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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.06.1965, Az.: 1 AZR 420/64

Gewerkschaften; Mitgliederwerbung; Aushängen von Plakaten; Gerichte für Arbeitssachen; Vermögensrechtlicher Anspruch

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.06.1965
Aktenzeichen
1 AZR 420/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 25.09.1964 - 2 Sa 342/64

Fundstellen

  • BAGE 17, 218 - 223
  • DB 1965, 1365-1366 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 943 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Entscheidung der Frage, ob Gewerkschaften in einem Betrieb zur Mitgliederwerbung Plakate aushängen dürfen, sind die Gerichte für Arbeitssachen nach ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1 zuständig.

2. Der Streit, ob der Arbeitgeber den Aushang solcher Plakate in seinem Betrieb zu dulden hat, ist ein Streit über einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne des ZPO § 528.

3. Hat das Landesarbeitsgericht seine sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Anspruch verneint, so kann das Revisionsgericht nur über die Frage der sachlichen Zuständigkeit entscheiden, nicht aber auch darüber, ob der geltendgemachte Anspruch begründet ist.