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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.1980, Az.: BVerwG 6 CB 72.80

Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Antrag auf Protokollberichtigung; Nachweis der Gewissensentscheidung gegen den Dienst an der Waffe; Befragung nach dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.08.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 72.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 16000
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 06.03.1980 - AZ: IV E 320/79

Fundstellen

  • DVBl 1981, 507 (amtl. Leitsatz)
  • DÖ 1981, 180
  • DÖV 1981, 180 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1981, 345

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. August 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 6. März 1980 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung zur Rüge wesentlicher Mängel des Verfahrens eingelegte Revision ist offenbar unbegründet.

3

Soweit die Revision "Unvollständigkeit des Protokolls" rügt, scheitert sie schon daran, daß für die Entscheidung über den in diesem Zusammenhang in der Revisionsbegründung gestellten Antrag auf Protokollberichtigung das Revisionsgericht nicht zuständig ist. Hierüber haben, auch wenn der Antrag erst in der Revisionsinstanz gestellt wird, der Vorsitzende und der Schriftführer des Verwaltungsgerichts gemäß § 105 VwGO in Verbindung mit § 164 Abs. 3 ZPO in Übereinstimmung allein zu entscheiden (vgl. Beschluß vom 6. August 1973 - BVerwG 6 CB 140. 73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 55]). Dies ist hier auch geschehen. Der Vorsitzende und der Schriftführer des Verwaltungsgerichts haben durch Beschluß vom 19. Mai 1980 den Antrag des Klägers abgelehnt, "das Protokoll dahin zu berichtigen, daß die beiden genannten Zeugen von der Klägerseite als Beweismittel in der mündlichen Verhandlung gestellt wurden und daß die Klägervertreterin im Schlußvortrag den Antrag auf Vernehmung der Zeugen gestellt hat." Zur Begründung wird in diesem Beschluß ausgeführt, die Bevollmächtigte des Antragstellers habe auf Nachfrage des Vorsitzenden klargestellt, daß sie keinen formellen Beweisantrag stellen wolle, sondern lediglich eine Beweisanregung gebe. Dieser die beantragte Protokollberichtigung ablehnende Beschluß ist unanfechtbar und kann infolgedessen auch vom Revisionsgericht nicht überprüft werden (vgl. Bayer. VGH in BayVBl. 1974, 26; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 38. Aufl., § 164 Anm. 3; Thomas/Putzo, ZPO, 10. Aufl., § 164 Anm. 2; Redeker/v. Oertzen, VwGO, 6. Aufl., § 105 RdNr. 12; Holtgrave in DB 1975, 821 ff.) Damit steht; für das Revisionsgericht bindend fest, daß die Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung keinen gemäß § 86 Abs. 2 VwGO förmlich zu bescheidenden Beweisantrag gestellt, sondern lediglich eine Anregung zur Aufklärung des Sachverhalts gegeben hat, der das Verweltungsgericht - von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus - nicht nachzukommen brauchte (vgl. Beschluß vom 13. November 1979 - BVerwG 6 C 43.79 -).

4

Die Revision konnte daher gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

5

Auch die Nichtzulassungsbeschwerde muß erfolglos bleiben.

6

Der ersichtlich allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 WPflG liegt nicht vor; denn eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen ist offensichtlich nicht zu erwarten. Die Beschwerde bezeichnet zu Unrecht als rechtsgrundsätzlich die Frage,

"ob zwingende Voraussetzung zur verbindlichen Gewissenentscheidung die intensive und ernsthafte Befassung mit der Problematik der Bundeswehr und deren Verteidigungsauftrag sein muß, oder ob nicht vielmehr in einen Fall wie diesem, in dem der Beschwerdeführer nicht etwa Notwehr oder Nothilfe mit seinem Gewissen in Einklang zu bringen vermag, also auch im Rahmen einer staatlichen Verteidigung aus Gewissensgründen nicht töten kann, naturgemäß eine Beschäftigung mit der Problematik und dem Verteidigungsauftag der Bundeswehr für die Gewissensentscheidung keine Rolle mehr spielen kann."

7

Diese Frage läßt sich nicht allgemein, sondern nur auf der Grundlage der im jeweiligen konkreten Einzelfall gegebenen individuellen Umstände beantworten. Es handelt sich im wesentlichen um eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, der eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht beizumessen ist. Daß die Befragung eines seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer betreibenden Wehrpflichtigen nach dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr zulässig ist, um Schlüsse auf das Vorliegen der von ihm behaupteten Gewissensentscheidung im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG, § 25 WPflG zu ziehen, kann im übrigen schon deshalb nicht zweifelhaft sein, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Abneigung gegen den Dienst in der Bundeswehr für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht ausreicht (vgl. u.a. Beschluß vom 14. Juli 1980 - BVerwG 6 B 49.80 - mit Nachweisen). Geklärt ist euch bereits, daß zwar die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, deren Lehre das absolute Verbot des Tötens im Kriege enthält, ein Indiz für die behauptete Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe darstellen kann, daß sie aber nicht der Untersuchung enthebt, ob der Wehrpflichtige für seine Person eine ernsthafte Gewissensentscheidung getroffen hat (vgl. Urteil vom 5. November 1975 - BVerwG 6 C 72.74 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 93]).

8

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Dr. Schinkel
Nettesheim