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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1963, Az.: BVerwG V B 156/62

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1963
Aktenzeichen
BVerwG V B 156/62
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1963, 11948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayern - 16.01.1962 - AZ: Nr. 6607/62

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. Oktober 1962 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin hat Kriegsgefangenenentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1947 bis 30. September 1947 erhalten. Ihr weitergehender Antrag auf Gewährung von Kriegsgefangenenentschädigung bis einschließlich Juni 1950 war im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat in seinem klagabweisenden Urteil die Revision nicht zugelassen.

2

Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.

3

Nach § 23 des Kriegsgefangenenentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1956 (BGBl. I S. 908) - KgfEG - in Verbindung mit §§ 190, 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn

  1. 1.

    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

  2. 2.

    das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

  3. 3.

    bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann.

4

Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt.

5

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Flucht der Klägerin nach Rumänien, wohin sie zu gelangen wünschte, war jedenfalls seit dem September 1947 geglückt, als sie zu Verwandten kam, bei denen sie sich versteckt halten konnte. Gerade in dem von der Klägerin in der Beschwerdebegründung zitierten Urteil des erkennenden Senats vom 24. Januar 1962 - BVerwG V C 27.60 - ist entschieden, daß kein Gewahrsam im Gesetzessinne vorliegt, wenn ein geflohener unechter Kriegsgefangener sich zur Vermeidung seiner Wiederergreifung verborgen hält, und zwar auch dann nicht, wenn der neue Aufenthaltsort des Geflohenen sich im Machtbereich der bisherigen Gewahrsamsmacht oder ihrer Verbündeten befindet. Daß die Klägerin nach ihrer Flucht auf einer Kolchose gearbeitet hat, stellt keine Freiheitsbeschränkung im Gesetzessinne dar, da die Klägerin nicht zwangsarbeitsverpflichtet worden ist, sondern arbeitete, um sich den Lebensunterhalt zu verdienen. Die Klägerin ist erneuten Freiheitsbeschränkungen erst unterworfen worden, als sie im März 1949, also 1 1/2 Jahre nach ihrer geglückten Flucht aus Jugoslawien, versuchte, nach Deutschland zu flüchten. Daß es hierbei an dem nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst, a KgfEG erforderlichen Zusammenhang mit dem 2. Weltkrieg fehlt, bedarf keiner Klärung in einem etwaigen Revisionsverfahren.

6

Wie bereits dargelegt, weicht das Urteil des Verwaltungsgerichts auch nicht von der erwähnten Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Januar 1962 ab, es entspricht vielmehr den darin entwickelten Grundsätzen.

7

Ebensowenig vermögen die Verfahrensrügen der Klägerin die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Denn diese Verfahrensrügen beziehen sich auf die Verhältnisse in der Kolchose, auf der die Klägerin arbeitete. Auf diese Verhältnisse kommt es indessen nicht an. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die insofern mit der Beschwerde nicht angegriffen worden sind, arbeitete die Klägerin auf der Kolchose nicht, weil sie dazu seitens einer Gewahrsamsmacht gezwungen worden war. Eine Festhaltung im Gesetzessinne setzt stets eine. Festnahme voraus. Da die Klägerin nach ihrer geglückten Flucht nach Rumänien bis zu ihrem mißglückten Fluchtversuch nach Deutschland aber nicht festgenommen worden ist, könnte § 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a KfgEG auf sie auch dann keine Anwendung finden, wenn sie während ihrer Arbeit auf der Kolchose Freiheitsbeschränkungen unterlegen hätte.

8

Da somit keiner der Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt, ist die Beschwerde zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.600 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.1