Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.05.1983, Az.: 1 StR 160/83
Zeugnisverweigerungsrecht einer Verlobten trotz bestehender Ehe des Angeklagten; Voraussetzungen des Bestehens eines Verlöbnisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1983
- Aktenzeichen
- 1 StR 160/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 11143
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Regensburg - 28.10.1982
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1983, 564
- StV 1983, 493-494
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag
Amtlicher Leitsatz
Ein Verlöbnis i. S. von § 52 I Nr. 1 StPO besteht grundsätzlich nicht, wenn einer der Partner verheiratet ist.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts
- zu 3) auf dessen Antrag -
am 17. Mai 1983
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 28. Oktober 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat der als Zeugin geladenen und erschienenen Frau F. als Verlobter des Angeklagten ein Zeugnisverweigerungsrecht zugebilligt und die Entscheidung wie folgt begründet:
"Ein ernsthaftes Eheversprechen ist glaubhaft gemacht. Die noch bestehende Ehe des Angeklagten steht dem in Anbetracht der schon längeren Trennung der Eheleute Z. und des Scheidungsverfahrens nicht entgegen."
Frau Fischer hat daraufhin das Zeugnis verweigert.
Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, daß der seit 1978 verheiratete Angeklagte an 7. Juli 1981 eine längere Freiheitsstrafe verbüßt hatte, seither von seiner Ehefrau (und der am 17. August 1978 geborenen Tochter) getrennt lebt und derzeit das Scheidungsverfahren betreibt. Nach Scheidung der Ehe beabsichtigt er Frau F. zu heiraten. In der Hauptverhandlung bezeichnete sich Frau F. als mit dem Angeklagten verlobt. Im Juli 1981 hätten sie sich ein festes und ernsthaftes Eheversprechen gegeben und seit Oktober 1981 zusammengelebt. Der Angeklagte bestätigte, daß Frau F. Eheversprechen von ihm habe. Aus den Akten ist zu ersehen, daß Frau F. bei einer polizeilichen Vernehmung am 30. Oktober 1981 sich als Freundin des Angeklagten, mit dem sie zusammenwohne, bezeichnete, und daß die Niederschrift über eine richterliche Vernehmung vom 6. November 1981 den Vermerk "nicht verlobt" enthält.
Die Rüge, das Landgericht habe Frau F. zu Unrecht als Verlobte des Angeklagten angesehen, greift durch. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach grundsätzlich ein Verlöbnis im Sinne von § 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO dann nicht besteht, wenn einer der Partner verheiratet ist (BGH, Urteil vom 23. Juni 1959 - 1 StR 283/59; BGH VRS 36, 20; BGH, Urteil vom 19. August 1975 - 1 StR 383/75; Urteil vom 6. November 1979 - 1 StR 546/79). Ob von diesem Grundsatz bei Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen in Frage kommen (BGH, Urteil vom 6. November 1979 - 1 StR 546/79; vgl. auch BayObLG NJW 1983, 831 sowie - jeweils zu § 52 StPO - Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. Rdn. 8; Pelchen in KK, Rdn. 8; Paulus in KMR, 7. Aufl. Rdn. 9; Eb. Schmidt, Lehrkommentar Rdn. 12; Wacke in Münchner Kommentar zum BGB, § 1297 Rdn. 13), bedarf hier keiner Entscheidung, weil solche besonderen Umstände nicht aufgezeigt sind. Die "schon längere Trennung" der Ehegatten bestand seit Juli 1981, Hauptverhandlung war am 28. Oktober 1982. Worauf der Angeklagte sein Scheidungsbegehren stützte, wie sich seine Ehefrau dazu verhielt, in welchem Stadium das Scheidungsverfahren sich befand, wird nicht mitgeteilt. Die dem Senat bekannten Tatsachen lassen jedenfalls den Schluß auf ein rechtswirksames Verlöbnis nicht zu.
Nach den Umständen des Falles kann ausgeschlossen werden, daß Frau F. Aussage als Zeugin den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten beeinflußt hätte. Nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist dagegen, daß ihre Aussage sich auf den Strafausspruch ausgewirkt hätte. Deshalb - sonstige Rechtsfehler sind nicht ersichtlich - hebt der Senat das Urteil nur insoweit auf. Bei der neuen Verhandlung werden, falls wiederum die Frage eines bestehenden Verlöbnisses zu prüfen ist, die einander widersprechenden Äußerungen von Frau F. im Oktober/November 1981 einerseits, in der Hauptverhandlung andererseits zu würdigen sein.
Ulsamer
Foth
Granderath
Schimansky