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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1995, Az.: BVerwG 11 C 26.94

Anforderungen an die Festsetzung der Förderungshöchstdauer im Feststellungsbescheid und Rückzahlungsbescheid; Voraussetzungen für einen Teilerlass wegen vorzeitiger Beendigung der Ausbildung; Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 26.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13742
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 08.10.1993 - AZ: 18 K 6735/92
OVG Nordrhein-Westfalen - 25.04.1994 - AZ: 16 A 3865/93

Fundstellen

  • DVBl 1995, 1192-1193 (Volltext mit amtl. LS)
  • FamRZ 1995, 1175-1176 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vereinbarkeit der Förderungshöchstdauer für den Studiengang Zahnmedizin mit höherrangigem Recht

Amtlicher Leitsatz

Die in § 5 I Nr. 106 FörderungshöchstdauerV entsprechend der in § 2 S. 2 AppOZ bestimmten Regelstudienzeit auf 11 Semester festgesetzte Förderungshöchstdauer für den Studiengang Zahnmedizin enthält neben der Mindeststudiendauer und der Zeit für die zahnärztliche Prüfung ein Semester zur freieren Studiengestaltung (Verfügungssemester) und ist mit Art. 3 I GG vereinbar.

In der Verwaltungssache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1995
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Storost, Kipp und Vallendar
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 1994 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

I.

Nach zehnsemestrigem Zahnmedizinstudium wurde der Kläger am 20. Juli 1987 zur zahnärztlichen Prüfung zugelassen, die er mit dem Bestehen des letzten Abschnitts am 11. Dezember 1987 beendete. Da der Kläger während dieser Ausbildung Förderungsmittel nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten hatte, ermittelte die Beklagte mit Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 28. Juli 1992 eine Darlehensschuld von 28.788 DM, setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats März 1988 fest und forderte den Kläger unter Gewährung eines leistungsabhängigen Teilerlasses nach § 18 b Abs. 1 BAföG zur ratenweisen Rückzahlung von 22.378,50 DM auf.

2

Gegen die Festsetzung der Förderungshöchstdauer und die Rückzahlungsforderung erhob der Kläger Widerspruch und beantragte zugleich einen zusätzlichen Teilerlaß in Höhe von 5.000 DM wegen vorzeitiger Beendigung des Studiums nach § 18 b Abs. 3 BAföG. Beides blieb erfolglos. Das gegen die Versagung des Teilerlasses nach § 18 b Abs. 3 BAföG vom Kläger eingeleitete Widerspruchsverfahren ist mit seinem Einverständnis zunächst ausgesetzt worden. Erst nach dem Erlaß des Berufungsurteils hat die Beklagte dem Kläger durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 1994 einen Teilerlaß in Höhe von 2.000 DM eingeräumt. Diesen Bescheid hat der Kläger gesondert angegriffen.

3

Das vorliegende Verfahren hat der Kläger in erster Instanz mit den Anträgen geführt,

  1. 1.

    die Beklagte unter Aufhebung des Feststellungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Juli 1992 unter I. 2 und des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1992 zu verpflichten, die Förderungshöchstdauer auf Ende April 1988 festzusetzen,

  2. 2.

    den Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 28. Juli 1992 aufzuheben, soweit ein höherer Betrag als 17.378,50 DM zurückgefordert werde,

  3. 3.

    die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Teilerlaß gemäß § 18 b Abs. 3 BAföG in Höhe von 5.000 DM zu gewähren.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage in bezug auf die Anträge zu 2 und 3 als unzulässig, im übrigen als unbegründet abgewiesen.

5

Im mit den Klageanträgen zu 1 und 2 durchgeführten Berufungsverfahren ist der Kläger gleichfalls ohne Erfolg geblieben. Soweit er sich gegen die Höhe der Rückzahlungsforderung wende, sei die Klage unzulässig. Ein Widerspruchsbescheid sei aus zureichendem Grund (Aussetzung des Widerspruchsverfahrens mit Einverständnis des Klägers) nicht ergangen.

6

In bezug auf die Festsetzung der Förderungshöchstdauer sei die Klage unbegründet. Anknüpfungspunkt für die Förderungshöchstdauer sei die in § 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte - AppOZ - bestimmte Regelstudienzeit von 10 Semestern und 6 Monaten. Diese umfasse auch ein Semester zur freieren Studiengestaltung. Studium und zahnärztliche Prüfung seien nämlich bis zum Ende des 10. Fachsemesters zu bewältigen. Die zahnärztliche Prüfung könne regelmäßig nach dem Ende des Vorlesungszeitraums am Ende des 10. Semesters beginnen und innerhalb von 8 Wochen durchgeführt werden. § 52 Abs. 4 AppOZ stehe dem nicht entgegen, weil die dort geregelten Fristen Höchstfristen seien, die unterschritten werden dürften.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Klageantrages zu 1 zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Festsetzung der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats April 1988 erreichen möchte. Er meint, nur bei einer Bemessung der Förderungshöchstdauer auf 11 Semester und 1 Monat sei gewährleistet, daß jedem Zahnmedizinstudenten eine Förderung zuteil werde, die die Mindeststudiendauer, den Prüfungszeitraum der Abschlußprüfung und ein Verfügungssemester umfasse. Darauf aber bestehe aus Gleichheitsgründen ein Anspruch. Die in § 52 Abs. 4 AppOZ bestimmten Fristen bewirkten, daß die zahnärztliche Prüfung mit ihren 11 Prüfungsabschnitten nicht innerhalb von 8 Wochen abgeschlossen werden könne. Innerhalb der im 10. Fachsemester verbleibenden Zeit sei die Prüfung deshalb auch bei größtmöglicher Beschleunigung nicht vollständig zu bewältigen, so daß auf das Verfügungssemester zurückgegriffen werden müsse.

8

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

9

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und hält die Revision gleichfalls für unbegründet.

10

II.

Die Revision ist nicht begründet. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das Berufungsurteil stimmt mit dem revisiblen Recht überein (§ 137 Abs. 1 VwGO).

11

Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein die Festsetzung des Endes der Förderungshöchstdauer im Bescheid vom 28. Juli 1992 auf Ende März 1988 und der vom Kläger geltend gemachte Anspruch darauf, diesen Zeitpunkt um einen Monat auf Ende April 1988 zu verschieben. Mit diesem Begehren kann der Kläger indessen keinen Erfolg haben. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, die Förderungshöchstdauer für den Studiengang Zahnmedizin sei durch § 5 Abs. 1 Nr. 106 der Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen (FörderungshöchstdauerV) in der Fassung der Verordnung vom 23. März 1987 (BGBl I S. 1043) in nicht zu beanstandender Weise auf 11 Semester festgesetzt worden.

12

§ 15 Abs. 4 BAföG in der hier maßgeblichen Fassung des 10. BAföG-Änderungsgesetzes vom 16. Juni 1986 (BGBl I S. 897) ermächtigt den Bundesminister für Bildung und Wissenschaft, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates u.a. für jede Hochschulausbildung die Förderungshöchstdauer unter besonderer Berücksichtigung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen zu bestimmen. Dabei stellt die gesetzliche Ermächtigung nicht auf eine langjährige Prüfungspraxis oder Prüfungswirklichkeit, sondern allein auf den normativen Rahmen des jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsrechts ab; er muß nach § 15 Abs. 4 BAföG Ausgangspunkt der Regelungen des Verordnungsgebers sein (vgl. BVerwGE 68, 20 <24 f.>[BVerwG 08.09.1983 - 5 C 26/81];  88, 151 <153 f. [BVerwG 24.04.1991 - 7 C 12/90]>). Enthält das Ausbildungs- und Prüfungsrecht normative Vorgaben für die Prüfungsdauer, hat sich der Verordnungsgeber deshalb an ihnen und nicht an tatsächlichen, in der Praxis herausgebildeten Prüfungszeiten zu orientieren.

13

1.

Der Auftrag des Gesetzgebers, die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen besonders zu berücksichtigen, bindet den Verordnungsgeber zunächst insoweit an die formalen Regelungen des Ausbildungs- und Prüfungsrechts, als er die Förderungshöchstdauer für den einzelnen Studiengang jedenfalls nicht kürzer als die Mindeststudienzeit (unter Einschluß der Examenszeit) festsetzen darf. Die neueren Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sehen dabei entsprechend der durch das Hochschulrahmengesetz - HRG - vom 26. Januar 1976 (BGBl I S. 185) eingeführten bundesrechtlichen Vorgabe nicht mehr Mindeststudien-, sondern Regelstudienzeiten vor. Nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 2 Satz 1 HRG sind dies die Studienzeiten, in denen in der Regel, eine entsprechende Gestaltung der Studienordnungen und des Lehrangebots vorausgesetzt, ein erster berufsqualifizierender Abschluß erworben werden kann. Soweit die früheren Mindeststudienzeiten durch Regelstudienzeiten abgelöst worden sind, bilden nunmehr diese den Ausgangspunkt der Regelungen des Verordnungsgebers über die Bestimmung der Förderungshöchstdauer; sie dürfen dann jedenfalls nicht unterschritten werden, wenn sie in ihrer Dauer der bisherigen Mindeststudien- und Examenszeit nach altem Recht entsprechen (vgl. amtliche Begründung der 6. Änderungsverordnung zur Förderungshöchstdauerverordnung, BRDrucks 238/85 S. 9 f.; vgl. auch amtliche Begründung der 8. Änderungsverordnung zur Förderungshöchstdauerverordnung, BRDrucks 249/88 S. 11 f.).

14

a)

Bei Anlegung dieser rechtlichen Maßstäbe ist die Festsetzung einer Förderungshöchstdauer von 11 Semestern für Studenten der Zahnmedizin nicht zu beanstanden. Sie entspricht in ihrem zeitlichen Umfang zunächst der Regelstudienzeit, die in der Approbationsordnung für Zahnärzte seit dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte vom 17. Dezember 1986 (BGBl I S. 2524) durch § 2 Satz 2 auf 10 Semester und 6 Monate bestimmt ist.

15

b)

Die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften der Approbationsordnung für Zahnärzte ergeben, daß die zahnärztliche Ausbildung innerhalb von 10 Semestern abgeschlossen werden kann. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde - in der Bekanntmachung der Neufassung vom 16. April 1987 (BGBl I S. 1225) - ist die Approbation als Zahnarzt zu erteilen, wenn der Bewerber neben anderen Voraussetzungen nach einem mindestens fünfjährigen Studium der Zahnheilkunde an einer wissenschaftlichen Hochschule die zahnärztliche Prüfung im Geltungsbereich des Gesetzes bestanden hat. Demzufolge bestimmt die Approbationsordnung für Zahnärzte, daß die naturwissenschaftliche Vorprüfung nach 2 Fachsemestern (§ 19 Abs. 2 AppOZ), die zahnärztliche Vorprüfung nach 5 Fachsemestern (vgl. § 26 Abs. 2 Satz 1 AppOZ) und die zahnärztliche Prüfung 5 Fachsemester nach dem Bestehen der Vorprüfung (§ 35 Abs. 1 AppOZ) abgelegt werden kann. § 33 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AppOZ ist dabei zu entnehmen, daß der Antrag auf Zulassung zur Abschlußprüfung zum Ende des Vorlesungszeitraumes des 10. Fachsemesters (15. Februar/15. Juli) gestellt werden kann, so daß die Prüfung unmittelbar danach beginnen kann. Bis zum hochschulrechtlichen Semesterende (31. März/30. September) stehen dann 10 bzw. 6 Wochen zur Verfügung. § 40 Abs. 1 AppOZ bestimmt für die zahnärztliche Prüfung insgesamt 11 Abschnitte, die in der Regel an 34 Prüfungstagen geprüft werden (vgl. §§ 41 bis 51 AppOZ). Werden - wogegen rechtliche Bedenken nicht ersichtlich sind - Samstage als Prüfungstage einbezogen, so ergibt dies einen Mindestprüfungszeitraum von knapp 6 Wochen. Dies ist mithin der Zeitraum, innerhalb dessen die Approbationsordnung für Zahnärzte mit ihren rechtlichen Vorgaben die Ablegung der zahnärztlichen Prüfung ermöglicht.

16

c)

Weder § 33 Abs. 1 Satz 2 noch § 52 Abs. 4 AppOZ stehen dem entgegen. Daß § 33 Abs. 1 Satz 2 AppOZ mit der Regelung, die Prüfung finde in der Regel innerhalb 8 Wochen statt, längeren Prüfungszeiten vorbeugen und nicht kürzere verhindern soll, liegt auf der Hand. Ebenso sicher bestimmt § 52 Abs. 4 AppOZ ausschließlich Höchstzeiträume, hindert den Prüfungskandidaten aber nicht, im Interesse der Beschleunigung der Prüfung die Meldung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und bei den einzelnen Prüfern umgehend vorzunehmen. Insbesondere macht damit § 52 Abs. 4 AppOZ die in § 33 Abs. 1 Satz 2 AppOZ enthaltene Regelung nicht gegenstandslos.

17

Auch § 33 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz AppOZ erlaubt nicht den Schluß, daß der Prüfungsverordnungsgeber normativ einen 6 oder 8 Wochen übersteigenden Prüfungszeitraum festlegen wollte. Zwar war der Verordnungsgeber bei der Verkürzung der ursprünglich 12 Monate betragenden Frist auf 6 Monate durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Prüfungsordnung für Zahnärzte von der Vorstellung geleitet, es handele sich um eine Anpassung an die neu aufgenommene Regelung über die Regelstudienzeit in § 2 Satz 2 AppOZ, in der Praxis würden die Prüfungen regelmäßig innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen (vgl. amtliche Begründung zur Dritten Änderungsverordnung - BRDrucks 468/86 S. 15 -); doch folgt daraus nicht, daß die Prüfungsordnung einen sechsmonatigen Prüfungszeitraum anordnen will oder für regelmäßig erforderlich hält. Die Frist des § 33 Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz AppOZ schließt nämlich notwendig werdende Wiederholungsprüfungen in einzelnen Prüfungsabschnitten ein und will mithin gewährleisten, daß der in § 33 Abs. 1 Satz 1 AppOZ bestimmte Grundgedanke, die Abschlußprüfung sei als ein einheitliches Ganzes anzusehen, auch für den Fall eines teilweisen erstmaligen Scheiterns des Prüfungskandidaten gewahrt bleibt. Dies wiederum greift § 2 Satz 2 AppOZ mit der Festlegung der Regelstudienzeit auf 10 Semester und 6 Monate auf.

18

Ermöglicht die Approbationsordnung für Zahnärzte somit nach ihren normativen Vorgaben die Ablegung der zahnärztlichen Prüfung innerhalb von 6 Wochen nach dem Ende des Vorlesungszeitraumes des 10. Fachsemesters, so kann sie bis zum hochschulrechtlichen Ende dieses Semesters beendet werden. Daß ein solcher Ablauf angesichts der tatsächlichen organisatorischen Verhältnisse in Ausbildung und Prüfung sehr erschwert erscheint, hinderte den Verordnungsgeber der Förderungshöchstdauerverordnung nicht, die Festlegung der Förderungshöchstdauer im Studiengang Zahnmedizin an ihn zu knüpfen.

19

2.

Davon ausgehend enthalten die in § 2 Satz 2 AppOZ bestimmte Regelstudienzeit und in ihrer Folge die in § 5 Abs. 1 Nr. 106 FörderungshöchstdauerV festgelegte Förderungshöchstdauer für den Studiengang Zahnmedizin ein Semester zur freieren Studiengestaltung, das ggf. auch zur Ablegung von Teilwiederholungsprüfungen genutzt werden kann. Wie vom Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach ausgeführt, hat sich der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit dafür entschieden, jedem Auszubildenden beim Besuch einer wissenschaftlichen Hochschule über die Mindestausbildungsdauer hinaus generell ein weiteres Semester zur freieren Studiengestaltung zuzubilligen (vgl. BVerwGE 88, 151 <155 [BVerwG 25.04.1991 - 5 C 15/87] m.w.N.>). Von diesem Regelungsprogramm ist der Verordnungsgeber mithin für die Studenten der Zahnmedizin nicht gleichheitswidrig abgewichen.

20

3.

Dies gilt auch dann, wenn als für die Ablegung der zahnärztlichen Prüfung erforderlicher Zeitraum nicht 6, sondern entsprechend § 33 Abs. 1 Satz 2 AppOZ 8 Wochen angesetzt werden. Für diejenigen Zahnmedizinstudenten, die die Abschlußprüfung unter Inanspruchnahme eines Verfügungssemesters am Ende ihres 11. Fachsemesters ablegen und bei denen dieses Prüfungssemester auf ein Sommersemester fällt, bleibt auch dann die Möglichkeit vollständig erhalten, die Prüfung bis zum hochschulrechtlichen Ende des Semesters zu beenden. Dies kann bei den anderen Zahnmedizinstudenten, deren 11. Fachsemester auf ein Wintersemester fällt, allerdings nicht vollständig gelingen. Denn sie haben vom Ende des Vorlesungszeitraums im 11. Fachsemester bis zum hochschulrechtlichen Ende dieses Semesters keine 8, sondern regelmäßig lediglich 6 Wochen zur Verfügung. Bei ihnen kann folglich, wenn sie ein volles Fachsemester zur freieren Studiengestaltung in Anspruch nehmen, ein Zustand eintreten, in dem das Ende der Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz etwa 2 Wochen vor der Beendigung der Abschlußprüfung eintritt.

21

Dies mußte den Verordnungsgeber der Förderungshöchstdauerverordnung indessen nicht veranlassen, die Förderungshöchstdauer für den Studiengang Zahnmedizin von vornherein auf 11 Semester und 1 Monat festzusetzen. Gerade in bezug auf Förderung und späteren Teilerlaß nach § 18 b Abs. 3 BAföG führt nämlich der genannte Vorgang nicht zu Ergebnissen, die als gleichheitswidrig anzusehen wären und mithin die Verfassungsmäßigkeit der Festlegung der Förderungshöchstdauer in Zweifel ziehen könnten. Was zunächst die Förderung selbst angeht, ist durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 und § 15 Abs. 3 a BAföG Vorsorge dafür getroffen, daß die Studenten, denen es nicht gelingt, die zahnärztliche Prüfung bis zum Ende ihres 11. Fachsemesters durchzuführen, über die Förderungshöchstdauer hinaus Förderung erhalten können. Der Teilerlaß nach § 18 b Abs. 3 BAföG knüpft an eine Beendigung der Ausbildung 4 Monate vor dem Ende der Förderungshöchstdauer an und setzt damit bei einem Zahnmedizinstudenten nicht voraus, daß es ihm gelingt, die zahnärztliche Prüfung nach dem Ende des Vorlesungszeitraumes des 10. Fachsemesters innerhalb von 6 oder 8 Wochen durchzuführen. Entscheidend für die Gewährung des Teilerlasses ist lediglich, ob die Abschlußprüfung am Ende des 10. Fachsemesters bis zum darauffolgenden 31. Mai/30. November beendet werden kann. Dies macht das Beispiel des Klägers deutlich. Ihm bleibt der Teilerlaß in Höhe von 5.000 DM versagt, weil die im Juli 1987 begonnene zahnärztliche Prüfung nicht bis zum 30. November 1987 abgeschlossen werden konnte. Der Teilerlaß hätte folglich nicht eine Durchführung der Prüfung binnen 6 oder 8 Wochen, sondern lediglich ihre Beendigung binnen viereinhalb Monaten vorausgesetzt.

22

4.

Gemäß § 154 Abs. 1 VwGO hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost
Kipp
Vallendar