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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.01.1982, Az.: 1 AZR 279/81

Gewerkschaftsbeauftragte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.01.1982
Aktenzeichen
1 AZR 279/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 10140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm - 21.01.1977 - AZ: 3 Sa 941/76
BAG - 14.02.1978 - AZ: 1 AZR 280/77
BVerfG - 17.02.1981 - AZ: 2 BvR 384/78

Fundstellen

  • BAGE 37, 331 - 344
  • MDR 1982, 610-611 (Kurzinformation)
  • NJW 1982, 2279 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Die Gewerkschaften haben jedenfalls dann keinen unmittelbar aus Art. 9 Abs. 3 GG ableitbaren Anspruch auf Duldung gewerkschaftlicher Werbe-, Informations- und Betreuungstätigkeit durch betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte in kirchlichen Einrichtungen, wenn sie in diesen Einrichtungen bereits durch betriebsangehörige Mitglieder vertreten sind; ob ihre betriebsangehörigen Mitglieder zu einer solchen gewerkschaftlichen Betätigung auch bereit sind, ist unerheblich (im Anschluß an den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1981 - 2 BvR 384/ 78 -, BVerfGE 57, 220 = AP Nr. 9 zu Art. 140 GG).

Ein Zutrittsrecht für betriebsfremde Gewerkschaftsbeauftragte ergibt sich auch nicht aus dem Übereinkommen Nr. 135 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 23. Juni 1971.