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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.06.1959, Az.: 1 StR 283/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.06.1959
Aktenzeichen
1 StR 283/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts München II - 05.02.1959

Verfahrensgegenstand

Unzucht mit einem Kinde u.a.

Prozessgegner

den Zimmermann Helmut J. aus G., geboren am ... 1920 in V.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 5. Februar 1959 im Falle Maria ... im Strafausspruch, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wögen zwei Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB), in einem Falle in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB), zur Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt. Von der Anklage wegen Notzucht (§ 177 StGB) hat es ihn freigesprochen. Seine Revision ist zwar nicht förmlich, aber nach der Begründung auf die Fälle der Verurteilung beschränkt. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen:

3

1.

Nicht Vereidigung einer Zeugin.

4

Die Mutter der beiden Kinder, an denen sich der Angeklagte nach den Feststellungen verging, Frau Subics, ist in zweiter Ehe rechtskräftig geschieden. Sie führte mit dem Ageklagten, der selbst noch (in erster Ehe) rechtsgültig verheiratet ist, aber von seiner Frau getrennt lebt, auch schon wegen Doppelehe bestraft ist, einen gemeinsamen Haushalt und lebte mit ihm in sogenannter Onkelehe zusammen. Bei ihrer Vernehmung als Zeugin berief sie sich euf das Zeugnisverweigerungsrecht der Verlobten (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 StPO). Das Landgericht entschied durch Beschluß, daß sie das Zeugnis nicht verweigern dürfe, weil das Eheversprechen des verheirateten Angeklagten sittenwidrig sei. Dennoch ließ es sie "gemäß § 61 Ziff. 2 StPO als tatsächlich, nicht rechtlich Verlobte des Angeklagten" unvereidigt.

5

a)

An diesem Verfahren der Strafkammer beanstandet die Revision zwar zu Unrecht den Beschluß, der die Mutter der Kinder zur Aussage zwang. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in der Tat das Eheversprechen eines Verheirateten stets als sittenwidrig und daher rechtsungültig angesehen (RGSt 10, 117;  14, 7;  24, 155;  35, 49;  38, 242;  40, 420;  61, 270;  75, 290; RGZ 29, 97; RGZ 170, 72, 76; RG Recht 1921, 2471 und 2487 a).

6

b)

Dagegen rügt die Revision mit Recht, daß das Landgericht Frau S. gemäß § 61 Nr. 2 StPO als "tatsächlich Verlobte" des Angeklagten nicht vereidigt hat. Rechtsgrundsätzlich verlangt das Gesetz die Vereidigung jedes Zeugen (§ 59 StPO, BGHSt 1, 8). Es läßt u.a. bei Angehörigen des Beschuldigten eine Ausnahme zu, weil ihm die Aussage eines Zeugen, der im Zwiespalt zwischen der Pflicht zur Wahrheit und der schonenden Rücksicht auf Familienbande steht, nicht ebenso zuverlässig erscheint wie die eines unbeteiligten und unbefangenen Zeugen. Andererseits kann das Gesetz, will es die Wahrheitsfindung nicht unerträglich erschweren, nicht bei jedem Gewissenszwiespalt solcher Art Schonung üben; es begrenzt deshalb seine Rücksicht auf ganz bestimmte nahe Angehörige. Diese Wechselbeziehung zwischen § 61 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 StPO und den inneren Zusammenhang der beiden Vorschriften läßt die Strafkammer bei ihrer Unterscheidung zwischen einem rechtlich wirksamen Verlöbnis und einem von der Rechts- und Sittenordnung nicht anerkannten, bloß tatsächlich bestehenden solchen Verhältnis außer acht. Sie setzt sich damit auch in Widerspruch zu dem Wortlaut des § 61 Nr. 2 StPO, der ausdrücklich auf § 52 Abs. 1 StPO zurückgreift und den Kreis der "Angehörigen" genau begrenzt, bei dem das Gericht nach seinem Ermessen von der Vereidigung absehen kann. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, daß Frau S. keine Angehörige des Angeklagten iin Sinne dieser Vorschrift ist; es durfte sie deshalb nicht als solche unvereidigt lassen.

7

c)

Dennoch bleibt die Rüge ohne Erfolg. Das Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensverstoß (RGSt 53, 215).

8

Nach der Feststellung der Strafkammer hat Frau S. ihre Tochter Margarete, - vor der Hauptverhandlung - beeinflußt, frühere den Angeklagten belastende Angaben über das Tatgeschehen wahrheitswidrig zu widerrufen. Die Zeugin hat nach dem Urteilsinhalt selbst erklärt, mit beiden Töchtern, Margarete und Maria, verabredet zu haben, "den Angeklagten, wie geschehen, bei der Polizei anzuschwärzen", ihnen dann aber deswegen alsbald Vorhaltungen gemacht zu haben. Wegen dieses - auch sonst in der Hauptverhandlung gezeigten - Bestrebens, den Beschwerdeführer weitgehend zu entlasten, hat die Strafkammer Frau S. im wesentlichen keinen Glauben geschenkt. Hieraus folgt, daß sie sie der Begünstigung des Angeklagten für verdächtig, wenn nicht im Falle Margarete N. sogar für überführt erachtete. Die Vereidigung der Zeugin stand daher garnicht im Ermessen des Gerichts, sondern war ihm gesetzlich untersagt (§ 60 Nr. 3 StPO). Es ist daher auch ohne Belang, daß Frau S. als Mutter der verletzten Kinder ebenfalls nach § 61 Nr. 2 StPO hätte unvereidigt bleiben dürfen, worauf der Vorsitzende der Strafkammer nachträglich hingewiesen hat. Für diese Vorschrift ist neben § 60 Nr. 3 StPO kein Raum.

9

2.

Die Aufklärungsrügen entsprechen teils nicht der Form des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, weil die Revision die Beweismittel nicht anführt, deren sich das Landgericht zur weiteren Erforschung des Sachverhalts hätte bedienen sollen (BGHSt 2, 168), teils bauen sie auf solchem tatsächlichen Vorbringen auf, für das sich weder im Urteil noch in der Sitzungsniederschrift ein Anhalt findet. Sie sind daher unzulässig.

10

3.

Des Landgericht war nicht genötigt, einen weiteren Sachverständigen bloß deswegen zu hören, weil es zur Begutachtung der Zeugentüchtigkeit der verletzten Kinder einen Sachverständigen nur zur Hauptverhandlung hinzugezogen hatte. Es durfte sich das genügen lassen.

11

4.

Einen Antrag auf Vernehmung des Lehrers Martin Ne. als Zeugen weist die Sitzungsniederschrift nicht aus. Sie ergibt auch ebensowenig wie das Urteil, daß der Sachverständige sein Gutachten auf ein nicht verwertbares Zeugnis dieses Lehrers gestützt hätte.

12

II.

Sachrüge.

13

1.

Der Schuldspruch weist keinen Rechtsfehler auf. Der behauptete Denkfehler ist der Strafkammer nicht unterlaufen. Es ist möglich, einem Zeugen teils Glauben zu schenken, teils nicht zu glauben. Das Urteil enthält auch keinen Widerspruch. Neues tatsächliches Vorbringen kann das Revisionsgericht nicht beachten (§ 337 StPO).

14

2.

Die Nachprüfung des Urteils von Amtswegen ergibt nur im Falle Maria N. folgendes rechtliche Bedenken zum Strafausspruch:

15

Das Landgericht hat dem Angeklagten mildernde Umstände unter Hinweis auf § 176 Abs. 2 StGB "in keinem Falle" gewährt. An Maria Neumayr verging sich der Beschwerdeführer jedoch allein im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB. Diese Urschrift sieht anders als § 176 StGB keine mildernden Umstände vor, sondern droht wahlweise Zuchthaus und Gefängnis an. Sie läßt daher die Gefängnisstrafe auch dann zu, wenn keine mildernden Umstände vorliegen. Das kann die Strafkammer übersehen haben; denn sie hat ausdrücklich auf die Mindestzuchthausstrafe erkannt. Möglicherweise sah sie sich durch die Versagung mildernder Umstände gehindert, eine Gefängnisstrafe auszusprechen.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel Martin Hübner