Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 29.06.1965, Az.: 1 AZR 420/64
Gewerkschaften; Mitgliederwerbung; Aushängen von Plakaten; Gerichte für Arbeitssachen; Vermögensrechtlicher Anspruch
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 29.06.1965
- Aktenzeichen
- 1 AZR 420/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10153
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 25.09.1964 - 2 Sa 342/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 17, 218 - 223
- DB 1965, 1365-1366 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 943 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Entscheidung der Frage, ob Gewerkschaften in einem Betrieb zur Mitgliederwerbung Plakate aushängen dürfen, sind die Gerichte für Arbeitssachen nach ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 1 zuständig.
2. Der Streit, ob der Arbeitgeber den Aushang solcher Plakate in seinem Betrieb zu dulden hat, ist ein Streit über einen vermögensrechtlichen Anspruch im Sinne des ZPO § 528.
3. Hat das Landesarbeitsgericht seine sachliche Zuständigkeit zur Entscheidung über einen solchen Anspruch verneint, so kann das Revisionsgericht nur über die Frage der sachlichen Zuständigkeit entscheiden, nicht aber auch darüber, ob der geltendgemachte Anspruch begründet ist.