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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.02.1978, Az.: 1 AZR 280/77

Selbstdarstellung der Gewerkschaft; Anbringen von Schriftgut; Erwerb der Mitgliedschaft; Bekanntmachungstafeln des Betriebes; Hausrecht; Karitative Einrichtungen der Kirche; Kirchenautonomie

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.02.1978
Aktenzeichen
1 AZR 280/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10083
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 21.01.1977 - AZ: 3 Sa 941/76
nachfolgend
BVerfG - 17.02.1981 - AZ: 2 BvR 384/78
BAG - 19.01.1982 - AZ: 1 AZR 279/81

Fundstellen

  • BAGE 30, 122 - 135
  • DB 1978, 892-894 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1978, 403 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1978, 605-606 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1979, 1844-1847 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Betriebsinhaber/Unternehmer muß das Anbringen von Schriftgut zur Selbstdarstellung der Gewerkschaft, zur Information über ihre Leistungen und über arbeits- und tarifrechtliche Frage sowie zur Aufforderung zum Erwerb der Mitgliedschaft bei der Gewerkschaft durch betriebs-/unternehmensfremde Beauftragte der Gewerkschaft auf Bekanntmachungstafeln des Betriebes dulden. Ebenso muß er die Verteilung derartigen Materials und die allgemeine arbeits- und tarifrechtliche Betreuung von Mitgliedern der Gewerkschaft und die Werbung neuer Mitglieder durch betriebs-/unternehmensfremde Gewerkschaftsbeauftragte in den Betriebs- und Unternehmensräumen außerhalb der Arbeitszeit dann erlauben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn in dem Betrieb schon Mitglieder der Gewerkschaft tätig sind. Das Hausrecht und ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stehen den fraglichen Betätigungen der Gewerkschaft nicht entgegen.

2. Das eben Gesagte gilt auch für den Betrieb karitativer Einrichtungen der Kirche i.S. des BetrVG § 118 Abs. 2. Die Kirchenautonomie steht dem nicht entgegen. Die Gewerkschaft darf bei der hier in Rede stehenden Tätigkeit die Kirchenautonomie nicht beeinträchtigen und nicht in Abrede stellen.

3. Über die Grenzen der gewerkschaftlichen Information, Werbung und Betreuung im Betrieb/Unternehmen durch betriebs-/unternehmensfremde Gewerkschaftsbeauftragte (siehe auch BAG 14.02.1967 1 AZR 494/65 = BAGE 19, 217).

4. Zur Entscheidung der Frage, ob eine Gewerkschaft sich in bestimmter von ihr in Anspruch genommener Weise mit dem Ziel der Mitgliederwerbung, der gewerkschaftlichen Information und der gewerkschaftlichen Betreuung betätigen darf, sind die Gerichte für Arbeitssachen zuständig (siehe auch BAG 29.06.1965 1 AZR 420/64 = BAGE 17, 218).