Fällen vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen hat (UA S. 96) und somit ersichtlich auch kein Betrugsschaden entstanden ist. Schließlich hat die Strafkammer übersehen, daß neun Fälle des Betruges gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurden (UA S. 96) und somit auch keine Sachaufklärung zu einem betrügerisch erlangten Vermögensvorteil erfolgte. Diese Taten sind von der Verfolgung ausgenommen und dürfen daher nicht strafschärfend berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 17. April 1980 - 4 StR 116/80). Falls das Landgericht jedoch gemeint haben sollte, es könne dem Angeklagten anlasten, daß er titulierte bzw. anerkannte Forderungen der Handwerker in Höhe von 390.000,- DM nicht bezahlte (vgl. die Zusammenstellung UA S. 81 f), kann ihm auch darin nicht gefolgt werden. Die bloße Nichterfüllung zivilrechtlicher Forderungen, auch wenn sie tituliert sind, kann nicht strafschärfend herangezogen werden. Schon diese Mängel nötigen zur Aufhebung, so daß es auf die bedenklichen Erwägungen des Landgerichts zur Uneinsichtigkeit des Angeklagten, die sich in seiner "Vernebelungstaktik" manifestiert habe, nicht mehr ankommt.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß auch alle Einzelstrafen (bei denen § 47 StGB ungeprüft blieb) von den aufgezeigten rechtsfehlerhaften Erwägungen beeinfluß worden sind (vgl. UA S. 98), muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden.
IV.
Die Entscheidung des Senats entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herdegen
Kuhn
Ulsamer
Foth