Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.05.1963, Az.: BVerwG V C 149.62
Zulässigkeit eines wiederholten Antrages auf Entschädigungszahlungen; Voraussetzungen der Entschädigungszahlungen für im Ausland erlittene Gefangenschaft ; "Festhaltung" im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes (KgfEG); Verhinderung der Wiederergreifung nach Flucht durch Verstecken
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.05.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 149.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 12654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Darmstadt - 27.02.1962 - AZ: IV 149/61
Rechtsgrundlagen
- § 88 VwGO
- § 120 VwGO
- § 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a KgfEG
- § 13 Abs. 2 KgfEG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1963
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Wolf, Dr. Gützkow und Dr. Rösgen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 27. Februar 1962 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die im Jahre 1899 geborene Klägerin ist als Volksdeutsche im November 1944 von ... Stellen in Gewahrsam genommen und bis zu ihrer erfolgreichen Flucht nach ... am 24. September 1947 in verschiedenen Internierungslagern in ... festgehalten worden. In ... lebte die Klägerin im Haushalt einer Familie, war jedoch behördlich nicht gemeldet und konnte, um nicht entdeckt zu werden, ihre Wohnung nicht verlassen. Etwa im September 1949, nach einer Amnestie für die illegal in ... Lebenden, kam die Klägerin zur Anmeldung. Sie mußte sich in der Folgezeit monatlich bei der Behörde melden und ein Ausweispapier abstempeln lassen. Den Ortsbereich durfte sie nicht ohne besondere Erlaubnis verlassen. Mit Wirkung vom 1. April 1951 schloß die Klägerin mit der Familie, von der sie aufgenommen worden war, einen förmlichen Arbeitsvertrag. Seit April 1957 befindet sich die Klägerin in der Bundesrepublik.
Mit dem am 2. September 1957 eingereichten Antrag hat die Klägerin um Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener (Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz - KgfEG -) in der Fassung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 8. April 1957 gebeten. Durch Bescheid vom 30. April 1958 ist der Klägerin Entschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 24. September 1947 zugesprochen worden.
In einem neuerlichen Antrag, der am 11. November 1959 eingegangen ist, hat die Klägerin um Entschädigung auch für die Zeit nach September 1947 nachgesucht. Dieser Antrag ist mit (Ergänzungs-)Bescheid vom 30. September 1960 abgelehnt worden. Die hiergegen eingelegte Beschwerde ist mit Bescheid vom 7. März 1961, zugestellt am 15. März 1961, zurückgewiesen worden.
Nach der am 29. März 1961 erfolgten Klageerhebung hat die Klägerin auf Anregung des Verwaltungsgerichts bei dem Beklagten den Antrag gestellt, den Bescheid vom 30. April 1958 aufzuheben,
soweit Entschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis April 1951 versagt worden war. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg (Bescheid vom 21. September 1961). Eine Beschwerde ist ohne Antwort geblieben.
Die Klägerin, die zunächst beantragt hatte, die Bescheide vom 30. September 1960 und 7. März 1961 aufzuheben und ihr Kriegsgefangenenentschädigung bis April 1951 zu gewähren, hat daraufhin ihre Klage umgestellt und beantragt,
- 1.
den Bescheid, des Kreisausschusses des Landkreises Dieburg vom 21. September 1961 aufzuheben,
- 2.
den Kreisausschuß des Landkreises Dieburg für verpflichtet zu erklären, seinen Bescheid vom 30. April 1958 zurückzunehmen, soweit darin Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis zum 31. März 1951 versagt worden ist,
- 3.
den Kreisausschuß des Landkreises Dieburg für verpflichtet zu erklären, auf den Antrag vom 8. August/2. September 1957 Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis zum 31. März 1951 zu gewähren.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und zur Begründung seines Antrages ausgeführt, die Umstellung der Klage halte er für unzulässig. Im übrigen sei das Gericht wegen der Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 30. April 1958 daran gehindert, über die Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Bescheides zu befinden. Er könne auch nicht gezwungen werden, den damaligen Bescheid zurückzunehmen.
Mit Urteil vom 27. Februar 1962 hat das Verwaltungsgericht nach dem Klageantrag erkannt und zur Begründung ausgeführt: Die in der Umstellung der Klage liegende Klageänderung sei, weil sachdienlich, zuzulassen. Der mit der Klage angegriffene Bescheid, vom 21. September 1961 müsse aufgehoben werden. Der Beklagte habe den Antrag der Klägerin nicht zurückweisen dürfen, weil der Klägerin ein Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 30. April 1958 zustehe. Dieser Bescheid sei fehlerhaft. Die Klägerin sei in der Zeit vom 1. Oktober 1949 bis zum 31. März 1951 auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden. Sie habe sich in dieser Zeit jeden Monat bei den örtlichen Behörden melden müssen, um ihre Anwesenheit feststellen zu lassen. In der übrigen Zeit habe sie unter der Bewachung ihres Arbeitgebers gestanden, der verpflichtet gewesen sei, eine unerlaubte Entfernung aus dem Ortsbereich zu melden. Gleiches müsse aber auch für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis 30. September 1949 gelten. Zwar sei der Aufenthalt der Klägerin in dieser Zeit den rumänischen Behörden unbekannt gewesen. Das Leben in der Illegalität müsse jedoch einer Festhaltung auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung gleicherachtet werden.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision. Sie meint, ihr stehe Kriegsgefangenenentschädigung bis 1957 zu.
II.
Die Revision des Beklagten mußte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage führen.
Bei der rechtlichen Würdigung ist nach § 88 VwGO ungeachtet der Fassung der gestellten Anträge von dem Begehren der Klägerin auszugehen. Das Begehren der Klägerin war und ist darauf gerichtet den Beklagten - unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide - zu verpflichten, ihr Kriegsgefangenenentschädigung auch für die Zeit vom 1. Oktober 1947 bis zum 31. März 1951 zu gewähren.
Die dahin gehende Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
1)
Der am 2. September 1957 eingegangene Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Entschädigung umfaßt auch den im vorliegenden Verfahren strittigen Zeitraum vom 1. Oktober 1947 bis zum 31. März 1951. Der Beklagte hat dem Antrag der Klägerin in dem Bescheid vom 30. April 1958 insoweit zwar nicht entsprochen, den Antrag jedoch auch nicht - ausdrücklich oder stillschweigend - zurückgewiesen. Ausweislich der Verwaltungsakten ist der Beklagte vielmehr davon ausgegangen, es sei lediglich Entschädigung für die Zeit bis zum 24. September 1947 begehrt. Dies ergibt sich einmal aus dem Bearbeitungsbogen vom 22. April 1958, in dem vermerkt ist, daß die formellen und sachlichen Voraussetzungen für eine Entschädigung gegeben seien, zum anderen aber auch aus der Tatsache, daß der Antrag der Klägerin durch den Behördenleiter beschieden worden ist, eine Entscheidung durch den Behördenleiter aber nach § 13 Abs. 2 KgfEG nur in der Annahme erfolgen konnte, dem Antrag der Klägerin werde im vollen Umfange entsprochen.
Der am 11. November 1959 eingegangene Antrag auf Entschädigung auch für den hier fraglichen Zeitraum stellt unter diesen Umständen rechtlich betrachtet lediglich eine Anregung dar, den teilweise übergangenen Antrag vom 2. September 1957 nunmehr auch insoweit zu bescheiden, als es sich um die Zeit nach dem 24. September 1947 handelt. In rechtsähnlicher Anwendung des § 120 VwGO konnte hierauf im Wege eines Ergänzungsbescheides entschieden werden. So bezeichnet sich auch, der Bescheid vom 30. September 1960. Dieser Bescheid ist rechtzeitig mit Beschwerde und Klage angefochten.
Unter den gegebenen Umständen stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines wiederholten Antrages und einer wiederholten Entscheidung nicht. Es ist nur ein Antrag gestellt und eine Entscheidung erlassen worden. Die mit der Revision aufgeworfenen verfahrene rechtlichen Fragen bedürfen demnach keiner Beantwortung.
2)
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Die Klägerin könnte für den hier fraglichen Zeitraum nur dann eine Entschädigung erhalten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg im Ausland wegen ihrer Volkszugehörigkeit auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden wäre (§ 2 Abs. 2 Ziff. 2 Buchst. a KgfEG). Das ist jedoch nach dem von dem Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht der Fall.
Bei der rechtlichen Würdigung haben die näheren Umstände auszuscheiden, unter denen die Klägerin in Jugoslawien festgenommen und festgehalten worden ist. Mit der erfolgreichen Flucht der Klägerin nach Rumänien hat nämlich der in Jugoslawien begründete Gewahrsam sein Ende gefunden.
In Rumänien ist die Klägerin aber nicht auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten worden.
Der Senat hat bereits entschieden, daß eine Festhaltung im Sinne des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes nicht schon dann angenommen werden kann, wenn sich ein (unechter) Kriegsgefangener nach erfolgreicher Flucht verborgen hält, um seiner Wiederergreifung zu entgehen (vgl. u.a.Urteil vom 24. Januar 1962 - BVerwG V C 27.60 -, zuletztBeschluß vom 22. Februar 1963 - BVerwG V B 156.62 -). Von dieser Rechtsprechung abzugehen liegt kein Grund vor. Es mag sein, daß die Lebensbedingungen eines in der Illegalität Lebenden zu einer tatsächlichen Einengung der Bewegungsfreiheit führen können, die einer Festhaltung auf engbegrenztem Raum gleichkommt. Der insoweit eindeutige Gesetzeswortlaut verbietet indessen die von dem Verwaltungsgericht für geboten erachtete Gleichstellung der in der Illegalität Lebenden mit den Personen, die auf engbegrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten werden, denn es fehlt bei den in der Illegalität lebenden Personen auf jeden Fall an der dauernden Bewachung, d.h. an dem Einsatz staatlicher Machtmittel zur Begründung und Aufrechterhaltung der Freiheitsbeschränkung einer bestimmten Person oder eines bestimmten Personenkreises.
Auch für die Zeit nach dem September 1949, in der die Anwesenheit der Klägerin den rumänischen Behörden bekannt war, kann von einer Festhaltung im Sinne des Gesetzes nicht gesprochen werden. Es mag sein, daß der Arbeitgeber der Klägerin verpflichtet war, deren unerlaubte Entfernung bei den Behörden anzuzeigen. Indessen ergibt sich aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht, daß der Arbeitgeber der Klägerin gleichsam als verlängerter Arm der Behörde verpflichtet und berechtigt gewesen wäre, eine unerlaubte Entfernung der Klägerin mit Gewalt zu verhindern. Fehlt es aber an dem Einsatz staatlicher Zwangsmittel zur Durchsetzung einer Freiheitsbeschränkung, so kann, wie der Senat in seinemUrteil vom 8. Mai 1963 - BVerwG V C 154.62 - ausgeführt hat, jedenfalls nicht von einer Festhaltung unter dauernder Bewachung gesprochen werden.
Dahinstehen kann unter den gegebenen Umständen, ob die Klägerin aus den im Gesetz bezeichneten Gründen, nämlich wegen ihrer Volkszugehörigkeit im Zusammenhang mit dem zweiten Weltkrieg (aus Sicherheitsgründen), festgehalten worden ist.
Auf die Revision war deshalb das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klägerin mit der Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.070 DM festgesetzt.
gez. Dr. Zinser
gez. Dr. Wolf
gez. Dr. Gützkow
gez. Dr. Rösgen