Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.08.1975, Az.: 1 StR 383/75

Verkauf einer nachgemachten Münze an einen Sammler; Strafbarkeit wegen Falschgeldverbreitung; Begriff des Inverkehrbringens; Kenntnis von Eigenschaft als gültiges Zahlungsmittel; Zeugnisverweigerungsrecht der Verlobten eines noch verheirateten Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.08.1975
Aktenzeichen
1 StR 383/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 11829
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 21.10.1974

Verfahrensgegenstand

Falschmünzerei u.a.

Prozessführer

1. Elektrotechniker Walter R. aus M., dort geboren am ... 1930

2. Kaufmann Bartholomäus B. aus M., dort geboren am ... 1927, zur Zeit in Haft

3. Fuhrunternehmer Heinz T. aus M., geboren am ... 1929 in G.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Auch der Verkauf einer nachgemachten Münze an einen Sammler fällt unter den Begriff des Inverkehrbringens im Sinne des § 147 StGB. Strafbar macht sich der Täter nach dieser Vorschrift aber nur dann, wenn er nicht nur die Unechtheit der Münze kennt, sondern auch ihre Eigenschaft als noch gültiges Zahlungsmittel.

  2. 2.

    Die Verlobte eines Angeklagten hat kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO, wenn der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch verheiratet war.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 19. August 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart,
Dr. Woesner, Zipfel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Bundesanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten R., B. und T. gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. Oktober 1974 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt schuldig befunden:

  1. 1.

    R.: der fortgesetzten versuchten Falschgeldverbreitung,

  2. 2.

    B.: der Falschgeldverbreitung, begangen in Tateinheit mit Betrug,

  3. 3.

    T.: der Beihilfe zum Betrug.

2

Es hat deshalb verurteilt:

  1. 1.

    R.: zur Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten,

  2. 2.

    B.: zur Freiheitsstrafe von einem Jahr vier Monaten,

  3. 3.

    T.: zur Freiheitsstrafe von neun Monaten, die durch die erlittene Untersuchungshaft als verbüßt gilt.

3

Das Landgericht hat einen Pkw, Fälscherwerkzeuge und Münzen eingezogen.

4

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten. Der Angeklagte R. rügt die Verletzung sachlichen Rechts, die Angeklagten B. und T. erheben Verfahrens- und Sachrügen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

5

A.

Die Revision des Angeklagten R.

6

I.

Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

7

1.

Die Verurteilung des Angeklagten R. wegen fortgesetzter versuchter Falschgeldverbreitung beruht auf den Feststellungen, R. habe in Kenntnis der Unechtheit der ihn von P. überlassenen 5-DM-Münzen "Germanisches Museum" ein Falsifikat an den Zigeuner Me. und zwei weitere an den Polizeibeamten S. weitergegeben. Als Versuch sind diese Handlungen nur deshalb gewertet worden, weil beide Empfänger gewillt waren, die Münzen dem Landes-Kriminalamt zuzuleiten. Der Angeklagte R. wußte, daß P. Falschstücke herstellte und daß es sich bei den echten Münzen um in der Bundesrepublik gültige Zahlungsmittel handelte (UA S. 12, 13). Die Strafkammer hält die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewußt, daß die Originalmünze ein noch geltendes Zahlungsmittel gewesen sei, für widerlegt (UA S. 26).

8

2.

Danach sind die Tatbestände der §§ 147, 43 StGB a.F. und §§ 147, 22 StGB n.F. erfüllt. Das Landgericht gewinnt die Erkenntnis, daß R. sich der Eigenschaft der Originalmünze als gültiges Zahlungsmittel bewußt war, u.a. aus folgenden Beweisanzeichen: Die Telefongespräche R. mit S. ergeben, daß R. die Gefährlichkeit der Münzen kannte. R. verwendete in den Gesprächen zur Tarnung statt des Wortes "Münze" den Begriff "Briefmarke". Er kannte nach Vorlage von H. ein Rundschreiben der Kriminalpolizei, aus dem hervorging, daß auch anderweitig gefälschte Münzen "Germanisches Museum" als echt vertrieben wurden. Die Städtische Sparkasse in M. lehnte den Ankauf der Münze ab. Die Strafkammer entnimmt daraus, daß die Sparkasse die Münze als gültiges Zahlungsmittel ansah. Der Angeklagte verließ nach der Antrage die Sparkasse, ohne die Münze, die er bei sich führte, zur Prüfung vorzulegen. Er stellte bei den drei Nachbildungen, die er besaß, die Aufschrift "Bundesrepublik Deutschland" fest. Nach Meinung der Strafkammer widerspricht es der Lebenserfahrung, daß der am Vertrieb besonders interessierte Hersteller P. den Angeklagten zwar auf die Unechtheit der Münze, nicht aber auf die Eigenschaft als gültiges Zahlungsmittel hingewiesen haben sollte, denn ein solcher Hinweis hätte den Angeklagten zu größter Sorgfalt angehalten (UA S. 27, 28).

9

Diese Beweisanzeichen mögen nicht zwingend sein. Das ist aber auch nicht erforderlich. Es genügt, wenn eine Schlußfolgerung des Gerichts möglich ist (BGH NJW 1951, 325 Nr. 26 stand. Rspr.). Das ist hier der Fall. Die Strafkammer war nicht gehindert, aus den Indizien den Schluß zu ziehen, zu dem sie gelangt ist. Verstöße gegen Denkgesetze sind insoweit nicht erkennbar. Daß das Landgericht andere naheliegende Möglichkeiten vernachlässigt habe, ist nicht ersichtlich. Betrug hat es beim Angeklagten R. ausdrücklich verneint (UA S. 41). Danach besteht kein Grund zu der Annahme, das Gericht habe bei der Wertung der Beweisanzeichen den Betrugstatbestand übersehen.

10

3.

Die Strafkammer fügt zwar hinzu, sie halte es für einen unbeachtlichen Subsumtionsirrtum, wenn der Angeklagte R. einem Irrtum über das Tatbestandsmerkmal "Geld" in § 147 StGB erlegen sein sollte (UA S. 29). Zugleich aber stellt sie fest, daß dies "nach der Überzeugung des Gerichtes aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht der Fall ist". Damit ist die Möglichkeit eines solchen Irrtums mit tatsächlichen Erwägungen ausgeschlossen. Die Darlegung zum Subsumtionsirrtum stellt sich demgemäß als eine überflüssige rechtliche Erörterung dar, auf die das Revisionsgericht nicht einzugehen braucht.

11

II.

Gegen die Strafzumessungsgründe bestehen keine rechtlichen Bedenken.

12

Die strafmildernde Erwägung, "daß sein Tatbeitrag lediglich bis zum Versuch gediehen ist" (UA S. 45), und das Ergebnis lassen erkennen, daß die Strafkammer von der Milderungsmöglichkeit des § 44 Abs. 1 StGB a.F. Gebrauch gemacht hat. Die Neuregelung der §§ 146, 147, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Strafkammer hat beim Angeklagten R. mildernde Umstände nach §§ 146 Abs. 2, 147 StGB a.F. bejaht. Der Strafrahmen ist unverändert geblieben, die alternativ zugefügte Geldstrafenandrohung hier ohne praktische Bedeutung. Die erkannte Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten liegt erheblich unter dem Höchstmaß des § 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

13

B.

Die Revision des Angeklagten B.

14

I.

Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.

15

1.

Die Besetzungsrüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die Revision legt dar, daß die Mitglieder der Jugendkammer regelmäßige Vertreter der Mitglieder der ersten Strafkammer seien, und behauptet schlechthin ohne Angabe von Einzelheiten, ein Verhinderungsgrund sei bei den abwesenden ständigen Mitgliedern der ersten Strafkammer nicht gegeben gewesen. Das genügt nicht zur Darlegung eines Verstoßes gegen § 21 e GVG in Verbindung mit § 338 Nr. 1 StPO.

16

2.

Zu Unrecht beanstandet die Revision, die Strafkammer habe den Antrag des Verteidigers auf Unterbrechung der Hauptverhandlung um eine Stunde zwecks Durchführung einer Besprechung zwischen Verteidiger und Angeklagten ohne hinreichenden Grund abgelehnt. Rechtsanwalt L. hat sich am 13. August 1973 zum Verteidiger bestellt (HA II Bl. 295). Die Hauptverhandlung begann am 16. Oktober 1974. Der Verteidiger hatte danach länger als ein Jahr die Möglichkeit, mit dem Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt Tr. in Verbindung zu treten. Nahm er diese nicht wahr, so gebot die prozessuale Fürsorgepflicht den Vorsitzenden nicht, eine Unterbrechung der Hauptverhandlung anzuordnen. Eine Veränderung auf verfahrensrechtlichem Gebiet, die eine Unterbrechung geboten hätte, lag nicht vor.

17

II.

Auch sachlich-rechtlicher Überprüfung hält die Verurteilung des Angeklagten B. stand.

18

1.

Die Strafkammer erblickt den Tatbestand der Falschgeldverbreitung in Tateinheit mit Betrug darin, daß B. eine von P. hergestellte 5-DM-Gedenkmünze "Germanisches Museum", deren Unechtheit er erkannte, an Schmidt als echte für 400,- DM verkaufte. Ihm war bekannt, daß es sich bei der echten Münze um ein in der Bundesrepublik gültiges Zahlungsmittel handelte (UA S. 13, 14). Es kam ihm darauf an, die falsche Münze in den Verkehr zu bringen und sich durch deren Verkauf einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.

19

2.

Die Tatbestandsmerkmale der §§ 147, 263, 73 StGB sind damit erfüllt.

20

a)

Entgegen der Annahme der Revision fällt auch der Verkauf einer nachgemachten Münze an einen Sammler unter den Begriff des Inverkehrbringens in § 147 StGB. Maßgebend ist, daß der Täter das falsche Geld derart hingibt, daß ein anderer in die Lage versetzt wird, mit dem Geld nach Belieben umzugehen, es insbesondere an jeden Beliebigen weiterzuleiten (RGSt 67, 167, 168; BGH NJW 1952, 311 Nr. 18; 1954, 564 Nr. 21). Das ist auch bei der Weggabe einer Münze an einen Sammler der Fall (Schönke-Schröder, StGB 17. Aufl. § 146 Anm. 7; Herdegen, LK § 146 Anm. 11; a.A. Frank, StGB 18. Aufl. § 146 Anm. II.). Anders als bei der Weitergabe einer Nachprägung als Schmuck (BGH GA 1967, 215) überläßt der Täter, der die Nachbildung einer noch gültigen Münze an einen Sammler weitergibt, nachgemachtes Geld als solches und begründet damit die Gefahr weiteren Umlaufs von Falschgeld, der § 147 StGB entgegenwirken will.

21

b)

Zum inneren Tatbestand des § 147 StGB in der hier in Betracht kommenden Begehungsweise gehört, daß der Täter die Unechtheit der Münze und ihre Eigenschaft als gültiges Zahlungsmittel kennt. Beides ist hier hinreichend festgestellt. Die Strafkammer hebt beide Merkmale ausdrücklich hervor (UA S. 13). Sie hält die Einlassung des Angeklagten, er habe nicht gewußt, daß es sich bei der Originalmünze um ein noch gültiges Zahlungsmittel handele, für widerlegt (UA S. 30).

22

c)

Die Strafkammer erwähnt, ähnlich wie beim Angeklagten R., die Möglichkeit, daß B. einem Irrtum über den Begriff "Zahlungsmittel" erlegen sein könnte (UA S. 32), und hält diesen für einen vermeidbaren Verbotsirrtum. Der Urteilszusammenhang und die eindeutigen Feststellungen (UA S. 13, 30) ergeben aber, daß das Landgericht, wie bei Rau (UA S. 29), einen solchen Irrtum aus tatsächlichen Erwägungen nicht als gegeben ansieht, sondern lediglich Zusätzliches erörtert, ohne die Entscheidung darauf zu stützen.

23

d)

Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht nicht davon überzeugt war, daß der Angeklagte die Gültigkeit des Zahlungsmittels kannte oder diese Möglichkeit jedenfalls billigend in Kauf nahm, enthält das angefochtene Urteil nicht. Dagegen sprechen wiederum die eindeutigen Feststellungen (UA S. 13, 30). Die hypothetische Erörterung des Verbotsirrtums (UA S. 32) begründet insoweit keinen Zweifel.

24

3.

Die Merkmale des Betrugstatbestandes sind rechtlich einwandfrei dargetan.

25

4.

Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Änderung der §§ 146, 147 StGB in der ab 1. Januar 1975 geltenden Fassung führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs (vgl. dazu oben A II).

26

C.

Die Revision des Angeklagten T.

27

I.

Die Verfahrensrüge bleibt erfolglos.

28

Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß der Vorsitzende der Strafkammer die Zeugin Paula Hu. nicht über ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO belehrt habe. Der Beschwerdeführer bezeichnet die Zeugin als seine Verlobte. Er war aber im Zeitpunkt der Hauptverhandlung mit einer anderen Frau verheiratet. Das Bestehen einer Ehe steht dem Abschluß eines rechtswirksamen Verlöbnisses mit einer anderen Frau grundsätzlich entgegen. Ob und wann eine Ausnahme nach Erheben der Scheidungsklage zuzulassen ist, kann dahinstehen, denn der Angeklagte T. hat die Klage erst am 14. Januar 1975, mehrere Monate nach Abschluß der Hauptverhandlung, erhoben.

29

II.

Das Urteil läßt, auch soweit es den Angeklagten T. betrifft, keinen sachlich-rechtlichen Mangel erkennen.

30

1.

Die Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug wird durch die getroffenen Feststellungen getragen.

31

a)

Die Straftat des Angeklagten T. liegt nach Ansicht des Landgerichts darin, daß er im Juli 1973 den Keller seines Anwesens dem Angeklagten P. als Fälscherwerkstatt zur Verfügung stellte. Ihm war bekannt, daß P. dort Münzen nachmachen wollte, um sie als echte an Sammler zu vertreiben. Er ging davon aus, daß auf diese Weise Gutgläubige getäuscht und zu schädigenden Vermögensverfügungen veranlaßt werden sollten. Der Angeklagte wußte, daß P. und B. sich dadurch rechtswidrige Vermögensvorteile verschaffen wollten (UA S. 14). Im Fall Sch. ist das geschehen (vgl. oben B II 1). Beihilfe für ein Münzdelikt entfällt beim Angeklagten T., weil nicht nachzuweisen war, daß er die Eigenschaft der Originalmünze als gültiges Zahlungsmittel kannte (UA S. 42).

32

b)

Die Voraussetzungen der Strafbarkeit aus §§ 263, 49 StGB a.F. und §§ 263, 72 StGB n.F. sind danach beim Angeklagten T. gegeben.

33

aa)

T. stellte den Keller im Juli 1973 zur Verfügung (UA S. 14). Am 26. Juli 1973 übergab R. ein Falschstück an M. (UA S. 11), am 30. Juli und 1. August 1973 händigte P. weitere Falsifikate an R. aus (UA S. 12), am 13. Juli 1973 veräußerte B. ein Falschstück aus der Werkstatt P. an Sch. (UA S. 13). Dennoch sieht die Strafkammer den Angeklagten T. u.a. als durch die Aussage der Zeugin Hu. überführt an, die bekundet hat P. habe ihr im August 1973 in Gegenwart T. gesagt, er beabsichtige Münzen herzustellen, er habe auch schon früher Münzen gemacht (UA S. 34).

34

Darin liegt angesichts der festgestellten Gesamtumstände kein Verstoß gegen Denkgesetze. Die Bekundung der Zeugin besagt nicht, daß in diesem Gespräch erstmalig von der Herstellung von Münzen die Rede war.

35

Es ist möglich, aus einem Gespräch "im August 1973" zu schließen, daß T. auch schon früher Kenntnis von der Absicht der Beteiligten hatte, im Keller hergestellte Münzen zu vertreiben. Das gilt umso mehr, als P. in dem Gespräch ausdrücklich erwähnte, er habe schon früher Münzen gemacht (UA S. 34).

36

bb)

Die Strafkammer stellt fest, T. habe schon bei Überlassung des Kellers an P. gewußt, daß dort "Münzen nachgemacht und als echte an Sammler vertrieben werden sollten"(UA S. 14). Dem steht nicht entgegen, daß das Landgericht die Bekundung der Zeugin Hu. übernimmt, P. habe erklärt, daß man den Leuten sagen müsse, "daß es nachgemacht sei und man dann nur etwa 50,- DM pro Stück bekomme" (UA S. 34). Die Strafkammer schließt aus dem Gespräch der Beteiligten "im August 1973" lediglich, daß es sich bei der Unterredung um die Herstellung von Münzen drehte und daß dem Angeklagten T. damit bekannt war, daß Münzen "als nachgemachte vertrieben werden sollten" (UA S. 34). Die Überzeugung von der Kenntnis T., daß die Münzen als echte vertrieben werden sollten, gewinnt das Gericht erst aus weiteren Beweisanzeichen, nämlich aus dem später aufgegebenen Bestreiten T., P. überhaupt zu kennen und ihm bei der Montage der Maschinen geholfen zu haben. Aus dem mehrfachen Bestreiten von Einzelheiten folgert die Strafkammer, daß T. "ein schlechtes Gewissen gehabt hat" (UA S. 35), und gelangt so zur Bejahung des Gehilfenvorsatzes.

37

2.

Die Strafzumessungsgründe bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.

Pfeiffer
Loesdau
Pikart
Woesner
Zipfel