Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.02.1958, Az.: II ZR 317/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.02.1958
- Aktenzeichen
- II ZR 317/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14717
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in München - 15.05.1956
- Landgericht München I - 24.10.1955
Prozessführer
des Transportunternehmers Cyriakus R. in M., S.str. ...,
Prozessgegner
die N. Allgemeine Versicherungs-AG. in K., G.str. gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Februar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 15. Mai 1956 aufgehoben.
Unter Abänderung des Urteils der 10. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 24. Oktober 1955 wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Im Mai 1953 kaufte der Beklagte eine Fiat 1100-Limousine und beantragte bei der Klägerin den Abschluß einer Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherung für diesen Wagen. Mit Datum vom 4. Juli 1953 stellte die Klägerin einen Versicherungsschein aus und leitete ihn am 22. September 1953 ihrem Vertreter zu. In dem Schein war als Versicherungsbeginn der 20. Juni 1953 angegeben; jedoch wurde bereits für die Zeit vom 29. Mai bis 19. Juni 1953 eine Teilprämie berechnet und dazu folgendes bemerkt:
"Die Prämie für die Zeit vom 29.5.-19.6.53 in Ansehung des Dritten gemäß §158 c des Versicherungs-Vertrags-Gesetzes (VVG) in Verbindung mit §4, 6 der Allgemeinen Kraftfahr-Versicherungs-Bedingungen (AKB) in Höhe von DM 14,- kommt mit diesem Versicherungsschein zur Erhebung."
Am 1. Oktober 1953 hatte der Beklagte mit dem Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem 5 Personen verletzt wurden. Der Beklagte meldete der Klägerin den Schaden und bezahlte am 2. Oktober 1953 die erste Prämie, worauf ihm der Versicherungsschein ausgehändigt wurde. Nachdem die Klägerin insgesamt etwa 9.000 DM an die Unfallgeschädigten ausgezahlt hatte, verweigerte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 3. September 1954 unter Berufung auf §38 Abs. 2 VVG den Versicherungsschutz und begründete dies damit, daß er bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Erstprämie in Verzug gewesen sei. Weiter führte sie aus, daß sie zwar nach §158 c VVG den Geschädigten gegenüber verpflichtet geblieben sei, der Beklagte ihr aber nach §158 f VVG die dadurch entstandenen und noch entstehenden Kosten erstatten müsse; er solle ihr bis zum 20. September 1954 Vorschläge über die Rückzahlung der von ihr aufgewandten Beträge machen, da sie sonst gerichtliche Schritte gegen ihn einleiten müsse. Schließlich wies sie den Beklagten darauf hin, daß er nach §8 AKB den Anspruch auf Versicherungsschutz zur Vermeidung des Verlustes innerhalb von 6 Monaten gerichtlich geltend zu machen habe, wenn er die Ablehnung nicht anerkennen wolle. Der Beklagte hat diese Aufforderung nicht befolgt.
Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin gemäß, §157 f VVG den Ersatz ihrer Aufwendungen zur Befriedigung der Unfallgeschädigten unter Abzug eines Teilbetrages, der auf Grund eines Schadenteilungsabkommens vom Haftpflichtversicherer des verletzten Fahrzeughalters übernommen wurde. Sie hat beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 7.533,58 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat geltend gemacht, das Ablehnungsschreiben der Klägerin vom 3. September 1954 sei mißverständlich abgefaßt gewesen und habe somit nicht den Anforderungen des §12 Abs. 3 VVG genügt. Auf den Ablauf der Klagefrist könne sich die Klägerin daher nicht berufen. Aber auch aus §38 Abs. 2 VVG könne sie ihre Leistungsfreiheit nicht begründen, da er mit der Zahlung der ersten Prämie nicht im Verzug gewesen sei. Es sei ständige Übung zwischen den schon in jahrelangen Vertragsbeziehungen stehenden Parteien gewesen, daß der Vertreter der Klägerin die Versicherungsbeiträge in der Wohnung des Beklagten kassiert habe. Zur Zahlung der Erstprämie für den neuen Vertrag sei er nach §35 VVG auch nur gegen Aushändigung des Versicherungsscheins verpflichtet gewesen. Der Versicherungsschein sei ihm aber bis zum Unfall vom 1. Oktober 1953 niemals angeboten worden, vielmehr habe ihm die Klägerin erst in den letzten Septembertagen eine gewöhnliche Zahlkarte zugeleitet. Hinzukomme, daß ihm die Klägerin eine vorläufige Deckungszusage erteilt habe. Hierin sei eine Stundung der Erstprämie zu erblicken.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten hiergegen für ungerechtfertigt erklärt, soweit sie sich gegen den Grund des Klageanspruchs richtete. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt, daß die Klägerin nicht nach §38 Abs. 2 VVG wegen verspäteter Zahlung der Erstprämie von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei war. Gleichwohl hat es der Klägerin ein Rückgriffsrecht nach §158 f VVG mit der Begründung zugebilligt, der Beklagte habe seinen Versicherungsanspruch nach §§12 Abs. 3 VVG, 8 Ziff. 1 AKB dadurch verloren, daß er ihn nicht innerhalb von 6 Monaten nach seiner Ablehnung durch die Klägerin gerichtlich geltend gemacht habe. Hierbei mißt es dem Umstand, daß die Klägerin bereits vor Ablauf der Frist und damit vor dem Eintritt ihrer Leistungsfreiheit die Ansprüche der Unfallgeschädigten befriedigt hatte, keine Bedeutung bei, weil die Klägerin durch diese Leistung nicht eine gegenüber dem Beklagten tatsächlich bestehende, sondern lediglich die nach §158 c VVG in Ansehung des Dritten als bestehend fingierte Vertragspflicht habe erfüllen wollen. Nach der zutreffenden Ansicht der Revision ist diese Entscheidung rechtlich nicht haltbar.
1.)
Wie der Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 20, 234 näher ausgeführt hat, kann der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer keinen Rückgriff nach §158 f VVG nehmen, wenn er im Zeitpunkt der Befriedigung des geschädigten Dritten dem Versicherungsnehmer gegenüber zur Deckung verpflichtet war und die Klagefrist des §12 Abs. 3 VVG erst nach diesem Zeitpunkt fruchtlos abgelaufen ist. Denn in diesem Falle wäre eine Klage des Versicherungsnehmers auf Gewährung von Versicherungsschutz gegenstandslos gewesen, nachdem er durch die Leistung des Versicherers an den Dritten bereits befriedigt und dadurch klaglos gestellt war. Da die vertragliche Leistungspflicht des Versicherers bereits mit der Abfindung des Geschädigten erloschen ist, ist für ein späteres Erlöschen nach §12 Abs. 3 VVG kein Raum mehr.
Diese Entscheidung des Senats, in der die vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Auffassung angeführten Gründe im wesentlichen bereits, widerlegt wurden, ist bei Prölss (VVG 10. Aufl. §158 f Anm. 3; anders Anm. 1) auf Widerspruch gestoßen. Prölss verweist ebenso wie das Berufungsgericht auf die Bestimmung des §362 BGB und meint, der Versicherer verliere durch eine Befriedigung des Dritten während des Laufs der Klagefrist sein Rückgriffsrecht aus §158 f VVG dann nicht, wenn er genügend zum Ausdruck bringe, daß ihm der Erfüllungswille gegenüber dem Versicherungsnehmer fehle. Damit berücksichtigt Prölss aber nicht die besondere Eigenart des Haftpflichtversicherungsverhältnisses, die darin begründet liegt, daß die Verpflichtung des Versicherers von vornherein auf Befreiung des Versicherten von einer Verbindlichkeit, d.h. regelmäßig auf rechtsgeschäftliche Leistung an einen Dritten gerichtet ist. Ist das Deckungsverhältnis voll wirksam, so tritt mit der Befriedigung des Geschädigten durch den Versicherer gerade das ein, was den Inhalt der Leistungspflicht des Versicherers ausmacht: Die Haftpflichtschuld des Versicherungsnehmers erlischt, und damit erlischt zwangsläufig auch sein Anspruch gegen den Versicherer auf Freistellung von dieser Schuld. Hierfür kann es nicht darauf ankommen, ob der an den Dritten leistende Versicherer bei diesem Rechtsgeschäft das Bewußtsein und den Willen hat, eine Vertragspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer zu erfüllen, oder ob er irrtümlich annimmt, er hafte dem Dritten nur über die Fiktion des §158 c VVG. Denn in jedem Fall tilgt der Versicherer auch nach seiner subjektiven Vorstellung keine eigene, gegenüber dem Dritten unmittelbar bestehende Zahlungsverpflichtung, sondern er bezahlt eine Schuld des Versicherungsnehmers (§158 c Abs. 5 VVG). Aber nur dann, wenn er hierzu im Verhältnis zum Versicherungsnehmer objektiv nicht verpflichtet ist, bewirkt seine gleichwohl nach §158 c VVG an den Dritten erbrachte Leistung keine gleichzeitige Befreiung des Versicherungsnehmers von seiner Verbindlichkeit, vielmehr geht in diesem Fall die Forderung des Dritten nach §158 f VVG auf den Versicherer über; der nachträgliche Ablauf der Ausschlußfrist des §12 Abs. 3 VVG ist dann deswegen bedeutungslos, weil der Versicherer im Zeitpunkt der Befriedigung des Dritten ohnehin schon aus anderen Gründen von seiner vertraglichen Leistungspflicht frei war.
Ist der Versicherer hingegen nach dem Vertrag dem Versicherungsnehmer gegenüber voll verpflichtet, so hat seine Zahlung an den Dritten nach §362 BGB ohne weiteres den Untergang dieser Verpflichtung zur Folge, so daß auch in diesem Fall der spätere Ablauf der Klagefrist keine Wirkungen mehr haben kann. Wollte man hiermit Prölss und dem Berufungsgericht annehmen, daß die Leistung des Versicherers an den Dritten bei entgegenstehender Meinungsäußerung des Versicherers keine Erfüllung des Versicherungsanspruchs bedeute, so müßte der Versicherungsnehmer diese Leistung ein zweites Mal fordern, d.h. die nochmalige Bezahlung einer bereits getilgten Haftpflichtforderung verlangen können, ein Ergebnis, dessen Sinnlosigkeit auf der Hand liegt.
Demnach kann sich die Klägerin auf die §§12 Abs. 3 VVG, 8 Ziff. 1 AKB nicht berufen, weil sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Beträge, die sie nunmehr gemäß §158 f VVG vom Beklagten zurückfordert, bereits vor Ablauf der Klagefrist, ja zum weitaus überwiegenden Teil sogar schon vor ihrem Beginn, an die Geschädigten gezahlt hat.
2.)
Die Entscheidung über den Rückgriffsanspruch der Klägerin hängt mithin davon ab, ob der Standpunkt der Klägerin in ihrem Schreiben vom 3. September 1954, sie brauche dem Beklagten nach §38 Abs. 2 VVG keinen Versicherungsschutz zu gewähren, richtig war. Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht geprüft. Sie ist aber schon nach dem unstreitigen Sachverhalt zu verneinen.
a)
Aus dem endgültigen Versicherungsvertrag kann der Beklagte allerdings keinen Deckungsanspruch herleiten. Denn nach §1 Ziff. 1 AKB beginnt der Versicherungsschutz grundsätzlich nicht vor der Einlösung des Versicherungsscheins durch Zahlung des Beitrags und der Versicherungssteuer. Der Beklagte hat aber den ersten Beitrag unstreitig erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles an die Klägerin gezahlt und dadurch den Versicherungsschein eingelöst.
b)
Jedoch hat der Beklagte schon im ersten Rechtszug und dann erneut in der Berufungsbegründung vorgetragen, die Klägerin habe ihm eine vorläufige Deckungszusage erteilt. Diese Tatsache hat die Klägerin nicht bestritten, sie gilt daher als zugestanden (§138 Abs. 3 ZPO). Die vorläufige Deckungszusage begründet einen vom eigentlichen Versicherungsvertrag rechtlich losgelösten, selbständigen Vertrag, der schon vor dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages und unabhängig von ihm einen Anspruch auf Versicherungsschutz entstehen laßt. Sie bleibt, wenn nichts anderes vereinbart ist, solange wirksam, bis der endgültige Versicherungsvertrag in Kraft getreten ist oder die Vertragsverhandlungen endgültig gescheitert sind (BGHZ 1, 87, 91 [BGH 22.01.1951 - IV ZR 73/50]; BGH VersR 1951, 114 u. 195; 1955, 339 u. 738; Prölss a.a.O. Zusatz zu §1 Anm. 3). Bis dahin wird die Prämie für die vorläufige. Deckung in der Regel gestundet, die Vorschrift des §38 Abs. 2 VVG ist also insoweit vertraglich abbedungen (BGHZ 21, 122, 129) [BGH 25.06.1956 - II ZR 101/55].
c)
Für den Bereich der Kraftfahrversicherung sind die Wirksamkeit und Dauer einer vorläufigen Deckungszusage in §1 Ziff. 2 Satz 2 u. 3 ausdrücklich dahin geregelt, daß die vorläufige Deckung grundsätzlich, mit der Einlösung des Versicherungsscheins endet und rückwirkend außer Kraft tritt, wenn der Antrag unverändert angenommen, der Versicherungsschein aber nicht unverzüglich eingelöst wird. Da der Beklagte hier den Versicherungsschein erst am 2. Oktober 1953, also einen Tag nach dem Eintritt des Versicherungsfalles, durch Zahlung der Erstprämie eingelöst hat, kommt es für die Frage, ob er für diesen Versicherungsfall auf Grund der vorläufigen Deckungszusage Versicherungsschutz beanspruchen kann, entscheidend darauf an, ob er die Zahlung vom 2. Oktober 1953 noch "unverzüglich", d.h. ohne schuldhaftes Zögern geleistet hat (BGHZ 21, 122, 136) [BGH 25.06.1956 - II ZR 101/55]. Wäre dies nicht der Fall gewesen, so wäre nach §1 Ziff. 2 Satz 3 AKB die vorläufige Deckung und damit der Anspruch auf Versicherungsschutz rückwirkend wieder entfallen. Da es sich hierbei um den Eintritt einer auflösenden Bedingung handelt, hätte die Klägerin darlegen und im Fall des Bestreitens unter Beweis stellen müssen, daß der Beklagte mit der Zahlung der Erstprämie in Verzug geraten sei. Sie hat sich jedoch auf die allgemeine Rechtsbehauptung beschränkt, der Beklagte sei aus Nachlässigkeit im Prämienverzug gewesen, ohne dieses Vorbringen durch konkrete Tatsachen zu erhärten. Damit konnte sie die Voraussetzungen des §1 Ziff. 2 Satz 3 AKB um so weniger dartun, als der Beklagte in seiner Berufungsbegründung vorgetragen hat, die Klägerin habe ihm eine Prämienrechnung in Form einer Zahlkarte erst in den letzten Septembertagen übermittelt, also so kurz vor dem Unfall vom 1. Oktober 1953, daß ein Prämienverzug nicht in Betracht kommt. Auch diesen Vortrag hat die Klägerin nicht bestritten.
Somit ist davon auszugehen, daß der Beklagte den Versicherungsschein bereits wenige Tage nach Zugang der Prämienrechnung, also binnen angemessener Frist, durch Zahlung der Prämie eingelöst hat. Daraus folgt, daß die vorläufige Deckungszusage bis zum Beginn des materiellen Versicherungsschutzes aus dem endgültigen Vertrag in Kraft geblieben und die Klägerin aus dieser Zusage verpflichtet war, den Beklagten von den Ansprüchen der Unfallgeschädigten freizustellen. Denn vor der Übersendung einer ordnungsmäßigen und als Zahlungsaufforderung zu wertenden Beitragsrechnung konnte der Beklagte keinesfalls, in Schuldnerverzug kommen (BGHZ 21, 122, 134) [BGH 25.06.1956 - II ZR 101/55]. Mithin kommt es auf die von der Revision weiter angeschnittene Frage, ob die Klägerin dem Beklagten, wenn sie ihn wirksam in Verzug setzen wollte, nach §35 Satz 2 VVG zunächst den Versicherungsschein anbieten mußte (vgl. hierzu RGZ 152, 235, 244 ff; 126, 280, 285; Stiefel/Wussow AKB 3. Aufl. §1 Anm. 15, 21; Prölss a.a.O. Zusatz zu §1 Anm. 3, §35 Anm. 3; Brück/Möller VVG 8. Aufl. §35 Anm. 48 m.w.RspNachw.), und ob ein solches Angebot hier etwa stillschweigend erfolgt ist, nicht mehr an.
3.)
Da nach dem von den Parteien vorgetragenen Sachverhalt auch sonst keine Gründe ersichtlich sind, welche die Klägerin berechtigt hätten, ihre Versicherungsleistung gegenüber dem Beklagten zu verweigern, und somit ein Fall des §158 c VVG nicht vorlag, war die auf §158 f VVG gestützte Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §91 ZPO.