Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1995, Az.: IV ZR 328/93
Vorläufige Deckung; Zusage durch Kfz- Versicherer; Neues Versicherungsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.01.1995
- Aktenzeichen
- IV ZR 328/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15669
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 1 II AKB
Fundstellen
- MDR 1995, 473 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1897 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1995, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)
- NZV 1995, 187-189 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 409-411 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1995, 178-179 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die vom Versicherer in der Kfz-Haftpflichtversicherung zugesagte vorläufige Deckung endet auch dann, wenn der Fahrzeughalter für sein Fahrzeug ein Haftpflichtversicherungsverhältnis mit einem anderen Versicherer begründet.
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von dem (früheren) Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) Ersatz des Schadens, den er am 24. Juli 1992 durch einen vom Beklagten zu 1) schuldhaft verursachten Verkehrsunfall erlitten hat, bei dem das Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) frontal auf ein vom Kläger gesteuertes Fahrzeug gestoßen war. Der Beklagte zu 1) ist durch rechtskräftiges Versäumnisurteil des Landgerichts zum Schadensersatz verurteilt worden. Die Parteien streiten noch darum, ob auch die Beklagte zu 2) als Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer dem Kläger zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist.
Zur behördlichen Zulassung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) zum Verkehr hatte diesem die Beklagte zu 2) eine Versicherungsbestätigung ausgehändigt. Unter deren Vorlage wurde das Fahrzeug am 14. März 1991 durch das Landratsamt des Ostalbkreises - den Streithelfer des Klägers - zum Verkehr zugelassen. Einen Antrag auf Abschluß einer Kraftfahrtversicherung stellte der Beklagte zu 1) bei der Beklagten zu 2) danach nicht.
Am 15. April 1991 ging bei der Zulassungsstelle für das Fahrzeug des Beklagten zu 1) eine auf den Tag der Zulassung bezogene Versicherungsbestätigung der W ... Feuerversicherung ein. Die Zulassungsstelle teilte der Beklagten zu 2) daraufhin gemäß § 29a Abs. 3 Satz 1 StVZO mit, daß ihr für das Fahrzeug mit Wirkung vom 14. März 1991 die Bestätigung über eine neue Versicherung für den bisherigen Halter zugegangen sei. Diese Mitteilung ging bei der Beklagten zu 2) am 19. April 1991 ein. Mit Anzeige vom 6. März 1992, die der Zulassungsstelle am 20. März 1992 zuging, zeigte die W ... Feuerversicherung an, das Versicherungsverhältnis mit dem Beklagten zu 1) bestehe seit dem 2. März 1992 nicht mehr. In einer weiteren Anzeige vom 22. Mai 1992 wurde das Ende des Versicherungsverhältnisses mit dem 3. März 1992 angegeben. Der zuständige Mitarbeiter des Streithelfers nahm diese Anzeigen nicht zum Anlaß, Stillegungsmaßnahmen bezüglich des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) zu ergreifen, weil er der Auffassung war, daß Versicherungsschutz gemäß der noch der Zulassungsstelle vorliegenden Versicherungsbestätigung der Beklagten zu 2) bestehe. Erst nach dem Unfall wurde am 13. August 1992 die Stillegung des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) angeordnet.
Der Kläger und dessen Streithelfer sind der Auffassung, dem Kläger stehe ein Direktanspruch gegen die Beklagte zu 2) zu. Diese sei aufgrund der mit der Aushändigung der Versicherungsbestätigung zugesagten vorläufigen Deckung zur Leistung verpflichtet. Der Vertrag über die vorläufige Deckung könne vom Versicherer nur durch Kündigung beendet werden. Mangels Kündigung habe der Vertrag deshalb auch noch am Unfalltage Bestand gehabt.
Die Beklagte meint, daß ein Versicherungsvertrag zwischen ihr und dem Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe; auch eine Haftung gemäß § 3 Nr. 5 des Pflichtversicherungsgesetzes (PflVersG) komme nicht in Betracht.
Das Landgericht hat die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Beklagten zu 2), mit der sie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht nimmt an, die Beklagte zu 2) sei dem Kläger gemäß § 3 Nr. 1 PflVersG zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Zwischen ihr und dem Kläger sei mit Aushändigung der Versicherungsbestätigung ein selbständiger Versicherungsvertrag über die Gewährung von vorläufigem Deckungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zustande gekommen, der im Zeitpunkt des Unfalls am 24. Juli 1992 noch bestanden habe. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 1 Nr. 2 Satz 4, 5 AKB vorläufige Deckung entfallen oder beendet werden könne, lägen nicht vor. Der Vertrag über die Gewährung vorläufiger Deckung sei auch nicht durch einvernehmliche Aufhebung oder eine endgültige, auf Vertragsbeendigung gerichtete Willenserklärung des Versicherungsnehmers beendet worden. Eine solche Willenserklärung des Beklagten zu 1) sei insbesondere nicht darin zu erkennen, daß auf seine Veranlassung der Zulassungsstelle die Versicherungsbestätigung eines anderen Versicherers vorgelegt worden sei und diese der Beklagten zu 2) davon gemäß § 29a Abs. 3 StVZO Mitteilung gemacht habe. Diese Mitteilung beruhe auf öffentlichem Recht; der Beklagte zu 1) habe die Zulassungsstelle dazu nicht beauftragt. Der Vertrag über die vorläufige Deckung ende auch nicht automatisch dadurch, daß der Hauptvertrag nicht zustande komme. Er sei schließlich auch nicht dadurch beendet worden, daß der Beklagte zu 1) für dasselbe Fahrzeug bei einem anderen Versicherer eine Versicherung genommen habe. Das führe zwar zu einer Doppelversicherung, die indessen nicht in jedem Falle dem Interesse des Versicherungsnehmers widersprechen müsse. Demgegenüber habe es der Versicherer in der Hand, die Zeit der Gewährung vorläufiger Deckung kurzzuhalten; er könne die vorläufige Deckung kündigen, wenn er der Haftung entgehen wolle.
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 3 Nr. 1 Alt. 1 PflVersG setzt voraus, daß die Beklagte zu 2) aus einem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverhältnis mit dem früheren Beklagten zu 1) wegen des von diesem verursachten Schadens leistungspflichtig ist. Insoweit geht das Berufungsgericht allerdings im Ansatz zutreffend davon aus, daß eine Leistungspflicht der Beklagten zu 2) auch dann bestehen kann, wenn sie dem Beklagten zu 1) in der Haftpflichtversicherung vorläufige Deckung zugesagt (§ 1 Nr. 2 Satz 1 AKB) und diese Zusage im Zeitpunkt des Unfalls noch Bestand hatte. Denn mit einer solchen Deckungszusage des Versicherers wird ein vom eigentlichen Versicherungsvertrag losgelöster, rechtlich selbständiger Vertrag begründet, der schon vor dem Beginn eines endgültigen Versicherungsvertrages und unabhängig von ihm einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen läßt (BGH, Urteil vom 13. Februar 1958 - II ZR 317/56 - VersR 1958, 173 unter 2 b). Für die Leistungspflicht des Versicherers aus der vorläufigen Deckungszusage ist es daher regelmäßig ohne Bedeutung, ob der endgültige Versicherungsvertrag zustande kommt oder - wie hier schon mangels eines Antrages des Beklagten zu 1) - nicht zustande kommt (BGHZ 21, 122, 129). Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß mit der Überlassung der zur behördlichen Zulassung des Fahrzeugs erforderlichen Versicherungsbestätigung durch die Beklagte zu 2) an den Beklagten zu 1) zwischen diesen ein Vertrag über die Gewährung vorläufiger Deckung geschlossen worden ist (§ 1 Nr. 2 Satz 2 AKB; vgl. auch BGHZ 21, 122, 125).
b) Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht dagegen in seiner Annahme, vorläufige Deckung habe im vorliegenden Falle auch noch am Unfalltage bestanden.
Die Beklagte zu 2) hat zwar die vorläufige Deckung bis zu diesem Zeitpunkt weder gekündigt (§ 1 Nr. 2 Satz 5 AKB), noch liegen die Voraussetzungen vor, nach denen gemäß § 1 Nr. 2 Satz 3 und 4 AKB die vorläufige Deckung enden oder sogar rückwirkend außer Kraft treten kann. Dennoch ist der Vertrag mit der Beklagten zu 2) über die vorläufige Deckung hier dadurch beendet worden, daß der Beklagte zu 1) für sein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer genommen hat. Das ergibt eine Auslegung des Vertrages über die vorläufige Deckung.
aa) Wenn sich der Kraftfahrzeughalter vom Versicherer eine Bestätigung darüber aushändigen läßt, daß eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht (§ 29a StVZO), geschieht das regelmäßig nicht nur, um die formalen Voraussetzungen für die behördliche Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr zu erfüllen. Er will vielmehr auch materiell die dem Inhalt der Bestätigung entsprechende Rechtslage herbeiführen, weil er daran interessiert ist, sich so frühzeitig wie möglich, spätestens mit Inbetriebnahme des Fahrzeugs, gegen die ihn drohende Haftpflichtgefahr zu sichern (BGHZ 21, 122, 127).
Der Versicherungsschutz in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung beginnt gemäß § 1 Nr. 1 AKB mit der Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Beitrages und der Versicherungssteuer, setzt also den Abschluß des Versicherungsvertrages voraus. Demgemäß bleibt der Antragsteller in der Zeit zwischen Antragstellung und dem mit § 1 Nr. 1 AKB bestimmten Zeitpunkt grundsätzlich ohne Versicherungsschutz. Diese zeitweilige Lücke im Versicherungsschutz zu schließen, bezweckt die Zusage vorläufiger Deckung (vgl. schon RGZ 107, 198, 200; BGH, Urteil vom 27. Juni 1951 - II ZR 29/50 - VersR 1951, 195), die deshalb auch regelmäßig mit der Einlösung des Versicherungsscheins endet (§ 1 Nr. 2 Satz 3 AKB). Bei der Vereinbarung vorläufiger Deckung durch Aushändigung der Versicherungsbestätigung zum Zwecke der Zulassung des Fahrzeugs gehen die Vertragschließenden ebenfalls von einer solchen Lücke im Versicherungsschutz aus. Sie schafft nach ihrem übereinstimmenden Willen den Grund für die Zusage vorläufiger Deckung und bestimmt damit regelmäßig auch deren Dauer. Vorläufige Deckung endet deshalb nach dem Willen der Parteien jedenfalls dann, wenn für das Fahrzeug des Halters ein weiteres Haftpflichtversicherungsverhältnis begründet worden ist, aus dem der Halter Versicherungsschutz erlangen kann. Das gilt zum einen, wenn der Fahrzeughalter mit dem Versicherer, der ihm vorläufige Deckung zugesagt hat, zum Abschluß eines endgültigen Versicherungsvertrages gelangt (§ 1 Nr. 2 Satz 3 AKB). Es gilt aber auch dann, wenn der Fahrzeughalter für sein Fahrzeug ein Haftpflichtversicherungsverhältnis mit einem anderen Versicherer begründet, sei es dadurch, daß er sich von dem anderen Versicherer vorläufige Deckung zusagen läßt. In beiden Fällen fehlt es mit der Begründung des weiteren Versicherungsvertrages an der für den Fortbestand der vorläufigen Deckung vereinbarungsgemäß vorausgesetzten Lücke im Versicherungsschutz.
bb) Diese Auslegung des Vertrages über die vorläufige Deckung entspricht der erkennbaren Interessenlage der Vertragschließenden. Dem Kraftfahrzeughalter, der für sein Fahrzeug einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit einem anderen Versicherer geschlossen hat, fehlt regelmäßig ein Interesse daran, daß ihm zusätzlich aus einem Vertrag über vorläufige Deckung Versicherungsschutz gewährt wird, dies insbesondere auch deshalb, weil er auch aus diesem Vertrag auf Beitragsleistungen in Anspruch genommen werden kann (§ 1 Nr. 2 Satz 6 AKB).
Das Berufungsgericht weist zwar zutreffend darauf hin, daß auch in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in besonderen Fällen eine Doppelversicherung entstehen kann (vgl. Senatsurteil vom 14. März 1984 - IVa ZR 91/82 - VersR 1984, 550 unter 3). Ein Nebeneinander von vorläufiger Deckung und endgültigem Versicherungsvertrag widerspricht aber jedenfalls bei der hier vorliegenden Fallgestaltung dem oben dargelegten Zweck der vorläufigen Deckung. Für den Regelfall, in dem vorläufige Deckung und endgültiger Versicherungsvertrag bei einem Versicherer genommen werden, verhindert deshalb § 1 Nr. 2 Satz 3 AKB ein solches Nebeneinander der Verträge. Für den Fall, daß ein Haftpflichtversicherungsverhältnis mit einem anderen Versicherer begründet wird, kann wegen der vergleichbaren Interessenlage nichts anderes gelten. Demgemäß kann und wird der Kraftfahrzeughalter auch nicht davon ausgehen, bei Beendigung des Versicherungsvertrages mit dem anderen Versicherer nunmehr wiederum Versicherungsschutz aus der zuvor zugesagten vorläufigen Deckung erlangen zu können. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts berücksichtigt nicht, daß dem Fahrzeughalter bei Annahme des Fortbestandes der vorläufigen Deckung rechtliche Vorteile zukämen, die dem Verhältnis von vorläufiger Deckung und endgültigem Versicherungsvertrag nicht entsprechen. Denn dem Fahrzeughalter stünde in diesem Falle Versicherungsschutz aus der vorläufigen Deckung selbst dann zu, wenn der Vertrag mit dem anderen Versicherer aus Gründen beendet worden ist, die der Halter zu vertreten hat - etwa mangels Zahlung von Prämien. Das verschaffte ihm eine Rechtsposition, die er nicht erlangen könnte, wenn er den endgültigen Versicherungsvertrag mit dem Versicherer schließt, der ihm zuvor vorläufige Deckung zugesagt hatte. Diese Besserstellung allein dadurch, daß der endgültige Versicherungsvertrag mit einem anderen Versicherer abgeschlossen worden ist, findet im Zweck der vorläufigen Deckung keinen rechtfertigenden Grund.
cc) Der hier vorgenommenen Auslegung des Vertrages über die vorläufige Deckung steht auch das mit § 1 Nr. 2 AKB geschaffene Regelungsgefüge nicht entgegen (a.A.: Bruck/Möller/Johannsen, VVG 8. Aufl. Bd. V, 1, Anm. D 7; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 25. Aufl., § 1 AKB Anm. 2 b). Es will nach seiner Systematik mit den Sätzen 3 und 4 lediglich den Regelfall erfassen, in dem der Vertrag über die vorläufige Deckung und der endgültige Versicherungsvertrag mit einem Versicherer geschlossen wird. Es schließt damit ein Ende der vorläufigen Deckung bei einem Vertrag mit einem anderen Versicherer nicht von vornherein aus. Auch mit Blick auf das dem Versicherer mit § 1 Nr. 2 Satz 5 AKB vorbehaltene Kündigungsrecht ergibt sich nichts anderes. Es behält seinen Sinn gerade auch für den Fall, daß der Fahrzeughalter weder eine Versicherung bei einem anderen Versicherer nimmt noch bei dem Versicherer einen Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages stellt, der ihm vorläufige Deckung gewährt hat.
3. Der Beklagte zu 1) hat unstreitig für sein Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung bei einem anderen Versicherer genommen und demgemäß der Zulassungsstelle am 15. April 1994 die Versicherungsbestätigung dieses Versicherers vorgelegt. Damit ist der Vertrag über die vorläufige Deckung mit der Beklagten beendet worden. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) gemäß § 3 Nr. 1 PflVersG auf Ersatz des beim Unfall am 24. Juli 1992 entstandenen Schadens besteht deshalb nicht.
Für eine Nachhaftung der Beklagten zu 2) ist wegen § 3 Nr. 5 Satz 4 PflVersG kein Raum.